AktStR: Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover, 2016 S. 295: Nebenleistungen zu einer umsatzsteuerfreien Vermietung Nebenleistungen zu einer umsatzsteuerfreien Vermietung Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 2016 . Seite: 295 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. 1. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG umfasst die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht um eine kurzfristige Überlassung handelt (entgegen Abschn. 4.12.1. Abs. 6 UStAE). 2. Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, können im Einzelfall entweder Nebenleistungen darstellen oder mit der Vermietung untrennbar verbunden sein und mit dieser eine einheitliche Leistung bilden. BFH-Urt. v. 11.11.2015 - V R 37/14, BFH/NV 2016, 495 I. Vorbemerkung 1. Verhältnis Haupt- und Nebenleistung Die Frage, ob eine Hauptleistung oder eine Nebenleistung vorliegt, ist immer wieder Gegenstand von finanzgerichtlichen Entscheidungen. Sie hat z.B. Auswirkungen auf den anzuwendenden Steuersatz oder auf die Frage, ob auch die Nebenleistung - wie die Hauptleistung - unter die USt-Befreiung fällt. So wird in Deutschland z.B. die Lieferung von Wasser als Hauptleistung mit einem Steuersatz von 7 % besteuert. Behandelt man diese Lieferung jedoch als Nebenleistung zu einer Vermietungsleistung, führt dies nach § 4 Nr. 12 UStG zu einer Steuerbefreiung, mit der Möglichkeit der Option nach § 9 UStG. Nebenleistungen zu Vermietungsumsätzen sind wie die Hautleistung selbst (§ 4 Nr. 12 UStG) steuerfrei. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass die Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt. Nach ständiger Rspr. des BFH liegt eine Nebenleistung dann vor, wenn eine Leistung in engem Zusammenhang mit einer anderen steht, im Verhältnis zu dieser nebensächlich ist und in deren Gefolge üblicherweise vorkommt.  Auch die Lieferung von Heizwärme, von Wasser und Strom wird üblicherweise den Nebenleistungen zugerechnet. Diese Auffassung wird auch von der FinVerw in Abschn. 4.12.1 Abs. 5 UStAE vertreten. Hier werden folgende Beispiele genannt: Lieferung von Wärme, Lieferung von Wasser, Überlassung von Waschmaschinen, Flur- und Treppenreinigung, Treppenbeleuchtung und Lieferung von Strom. Praxishinweis Die Bereitstellung einer Telefonanlage in vermieteten Büroräumen geht allerdings wohl über eine übliche Nebenleistung hinaus, weil sie gerade nicht in einem engen Zusammenhang mit der Raummiete steht.  2. Aktuelle EuGH-Rechtsprechung Im vergangenen Jahr hatte sich der EuGH auf Vorlage des obersten polnischen Verwaltungsgerichtshofs mit der Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenleistung in Vermietungsfällen zu befassen.  a) Die Vorlage aus Polen Die Wojskowa Agencja Mieszkaniowa (WAM) vermietet in Polen Staatsimmobilien. Sie stellt den Mietern auch Versorgungsleistungen, d.h. Strom, Wasser und Wärme zur Verfügung und übernimmt die Abfallentsorgung. Sie stellt den Mietern die ihr von den Leistungserbringern berechneten Kosten hierfür in Rechnung. Im Zusammenhang mit der Abrechnung wandte sich die WAM an die Finanzbehörde und erhielt die Auskunft, alle diese Leistungen seien als Nebenleistungen zur Vermietung anzusehen. Der polnische oberste Verwaltungsgerichtshof (Naczelny SÄ...d Administracyjny) wollte vom EuGH Folgendes wissen: Sind Versorgungs- und Entsorgungsleistungen als vom Vermieter bezogen und an den Mieter erbracht anzusehen? Wenn ja: Handelt es sich dann um eigenständige Leistungen oder um Nebenleistungen zur Vermietung? b) Die Entscheidung des EuGH Der EuGH führte dazu Folgendes aus: Zur ersten Vorlagefrage: Da der Vermieter die Leistungen erwirbt, die in der Lieferung der Gegenstände und Dienstleistungen bestehen, ist er als Erbringer dieser Leistungen an den Mieter anzusehen. Zur zweiten Vorlagefrage verwies der EuGH zunächst auf den Grundsatz, dass jede Leistung als eigenständig und selbstständig anzusehen ist, es sei denn, mehrere Leistungselemente sind so eng miteinander verknüpft, dass sie objektiv eine einzige untrennbare Leistung bilden, oder es handelt sich um Nebenleistungen