Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
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Jahrgang: 2018 . Seite: 349
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1. Entschließt sich der Stpfl., eine Investition zu tätigen, die letztlich nicht durchgeführt werden kann, weil sein Geschäftspartner ihm die - tatsächlich niemals gegebene - Lieferbarkeit des Investitionsobjekts in betrügerischer Absicht nur vorgespiegelt hat, is ...
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Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2018 . Seite: 367
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1. Das Recht auf Vorsteuerabzug hinsichtlich der Leistung einer Anzahlung darf dem potenziellen Erwerber der betreffenden Gegenstände nicht versagt werden, wenn diese Anzahlung geleistet und vereinnahmt wurde und zum Zeitpunkt dieser Leistung alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als dem Erwerber bekannt angesehen werden konnten und die Lieferung dieser Gegenstände daher sicher erschien. 2. Dem Erwerber da ...
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Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
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Jahrgang: 2018 . Seite: 381
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Erzielt ein Sporttrainer, der mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig ist, steuerfreie Einnahmen unterhalb des sog. Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen. BFH-Urt. v. 20.12.2017 - III R 23/15, BF ...
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Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
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Jahrgang: 2018 . Seite: 391
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Wirtschaftliches Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO des Leasingnehmers an dem Leasingobjekt kommt nicht in Betracht, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes länger als die Grundmietzeit ist und dem Leasinggeber ein Andienungsrecht ...
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AktStR: Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover, 2018 S. 407: Zurückbehalt wesentlicher Betriebsgrundlage bei Einbringung Zurückbehalt wesentlicher Betriebsgrundlage bei Einbringung Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover Jahrgang: 2018 . Seite: 407 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Eine nach § 20 UmwStG 2002 begünstigte BW-Einbringung setzt voraus, dass auf den übernehmenden Rechtsträger alle WG übertragen werden, die im Einbringungszeitpunkt zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des betreffenden Betriebes gehören. BFH-Urt. v. 29.11.2017 - I R 7/16, BFH/NV 2018, 810 I. Vorbemerkungen 1. Inhalt der Gesamtplan-Rechtsprechung Die sog. Gesamtplan-Rspr. des BFH stellt ein erhebliches Risiko für die Gestaltungspraxis dar. Danach wird eine Mehrzahl von Rechtsgeschäften, die auf einheitlicher Planung basieren und die in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, für die steuerliche Beurteilung zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zusammengefasst und der steuerrechtlichen Würdigung zugrunde gelegt. Die Gesamtplan-Rspr. besitzt seit jeher besondere Bedeutung im Zusammenhang mit den Begünstigungen der §§ 16, 34 EStG , betrifft jedoch nicht nur diese. Folgende Bereiche sind zumeist betroffen: § 16 Abs. 4 EStG Freibetrag (bis 45.000 EUR) bei Betriebsveräußerung § 34 Abs. 1 EStG 1/5-Regelung bei außerordentlichen Einkünften § 34 Abs. 3 EStG Ermäßigter Steuersatz für Veräußerungs-/Aufgabegewinne Diese Steuervorteile hat der BFH versagt, wenn der Stpfl. im zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung WG zu deren BW, also ohne Aufdeckung der stillen Reserven, übertragen hat. