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Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 161
A. Vorbemerkungen Der Bundesrat hat am 12.10.2007 der Neufassung der LStR 2008 zugestimmt . Die neuen LStR berücksichtigen Gesetzesänderungen, zwischenzeitlich ergangene BMF-Schr. sowie die jüngste Rspr. des BFH. Sie enthalten Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Einkommensteuerrechts, zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung. Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2007Lohnza ...

AktStR: Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover, 2008 S. 193: Stellungnahme der FinVerw zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen Stellungnahme der FinVerw zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover Jahrgang: 2008 . Seite: 193 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. A. Vorbemerkung Im AktStR 2007, 1 ff., hatten wir das UntStRefG 2008  dargestellt. Kernstück der Unternehmensteuerreform ist die Absenkung des KSt-Satzes, bei gleichzeitiger Abschaffung der Abzugsfähigkeit der GewSt als BA und der Änderung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsregeln . geänderte gewerbesteuerliche Hinzurechnungengeänderte gewerbesteuerliche Hinzurechnungen Bis 2007 erfolgte eine Hinzurechnung von Entgelten nur für sog. Dauerschulden, die beim Gewerbebetrieb zu einer nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals führten. Nunmehr erfolgt die Hinzurechnung sämtlicher Entgelte mit Finanzierungscharakter unabhängig davon, ob sie kurzfristig oder dauerhaft überlassen werden oder beim Gläubiger der GewSt unterliegen. Der Dauerschuldbegriff spielt also künftig keine Rolle mehr. Im Vorfeld der Unternehmensteuerreform wurde inbs. durch die Stiftung Marktwirtschaft auch eine Ersetzung der GewSt durch eine kommunale Unternehmensteuer diskutiert. Gleichwohl hat der Gesetzgeber sich zu einer grundlegenden Reform des bisherigen Systems der GewSt nicht durchringen können. Mit den jetzt getroffenen Änderungen soll das Steueraufkommen der GewSt " stabilisiert" werden . Im Ergebnis zeigt sich, dass die GewSt damit künftig noch weniger als bisher von der aktuellen Gewinnsituation des Unternehmens abhängt. Dies ist verfassungsrechtlich nicht unproblematisch, weil die GewSt damit auf Grund ihrer gewinnunabhängigen Hinzurechnungs- und Kürzungstatbestände gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen könnte. Die neue Hinzurechnungsregelung hat folgenden Wortlaut: § 8 Nr. 1 GewStG - Hinzurechnungen "Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind: 1. Ein Viertel der Summe aus a) Entgelten für Schulden. Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen. Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt, b) Renten und dauernden Lasten. Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1, c) Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters, d) einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, e) drei Vierteln der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und f) einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen). Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind, soweit die Summe den Betrag von 100.000 Euro übersteigt;" Netto-HinzurechnungsanteileNetto-Hinzurechnungsanteile Die in § 8 Nr. 1 GewStG aufgezählten Vergütungen sind grds. nur i.H.v. 25 v.H. hinzuzurechnen. Da die Vergütungen aber in unterschiedlicher Höhe angesetzt werden, ergeben sich nachfolgende Hinzurechnungsanteile: FreibetragFreibetrag § 8 Nr. 1 GewStG enthält für alle hinzuzurechnenden Vergütungen einen Freibetrag i.H.v. 100.000 EUR. Der Freibetrag bezieht sich auf die Summe der hinzuzurechnenden Vergütungen, bevor der Prozentsatz von 25 % angewendet wird. Beispiel Nach § 36 Abs. 5 a GewStG ist § 8 GewStG i.d.F. des UntStRefG 2008 erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden. Zu der Neuregelung haben die obersten Finanzbehörden der Länder in gleichlautenden Erlassen Stellung genommen . B. Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 GewStG I. Allgemeines 1. Hinzurechnung von gewinnmindernden Aufwendungen keine Hinzurechnung von Sondervergütungen der MUkeine Hinzurechnung von Sondervergütungen der MU Hinzuzurechnen sind nur die Beträge, die bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Insoweit unterliegen Sondervergütungen eines MU weiterhin nicht der Hinzurechnung, ebenso wie Gewinnanteile eines atypisch stillen Gesellschafters (R 50 Abs. 3 GewStR 1998) . Anderseits sind bei der Gewinnermittlung abgesetzte Aufwendungen unabhängig von ihrer rechtlichen Gestaltung hinzuzurechnen, sobald sie wirtschaftlich den in § 8 Nr. 1 GewStG aufgeführten Vergütungen entsprechen (Rz 3 verweist z.B. auf Umlageverträge bei verbundenen Unternehmen). Bei zum gewerbesteuerlichen Organkreis gehörenden Unternehmen ist der jeweilige Gewerbeertrag zunächst gesondert zu ermitteln. Zur Vermeidung einer doppelten gewerbesteuerlichen Belastung gilt weiterhin R 41 GewStR 1998, d.h. Hinzurechnungen unterbleiben, wenn die Beträge bereits im Gewerbeertrag eines zum Organkreis gehörenden Unternehmens enthalten sind. Beispiel (nach R 41 Abs. 1 GewStR 1998) Der Organträger (Mutterunternehmen) hat der Organgesellschaft (Tochterunternehmen) einen Kredit i.H.v. 200.000 EUR eingeräumt. Die Zinsen i.H.v. 12.000 EUR sind im Gewerbeertrag des Organträgers enthalten. Sie sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft nicht hinzuzurechnen. 2. Betriebsaufspaltung Die Hinzurechnung der in § 8 Nr. 1 GewStG genannten Vergütungen erfolgt unabhängig davon, ob diese beim Empfänger der GewSt unterliegen oder nicht. Insoweit hat - im Gegensatz zur alten Rechtslage - auch bei Betriebsaufspaltungen eine Hinzurechnung (beim mit Mieten belasteten Besitzunternehmen) nach § 8 Nr. 1 GewStG zu erfolgen. 3. Aufteilung gemischter Verträge Aufteilung nach Leistungskomponenten Aufteilung nach Leistungskomponenten Bei Verträgen mit mehreren trennbaren Leistungskomponenten, sog. gemischte Verträge, ist das Entgelt - ggf. im Wege einer Schätzung - auf die verschiedenen Leistungskomponenten aufzuteilen, Rz 6. Ist eine Aufteilung nicht möglich, kommt es für die Hinzurechnung darauf an, ob eine der in § 8 Nr. 1 GewStG genannten Vergütungen der Leistung das Gepräge gibt. Eine Hinzurechnung scheidet in folgenden Fällen aus (Rz 7): Verträge über kurzfristige Hotelnutzungen  kurzfristige Kfz-Mietverträge  Vereinbarungen zur fortlaufenden Reinigung/zum fortlaufenden Austausch beschädigter Teile bei einem Mietservice von Berufskleidung oder Fußmatten 4. Abgrenzung zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums Hinzurechnung des ZinsanteilsHinzurechnung des Zinsanteils Nutzungsüberlassungen, die zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums führen , sind nach allgemeinen bilanzsteuerlichen Grundsätzen zum sog. Ratenkauf zu behandeln. Die Gesamtverpflichtung ist als Kaufpreis zu passivieren und nur der in den Raten enthaltene Zinsanteil ist nach den Grundsätzen des § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen. II. Einzeltatbestände des § 8 Nr. 1 GewStG 1. Entgelte für Schulden, § 8 Nr. 1 a) GewStG a) Allgemeines Auf die Dauerhaftigkeit der Schulden kommt es nicht mehr an, so dass auch Verbindlichkeiten des lfd. Geschäftsverkehrs unter die Neuregelung fallen. Nach R 46 Abs. 1 S. 1 GewStR 1998 liegt ein Entgelt für eine Schuld vor, wenn eine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital erbracht wird. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den sachlichen Inhalt der Gegenleistung an. Zu Entgelten für Schulden gehören nach R 46 Abs. 1 S. 3 ff. GewStR: Entgelte für SchuldenEntgelte für Schulden Zinsen mit festem oder variablem Zinssatz Vergütungen für partiarische Darlehen, Genussrechte, Gewinnobligationen Damnum, Disagio Vorfälligkeitsentschädigungen neben den Bankzinsen vereinbarte Provisionen  Keine Entgelte für Schulden sind:  Geldbeschaffungskosten lfd. Verwaltungskosten Depotgebühren Währungsverluste Bereitstellungszinsen b) Weitergeleitete Kredite Auch bei aufgenommenen Krediten, die an ein anderes Unternehmen weitergeleitet werden, liegt ein hinzurechnungspflichtiger Zinsaufwand nach § 8 Nr. 1 a) GewStG vor. Der BFH hatte mit Urt. v. 7.7.2004  zwar entschieden, dass in diesem Fall keine "vorübergehende Verstärkung des Betriebskapitals" vorliegt. Da es auf das Tatbestandsmerkmal "vorübergehende oder dauernde Verstärkung" jedoch nicht mehr ankommt, will die FinVerw auch bei "weitergeleiteten Krediten" eine Hinzurechnung vornehmen, Rz 11. Hinweis Rz 11 trägt die Überschrift "Durchlaufende Kredite", spricht dann aber von einem "weitergeleiteten Kredit". Der BFH  definiert einen durchlaufenden Kredit wie folgt: durchlaufende Kreditedurchlaufende Kredite Aus der Kreditaufnahme und der Kreditweitergabe erwächst - über die Verwaltungskosten hinaus - kein eigener wirtschaftlicher Nutzen  und der Kredit wird nicht im eigenen, sondern im fremden Interesse aufgenommen . Der BFH vergleicht dies mit durchlaufenden Posten bei der EÜR, die im Rahmen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden. Die FinVerw will diese Betrachtung nicht mehr gelten lassen, weil es auf das Tatbestandsmerkmal "nicht nur vorübergehende Verstärkung des Betriebskapitals" nicht mehr ankommt, sondern nur noch darauf, ob Entgelte für Schulden vorliegen. U.E. kann es aber bei bestimmten Konstellationen, wie z.B. bei Zinsverbilligungszuschüssen  oder durchlaufenden Kreditzinsen nicht zu einer Hinzurechnung kommen, weil Entgeltvereinnahmung und -verausgabung eine Bewertungseinheit sind. Diese Konstellationen klammert die FinVerw aus. c) Aufzinsungsbeträge nach § 6 Abs. 1 Nr. 3, 3 a EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3, 3 a EStG enthalten eine Abzinsungsverpflichtung i.H.v. 5,5 % für Verbindlichkeiten, deren Laufzeit nicht unter 12 Monaten beträgt Rückstellungen, für deren Inanspruchnahme mit nicht weniger als 12 Monaten zu rechnen ist. Die nachfolgenden Aufzinsungen der (vormals) abgezinsten Verbindlichkeiten/Rückstellungen sind keine Entgelte i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG, Rz 12 . d) Bauzeitzinsen und Erbbauzinsen als Anschaffungs- oder Herstellungskosten Keine Hinzurechnung erfolgt bei als HK aktivierten Bauzeitzinsen. Dies gilt sowohl für im Erhebungszeitraum aktivierte Zinsen, als auch für Erhebungszeiträume, in denen sich diese über die Abschreibungen auf den Gewinn auswirken , Rz 13. Entsprechendes gilt für die Aktivierung von Erbbauzinsen . e) Zins-Swapgeschäfte keine Hinzurechnung der Zins-Swap-Kostenkeine Hinzurechnung der Zins-Swap-Kosten Bei einem Zins-Swapgeschäft werden Zinszahlungen i.d.R. zur Absicherung der mit einer Kreditaufnahme verbundenen Risiken von Zinsschwankungen getauscht - üblicherweise Festsatz gegen variablen Satz . Aufwendungen für ein derartiges Geschäft fallen ebenfalls nicht unter die Hinzurechnung. Die FinVerw will allerdings, soweit mit Swap-Verträgen andere Finanzierungsmethoden kombiniert werden, prüfen, ob die Aufwendungen als Entgelt für Schulden zu beurteilen sind, Rz 15. f) Skontoaufwendungen keine Hinzurechnung üblicher Skontikeine Hinzurechnung üblicher Skonti Nach dem Gesetzesentwurf sollten auch Skontoaufwendungen