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Rubrik
AktStR-Themen (37)
Rechtsgebiet
KStG (37)
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Unentgeltliche Übertragung vor Veräußerung kein Gestaltungsmissbrauch
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2021 . Seite: 831
1. § 23 Abs. 1 S. 3 EStG ist eine Missbrauchsverhinderungsvorschrift i.S.v. § 42 Abs. 1 S. 2 AO; damit ist die Annahme eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 42 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 AO für den Fall der Veräußerung nach unentgeltlicher Übertragung grundsätzlich ausgeschlossen. 2. Hat der ...
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Vollverzinsung mit Zinssatz von 6 % verfassungswidrig
AktStR: Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg, 2021 S. 839: Vollverzinsung mit Zinssatz von 6 % verfassungswidrig Vollverzinsung mit Zinssatz von 6 % verfassungswidrig Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg Jahrgang: 2021 . Seite: 839 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. 1. Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt für die Auswahl des Zinsgegenstands und die Bestimmung des Zinssatzes im Steuerrecht ist ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Zinsregelungen als steuerliche Nebenleistungen bedürfen zur Wahrung der Belastungsgleichheit eines über den Zweck d ...
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Gestaltungsmissbrauch bei Verschmelzung einer Gewinngesellschaft auf eine Verlustgesellschaft
Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2021 . Seite: 641
1. Einzelsteuergesetzliche Vorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehungen, die tatbestandlich nicht einschlägig sind, schließen die Anwendung des § 42 AO nicht aus. 2. Bei der Prüfung des ...
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Abgabenordnung
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2021 . Seite: 185
A. Zuständigkeit in Wegzugsfällen (§ 19 AO) Durch das JStG 2020 wird § 19 Abs. 2 AO um einen Satz 3 wie folgt ergänzt: "Hat ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes aufgegeben und erzielt er im Jahr des Wegzugs keine Einkünfte i.S.d. § 49 des EStG, ist das Finanzamt örtlich zuständig, das nach den Verhältnissen vor dem Wegzug zuletzt örtlich zuständig war." N ...
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Gebührenerhebung bei mehreren Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2020 . Seite: 621
1. Für jeden Antrag einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 S. 1 AO kann eine Gebühr nach § 89 Abs. 3 S. 1 AO erhoben werden. 2. Eine Antragsschrift kann mehrere Anträge enthalten. 3. Soll die verbindliche Auskunft Bindungswirkung für mehre existente oder noch nicht existente Steuerpflichtige entf ...
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Ablaufhemmung bei einer Außenprüfung
Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2020 . Seite: 437
Es ist nicht klärungsbedürftig, dass die Regelung des § 171 Abs. 4 S. 2 AO, nach der die Ablaufhemmung entfällt, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn aus von der Finanzbehörde zu vertretenden Gründen für die Dauer von mehr als sechs Monaten unterbrochen wird, auch dann eingreift, wenn der Prüfungsbeginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wurde (§ 171 Abs. 4 S. 1 ...
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Zinslauf bei Hinterziehungszinsen
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2020 . Seite: 125
1. Bei einer durch Unterlassen der Anzeige begangenen Hinterziehung von Schenkungsteuer beginnt der Lauf der Hinterziehungszinsen zu dem Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt bei ordnungsgemäßer Anzeige und Abgabe der Steuererklärung die Steuer festgesetzt hätte. 2. Der Zeitpunkt für den Beginn des Zinslaufs kann unter Berücksichtigung der bei dem zuständigen Finanzamt durchschnittlich ...