zu einer Hauptleistung, d.h. Leistungen, die für den Kunden keinen eigenen Zweck haben, sondern dazu dienen, die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Grundsätzlich ist nach Auffassung des EuGH von eigenständigen Leistungen auszugehen, wenn die Mieter die Lieferanten oder Nutzungsmodalitäten auswählen können, insb. wenn der Mieter seinen Verbrauch von Wasser, Elektrizität oder Wärme über individuelle Zähler kontrolliert und nach Verbrauch abgerechnet wird. 3. Vom BFH zu entscheidende Rechtsfrage In einer aktuellen Entscheidung hat der BFH diese Rspr. des EuGH zum Verhältnis Haupt- und Nebenleistung aufgegriffen. Konkret ging es dabei um folgende Fragestellung: Stellt die Verpachtung beweglichen Inventars auch dann eine umsatzsteuerfreie Nebenleistung zur Verpachtung eines Seniorenwohnparks dar, wenn für sie vertraglich eine eigene Gegenleistung inkl. USt vereinbart wurde? II. BFH-Urt. v. 11.11.2015 - V R 37/14, BFH/NV 2016, 495 1. Sachverhalt Die Klin. war Eigentümerin eines Seniorenwohnparks, den sie ab 1.8.2003 an einen anderen Unternehmer verpachtete. Gegenstand der Verpachtung waren 50 Apartments sowie 10 Pflegezimmer auf einer Pflegestation mit 63 Betten. Dabei beinhaltete die Verpachtung das gesamte Grundstück, das Seniorenwohnheim sowie (wörtlich im Pachtvertrag) "... die Einrichtung der Wohnanlage, soweit diese vom Verpächter angeschafft worden ist". Für das Grundstück wurde ein Pachtzins von monatlich 50.000 EUR und für das bewegliche Inventar von 6.000 EUR monatlich vereinbart. Dabei beinhaltete der Betrag von 6.000 EUR die "gesetzliche Mehrwertsteuer". Bei dem Inventar handelte es sich um Pflegebetten und speziell abgestimmte, zum Betrieb des Seniorenheims zwingend erforderliche Ausstattungselemente. Die Pächterin war verpflichtet, für zerstörte, sonst unbrauchbare oder bei Pachtende fehlende Gegenstände Ersatz oder Vergütung zu leisten. Streitjahre waren die Jahre 2006 - 2010. Die Klin. ging zunächst von einer ust-pfl. Vermietung des Inventars aus. Später beantragte sie unter Hinweis auf BFH-Rspr., die Verpachtung der Einrichtungsgegenstände als Neben-leistung zur Verpachtung des Grundstücks und damit als ust-frei zu behandeln. Dies lehnte das Finanzamt ab. Auf die Klage hin gab das Nds. FG der Klage statt.  Die Rev. begründete das FA wie folgt: Die Verpachtung des Inventars habe ggü. der Überlassung des Gebäudes einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert und sei deshalb umsatzsteuerrechtlich gesondert zu beurteilen. Die eigenständige wirtschaftliche Bedeutung der Inventarverpachtung dokumentiere sich insb. auch in der gesonderten Entgeltvereinbarung. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Klin. Eigentümerin eines Seniorenwohnparks, den sie ab 1.8.2003 an einen anderen Unternehmer verpachtet. Der Pachtvertrag beinhaltet das Grundstück, das Wohnheim und die Einrichtung Pachtzins Grundstück u. Gebäude: 50.000 EUR / Monat Inventar /Einrichtung: 6.000 EUR / Monat inkl. USt 2006 - 2010 Klin. beantragt USt-Befreiung auch für die Überlassung des Inventars, weil Nebenleistung zur ust.-freien Vermietung des Gebäudes FA FA lehnt USt-Befreiung ab. FG FG gibt der Klage statt. Rev.-Begründung FA Verpachtung des Inventars hat eigenen wirtschaftlichen Gehalt und ist umsatzsteuerlich gesondert zu beurteilen (u.a. wegen gesonderter Entgeltvereinbarung) 2. Entscheidung und Begründung Der BFH hat die erstinstanzliche Entscheidung des Nds. FG bestätigt, also im Ergebnis der Klage stattgegeben. Dafür waren im Wesentlichen folgende Erwägungen maßgebend: Die USt-Befreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG umfasst auch die Vermietung möblierter Räume und Gebäude, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht nur kurzfristige Überlassung handelt. Eine gesonderte Entgeltvereinbarung - wie im Streitfall - über das Inventar kann zwar ein Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Leistung sein. Eine entscheidende Bedeutung kommt einer solchen Entgeltvereinbarung aber nicht zu. Bildet ein zur Miete/Pacht angebotenes Gebäude mit "begleitenden