zu einem Viertel dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden. I.R.d. Vermittlung durch den Finanzausschuss wurden diese geschäftsüblichen Erlösschmälerungen von der Hinzurechnung wieder herausgenommen . Das gilt auch für Erlösschmälerungen, wie Treue- und Mengenrabatte. Dem folgt die FinVerw in Rz 16. g) Verkauf von Geldforderungen Hinzurechnung der ForfaitierungskostenHinzurechnung der Forfaitierungskosten Nach § 8 Nr. 1 a) S. 2 GewStG unterliegen auch Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen der Hinzurechnung. Das gilt insb. auch für Abschläge aus der Forfaitierung von aktivierten Forderungen sowie aus der Forfaitierung von Ansprüchen aus schwebenden Geschäften. Beispiel (echte Forfaitierung)  Die V-GmbH überlässt der S-GmbH am 1.1.2001 ein Grundstück zur Miete. Der Mietvertrag ist bis zum 31.12.2010 befristet. Der jährlich auf den 1.1. im Voraus zu entrichtende Mietzins beträgt 1 Mio.EUR. Die V-GmbH verkauft sämtliche Mietzinsansprüche aus dem Vertragsverhältnis am 30.12.2001 an die K-GmbH und tritt sie mit sofortiger Wirkung ab. Das Ausfallrisiko geht auf die K-GmbH über. Der Kaufpreis für die Forderung beträgt 7,5 Mio.EUR. Von dem Differenzbetrag zum Nennwert der Forderung (9 Mio.EUR abzgl. 7,5 Mio.EUR = 1,5 Mio.EUR) entfallen nachweislich 300.000 EUR auf die Risikoübernahme und 10.000 EUR auf Wertermittlungskosten. Lösung Es handelt sich um eine echte Forfaitierung. Bei der V-GmbH ist der Forfaitierungserlös mittels eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens auf die Jahre 02-10 linear zu verteilen . Ein gewinnmindernder Zinsaufwand i.H.d. Differenz zwischen dem Nennwert der abgetretenen Forderung und dem erzielten Verkaufserlös ist bei der V-GmbH bilanzsteuerrechtlich nicht zu erfassen. Gleichwohl ist der Differenzbetrag (1,5 Mio.EUR) nach der Fiktion in § 8 Nr. 1 a) S. 3 GewStG bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags zu erfassen, u.z. linear verteilt auf die Restlaufzeit des schwebenden Vertrags (hier auf die Jahre 02-10). Aufgrund des Wortlauts des § 8 Nr. 1 a) S. 3 GewStG sind auch die Beträge für die Risikoübernahme und die Wertermittlungskosten bei der Hinzurechnung anzusetzen, weil BMG für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 a) S. 3 GewStG nicht die Differenz zwischen Nennwert und Barwert der Forderung, sondern die zwischen Nennwert der Forderung und Verkaufserlös ist. Hinweis Eine Hinzurechnung unterbleibt in den Fällen, in denen die Forfaitierung von Ansprüchen aus schwebenden Geschäften vor dem 1.1.2008 erfolgt ist. 2. Renten und dauernde Lasten, § 8 Nr. 1 b) GewStG 100 %ige Hinzurechnung100 %ige Hinzurechnung Nach § 8 Nr. 1 b) GewStG sind sämtliche Renten und dauernde Lasten zu 100 % dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Die nach altem Recht für die Hinzurechnung erforderliche Bedingung, dass die Renten und dauernden Lasten wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebes im Zusammenhang stehen, ist entfallen . Hinweis Die Frage, ob Zinsanteile von wiederkehrenden Leistungen bei wesentlichen Betriebserweiterungen als Dauerschuldentgelte hinzuzurechnen sind, stellt sich nach der Neuregelung nicht mehr, weil § 8 Nr. 1 b) GewStG die Hinzurechnung sämtlicher wiederkehrender Leistungen vorsieht. Unter Renten fallen: RentenRenten Gleichmäßige Leistungen aufgrund eines Rentenstammrechts für eine längere Zeit (Zeitrenten) oder auf Lebenszeit (Leibrenten), jedoch keine Kaufpreisraten. Unter dauernde Lasten fallen: Reallasten, Altenteile und Versorgungsrenten, allerdings nur soweit sie betrieblich veranlasst sind; Versorgungsleistungen, die eine PersG an ausgeschiedene Gesellschafter zahlt, gehören zum lfd. Gewerbeertrag, so dass eine Hinzurechnung entfällt. § 8 Nr. 1 b) GewSt stellt klar, dass Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom ArbG erteilten Versorgungszusage nicht als dauernde Last gelten . Das gleiche gilt für Aufwendungen des ArbG für Zusagen über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Unterstützungskasse, Rz 28. Hinweis Anders als nach alter Rechtslage gelten Erbbauzinsen nicht als dauernde Last, sondern als Entgelt für die Grundstücksüberlassung, Rz 27. 3. Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters, § 8 Nr. 1 c) GewStG Hinzurechnung unabhängig von Behandlung beim EmpfängerHinzurechnung unabhängig von Behandlung beim Empfänger Auch ein Viertel der Summe der Gewinnanteile des stillen Gesellschafters sind nach § 8 Nr. 1 c) GewStG hinzuzurechnen. Auf die Behandlung beim Empfänger kommt es - anders als nach altem Recht - nicht mehr an. Nach R 50 Abs. 1 S. 1 GewStR 1998 geht der Begriff des stillen Gesellschafters insoweit über den handelsrechtlichen Begriff hinaus, als die Beteiligung an einem Handelsgewerbe nicht erforderlich ist. Es genügt die Beteiligung an einem Gewerbebetrieb. Zu den Gewinnanteilen gehören auch gewinnabhängige Bezüge, die nach Beendigung des stillen Gesellschaftsverhältnisses für vormals erbrachte Leistungen gewährt werden, R 50 Abs. 2 S. 3 GewStR 1998. 4. Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter, § 8 Nr. 1 d) und e) GewStG Die Hinzurechnungsvorschrift stellt den Miet- und Pachtzinsen die Leasingraten gleich. Dabei wird zwischen der Benutzung von beweglichen und unbeweglichen WG des AV unterschieden: MischmietverträgeMischmietverträge Bei Mietverträgen über die Überlassung sowohl unbeweglicher als auch beweglicher WG des AV ist eine Aufteilung vorzunehmen. Die FinVerw verweist insoweit auf die Grundsätze zur Abgrenzung von Mietereinbauten, H 4.2 EStH 2006. Unter die Hinzurechnungsvorschrift fallen auch Untermietverträge. Erbbauzinsen sind ebenfalls rechtlich und wirtschaftlich als Entgelt für die Überlassung des Grundstücks anzusehen, Rz 27. 5. Zeitlich befristete Überlassung von Rechten, § 8 Nr. 1 f) GewStG Nach § 8 Nr. 1 f) GewStG sind 25 % von 25 % = 6,25 % der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Eine zeitlich befristete Überlassung liegt auch vor, wenn das Ende der Überlassung vertraglich nicht geregelt  . Beispiel (Rz 37) Mit Verlagsvertrag wird dem Verleger das Recht eingeräumt, das vom Autor verfasste Werk zu verlegen. Lösung Der Verlagsvertrag ist nicht als zeitlich befristete Überlassung des Werks anzusehen, wenn die Überlassung die gesamte Schutzfrist des Rechts umfasst, die nach § 64 UrhG 70 Jahre nach Tod des Urhebers abläuft. Zu Rechten i.S.v. § 8 Nr. 1 f) GewStG gehören:  Konzessionen Gewerbliche Schutzrechte Urheberrechte Lizenzrechte Ungeschützte Erfindungen   Know How  Software  Kundenstamm Namensrechte Firmenwerte Glücksspiellizenzen von Spielbanken, Rz 34 Konzessionen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen von Energieversorgern, Rz 34 § 8 Nr. 1 f) GewStG enthält zwei Ausnahmen: Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen  Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind .      UntStRefG 2008 v. 14.8.2007, BGBl I 2007, 1912       Vgl. Korth, AktStR 2007, 2 ff.       BT-Drucks. 16/4841, 32 f.       