Redaktion AktStR
Jahrgang: 2017 . Seite: 759
Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen - Zur Frage, welche Anforderungen an eine "Konfliktlage" zur Annahme einer Entschädigung nach § 24 Nr. 1 a EStG zu stellen sind. Welche Bedeutung kommt hierbei u.a. dem zeitlichen Faktor und dem Gewicht der jeweiligen Verursachungsbeiträge für die Entstehung der Konfliktlage zu? Gericht: BFH Aktenzeichen: ...

Redaktion AktStR
Jahrgang: 2017 . Seite: 761
Setzt die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung gem. § 35 a Abs. 2 S. 2 Alt. 2 EStG für Aufwendungen wegen der Unterbringung eines Elternteils des Steuerpflichtigen in einem Pflegeheim einen eigenen Haushalt der gepflegten Person in dem Heim voraus? Kann die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 S. 2 Alt. 2 EStG von dem Steuerpflichtigen in Anspru ...

AktStR: Redaktion AktStR, 2017 S. 763: Keine Anzeigepflicht durch bloße Verschiebung der Anteilsverhältnisse Keine Anzeigepflicht durch bloße Verschiebung der Anteilsverhältnisse Redaktion AktStR Jahrgang: 2017 . Seite: 763 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Grundstückseinbringung in eine Gesamthand - Änderung der Beteiligungsverhältnisse während des schädlichen 5-Jahreszeitraums - unterbliebene Anzeige - Festsetzungsverjährung: Wie wirkt sich eine mögliche Anzeigepflichtverletzung nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG auf die Festsetzungsfrist aus? Gericht: BFH Aktenzeichen: II R 39/16 Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.10.2016 - 12 K 15162/15, EFG 2017, 747 Geänderter Grunderwerbsteuerbescheid ... vom ... für X-GbR St.-Nr.: ... / hier: Keine Anzeigepflicht durch bloße Verschiebung der Anteilsverhältnisse - § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den oben genannten Bescheid lege ich hiermit form- und fristgerecht Einspruch ein und beantrage im Namen und in Vollmacht der Einspruchsführerin, den angefochtenen geänderten Grunderwerbsteuerbescheid ersatzlos aufzuheben. Begründung Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Einspruchsführerin in ihren Rechten. Zum Zeitpunkt des Erlasses des geänderten Grunderwerbsteuerbescheids ist die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist (§§ 170 Abs. 1, 169 Abs. 2 Nr. 2 AO) bereits abgelaufen. Eine Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO kommt nicht in Betracht, da im Streitfall keine Anzeige zu erstatten war. Eine bloße Verschiebung der Anteilsverhältnisse löst entgegen der von Ihnen vertretenen Auffassung keine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG aus. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG, unabhängig davon, dass diese Anzeigepflicht im Zusammenhang mit § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG steht. So knüpft § 5 GrEStG an die Höhe der vermögensmäßigen Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesamthänders an und nicht nur an die sachenrechtliche Mitberechtigung. § 5 Abs. 3 GrEStG stellt auf eine "Verminderung am Vermögen der Gesamthand" ab. § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG knüpft aber nur an Veränderungen auf der sachenrechtlichen Ebene an, also an Änderungen im Gesellschafterbestand. Eine solche Änderung im Gesellschafterbestand lag im Streitfall jedoch nicht vor, sodass das Finanzamt zu Unrecht vom Vorliegen einer Anzeigepflicht gem. § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG ausgegangen ist (so FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.10.2016 - 12 K 15162/15, EFG 2017, 747; Rev. eingelegt, Az des BFH: II R 39/16). Im Hinblick auf das vorgenannte Revisionsverfahren gehe ich davon aus, dass das Einspruchsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den BFH zwangsweise ruht (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO). Mit freundlichen Grüßen Steuerberater/-in

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG a.D., Hannover
Jahrgang: 2017 . Seite: 391
1. Nicht jeder nur in den Abendstunden oder an Wochenenden nutzbare Schreibtischarbeitsplatz in einem Praxisraum steht zwangsläufig als ein "anderer Arbeitsplatz" i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b EStG zur Verfügung. 2. Die Feststellung, ob ein selbstständig Tätiger einen Arbeitsplatz in seiner Praxis in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise zumutbar nutzen k ...

Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2017 . Seite: 403
1. Das Passivierungsverbot des § 5 Nr. 4 b S. 1 EStG erfasst auch in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes zu aktivierende Aufwendungen, die zu keinem Ertrag mehr führen können. 2. Ob bezogen auf die Abzinsung von Rückstellunge ...

Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2017 . Seite: 421
1. Abweichend von der bisherigen (durch die Rechtsprechung gebilligten) Verwaltungsauffassung, wonach sich die Höhe der zumutbaren Belastung ausschließlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in § 33 Abs. 3 S. 1 EStG genannten Grenzen überschreitet, ist die Regelung so zu verstehen, dass nur der Teil d ...

Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2017 . Seite: 433
Wird ein Antrag gem. § 32 d Abs. 6 EStG gestellt, können negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem gesonderten Tarif des § 32 d Abs. 1 EStG unterliegen, mit positiven tariflich besteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werde ...

Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2017 . Seite: 445
Der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 32 d Abs. 1 EStG ist bei einer Darlehensgewährung an eine Kapitalgesellschaft nicht schon deshalb nach § 32 d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG ausgeschlossen, weil der Gläubiger mittelbar zu mindestens 10 % an der Schuldnerin beteiligt ist (entgegen BMF-Schreibe ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2017 . Seite: 455
1. Die Verpflichtung zu wiederkehrenden Barleistungen in einem vor dem 1.1.2008 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag ist als Leibrente zu beurteilen, wenn die Vertragsparteien eine Abänderbarkeit der Höhe der Rentenleistungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen. Di ...