Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2001 . Seite: 99
A. Vorbemerkungen Alljährlich aufs Neue wiederholt sich das nach festen Regeln ablaufende Ritual der Abgabe von Steuererklärungen. Während die FinVerw an einem möglichst frühzeitigen Eingang einer Vielzahl von Steuererklärungen interessiert ist, sind die Angehörigen der steuerberatenden Berufe bestrebt, geräumige Abgabefristen für die von ihnen beratenen Stpfl. einplanen zu können, um eine annähernd gleichmäßige ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2001 . Seite: 145
Für die Haftung des GF einer GmbH für Verspätungszuschläge gilt der Grundsatz der anteiligen Tilgung auch dann, wenn er die LSt-Anmeldungen pflichtwidrig nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben hat. BFH-Urt. v. 1.8.2000 - VII R 110/99, DStR 2000, 1954 I. Sachverhalt und Entscheidungsgründe Das FA nahm den Kl. als ehemaligen GF einer GmbH für rückständige LSt, KiLSt, SolZ und Verspätungszuschläge in ...