H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2001 . Seite: 657
Seit dem 1.1.2001 ist es nicht mehr notwendig, dass im Klageverfahren ein berichtigter, neuer Verwaltungsakt zum Gegenstand des Klageverfahrens innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gemacht werden muss. Nunmehr geschieht dies gem. § 68 FGO "automatisch". Die Finanzbehörde hat dem Gericht eine Abschrift des neuen Verwaltungsaktes zu übersenden. Die Praxis zeigt, dass diese Information von den FÄ gegenüber den FG nicht immer erfüllt wird. Auch ist ...