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es Ziel der Begünstigungen der §§ 16, 34 EStG ist, die Progressionswirkung für einmalig auftretende und zusammengeballte Einkünfte zu mildern. An dieser Zusammenballung fehlt es, wenn im zeitlichen Zusammenhang stille Reserven durch BW-Übertragungen nicht aufgedeckt werden. Dementsprechend hat der BFH diese Rspr. mehrfach, regelmäßig jedoch zur Kombination steuerneutraler Übertragungsvorgänge zum BW mit tarifbegünstigten Aufgabe- oder Veräußerungsvorgängen bestätigt. Die FinVerw beschränkt die Anwendung der sog. Gesamtplan-Rspr. demgegenüber nicht auf derartige Gestaltungen. Danach findet die Gesamtplanbetrachtung auch Anwendung auf die Kombination mehrerer für sich genommen jeweils steuerneutraler Übertragungsvorgänge nach § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG und Einbringungsvorgänge nach den §§ 20, 24 UmwStG. In den vergangenen Jahren haben insb. der IV. und der X. Senat des BFH in ihrer Rspr. zur PersG-Besteuerung bereits mehrfach Grenzen der Gesamtplan-Rspr. aufgezeigt: Mit Urt. v. 25.2.2010 hat der IV. Senat entschieden, dass es der Tarifbegünstigung aus der Veräußerung eines MU-Anteils nach § 34 EStG nicht entgegensteht, wenn die Mitunternehmerschaft selbst vor der Veräußerung ihrerseits MU-Anteile an einer Tochtergesellschaft zu BW ausgegliedert hat. Durch Urt. v. 9.11.2011 hat der X. Senat es für die BW-Fortführung i.R.d. § 24 UmwStG als unschädlich erachtet, wenn Einzel-WG unmittelbar vor Einbringung eines MU-Anteils veräußert werden. Nach einem Urt. v. 2.8.2012 scheidet die Aufdeckung stiller Reserven in einem nach § 6 Abs. 3 EStG unentgeltlich übertragenen MU-Anteil aus, wenn ein funktional wesentliches Betriebsgrundstück des SBV vorher bzw. zeitgleich zum BW nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen worden ist. Nach zwei Urt. des IV. Senats des BFH v. 9.12.2014 steht es der BW-Fortführung nach § 6 Abs. 3 EStG nicht entgegen, wenn ein MU auf Grund einheitlicher Planung SBV veräußert, bevor er dem ihm verbliebenen MU-Anteil unentgeltlich überträgt. Im Urt. v. 16.12.2015 hat der IV. Senat betont, dass es keinen allgemein gültigen Rechtsgrundsatz des Inhalts gibt, dass eine auf Grund einheitlicher Planung im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Mehrzahl von Rechtsgeschäften für die steuerliche Beurteilung zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zusammenzufassen und sodann unter den Steuertatbestand zu subsumieren ist. Sofern die Voraussetzungen des § 42 AO nicht vorliegen, sei das zivilrechtlich verwirklichte Rechtsgeschäft nach den gesetzlichen Regeln zu beurteilen. In seiner Entscheidung v. 30.3.2017 hat der IV. Senat des BFH im Rahmen seiner Entscheidung zur Realteilung zugleich entschieden, dass eine nur einen Tag vor der Realteilung erfolgte Einbringung einer Auslandsbeteiligung nicht als missbräuchliche Erweiterung des BV zum Zwecke der Vermeidung eines Spitzenausgleichs angesehen werden kann. BFH-Urt. Unschädliche Gestaltungen 25.2.2010 Vor einer tarifbegünstigten Veräußerung eines MU-Anteils werden zur MU gehörende MU-Anteile und Grundbesitz auf eine beteiligungsidentische PersG übertragen. 9.11.2011 Vor Einbringung eines Einzelunternehmens in eine PersG zum BW wird ein Grundstück zum Verkehrswert an die EF veräußert. 2.8.2012 Vor der unentgeltlichen Übertragung eines MU-Anteils zum BW wird ein Grundstück des SBV zum BW auf eine andere Mitunternehmerschaft übertragen. 9.12.2014 Vor unentgeltlicher Übertragung des MU-Anteils wird SBV veräußert. 