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Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung bei Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems ab 1.1.2020 (§ 146 a AO)
AktStR: Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg, 2019 S. 691: Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung bei Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems ab 1.1.2020 (§ 146 a AO) Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung bei Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems ab 1.1.2020 (§ 146 a AO) Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg Jahrgang: 2019 . Seite: 691 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Einführung des § 146 a AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 mit Wirkung vom 1.1.2020. BMF-Schreiben vom 17.6.2019 - IV A 4 - S 0316-a/18/10001, BStBl I 2019, 518 I. Vorbemerkungen Für Mandanten mit nicht nur geringfügigen Barumsätzen ist die Kasse und damit die Frage der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung wesentlicher Bestandteil der steuerlichen Beratung und immer wieder Streitpunkt i.R.v. Ap. Ist die Kassenführung nicht ordnungsgemäß, hat dies den Verlust der Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung zur Folge und führt nicht selten zu erheblichen Hinzuschätzungen. Bereits seit dem 1.1.2002 sind Unterlagen i.S.d. § 147 Abs. 1 AO, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren. Die Datenverarbeitungssysteme sowie die mit ihrer Hilfe erstellten digitalen Unterlagen müssen seit diesem Zeitpunkt neben den "Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)â auch den "Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)â entsprechen. Davon betroffen sind u.a. auch folgende elektronische Geräte: Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter und Wegstreckenzähler. Mit Schreiben vom 26.11.2010 hatte das BMF hierzu eine großzügige Übergangsfrist gewährt: Soweit ein Gerät bauartbedingt den gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, wurde es danach nicht beanstandet, wenn der Stpfl. dieses Gerät längstens bis zum 31.12.2016 in seinem Betrieb weiterhin einsetzt. Technische Möglichkeiten zur entsprechenden Nachrüstung mussten jedoch genutzt werden. Somit gelten für die Praxis spätestens seit 1.1.2017 bereits erhöhte technische Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme. So führt der Einsatz einer elektronischen Registrierkasse ohne Aufzeichnungs- und Speicherfunktion nach Ansicht der FinVerw zu einem Verstoß gegen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Durch die Einführung des § 146 a AO ab dem 1.1.2020 durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016 wurden die Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme weiter verschärft. Die Regelungen sehen vor: die Verpflichtung zum Schutz der elektronischen Aufzeichnungssysteme durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (Schutzmodul) - § 146 a Abs. 1 AO die Belegausgabeverpflichtung - § 146 a Abs. 2 AO Mitteilungspflichten über Inbetriebnahme/Außerbetriebnahme von Aufzeichnungssystemen - § 146 a Abs. 4 AO Bußgeldtatbestände bei Verstößen - § 379 AO Das BMF hat sich nunmehr mit Schr. v. 17.6.2019 durch eine Ergänzung des Anwendungserlasses zur AO zu den Neuregelungen geäußert und für die Praxis bedeutsame Aussagen getroffen. Beratungshinweis: Nichtbeanstandungsregelung Offenbar plant die FinVerw eine erweiterte Übergangsfrist bis zum 30.9.2020 einzuführen. Danach wird eine Nichtanwendung des § 146 a AO bis zum 30.9.2020 nicht beanstandet. Die FinVerw hat zwischenzeitlich eine Übergangsfrist bis zum 30.9.2020 eingeräumt. Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016 wurden neben § 146 a AO noch weitere bedeutsame Regelungen eingeführt, auf die nachfolgend nicht weiter eingegangen wird, da diese z.T. bereits seit mehreren Jahren in Kraft sind. Weiterführend ist u.a. auf die dazu ergangenen BMF-Schr. hinzuweisen. Zu nennen sind hier: Einzelaufzeichnungsverpflichtung (§ 146 Abs. 1 S. 1 AO) Anzuwenden seit dem Tag nach der Verkündung (28.12.2016) des Gesetzes, damit seit 29.12.2016 Tägliche Aufzeichnungsverpflichtung (§ 146 Abs. 1 S. 2 AO) Anzuwenden seit dem Tag nach der Verkündung (28.12.2016) des Gesetzes, damit seit 29.12.2016 Kassen-Nachschau (§ 146 b AO) Anzuwenden seit 1.1.2018 II. Elektronische Aufzeichnungssysteme i.S.d. § 146 a Abs. 1 AO Elektronische Aufzeichnungssysteme i.S.d. § 146 a Abs. 1 S. 1 AO sind nur elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Hinsichtlich der elektronischen Geräte ist der Anwendungsbereich ggü. § 147 AO enger gefasst. Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte gehören ausdrücklich nicht dazu. Kassenfunktion haben elektronische Aufzeichnungssysteme, wenn diese der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen können. Dies gilt auch für vergleichbare elektronische, vor Ort genutzte Zahlungsformen (Elektronisches Geld wie z.B. Geldkarte, virtuelle Konten oder Bonuspunktesysteme von Drittanbietern) sowie an Geldes statt angenommene Gutscheine, Guthabenkarten, Bons und dergleichen. Eine Aufbewahrungsmöglichkeit des verwalteten Bargeldbestandes (z.B. Kassenlade) ist nicht erforderlich. Beratungshinweis: Offene Ladenkasse Verwendet der Mandant zur Aufzeichnung seiner Barumsätze eine sog. offene Ladenkasse und keine elektronische Kasse im o.g. Sinne, so gelten die Regelungen des § 146 a AO nicht. Es gibt keine "Registrierkassenpflicht", wie z.B. in österreich. Sofern die Verwendung einer offenen Ladenkasse für den Mandanten überhaupt in Betracht kommt, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen an eine ordnungsmäßige "offene" Ladenkasse ebenfalls sehr hoch sind. Die Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung nach § 146 Abs. 1 AO gilt grds. auch bei Verwendung einer offenen Ladenkasse. Allerdings besteht hier - anders als bei Verwendung eines elektronischen Systems - die Pflicht zur Einzelaufzeichnung aus Zumutbarkeitsgründen nicht bei Barverkäufen von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen. Zur offenen Ladenkasse wird auf das für die Praxis hilfreiche Merkblatt des Landesamts für Steuern Niedersachsen hingewiesen. III. Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (§ 146 a Abs. 1 AO) 1. Anforderungen an die Sicherheitseinrichtung Elektronische Aufzeichnungssysteme i.S.d. § 146 a Abs. 1 S. 1 AO müssen ab dem 1.1.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht: Sicherheitsmodul Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass (Kassen-)Eingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können. Speichermedium Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist gespeichert. Digitale Schnittstelle Die digitale Schnittstelle soll eine reibungslose Datenübertragung für Prüfzwecke gewährleisten. Die technischen Anforderungen an die Sicherheitseinrichtung ergeben sich vor allem aus der aufgrund der Ermächtigung des § 146 a Abs. 3 AO ergangenen Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) vom 26.9.2017 . Zuständig für die Zertifizierung der technischen Sicherheitseinrichtung ist das Bundesamt für Informationstechnik (BSI). Auf die technischen Voraussetzungen, die sich neben der KassenSichV u.a. aus technischen Richtlinien des BSI ergeben, wird nachfolgend nicht weiter eingegangen. Beratungshinweis: Zertifizierung