Leistungen" in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv eine Gesamtheit, kann davon ausgegangen werden, dass diese Leistungen mit der Vermietung/Verpachtung eine einheitliche Leistung bilden. Da es sich bei einer solchen Gesamtbetrachtung um das Ergebnis einer tatsächlichen Würdigung handelt, erfolgt die Einordnung einer Leistung als Haupt- oder Nebenleistung durch das FG als Tatsacheninstanz. III. Anmerkungen 1. Abweichende Auffassung der Finanzverwaltung Der BFH ist bei der Überlassung des Inventars von einer Nebenleistung zu der gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG ust-freien Verpachtung des Seniorenwohnparks ausgegangen. In der besprochenen Entscheidung hat sich der BFH mit Nachdruck von der im UStAE niedergelegten Rechtsauffassung der FinVerw distanziert. Dort heißt es wörtlich: Abschn. 4.12.1 Abs. 6 UStAE  "(6) Keine Nebenleistungen sind die Lieferungen von Heizgas und Heizöl. Die Steuerbefreiung erstreckt sich in der Regel ebenfalls nicht auf mitvermietete Einrichtungsgegenstände, z.B. auf das Büromobiliar. (...)" 2. Rechtsprechung des BFH Der BFH verweist demgegenüber auf seine seit einigen Jahren gefestigte Rspr. in dieser Frage.  Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten/gepachteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, können im Einzelfall entweder unabhängig von der Vermietung der Immobilie bestehen, Nebenleistungen darstellen oder von der Vermietung untrennbar sein und mit dieser eine einheitliche Leistung bilden. Praxishinweis Bildet ein zur Miete angebotenes Gebäude mit begleitenden Leistungen in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv eine Gesamtheit, kann nach Auffassung des BFH davon ausgegangen werden, dass diese Leistungen mit der Vermietung eine einheitliche Leistung bilden. Dies entspricht auch der neueren Rspr. des EuGH.  3. Keine Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung In der besprochenen Entscheidung V R 37/14 hat sich der BFH auch mit der EuGH-Entscheidung vom 16.4.2015 Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie befasst. Hierbei handelt es sich um eine grundlegende Entscheidung des EuGH zur Abgrenzung Haupt-/Nebenleistung in Vermietungsfällen. In der Entscheidung hatte der EuGH herausgestellt, dass die Lieferung von Elektrizität, Wärme und Wasser sowie die Abfallentsorgung nicht unbedingt eine Nebenleistung zu einer ust-freien Vermietungsleistung sein muss. Hinweis Der BFH greift die Ansätze des EuGH auf. Er geht davon aus, dass insb. den Mietnebenkosten zugrunde liegende Leistungen wie die Überlassung von Wasser, Elektrizität oder Wärme, über deren Verbrauch der Mieter entscheiden kann und die durch die Anbringung von individuellen Zählern kontrolliert und in Abhängigkeit des Verbrauchs abgerechnet werden, grds. als von der Vermietung getrennt anzusehen sind. Allerdings überträgt er diesen Grundsatz nicht auf den Besprechungsfall, da es sich bei dem mitverpachteten Inventar ganz überwiegend um speziell abgestimmte, zum Betrieb eines Seniorenheims zwingend erforderliche Ausstattungselemente handelte.  IV. Fazit Die Entscheidung des BFH verdient Zustimmung. Sie liegt klar auf der Linie der neueren Rspr. des EuGH. Die FinVerw ist nunmehr gefordert. Sie dürfte vor dem Hintergrund der BFH- und EuGH-Rspr. nicht umhinkommen, den UStAE anzupassen. Abschn. 4.12.1. Abs. 5 und 6 UStAE könnten in Kürze angepasst werden. Das wäre in jedem Fall zu wünschen, weil dadurch auch ein Stück mehr Rechtssicherheit für die Stpfl. geschaffen würde. Allerdings wird sich die FinVerw endlich auch mit der EuGH-Entscheidung vom 16.4.2015 in der Sache Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie auseinandersetzen müssen. Dies ist seit mehr als einem Jahr überfällig. Die Grundsätze, die der EuGH in dieser Entscheidung für die Versorsorgungs- und Entsorgungskosten (sog. "Nebenkosten" oder "Betriebskosten") in Vermietungsfällen aufgestellt hat, sind nicht nur in Polen, sondern auch in Deutschland für die Abrechnung des Vermieters ggü. dem Mieter von entscheidender Bedeutung. Die Rechtsauffassung des EuGH, dass das Vorhandensein individueller Zähler und eine Abrechnung nach Verbrauch Indiz für eine selbstständige Leistung sein können, ist in dieser Form neu und nicht ganz frei von Zweifeln. Denn fraglich ist schon, ob die Lieferung von Ver- und Entsorgungsleistungen für den Mieter überhaupt einen eigenen Zweck hat.  