16.12.2015 Einbringung von Mitunternehmeranteilen vor Realteilung 30.3.2017 Vor Realteilung erfolgt Einbringung einer Auslandsbeteiligung zur Erweiterung des BV. Die FinVerw hat diese Rspr. bisher überwiegend nicht akzeptiert und insb. zu der Entscheidung vom 2.8.2012 einen vorläufigen Nichtanwendungserlass herausgegeben. 2. Vom BFH zu entscheidende Rechtsfrage Der I. Senat des BFH stand nun vor der Frage, ob auch er (wie der IV. Senat) sich für den Bereich der KapG der restriktiven Auffassung der FinVerw entgegen stellt. Konkret hatte er über die folgende Fragestellung zu entscheiden: Liegen die Voraussetzungen einer nach § 20 UmwStG begünstigten BW-Einbringung in eine KapG vor, wenn eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage des eingebrachten Betriebs nicht mit eingebracht, sondern zurückbehalten wird? eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage vor der Einbringung ausgegliedert wird? II. BFH-Urt. v. 29.11.2017 - I R 7/16, BFH/NV 2018, 810 1. Sachverhalt Die Kl. sind zusammenveranlagte Ehegatten. Den gewerblichen Teil des in ihrem Miteigentum stehenden Grundstücks X-Straße vermieteten sie seit 1996 an den Kl., der dort zunächst ein Einzelunternehmen betrieb. Ab 1999 vermietete der Kl. die Maschinen und den Kundenstamm seines Einzelunternehmens sowie die Kl. gemeinsam den vorgenannten Grundstücksanteil X-Straße an eine GmbH, deren Alleingesellschafter der Kl. wurde. Ab 2002 vermieteten die Kl. gemeinsam ein weiteres Grundstück in der Z-Straße an die GmbH, die sodann ihren Unternehmenssitz von der X-Straße dorthin verlegte. Mit notariell beurkundetem Vertrag über die "Ausgliederung zur Aufnahme" vom 25.8.2006 übertrug der Kl. sein Besitz-Einzelunternehmen zum 1.1.2006 gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten der GmbH; seinen Anteil am Grundstück Z-Straße behielt er zurück. Der Kl. beantragte die BW-Fortführung. Das FA kam i.R.e. bei den Kl. durchgeführten Ap. zu dem Ergebnis, das die Voraussetzungen des § 20 UmwStG nicht vorgelegen hätten, weil das Grundstück Z-Straße nicht mit eingebracht worden sei. Die aufgedeckten stillen Reserven entfielen mit 654.000 EUR auf die GmbH-Anteile, mit ca. 54.000 EUR auf die Maschinen sowie weiteres AV des Besitz-Einzelunternehmens und mit ca. 6.000 EUR auf den Miteigentumsanteils Z-Straße. Das FA setzte einen nach § 16 EStG steuerbaren Veräußerungsgewinn in entsprechender Höhe an. Die Kl. blieb erfolglos. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Jahr 2006 Kl. Ehegatten, die zusammen zur ESt veranlagt wurden und seit 1996 einen Teil ihres Grundstücks (jeweils hälftiges Eigentum) an das EU des EM vermietet hatten. Ab 1999 vermietet Kl. Maschinen und Kundenstamm seines EU an eine GmbH (deren 100%-Gesellschafter er ist). Ab 2002 Vermietung eines weiteren Grundstücks an die GmbH durch die Kl. (jeweils hälftiges Eigentum EM und EF). Verlegung des Sitzes der GmbH dorthin. 2006 Ausgliederung des Besitzeinzelunternehmens gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten der GmbH, unter Zurückbehaltung des 2002 erworbenen Grundstücks; BW-Fortführung FA Keine Steuerneutralität nach § 20 UmwStG, weil nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die GmbH übertragen wurden -> Anwendung von § 16 EStG -> Besteuerung der stillen Reserven (GmbH-Anteile: 654.000 EUR, Maschinen: 54.000 EUR, Miteigentumsanteil Immobilie: 6.000 EUR (!)) FG Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven, weil § 20 UmwStG nicht anwendbar 2. Entscheidung und Begründung Der BFH wies die Rev. der Kl. als unbegründet zurück. Der durch die Begründung einer Betriebsaufspaltung in Form des Besitzunternehmens entstandene Betrieb kann Gegenstand einer Einbringung i.S.d. UmwStG sein, wenn alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf die übernehmende KapG übertragen werden. Der Miteigentumsanteil des Kl. am Grundstück Z-Straße war notwendiges BV des Besitz-Einzelunternehmens. Dies ergibt sich aus der Nutzung, der öffentlich geförderten Finanzierung und der Dokumentation in der Buchführung und Bilanz. Dass das Mietverhältnis einem Fremdvergleich standhält und die Ehegatten nachhaltig positive Einkünfte aus VuV erzielt haben, ist kein besonders gewichtiges Indiz für eine die betriebliche Überlassung ausschließende private Veranlassung. Das Zurückbehalten des Grundstücksanteils ist auch in Ansehung der Rspr. des BFH zu § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG nicht unschädlich. Zwar hat der IV. Senat in seiner zu § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG ergangenen Entscheidung v. 2.8.2012 in einem Leitsatz ausgeführt, unter Geltung des § 6 Abs. 3 S. 1 HS 1 EStG scheide die Aufdeckung stiller Reserven in einem unentgeltlich übertragenen MU-Anteil auch dann aus, wenn ein funktional wesentliches Betriebsgrundstück des SBV "vorher bzw. zeitgleich" zum BW nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen werde. Diese Aussage sei bereits im dortigen Streitfall nicht entscheidungserheblich gewesen, weil dort gerade keine zeitgleiche Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen stattgefunden habe. I.Ü. könne der Senat einem Verständnis des § 20 UmwStG, wonach die Zurückbehaltung einer wesentlichen Betriebsgrundlage unschädlich sei, wenn sie als Folge einer Einbringung zu einer Entnahme führe, nicht folgen, weil in diesem Fall gerade nicht alle im Einbringungszeitpunkt vorhandenen wesentlichen Betriebsgrundlagen eingebracht würden. Demnach ist die Einbringung als Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 EStG steuerbar. Zum Aufgabegewinn gehören gem. § 16 Abs. 3 S. 7 EStG auch die stillen Reserven der WG, die im Zuge der Einbringung in das PV des Kl. überführt worden sind, wie der Grundstücksanteil Z-Straße und die Beteiligung an der GmbH. III. Anmerkungen Die Entscheidung ist für den Kl. zwar negativ. Sie ist in der Begründung jedoch überzeugend und öffnet für die Gestaltungspraxis Spielräume bei gleichzeitig erhöhter Rechtssicherheit. Beratungshinweis: Möglichkeit zur steuerneutralen Beendigung einer Betriebsaufspaltung Die Entscheidung zeigt nochmals eine - im Besprechungsfall allerdings erfolglose - Möglichkeit zur steuerneutralen Beendigung einer Betriebsaufspaltung. Hierzu bieten sich grds. die Wege der Verschmelzung der Betriebskapitalgesellschaft auf die Besitzgesellschaft gem. §§ 3 ff. UmwStG als auch die Einbringung nach § 20 UmwStG in die Betriebskapitalgesellschaft an. In beiden Fällen ist sehr sorgfältig auf die Einhaltung der Voraussetzungen für eine Steuerneutralität zu achten. Darüber hinaus ist im Fall des § 20 UmwStG auf die Sperrfrist des § 22 Abs. 1 UmwStG besonders zu verweisen, in den Fällen der Verschmelzung auf die Notwendigkeit zur mindestens fünfjährigen gewerbesteuerlichen Verhaftung für das BV gem. § 18 Abs. 3 UmwStG. 1. Abgrenzung Zeitpunkt- und Zeitraumbetrachtung Die Rspr. insb. des IV. Senats beruht auf der stichtags- bzw. zeitpunktbezogenen Betrachtungsweise i.R.v. Übertragungsvorgängen nach § 6 Abs. 3 EStG und letztlich auch § 24 UmwStG. Danach ist es für die steuerneutrale Übertragung ausreichend, wenn alle im Zeitpunkt der Übertragung zu der Sachgesamtheit gehörenden WG übertragen werden. Die vorherige Ausgliederung von WG ist unschädlich, sofern eine funktionsfähige Sachgesamtheit verbleibt. Der Zeitpunkt der Ausgliederung ist unerheblich. Der I. Senat schließt sich dem im Besprechungsurteil auch für den Bereich des § 20 UmwStG letztlich ausdrücklich an. Zwar hat der X. Senat die BW-Fortführung im Streitfall abgelehnt. Er hatte jedoch, wie ausdrücklich betont wird, nicht über eine der Einbringung vorgeschaltete Ausgliederung zu entscheiden. Vielmehr hatte der Kl. den Grundbesitz schlicht zurückbehalten, d.h. eine wesentliche Betriebsgrundlage gehörte im Zeitpunkt der Einbringung noch zu der einzubringenden Sachgesamtheit und war nicht mitübertragen, sondern in das PV entnommen worden. Insoweit schließt das Bspr.