Aus meiner Sicht werden der Mandant und sein steuerlicher Berater auf die Echtheit der Zertifizierung der eingesetzten Sicherheitseinrichtung vertrauen müssen. Eine inhaltliche Überprüfung ist in der Praxis kaum möglich. Allerdings ist auch klar, dass ab 1.1.2020 - vorbehaltlich der Übergangsregelung und der Führung einer offenen Ladenkasse - ausschließlich zertifizierte Systeme eingesetzt werden dürfen. Jedes zertifizierte Kassensystem bzw. Sicherheitsmodul verfügt über eine individuelle Seriennummer. Jedem Geschäftsvorfall und anderem Vorgang wird u.a. eine eigene Transaktionsnummer zugewiesen. Die Transaktionsnummern sind so beschaffen, dass Lücken erkennbar sind. Des Weiteren wird für jeden Vorgang ein Prüfwert generiert sowie der Zeitpunkt des Vorgangsbeginns- und -endes erfasst. Geschäftsvorfälle in diesem Sinne sind alle rechtlichen und wirtschaftlichen Vorgänge, die innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts den Gewinn bzw. Verlust oder die Vermögenszusammensetzung in einem Unternehmen dokumentieren oder beeinflussen bzw. verändern. Neben den Eingangs- und Ausgangsumsätzen sind auch nachträgliche Stornierungen eines Umsatzes, Trinkgeld, Ausgabe und Einlösung von Gutscheinen, Privatentnahmen und -einlagen, Wechselgeld-Einlagen, Lohnzahlungen aus der Kasse sowie Geldtransits zu erfassen. Dem "Schutz" des Sicherheitsmoduls unterliegen jedoch auch andere Vorgänge, die i.R.d. Nutzung des Aufzeichnungssystems ausgelöst werden, wie z.B. Trainingsbuchungen, Sofort-Stornierungen, Belegabbrüche, erstellte Angebote und nicht abgeschlossene Geschäftsvorfälle, wie z.B. Bestellungen. 2. Übergangsregelung § 146 a AO gilt grds. erstmals für Kalenderjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen - somit ab dem 1.1.2020. Nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschaffte Registrierkassen, die zwar die Anforderungen des BMF-Schr. v. 26.11.2010 erfüllen, aber bauartbedingt nicht nachrüstbar sind, so dass sie die Anforderungen des § 146 a AO nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31.12.2022 weiterhin verwendet werden. Im Umkehrschluss müssen Kassensysteme, die mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung aufgerüstet werden können, bereits ab 1.1.2020 über eine solche verfügen. Die Nachweise des Vorliegens dieser Voraussetzungen sind für jede Registrierkasse der Systemdokumentation beizufügen (z.B. durch eine Bestätigung des Kassenherstellers). PC-Kassensysteme sind von der Ausnahmeregelung nicht umfasst und dürfen damit ohne zertifizierte Sicherheitseinrichtung ab 1.1.2020 nicht mehr eingesetzt werden. Beratungshinweis: Nachweis der Voraussetzungen für die Übergangsregelung Für alle Mandanten, die unter die o.g. Übergangsregelung fallen, muss unbedingt ein Nachweis vorgehalten werden, dass das verwendete elektronische Kassensystem bauartbedingt nicht mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung nachgerüstet werden kann. Dazu wird praktisch eine konkrete Nachfrage beim Kassenhersteller mit einer entsprechenden schriftlichen Antwort erforderlich sein. Zugleich sollten Mandanten mit entsprechenden Kassen darauf hingewiesen werden, dass diese Übergangsfrist - nach jetzigem Stand - am 31.12.2022 enden wird, sodass dann eine neue Kasse erworben werden muss. 3. Ausfall eines elektronischen Kassensystems Für die Praxis stellt sich die Frage, welche Folgen der Ausfall des elektronischen Kassensystems bzw. der zertifizierten Sicherheitseinrichtung hat. Das Gesetz enthält hierzu keine Regelung; allerdings hat sich die FinVerw im AEAO dazu geäußert. Danach hat der Unternehmer die jeweilige Ausfallursache unverzüglich zu beheben, Maßnahmen zu