Bei Redaktionsschluss lag der Erlass lediglich als Entwurf vor; soweit keine andere Fundstelle angegeben, beziehen sich die Rz auf den Länderentwurf       Gewinnanteile des atypisch stillen Gesellschafters sind Teil des Gewinns der Mitunternehmerschaft und dürfen diesen nicht mindern, BFH-Urt. v. 15.12.1992 - VIII R 42/90, BStBl II 1994, 702       Vgl. zum wirtschaftlichen Eigentum bei Leasing-Verträgen BMF-Schr. v. 19.4.1971 - IV B/2 - S 2170 - 31/71, BStBl I 1971, 264; BMF-Schr. v. 21.3.1972 - F/IV B2 - S 2170 - 11/72, BStBl I 1972, 188; BMF-Schr. v. 23.12.1991 - IV B 2 - S 2170 - 115/91, BStBl I 1992, 13       Dazu gehören nicht Kreditprovisionen für nicht in Anspruch genommene Kredite, z.B. Bereitstellungsprovisionen       Im BFH-Urt. v. 7.7.2004 - XI R 65/03, BStBl II 2005, 102, wurde der Dauerschuldzinscharakter bejaht, weil der vom Besitzunternehmen aufgenommene und an das Betriebsunternehmen weitergeleitete Kredit zur Modernisierung des gepachteten Betriebsgeländes verwendet wurde; in diesem Fall hat der BFH eine Verrechnung der erhaltenen mit den geleisteten Zinsen abgelehnt, weil die Leistung nicht der unmittelbaren Verringerung der Zinslast dienen sollte       BFH-Urt. v. 7.7.2004 - XI R 65/03, BStBl II 2005, 102       BFH-Urt. v. 11.12.1997 - IV R 95/96, BStBl II 1998, 260       BFH-Urt. v. 24.1.1996 - I R 160/94, BStBl II 1996, 328       Diese waren nach bisherigem Recht bei den hinzuzurechnenden Entgelten zu kürzen, R 46 Abs. 2 GewStR 1998       Es gilt unverändert das BMF-Schr. v. 26.5.2005 - IV B 2 - S 2175 - 7/05, BStBl I 2005, 699 Rz 39       BFH-Urt. v. 30.4.2004 - I R 19/02, BStBl II 2004, 192; BFH-Urt. v. 19.10.2006 - III R 73/05, BStBl II 2007, 331       Lfd. Erbbauzinsen stellen ein Entgelt für die Überlassung eines Grundstücks dar und sind gewerbesteuerrechtlich wie Miet- und Pachtentgelte zu behandeln       Nach BFH-Urt. v. 4.6.2003 - I R 89/02, BStBl II 2004, 517, ist der mit einem Dritten - und nicht dem kreditgebenden Kreditinstitut - abgeschlossene Zins-Swap grds. als eine Maßnahme zu sehen, die die mit der Kreditaufnahme verbundenen Zinsschwankungsrisiken abdecken soll       Vgl. Klapdor, in Breithecker/Förster/Förster/Klapdor, UntStRefG, § 8 GewStG, Rn 13       Vgl. BMF-Schr. v. 9.1.1996 - IV B 2 - S 2170 - 135/95, BStBl I 1996, 9       Vgl. Klapdor, in Breithecker/Förster/Förster/Klapdor, UntStRefG, § 8 GewStG Rn 17       Klapdor, in Breithecker/Förster/Förster/Klapdor, UntStRefG, § 8 GewStG Rn 21 verweist darauf, dass dies angesichts der Erweiterung der Hinzurechnungstatbestände zwar inkonsequent ist, gleichwohl aus Gründen der politisch erwünschten Altersversorgung vom Gesetzgeber als notwendig erachtet wurde       BFH-Urt. v. 7.12.1977 - I R 54/75, BStBl II 1978, 355       BFH-Urt. v. 2.6.1976 - I R 20/74, BStBl II 1976, 666, betr. techn. Informationsmaterial und know-how       BFH-Urt. v. 23.11.1988 - II R 209/82, BStBl II 1989, 82, betr. Patente       Die FinVerw verweist in Rz 23 auf das BFH-Urt. v. 3.7.1987 - III R 7/86, BStBl II 1987, 728, das allerdings zur Investitionszulagenberechtigung ergangen ist       Die Ausnahmeregelung für sog. "Durchleitungsrechte" findet auf der letzten Stufe der "Überlassungskette" keine Anwendung, z.B. bei Buchverlagen, die Bücher auf der Grundlage eines mit einem Rechteverwerter abgeschlossenen Lizenzvertrags produzieren und verkaufen, Rz 39       Die Ausnahme wurde erst auf Grund der Vermittlung durch den Finanzausschuss mit der Begründung aufgenommen, dass es auf Grund der gesetzgeberischen Entscheidung zur Abschaffung der Lohnsummensteuer nicht gerechtfertigt sei, unmittelbare Leistungen an Künstler und Publizisten in die Hinzurechnung einzubeziehen, BT-Drucks. 16/5452, 16/5491   

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2008 . Seite: 209
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Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2008 . Seite: 216
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Joachim Moritz, Richter am BFH, München
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Joachim Moritz, Richter am BFH, München
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 259
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