-Urt. an die Entscheidung v. 25.11.2009 an, wonach die BW-Privilegierung nur bei Übertragung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen gewährt wird. Gleichzeitig hatte der I. Senat auch damals bereits angedeutet, dass es der Anwendung des § 20 UmwStG nicht entgegensteht, wenn im Vorfeld der Einbringung eines MU-Anteils Grundbesitz auf Dauer auf eine andere Mitunternehmerschaft ausgelagert wird. Darüber hinaus legt der I. Senat sein Verständnis im Hinblick auf die zeitgleiche Kombination zweier Übertragungsvorgänge dar. Der IV. Senat hatte bekanntlich im Urt. v. 2.8.2012 entschieden, die BW-Fortführung nach § 6 Abs. 3 S. 1 HS 1 EStG sei auch möglich, wenn ein funktional wesentliches Betriebsgrundstück des SBV "vorher oder zeitgleich" zum BW nach § 6 Abs. 3 übertragen werde. Der I. Senat legt dar, dass auch im dortigen Streitfall keine zeitliche Übertragung vorgelegen hätte. Einem Verständnis des § 20 UmwStG, wonach die Zurückbehaltung einer wesentlichen Betriebsgrundlage unschädlich sei, wenn sie als Entnahme gewertet würde, könne der Senat nicht folgen. Überlegungen im Schrifttum, dass auch beim Zurückbehalten wesentlicher Betriebsgrundlagen eine funktionsfähige Einheit übertragen werde und dies durchaus vom Normzweck des § 20 UmwStG umfasst sei , erteilt der I. Senat insoweit eine klare Absage. Nach Auffassung des I. Senats sind somit alle im Einbringungszeitpunkt vorhandenen wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs einzubringen. Hilfreich für die Praxis sind insoweit auch die weiteren Ausführungen des Vorsitzenden des I. Senats, Wacker, in seiner Urteilsanmerkung. Wacker greift die Überlegung der stichtagsbezogenen Beurteilung ausdrücklich auf mit der Konsequenz, die nicht übertragene wesentliche Betriebsgrundlage müsse " vorab" in ein anderes BV ausgegliedert werden und führt wie folgt aus: "Folgt man dem, so bleibt das "Dilemma der juristischen Sekunde" und mithin die Ungewissheit darüber, ob von einer "Vorab"- Ausgliederung auch dann noch gesprochen werden kann, wenn sie taggleich oder gar gleichzeitig mit der Einbringung (§§ 20, 24 UmwStG) oder Buchwertübertragung (§ 6 Abs. 3 EStG) nicht nur vereinbart, sondern auch vollzogen wird. Wie auch immer die Antwort hierauf ausfällt, sie sollte einheitlich gegeben werden und nicht zwischen Einbringung und unentgeltlicher Buchwertübertragung unterscheiden." Bedeutsam ist, dass auch der Vorsitzende des IV. Senats, Wendt, in seiner Urteilsanmerkung nicht nur ausdrücklich auf die Anmerkung Wackers Bezug nimmt, sondern auch dort die These der zeitgleichen Überführung der wesentlichen Betriebsgrundlage nicht wieder aufgreift, sondern ausdrücklich eine vorherige Ausgliederung ford ert und es lediglich als unerheblich ansieht, wann diese stattgefunden habe. Für die Praxis ist deshalb festzuhalten, dass der I. und IV. Senat anders als bei ihrer "berühmten" Auseinandersetzung zur BW-Übertragung zwischen Schwester-PersG mit dem Aufsatz Goschs" sich unter Leitung ihrer heutigen Vorsitzenden bemühen, eine einheitliche Systematik für Einbringungs- und Übertragungsvorgänge zu entwickeln, die folgende Eckpunkte enthält: Die zeitpunktbezogene Betrachtungsweise gilt für: Übertragungsvorgänge nach § 6 Abs. 3 EStG Veräußerungen nach § 16 Abs. 1 EStG Einbringungen nach § 20 UmwStG Einbringungen nach § 24 UmwStG Eine zeitraumbezogene (Gesamtplan-)Betrachtung gilt demgegenüber i.R.d. § 34 EStG, weil die Tarifermäßigung nach § 34 EStG voraussetzt, dass alle stillen Reserven geballt realisiert werden. BW-Ausgliederungen im Vorfeld schließen die Tarifermäßigung deshalb aus. Für die Gestaltungspraxis bleibt angesichts dieser eindeutigen Rspr.