deren Beseitigung zu treffen und dadurch sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 146 a AO schnellstmöglich wieder eingehalten werden. Die Ausfallzeiten und der -grund sind zu dokumentieren - ggf. durch das elektronische System selbst, sofern es sich z.B. nur um einen (Teil-)Ausfall oder einen Ausfall der Sicherheitseinrichtung handelt. Sofern überhaupt möglich, darf das Kassensystem weiterhin verwendet werden. Die Belegausgabeverpflichtung (s.u.) bleibt bestehen, auch wenn aufgrund des Teilausfalls ggf. nicht alle erforderlichen Angaben enthalten sind. Nur bei Totalausfall des Kassensystems oder der Druck- oder Übertragungseinheit entfällt die Belegausgabeverpflichtung. Ist nur die Belegausgabe nicht möglich, muss das Kassensystem weiterhin genutzt werden. IV. Belegausgabeverpflichtung (§ 146 a Abs. 2 AO) 1. Allgemeines Durch § 146 a Abs. 2 AO wird ab dem 1.1.2020 außerdem erstmals eine grundsätzliche Belegausgabeverpflichtung eingeführt. Die Belegausgabeverpflichtung besteht allerdings nur, wenn ein elektronisches Aufzeichnungssystem i.S.d. § 146 a Abs. 1 S. 1 AO genutzt wird. Bei Verwendung einer sog. offenen Ladenkasse besteht keine Belegausgabeverpflichtung. Andere gesetzliche Vorschriften, wie z.B. die Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 Abs. 2 UStG sowie der Anspruch des Kunden auf Erteilung einer Quittung nach § 368 BGB bleiben unberührt. Die inhaltlichen Anforderungen an den Beleg ergeben sich aus § 6 S. 1 KassenSichV. Danach muss der Beleg i.S.d. § 146 a Abs. 2 AO mind. folgende Angaben (kumulativ) enthalten: den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, das Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt des Vorgangbeginns sowie den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung, die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, die Transaktionsnummer des Vorgangs, das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls. Erfordert ein Geschäftsvorfall nicht die Erstellung einer Rechnung i.S.d. § 14 UStG, sondern einen sonstigen Beleg (z.B. Lieferschein), wird es nicht beanstandet, wenn dieser Beleg nicht den Steuerbetrag enthält. Hinsichtlich des " vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers" ist es ausreichend, wenn die Angaben den Anforderungen des § 31 Abs. 2 UStDV genügen. Danach reicht jede Art von Anschrift, sofern der leistende Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Unerheblich ist, ob die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben sind. Der Beleg muss dem Kunden in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Vorgangs in Papierform oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Das Angebot zur Entgegennahme reicht aus, wenn der Papierbeleg zuvor ausgedruckt wurde. Der Kunde hat weder eine Pflicht zur Annahme noch zur Aufbewahrung des Belegs. Nicht entgegengenommene Papierbelege muss der Unternehmer nicht aufbewahren. Allerdings genügt allein die Sichtbarmachung eines Belegs am Bildschirm des Unternehmers nicht. Die Bereitstellung des Belegs in elektronischer Form bedarf der Zustimmung des Kunden. In diesen Fällen muss ein Papierbeleg nicht ausgedruckt werden. Die Bereitstellung muss auf einem standardisierten Dateiformat (z.B. JPG, PNG oder PDF) erfolgen, so dass Empfang und Sichtbarmachung mit einer kostenfreien Standardsoftware möglich ist. Auch hier gilt die Verpflichtung zur unmittelbaren Zurverfügungstellung. Wird dem Kunden - mit seiner Zustimmung - der Beleg in elektronischer Form angeboten und nimmt er ihn nicht entgegen, reicht dies - wie beim Papierbeleg - aus, um die Pflicht zur Zurverfügungstellung i.S.d. § 146 a Abs. 2 AO zu erfüllen. Beratungshinweis: Testkäufe durch die FinVerw Die Belegausgabeverpflichtung erscheint auf den ersten Blick wenig effektiv, da der Kunde weder eine Belegannahme- noch eine -aufbewahrungsverpflichtung hat. Mandanten sollte dennoch dringend empfohlen werden, diese Verpflichtung insb. auch in der Gastronomie zu beachten. I.R.d. Kassennachschau führt die FinVerw bereits heute Testkäufe zur Vorbereitung von Kassen-Nachschauen durch. In einigen Finanzämtern werden außerdem sog. " Bon-Boxen" vorgehalten, die Mitarbeiter des Finanzamts mit durch private Einkäufe erhaltenen Belege füllen sollen. 2. Befreiung von der Belegausgabeverpflichtung Der Mandant kann auf Antrag bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen nach § 148 AO aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen widerruflich von der Belegausgabepflicht befreit werden. Entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut will die FinVerw die Regelung auch bei Dienstleistungen anwenden. Nach den Ausführungen der FinVerw ist damit zu rechnen, dass eine entsprechende Befreiung nur unter engen Voraussetzungen gewährt wird. Sie soll nur in Betracht kommen, wenn nachweislich eine persönliche oder sachliche Härte für den einzelnen Stpfl. besteht. Durch die Belegausgabe entstehende Kosten sollen dabei keine sachliche Härte darstellen. Wird die Befreiung gewährt, bleiben andere Vorschriften (z.B. § 14 UStG, § 368 BGB), die den Unternehmer zur Ausstellung eines Belegs verpflichten, unberührt. Ein entsprechender Antrag sollte für bestimmte Mandanten im Einzelhandel (Bäckerei, Marktstände etc.) in Betracht gezogen werden und frühzeitig gestellt werden. Der Antrag ist nicht formgebunden. Beratungshinweis: Abgrenzung zu § 146 Abs. 1 S. 2 AO Bei Verwendung einer offenen Ladenkasse existiert keine Verpflichtung zur Belegausgabe nach § 146 a Abs. 2 AO, da kein System i.S.d. § 146 a Abs. 1 S. 1 AO verwendet wird. Allerdings besteht hier ebenfalls eine Einzelaufzeichnungsverpflichtung für die Kasseneinnahmen und -ausgaben. Nach § 146 Abs. 1 S. 3 EStG wird hierauf aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung verzichtet. Anders als die Befreiung von der Belegausgabeverpflichtung nach § 146 a Abs. 2 S. 2 AO, ist die Befreiung nach § 146 Abs. 1 S. 3 AO nicht antragsgebunden. V. Mitteilungspflichten (§ 146 a Abs. 4 AO) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems i.S.d. § 146 a Abs. 1 S. 1 AO erfasst, hat dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck mitzuteilen: Name des Stpfl., Steuernummer des Stpfl., Neben der Steuernummer kann zusätzlich die Identifikationsnummer nach § 139 b AO übermittelt werden. Nach Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer gem. § 139 c AO ist diese zu übermitteln. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (die Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung setzt sich aus der Zertifizierungs-ID - Format: "BSI-K-TR-nnnn-yyyy" - sowie der Seriennummer der zertifizierten Sicherheitseinrichtung zusammen). Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme (die Anzahl der insgesamt eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme je Betriebsstätte/Einsatzort ist zu übermitteln). Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, (zu übermitteln ist die individuelle vom Hersteller vergebene Seriennummer - nicht zu verwechseln mit der Seriennummer der Sicherheitseinrichtung und der Zertifizierung-ID). Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems (werden die Systeme nicht angeschafft, sondern z.B. geleast, ist das Datum der Zurverfügungstellung zu nennen). Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems. Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten. Die Mitteilung für elektronische Aufzeichnungssysteme i.S.d. § 146 a Abs. 1 S. 1 AO, die vor dem 1.1.2020 erworben wurden, ist bis spätestens 31.1.2020 zu erstatten. Registrierkassen, für die die Übergangsregelung des Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO bis Ende 2022 gilt, weil sie bauartbedingt nicht mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung ausgestattet werden können, unterliegen im Übergangszeitraum nicht der Mitteilungsverpflichtung nach § 146 a Abs. 4 AO. Beratungshinweis: Mitteilungspflicht zum 31.1.2020 Da alle Mandanten, die mit ihren elektronischen Kassensystemen nicht unter die Übergangsregelung des Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO fallen, ab 1.1.2020 ein System mit zertifizierter Sicherheitseinrichtung einsetzen müssen, muss dieses vor dem 1.1.2020 erworben werden. Damit werden in der Praxis eine Vielzahl von Mitteilungen bis zum 31.1.2020 abgegeben werden müssen. Da die Abgabe auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck erfolgen muss und dieser bei Drucklegung noch nicht zur Verfügung steht, ist bereits heute anzuraten, die benötigten Daten schon bei Erwerb der Kasse zu erfassen und bereitzuhalten. Eine Abgabe der Mitteilung in anderer Form ist derzeit noch nicht möglich. Inwieweit die Mitteilungspflicht von der Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.9.2020 (siehe unter I.) betroffen ist, bleibt abzuwarten. VI. Verkaufsverbot für nicht zertifizierte Systeme Neben der durch § 146 a AO eingeführten Verpflichtung nur noch elektronische Kassensystem mit zertifizierter Sicherheitseinrichtung zu nutzen, hat der Gesetzgeber außerdem ein Verbot für den Verkauf von Systemen eingeführt, die diese Anforderungen nicht erfüllen. Nach § 146 a Abs. 1 S. 5 AO ist es verboten, innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes solche elektronischen Aufzeichnungssysteme, Software für elektronische Aufzeichnungssysteme und zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen, die den Anforderungen nicht entsprechen, zur Verwendung gewerbsmäßig zu bewerben oder gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. VII. Geldbußen bei Verstößen (§ 379 AO) 1. Neue Bußgeldtatbestände Im Zusammenhang mit der Einführung des § 146 a AO wurden neue Bußgeldtatbestände mit Geldstrafen in empfindlicher Höhe eingeführt. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 146 a Abs. 1 S. 1 AO ein dort genanntes System nicht oder nicht richtig verwendet, entgegen § 146 a Abs. 1 S. 2 AO ein dort genanntes System nicht oder nicht richtig schützt oder entgegen § 146 a Abs. 1 S. 5 AO gewerbsmäßig ein dort genanntes System oder eine dort genannte Software bewirbt oder in den Verkehr bringt und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Die o.g. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 AO (leichtfertige Steuerhinterziehung) geahndet werden kann. Bei einer leichtfertigen Steuerhinterziehung beträgt die Geldbuße bis zu 50.000 EUR. Beratungshinweis: Bußgeld Bereits die Verwendung eines elektronischen Kassensystems, das die Anforderungen des § 146 a AO nicht erfüllt, löst vorbehaltlich der geplanten Nichtbeanstandungsregelung (siehe unter I.) ab 1.1.2020 bereits einen Bußgeldtatbestand aus. Jedoch nützt auch allein das Vorhandensein eines entsprechenden Gerätes nichts, wenn es nicht oder nicht richtig (für sämtliche Umsätze) genutzt wird. Dem Mandanten sollte der Bußgeldtatbestand insb. für die Nichtverwendung eines solchen Systems unbedingt deutlich vor Augen geführt werden. 