Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2025 . Seite: 287
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Besteht an einer KapG eine atypisch stille Beteiligung, kann sie dennoch Organgesellschaft i.R.e. körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein, da sie ihren - unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters ermittelten - handelsrechtlichen Jahresüberschuss als „ganzen Gewinn“ i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 KStG an den Organträger abführen k ...
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Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
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Jahrgang: 2025 . Seite: 75
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1. Die bloß tatsächliche Möglichkeit des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft, ein betriebliches Wirtschaftsgut der Kapitalgesellschaft (hier: Wohnimmobilie) auch privat nutzen zu können (hier: zu Wohnzwecken), führt für ...
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2025 . Seite: 89
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Neue BMF-Vorgaben zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen. BMF-Schr. v. 4.9.2024 - IV C 2 - S 2742/19/10004 :003, BStBl I 2024, 1246 I. Vorbemerkungen 1. Zivilrecht Die Gewinnverteilung in KapG wird von der FinVerw seit jeher kritisch überwacht. Das Zivilrecht lässt den Gesellschaftern weitestgehend freie Hand: § 29 Abs. 3 GmbHG „Die Verteilung (des Ergebnis ...
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Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
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Jahrgang: 2024 . Seite: 91
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1. Im Fall der Verschmelzung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft tritt der übernehmende Rechtsträger (Organträger) hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG) auch dann nach § 4 Abs. 2 S. 1 i.V.m. S. 3 UmwStG 2006 in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein, wenn der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag nicht auf den Beginn des Wirtschaf ...
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Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
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Jahrgang: 2023 . Seite: 639
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Der Eintritt der Heilungswirkung nach den Übergangsregelungen in § 17 Abs. 2 i.V.m. § 34 Nr. 10 b S. 2 und 3 KStG n.F. zum gesetzlichen Erfordernis des dynamischen Verweises auf § 302 AktG (§ 17 Abs. ...
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2023 . Seite: 465
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1. Aus steuerrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, ein Versorgungsversprechen der KapG nicht von dem endgültigen Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer, sondern allein von dem Erreichen der Altersgrenze abhängig zu machen. In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter allerdings grds. ...
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Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
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Jahrgang: 2022 . Seite: 111
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1. Eine gemeinnützige Stiftung kann im Verhältnis zu einem Anteilseigner einer KapG eine nahestehende Person sein; Zuwendungen der KapG an die Stiftung können eine vGA i.S. von § 8 Abs. 3 S. 2 KStG sein. 2. Ein Vorgang ist bereits dann geeignet, einen sonstigen Bezug bei einem Anteilseigner einer KapG i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG auszulösen, ...
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Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
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Jahrgang: 2021 . Seite: 381
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Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8 d KStG BMF-Schr. v. 18.3.2021 - IV C 2 - S 2745-b/19/10002:002, BStBl I 2021, 363 I. Vorbemerkung Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20.11.2016 hat der Gesetzgeber mit § 8 d KStG eine neue Vorschrift in das KStG eingefügt. Diese Norm sieht neben der b ...
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AktStR: Redaktion AktStR, 2021 S. 473: Finanzielle Eingliederung bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft Finanzielle Eingliederung bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft Redaktion AktStR Jahrgang: 2021 . Seite: 473 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Liegt eine finanzielle Eingliederung im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft auch bei Nichterreichen der - laut Satzung - generell erforderlichen qualifizierten Stimmenmehrheit vor? Gericht: BFH Aktenzeichen: I R 50/20 Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urt. v. 24.11.2020 - 6 K 3291/19 F, EFG 2021, 228 Bescheid über die Aufhebung der gesonderten und einheitlichen Feststellung des dem Organträger (OT) zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft (OG) und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG ... vom ... für ... (OT und OG) St.-Nr.: ... / hier: Finanzielle Eingliederung bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft - § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 KStG Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den o.g. Bescheid lege ich hiermit form- und fristgerecht Einspruch ein und beantrage im Namen und in Vollmacht der Einspruchsführer, den angefochtenen Bescheid über die Aufhebung der gesonderten und einheitlichen Feststellung des dem OT zuzurechnenden Einkommens der OG und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG aufzuheben. Begründung Der angefochtene Aufhebungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Einspruchsführer in ihren Rechten. Entgegen Ihrer Auffassung ist die körperschaftsteuerliche Organschaft im Streitfall anzuerkennen. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 KStG bedeutet finanzielle Eingliederung, dass der OT an der OG in einem solchen Maße beteiligt sein muss, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der OG zusteht. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt eine finanzielle Eingliederung vor, wenn der OT unmittelbar oder mittelbar in einer Weise an der OG beteiligt ist, dass er seinen Willen durchsetzen kann (vgl. BFH-Urt. v. 20.1.1999 - XI R 69/97, BFH/NV 1999, 1136). Streitentscheidend ist vorliegend die Frage, was gilt, wenn laut Satzung der OG - wie hier - generell oder ganz überwiegend für deren Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Die zur umsatzsteuerlichen Organschaft ergangene Rechtsprechung des BFH nimmt zwar an, dass in diesem Fall der OT für die finanzielle Eingliederung auch über diese qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen muss (etwa BFH-Urt. v. 2.12.2015 - V R 25/13, BStBl II 2017, 547; BFH-Urt. v. 15.12.2016 - V R 14/16, BStBl II 2017, 600). Höchstrichterlich ungeklärt ist aber die Frage, ob diese Rechtsprechung auf körperschaftsteuerliche Organschaften übertragbar ist. Dies ist nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 KStG jedenfalls zu bezweifeln. Da diese streitentscheidende Rechtsfrage aktuell Gegenstand eines beim BFH unter dem Az I R 50/20 geführten Revisionsverfahrens ist (Zulassung durch FG; Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urt. v. 24.11.2020 - 6 K 3291/19 F, EFG 2021, 228), gehe ich davon aus, dass das Einspruchsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den BFH zwangsweise ruht (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO). Mit freundlichen Grüßen Steuerberater/-in
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