-Entwicklung zu hoffen, dass die FinVerw ihre restriktive Auffassung und insb. auch den Nichtanwendungserlass vom 12.9.2013 zeitnah aufhebt. Dem Vernehmen nach soll hierzu Bereitschaft in der FinVerw bestehen und ein entsprechender Erlass in Vorbereitung sein. Ungeachtet dessen sollten Grenzgestaltungen und auch das "Dilemma der logischen Sekunde" vermieden werden. So erscheint es sinnvoll, zwischen Abspaltungen im Vorfeld und der nachfolgenden Umstrukturierung im Sinne eindeutiger Dokumentation und Trennung nach Möglichkeit einen Bilanzstichtag verstreichen zu lassen. Darüber hinaus ist stets zu prüfen, ob eine möglichweise zurückzuhaltende - oder in Fällen der Abwehrberatung bereits zurückbehaltene - Betriebsgrundlage wirklich wesentlich ist. In Fällen der Gestaltungsberatung kann dies im Vorfeld durch einen Auskunftsantrag geklärt werden. Ist eine Klärung nicht zu erreichen, bietet es sich ggf. an, die Betriebsgrundlage mit einzubringen und nach einer angemessenen Schamfrist zu entnehmen. 2. Umfang der Aufdeckung stiller Reserven Das Bspr.-Urt. zeigt anschaulich, wie hoch das Risiko und der Umfang der Aufdeckung stiller Reserven ist. Die stillen Reserven im zurückbehaltenen Grundstücksanteil Z-Straße betrugen lediglich 6.000 EUR, die in den GmbH-Anteilen mit 654.000 EUR mehr als das Hundertfache und die in den Maschinen lediglich 54.000 EUR. Eine gescheiterte BW-Einbringung aber führt im Regelfall dazu, dass sämtliche stillen Reserven i.R.e. dann vorliegenden Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 S. 1 EStG aufzudecken sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das zurückbehaltene WG nach § 6 Abs. 5 S. 1 oder 2 EStG in ein anderes BV überführt worden ist; in diesem Fall werden zumindest die stillen Reserven in dem zurückbehaltenen WG nicht aufgedeckt. Beratungshinweis: Absicherung über eine verbindliche Auskunft Der Sachverhalt verdeutlicht die hohen Risiken für den Stpfl. und die möglichen Haftungsfolgen für dessen steuerlichen Berater. Daher sollte im Zweifel eine Absicherung über eine verbindliche Auskunft erfolgen. Die entstehenden Gebühren sind i.d.R. deutlich geringer als die drohenden steuerlichen Nachteile. Hierbei ist besonders zu beachten, dass der VZ zutreffend bestimmt wird, für den die steuerlichen Konsequenzen entstehen. Gem. § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG ist eine Rückwirkung nur möglich, wenn die Ausgliederung unter § 20 Abs. 1 UmwStG fällt. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass bei einer handelsrechtlichen Ausgliederung zum 1.1.2006 als steuerlicher Übertragungszeitpunkt der 31.12.2005 anzusetzen ist. Folglich ist sehr genau zu prüfen, für welchen VZ die verbindliche Auskunft beantragt wird. Besonders tragisch und möglicherweise ursächlich für die gewählte Gestaltung war im Besprechungsfall, dass die bestehende Betriebsaufspaltung nicht durch den Miteigentumsanteil am Grundbesitz, sondern die Überlassung der Maschinen und des Firmenwerts entstanden war. Die Miteigentümergemeinschaft des EM und seiner EF am Grundbesitz wird für die Frage der personellen Verflechtung steuerlich wie eine Gesellschaft behandelt mit der Konsequenz, dass diese bzgl. des Grundbesitzes aufgrund der jeweils hälftigen Beteiligung nicht bestand. Hätte der Kl. vor Einbringung des Firmenwerts und der