2. Zwangsmittel Neben den Bußgeldtatbeständen stellt sich die Frage, inwieweit bei Nichterfüllung des § 146 a AO die Anwendung von Zwangsmitteln nach §§ 328 ff. AO in Betracht kommt. Grundsätzlich kann die Befolgung des § 146 a AO als Ordnungsvorschrift nicht erzwungen werden, so dass die §§ 328 ff. AO (Zwangsmittel) nicht zur Anwendung kommen können. Soweit mit der Belegausgabeverpflichtung und der Mitteilungspflicht jedoch Handlungspflichten zu erfüllen sind, kommt eine Anwendung von Zwangsmaßnahmen in Betracht. Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016, BGBl I 2016, 3152, BStBl I 2017, 21 § 147 Abs. 2 Nr. 2 AO BMF-Schr. v. 7.11.1995 - IV A 8 - S 0316-52/95, BStBl I 1995, 738 BMF-Schr. v. 16.7.2001 - IV D 2 - S 0316-136/01, BStBl I 2001, 415 § 147 Abs. 6 AO BMF-Schr. v. 26.11.2010 - IV A 4 - S 0316/0810004-07, BStBl I 2010, 1342 Vgl. hierzu auch das "Merkblatt zur Kassenbuchführung bei Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems" des Landesamts für Steuern Niedersachsen v. 22.2.2019, Internet: www.lstn.niedersachsen.de Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016, BGBl I 2016, 3152, BStBl I 2017, 21 BMF-Schr. v. 17.6.2019 - IV A 4- S 0316-a/18/10001, BStBl I 2019, 518 Vgl. Pressemitteilung des Bay. Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat v. 25.9.2019 Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016, BGBl I 2016, 3152, BStBl I 2017, 21 BMF-Schr. v. 19.6.2018 - IV A 4 - S 0316/13/10005:53, BStBl I 2018, 706 BMF-Schr. v. 19.6.2018 - IV A 4 - S 0316/13/10005:53, BStBl I 2018, 706 BMF-Schr. v. 29.5.2018 - IV A 4 - S 0316/13/10005:054, BStBl I 2018, 699 Art. 97 § 30 Abs. 2 S. 1 EGAO § 1 S.1 Kassensicherungsverordnung v. 26.9.2017, BStBl I 2017, 1310 § 1 S. 2 Kassensicherungsverordnung v. 26.9.2017, BStBl I 2017, 1310 AEAO zu § 146 a Nr. 1.2 § 146 Abs. 1 S. 4 AO § 146 Abs. 1 S. 3 AO Landesamt für Steuern Niedersachsen "Merkblatt zur Kassenbuchführung ohne Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (sog. "offene Ladenkasse" v. 22.2.2019, Internet: www.lstn.niedersachsen.de Kassensicherungsverordnung v. 26.9.2017, BStBl I 2017, 1310 Vgl. hierzu BMF-Schr. v. 28.2.2019 - IV A 4 - S 0316/13/10005:071, BStBl I 2019, 206 AEAO zu § 146 a Nr. 1.8.1 AEAO zu § 146 a Nr. 1.9.1 Art. 97 § 30 EGAO BMF-Schr. v. 26.11.2010 - IV A 4 - S 0316/0810004-07, BStBl I 2010, 1342 Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO AEAO zu § 146 a Nr. 2.2.2 AEAO zu § 146 a Nr. 7. AEAO zu § 146 a AO Nr. 5.4.5 A 14.5. Abs. 2 S.3 UStAE A 14.5. Abs. 2 S.3 UStAE AEAO zu § 146 b Nr. 4. § 146 a Abs. 2 S. 2 f AO AEAO § 146 a Nr. 6.9. AEAO § 146 a Nr. 6.10. § 146 Abs. 1 S. 1 f AO § 146 a Abs. 4 S. 1 AO AEAO § 146 a Nr. 9.2.1 AEAO § 146 a Nr. 9.2.2 AEAO § 146 a Nr. 9.2.4 AEAO § 146 a Nr. 9.2.5 AEAO § 146 a Nr. 9.2.6. § 146 a Abs. 4 S. 2 AO AEAO § 146 a Nr. 2.2.4. AEAO § 146 a Nr. 2.2.3 Siehe auch Online-Nachricht Bayerisches LfSt - www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Aktuelles/Meldepflicht_eKassen.php?f=LfSt § 379 Abs. 1 S.1 Nr. 4-6 AO i.d.F. ab 1.1.2020 § 378 Abs. 2 AO § 146 a Abs. 2 S. 1 AO § 146 a Abs. 4 AO AEAO zu § 146 a Nr. 12.
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Verjährung eines Zinsbescheids
Dr. Norbert Bolz, Richter am FG a.D., Hannover
Jahrgang: 2019 . Seite: 519
1. Die für Folgebescheide geltende Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 S. 1 AO wird im Verhältnis vom Einkommensteuerbescheid zum Zinsbescheid gem. § 233 a AO durch die speziellen Regelungen in § 239 Abs. 1 S. 1 bis 3 AO verdrängt. 2. Ergeht hingegen ein Zinsbescheid als Folgebescheid eines Zins-Grundlagenbescheids, endet die Festsetzungsfrist für den Zinsbescheid nach § 171 Abs. 10 S. 1 AO nicht vor Ablauf vo ...
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