Notwendig dürfte eine Übergangsregelung sein.  Die bereits veranlagten USt-Festsetzungen müssten in jedem Fall durch die Vertrauensschutzregelung in § 176 AO Bestand haben. Aber wie die "Bauträgerfälle" gezeigt haben hat die FinVerw gelegentlich Probleme mit dem Tatbestand des § 176 AO.      Vgl. Heidner, in: Bunjes, UStG, § 4 Nr. 12 Rz 36 m.w.N. auf die Rspr. des BFH       Vgl. Heidner, in: Bunjes, UStG, § 4 Nr. 12 Rz 37 m.w.N.       EuGH, Urt. v. 16.4.2015 - C-42/14, UR 2015, 427 ff, dazu auch Grune, Stbg 2016, 55 f.       Nds. FG, Urt. v. 13.2.2014 - 5 K 282/12, DStRE 2015, 1510       Hervorhebungen im Fettdruck erfolgten durch den Verfasser dieses Beitrags       Vgl. z.B. BFH-Urt. v. 20.8.2009 - V R 21/08, BFH/NV 2010, 473; BFH-Urt. v. 8.8.2013 - V R 7/13, BFH/NV 2013, 1952; BFH-Urt. v. 17.12.2014 - XI R 16/11, BStBl II 2015, 427       EuGH, Urt. v. 16.4.2015 - C-42/14, UR 2015, 527 ff.- Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie Rz 42       Vgl. Mann, NWB Umsatzsteuer - direkt digital 2016 Heft 4, S. 5 f.       Vgl. dazu auch die Hinweise von Grune, Stbg. 2016, 55 ff, 56       Vgl. Prätzler, jurisPR 26/2015, Anm. 6   

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2000 . Seite: 21
A. Vorbemerkung Die LStR 2000 sind am 15.10.1999 vom Bundesrat verabschiedet worden. Sie lösen die LStR 1999 ab, die bereits bei Inkrafttreten aufgrund der zahlreichen Änderungen durch das StEntlG 1999/2000/2002 und das Gesetz zur Neuregelung geringfügiger Beschäftigungen in wichtigen Bereichen überholt waren.  Die LStR 2000 sind beim Steuerabzug vom Ar ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2000 . Seite: 37
A. Vorbemerkung Die steuerliche Behandlung des sog. Drittaufwandes bei Ehegatten hat in der Vergangenheit wiederholt Probleme bereitet und war auch innerhalb des BFH umstritten.  Dabei ging es vorwiegend um die Frage, ob ein Ehegatte die Kosten eines Arbeitszimmers als WK/BA geltend machen kann, das er beruflich/betrieblich nutzt, wenn dieser Raum im Eigentum des anderen Ehegatten steht und dieser allein die AK getragen hat . Mit insg. 4 ...

Dipl.-Jur. Dr. Ernst-August Ehlers, Ltd. Regierungsdirektor a.D., Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg
Jahrgang: 2000 . Seite: 55
A. Vorbemerkungen I. Auffassung des BFH Anerkennung der Vererblichkeit von VerlustenAnerkennung der Vererblichkeit von Verlusten Die Möglichkeit zum Verlustabzug kann zwar nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen werden. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge durch Erbanfall kan ...

Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2000 . Seite: 65
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Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2000 . Seite: 79
A. Vorbemerkungen Soweit Erwerber festverzinslicher Wertpapiere Stückzinsen zahlen, können diese im Jahr der Zahlung vorab entstandene negative Einnahmen aus Kapitalvermögen sein. Dies ergibt sich seit dem 1.1.1994 aus § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG. Die Rechtslage war nach der bis einschließlich 1993 geltenden Gesetzesfassung allerdings anders: Durchbrechung des Zu- u. Abflussprinzips durch StMBG beseitigtDurchbrechung des Zu- u. Abflusspri ...

Dipl.-Jur. Dr. Ernst-August Ehlers, Ltd. Regierungsdirektor a.D., Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg
Jahrgang: 2000 . Seite: 89
A. Vorbemerkungen I. Wortlaut des § 9 Nr. 1 GewStG "Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um 1,2 vom Hundert des Einheitswertswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes; maßgebend ist ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2000 . Seite: 101
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Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2000 . Seite: 119
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