Maschinen entweder den Miteigentumsanteil seiner EF übernommen oder seinen eigenen Miteigentumsanteil unter Inkaufnahme der GrESt mit eingebracht, wäre es jedenfalls nicht zu der steuerlich belastendsten Aufdeckung der stillen Reserven in dem GmbH-Geschäftsanteil gekommen. Im ersten Fall hätte die Betriebsaufspaltung - dann über den Grundbesitz - fortbestanden, und es wären lediglich die stillen Reserven in den einbrachten WG mangels Bestehen einer nach § 20 UmwG qualifizierten Sachgesamtheit aufzudecken gewesen. Im zweiten Fall wäre außer der GrESt keine weitere Steuerbelastung entstanden, da die GmbH-Anteile nicht zwingend in die GmbH als eigene Anteile einzubringen gewesen wären, und deshalb die Voraussetzungen des § 20 UmwStG gewahrt worden wären. Zwar gehören bei einer Betriebsaufspaltung auch die Anteile an der aufnehmenden KapG zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des Besitzunternehmens. Der BFH verzichtet jedoch auf das Erfordernis der Einbringung, um das Entstehen eigener Anteile zu vermeiden. Auch die FinVerw sieht hiervon ab, macht dies allerdings von einem entsprechenden Antrag abhängig. Dies ist in der Praxis zu beachten. Beratungshinweis: Einbeziehung von Grundstücken Im Zweifel sollten betrieblich genutzte Grundstücke, die im Zusammenhang mit einer Betriebsaufspaltung stehen, mit eingebracht werden, um die negativen steuerlichen Folgen der Aufdeckung der stillen Reserven i.R.d. Einbringung zu verhindern. BFH-Beschl. v. 18.10.1999 - GrS 2/98, BStBl II 2000, 123; BFH-Urt. v. 6.9.2000 - IV R 18/99, BStBl II 2001, 229 BFH-Beschl. v. 18.10.1999 - GrS 2/98, BStBl II 2000, 123; BFH-Urt. v. 6.9.2000 - IV R 18/99, BStBl II 2001, 229 Umfassend zu den normativen Hintergründen und der dogmatischen Verankerung der Gesamtplan-Rspr. Schmidtmann, FR 2015, 57 BFH-Urt. v. 6.12.2000 - VIII R 21/00, BStBl II 2003, 194; BFH-Urt. v. 20.1.2005 - IV R 14/03, BStBl II 2005, 395; BFH-Urt. v. 6.5.2010 - IV R 52/08, BStBl II 2011, 261; BFH-Urt. v. 9.12.2014 - IV R 36/13, BStBl II 2015, 529; BFH-Urt. v. 17.12.2014 - IV R 57/11, BStBl II 2015, 536; vgl. auch Messner, AktSR 2015, 217 BMF-Schr. v. 3.3.2005 - IV B 2 - S 2241 - 14/05, BStBl I 2005, 458; vgl. dazu Messner, AktStR 2005, 207 ff; ergänzend BMF-Schr. v. 7.12.2006 - IV B 2 - S 2241 - 53/06, BStBl I 2006, 766; ferner Messner, AktStR 2015, 217 m.w.N. BFH-Urt. v. 25.2.2010 - IV R 49/08, BStBl II 2010, 726, dazu Messner, AktStR 2010, 391 BHF-Urt. v. 9.11.2011 - X R 60/09, BStBl II 2012, 638 BFH-Urt. v. 2.8.2012 - IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053; dazu Messner, AktStR 2013, 1 ff BFH-Urt. v. 9.12.2014 - IV R 29/14, BFH/NV 2015, 415; BFH-Urt. v. 9.12.2014 - IV R 36/13, BStBl II 2015, 529 BFH-Urt. v. 16.12.2015 - IV R 8/12, BStBl II 2017, 766 BFH-Urt. v. 30.3.2017 - IV R 11/15, BFH/NV 2017, 1125; vgl. auch Messner, AktStR 2017, 631 BFH-Urt. v. 25.2.2010 - IV R 49/08, BStBl II 2010, 726, dazu Messner, AktStR 2010, 391 BHF-Urt. v. 9.11.2011 - X R 60/09, BStBl II 2012, 638 BFH-Urt. v. 2.8.2012 - IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053; dazu Messner, AktStR 2013, 1 ff BFH-Urt. v. 9.12.2014 - IV R 29/14, BFH/NV 2015, 415; BFH-Urt. v. 9.12.2014 - IV R 36/13, BStBl II 2015, 529 BFH-Urt. v. 16.12.2015 - IV R 8/12, BStBl II 2017, 766 BFH-Urt. v. 30.3.2017 - IV R 11/15, BFH/NV 2017, 1125; vgl. auch Messner, AktStR 2017, 631 BMF-Schr. v. 12.9.2013 - IV C 6 - S 2241/10/10002, BStBl I 2013, 1164 FG Baden-Württemberg, Urt. v. 10.12.2015 - 1 K 3485/13, EFG 2016, 423 BFH-Urt. v. 2.8.2012 - IV R 41/11, FR 2012, 113 m. Anm. Kanzler Messner, AktStR 2015, 217, 229; Keller/Sundheimer DB 2015, 708, 709 So ausdrücklich der Vorsitzende Richter des IV. Senates, Wendt, in