H.-P. Schneider, Lüneburg
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Jahrgang: 2013 . Seite: 345
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Notar- und Beratungskosten, die i.R.d. Neuordnung eines Unternehmens insb. bei der Klärung der Betriebsnachfolge bei Familienunternehmen anfallen, sind nach herkömmlicher Rechtsauffassung keine BA. Hintergrund: Vorweggenommene Erbfolgeregelungen betreffen die Vermögenssphäre un ...
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H.-P. Schneider, Lüneburg
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Jahrgang: 2013 . Seite: 345
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Der Einspruch richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung der Notar- und Beratungskosten, die i.R.d. Neuordnung des Unternehmens angefallen sind. Die Kosten in Zusammenhang mit der vorweggenommenen Erbfolge sind als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (so z.B. auch Götz, DStR 2006, 545 ff). D ...
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AktStR: H.-P. Schneider, Lüneburg, 2013 S. 347: Rechtsbehelfsempfehlung Nr. 5/2013: Ist die Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG als sofort abzieh-barer Aufwand abzugsfähig? Rechtsbehelfsempfehlung Nr. 5/2013: Ist die Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG als sofort abzieh-barer Aufwand abzugsfähig? H.-P. Schneider, Lüneburg Jahrgang: 2013 . Seite: 347 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Das GrEStG fingiert in bestimmten Fällen "den Erwerb von Grundvermögen und damit eine GrESt-Pflicht". Die FinVerw behandelt die zu zahlende GrESt beim Wechsel im Gesellschafterbestand und bei der Anteilsvereinigung als Anschaffungsnebenkosten. Danach sind diese Aufwendungen keine sofort abzugsfähigen BA. Dieser Rechtsauffassung ist der 2. Senat des FG Münster nicht gefolgt. AK können nach dieser Entscheidung nur solche Kosten sein, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Beschaffung des WG tatsächlich zuzuordnen sind. Dem folgend hat der I. Senat des BFH in Fällen der Anteilsvereinigung gem. § 1 Abs. 3 GrEStG entschieden, dass die festgesetzte GrESt nicht als Anschaffungsnebenkosten auf die hinzuerworbenen Anteile, sondern als sofort abzugsfähige BA zu berücksichtigen ist. Zu Recht weist das FG Münster darauf hin, dass dieser Sachverhalt nur aufgrund der unterschiedlichen Steuerschuldner entsprechend der Lösung des BFH zu den GrESt-Festsetzungen des § 1 Abs. 3 GrEStG zu lösen ist (hier Steuerschuldner: der Erwerber der Beteiligung). Im entschiedenen Fall ist die GrESt-Schuld durch die grundbesitzhaltende PersG selbst begründet worden. Da aber lediglich ein fiktiver Grundstückserwerb angenommen werden kann, ergeben sich daraus keine neuen Anschaffungsnebenkosten für das Grundstück. Das FG hat die Rev. wegen grds. Bedeutung zugelassen. Diese ist zwischenzeitlich eingelegt worden. Zusätzlich ist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BFH v. 20.4.2011 hinzuweisen. In vergleichbaren Fällen ist darauf zu achten, dass die GrESt als BA erfasst. Im Hinblick auf das genannte Revisionsverfahren liegen die Voraussetzungen zum Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 S. 2 AO vor. § 1 Abs. 2a und Abs. 3 GrEStG Bayerisches Landesamt für Steuern v. 20.8.2007 - S - 2171 - 4 St 3203, DStR, 1679 FG Münster, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 2838/10 G, F, Juris BFH-Urt. v. 17.10.2001 - I R 32/00, BStBl II 2002, 349 20.4.2011 - I R 2/10, BStBl II 2011, 761 Az des BFH: IV R 10/13
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H.-P. Schneider, Lüneburg
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Jahrgang: 2013 . Seite: 348
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Der Einspruch richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für die Grunderwerbsteuer als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe. Sie behandeln die zu zahlende Grunderwerbsteuer beim Wechsel im Gesellschafterbestand und bei der Anteilsvereinigung als Ansc ...
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H.-P. Schneider, Lüneburg
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Jahrgang: 2013 . Seite: 349
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Es kommt gelegentlich vor, dass nach Bestandskraft des ESt-Bescheides Einnahmen aus Kapitalvermögen "entdeckt" werden, die nicht in der ESt-Erklärung erfasst war ...
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H.-P. Schneider, Lüneburg
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Jahrgang: 2013 . Seite: 351
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Der Einspruch richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung von Kapitaleinkünften unter Anrechnung der Abgeltungsteuer laut unserem Antrag vom ... Der Antrag, die niedrigere, tar ...
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Redaktion AktStR
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Jahrgang: 2013 . Seite: 355
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Aufwendungen für die Dachsanierung vor Installation einer Photo-voltaikanlage als Betriebsausgaben: Können Aufwendungen für die Dachsanierung eines zum Privatvermögen gehörenden Gebäudes nicht (anteilig) im Wege einer Aufwandseinlage bei der Ermittlung des gewerblichen Gewinns für die auf dem Dach errichtete Photovoltaikanlage als Betriebsausgaben berücksichtigt werden? Kei ...
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Redaktion AktStR
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Jahrgang: 2013 . Seite: 357
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Fehlerhafte Anwendung der Bewertungsvorschriften für Verbindlich-keitsrückstellungen, weil bei Ermittlung des Erfüllungsbetrags (u.a.) ein Vergleichsabschluss als wertaufhellender Umstand unberück-sichtigt blieb? Hat i.R.e. Übergangsgewinnermittlung bei Wechsel der Gewinnermittlungsart eine Hinzurechnung der gebildeten Rückstellung zu unterbleiben, weil es an einer ertragswirksamen Auswirkung des nachträglichen Ansatzes ...
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Redaktion AktStR
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Jahrgang: 2013 . Seite: 359
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Stellt die Zahlung einer Vorabverwaltungsgebühr im Streitjahr 2007 für eine Kapitalanlage i.R.e. sog. Grand-Slam-Programms i.H.v. mehr als 40 % der zu leistenden Einmalzahlung bei einer gesamten Vertragslaufzeit von 30 Jahren im Hinblick auf den mit Einführung der Abgeltungssteuer ab 2009 geltenden Ausschluss des Werbu ...
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