Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2004 . Seite: 546
I. Zur Erinnerung Im AktStR 2001, 249 hatten wir über einen Fall berichtet, in dem das FA einem Stpfl. einen Haftungsbescheid bekannt gegeben hatte, obwohl dieser zuvor dem FA mitgeteilt hatte, dass er mit der Klärung seiner Ansprüche einen RA beauftragt habe, mit dem sich das FA bei weiteren Rückfragen in Verbindung setzen solle. Der BFH erachtete die Bekanntgabe gem. § 122 Abs. 1 S. 1 AO für wirksam ...