seiner Urteilsanmerkung zum Bspr-Urt. in FR 2018, 513, 514 Wendt, FR 2018, 514 Betont von Wacker, Vors. des I. Senates, in seiner Urteilsanmerkung in DStR 2018, 1019, 1020 BFH-Urt. v. 25.11.2009 - I R 72/08, BStBl II 2010, 471; dazu Messner, AktStR 2010, 279 ff BFH-Urt. v. 2.8.2012 - IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053, sowie FR 2012, 1113 m. Anm. Kanzler Mielke, DStR 2015, 673, 677 Wacker, DStR 2018, 1019, 1020 Wendt, FR 2018, 513, 514 Vgl. einerseits BFH-Urt. v. 25.11.2009 - I R 72/08, BStBl II 2010, 471 (Aufdeckung stiller Reserven, da Katalog des § 6 Abs. 5 S. 3 EStG abschließend) und andererseits BFH-Beschl. v. 15.4.2010 - IV B 105/09, BStBl II 2010, 971 (Zweifel an der Aufdeckung aufgrund des Transparenzprinzips); Vgl. hierzu auch Vorlagebeschl. d. I. Senats an das BVerfG vom 10.4.2013 - I R 80/12, BStBl II 2013, 1004, der die Gleichheitsbedenken des IV. Senats akzeptiert, sich jedoch aufgrund des Wortlautes gehindert sieht, § 6 Abs. 5 S. 3 EStG über seinen Wortlaut hinaus auszulegen, anhängig unter 2 BvL 8/13. Gosch, DStR 2010, 1173 (die Überschrift "Zoff im BFH" hat inzwischen in Fachkreisen eine bestimmte Berühmtheit erreicht) BMF-Schr. v. 12.9.2013 - IV C 6 - S 2241/10/10002, BStBl I 2013, 1164 Vgl. zur Abgrenzung etwa BFH-Urt. v. 25.11.2009 - I R 72/08, BStBl II 2010, 471; vgl. auch Brühl/Weiss, GmbHR 2018, 649 Vgl. etwa Brühl/Weiss, Ubg 2017, 259, 265 Vgl. BFH-Urt. v. 2.12.2004 - III R 77/03, BStBl II 2005, 340 BFH-Urt. v. 24.10.2000 - VIII R 25/98, BStBl II 2001, 321 UmwStE Rz. 20.09; vgl. auch Brühl/Weiss, Ubg 2017, 259, 266
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Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
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Jahrgang: 2018 . Seite: 421
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1. Die Einlage einer Beteiligung i.S.d. § 17 EStG, deren Wert unter die AK gesunken ist, ist mit den AK zu bewerten. 2. Die Grundsätze zur Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen i.S.d. § 17 EStG in ein BV sind entspr. auf die Bewertung der Einlage solcher wertgeminderten Forderungen aus Gesellschafterdarlehen anzuwe ...
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Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
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Jahrgang: 2018 . Seite: 433
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Wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, entsteht ein Auflösungsverlust nicht zu dem Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. BFH-Urt. v. 13.3.2018 - IX R 38/16, BFH/N ...
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Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
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Jahrgang: 2018 . Seite: 441
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1. Die Pauschalierung der ESt nach § 37 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG erfasst nur Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. 2. Weiter setzt § 37 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG die betriebliche Veranlassung der Zuwendungen voraus und fordert darüber hinaus, ...
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2018 . Seite: 451
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Schenkungen unter Beteiligung von KapG oder Genossenschaften Gleichlautender Ländererlass v. 20.4.2018, BStBl I 2018, 632 I. Vorbemerkungen Die Leistungsbeziehungen zwischen einem Gesellschafter, der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern sind steuerrechtlich stets problematisch. Bei PersG gilt nach einhelliger Auffassung von Rspr. und ...
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