Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2020 . Seite: 425
1. § 6 a GrEStG gilt für alle Rechtsträger i.S.d. GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind. Unerheblich ist, ob die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten wird. 2. Die Vorschrift erfasst auch den Fall, dass eine abhängige Gesellschaft auf eine natürliche Person als herrschendes Unternehmen verschmolzen wird. 3. Das herrschende Unternehme ...