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Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2006 . Seite: 177
A. Vorbemerkung Der Deutsche Bundestag hat am 17.3.2006 zwei Gesetzesvorhaben verabschiedet , die z.T. mit Gesetzesverkündung, z.T. aber auch rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft treten: - Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung   - Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen   B. Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung I. Überblick Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Bes ...

AktStR: Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover, 2006 S. 197: Betriebsveranstaltung und Arbeitslohn Betriebsveranstaltung und Arbeitslohn Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover Jahrgang: 2006 . Seite: 197 A. Vorbemerkung Die lohnsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ist seit Jahrzehnten Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Aufwendungen des ArbG aus Anlass von Betriebsveranstaltungen können aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des ArbG, z.B. zur Förderung des Betriebsklimas veranlasst sein. In diesem Fall wird der Entlohnungswille verdrängt, so dass kein Arbeitslohn vorliegt . Entscheidend ist deshalb die Abgrenzung zwischen AbgrenzungAbgrenzung - einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des ArbG und - einer besonderen Art der Entlohnung des ArbN. FreigrenzeFreigrenze Seit dem BFH-Urt. v. 25.5.1992   kommt es nicht mehr darauf an, ob die Zuwendung herkömmlich oder üblich ist. Nach Auffassung des BFH erhält der geldwerte Vorteil für den ArbN aber ab einem gewissen Betrag ein solches Eigengewicht, dass von einem weitaus überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des ArbG nicht mehr gesprochen werden kann. Der BFH hat eine Freigrenze angenommen, bei deren Überschreitung die Zuwendungen im vollen Umfang als stpfl. Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Diese Freigrenze ist von der Rspr.   bzw. der ihr folgenden FinVerw  wie folgt festgelegt worden: 1983 - 1992: 150 DM 1993 - 2001: 200 DM ab 2002: 110 EUR GesamtkostenGesamtkosten Maßgebend sind hierbei - auf den einzelnen ArbN bezogen - die anteiligen Gesamtkosten der Veranstaltung einschl. der Kosten für den äußeren Rahmen sowie teilnehmende Angehörige oder Gäste des ArbN . LSt-PauschalierungLSt-Pauschalierung Bei Überschreiten der Freigrenze besteht für den ArbG die Möglichkeit, die LSt mit einem Pauschsteuersatz von 25 % zu erheben, § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG. Besteht über diese Grundsätze weitestgehende Klarheit, waren einige Zweifelsfragen bislang offen: ZweifelsfragenZweifelsfragen - Anerkennung mehrtägiger Betriebsveranstaltungen - Maximalzahl anzuerkennender Betriebsveranstaltungen p. a. - Steuerfreiheit eines Zuschusses des ArbG zu einer Betriebsveranstaltung - Aufteilung bei gemischten Veranstaltungen Der BFH hatte nun in einer Serie von 5 Entscheidungen vom 16.11.2005 Gelegenheit, diese Rechtsfragen zu klären. B. BFH-Entscheidungen I. BFH-Urt. v. 16.11.2005 - VI R 151/00, DStR 2006, 29 (Fall I: Rechtmäßigkeit der Freigrenze) 1. Sachverhalt Die Klin. ist eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bürgerlichen Rechts. Im Januar jedes Kalenderjahres veranstaltete sie für ihre Mitarbeiter ein Ski-Wochenende in Österreich, das jeweils von Freitagnachmittag bis Sonntagabend dauerte. Die ArbN der Klin. mussten die Kosten für 2 Abendessen und den Skipass tragen. Die übrigen Aufwendungen (Kosten für An- und Abreise, Übernachtungen mit Frühstück und Rahmenprogramm) übernahm die Klin. Im Jahr 1996 nahmen 80 Mitarbeiter an der Veranstaltung teil. Die Aufwendungen der Klin. betrugen durchschnittlich 255 DM pro ArbN. Im Jahr 1997 nahmen 48 Mitarbeiter an der Veranstaltung teil. Die Aufwendungen der Klin. für dieses Ski-Wochenende betrugen durchschnittlich pro ArbN 233 DM. Mit geänderten LSt-Anmeldungen für Januar 1996 und Januar 1997 berücksichtigte die Klin. für die Zuwendungen anlässlich der Ski-Wochenenden zusätzliche pauschale LSt gem. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG wie folgt: Januar 1996 5.100 DM Januar 1997 2.796 DM Gleichzeitig legte die Klin. gegen die geänderten LSt-Anmeldungen Einspruch ein, den das FA als unbegründet zurückwies. Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, Aufwendungen des ArbG für Betriebsveranstaltungen seien im vollen Umfang als Arbeitslohn zu erfassen, wenn ein Höchstbetrag, der für die Streitzeiträume 200 DM betrug, überschritten werde  . 2. Entscheidung und Begründung Der BFH wies die Rev. als unbegründet zurück. Die Zuwendungen der Klin. an ihre ArbN anlässlich der Ski-Wochenenden seien Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Seit der BFH-Entscheidung v. 25.5.1992  gehe der Senat davon aus, dass für Zuwendungen des ArbG anlässlich von Betriebsveranstaltungen eine Freigrenze existiere, bei deren Überschreitung die Zuwendungen im vollen Umfang als stpfl. Arbeitslohn zu qualifizieren seien. Dem Einwand der Klin., diese Freigrenze finde im Gesetz keine Stütze, da zur Setzung solcher Grenzen nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung nur der Gesetzgeber befugt sei, sei nicht zu folgen. Nach der Rspr. des BVerfG seien die FG im Steuerrecht zur typisierenden Gesetzesauslegung berechtigt  . Die im Wege richterlicher Rechtsfortbildung entwickelte Abgrenzung von Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen als Entlohnung oder als Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des ArbG überschreite diese Grenze nicht. Insb. sei die Höhe des Vorteils ein geeignetes Beurteilungskriterium, das eine schlüssige Abgrenzung ermögliche. Dies gelte auch für den Betrag von 200 DM für die Streitjahre. Nachdem die FinVerw mit Wirkung ab 1993 die Freigrenze auf diesen Betrag angehoben habe, sehe der Senat keine Notwendigkeit, diese Freigrenze für die Streitzeiträume nochmals heraufzusetzen. Schließlich sei die Freigrenze auch nicht branchenspezifisch zu betrachten. Auf vergleichbare Sachverhalte - Zuwendung des ArbG bei Betriebsveranstaltungen an ArbN - sei vielmehr ein einheitlicher Wertmaßstab anzuwenden. Da schon die Höhe der Aufwendungen der Annahme entgegenstehe, die Klin. habe die Veranstaltungen aus weitaus überwiegend eigenbetrieblichen Interessen durchgeführt, komme es im Streitfall auf die Dauer der Veranstaltungen nicht mehr an. II. BFH-Urt. v. 16.11.2005 - VI R 151/99, BFH/NV 2006, 419 (Fall II: Dauer der Betriebsveranstaltung) 1. Sachverhalt Der Kl., ein Bauunternehmer, veranstaltete im Jahre 1994 für seine ArbN einen "Baudenabend". Die Aufwendungen des Kl. für diese Veranstaltung betrugen 100 DM pro ArbN. Die Veranstaltung begann mit der Anreise gegen 16 Uhr, es folgte ein abendliches Buffet mit nachfolgendem Folkloreprogramm, Tanz und gemütlichem Beisammensein. Am Folgetag fand nach dem Frühstück ein Spaziergang durch den Ferienort und die Besichtigung der Kirche statt. Nach einem Mittagessen um 12 Uhr in der Baude erfolgte die Rückfahrt. Das FA beurteilte den Baudenabend als unübliche Betriebsveranstaltung und behandelte die Aufwendungen des Kl. als stpfl. Arbeitslohn. Betriebsveranstaltungen, die länger als einen Tag dauerten, seien nicht üblich. Die im Streitfall zu beurteilende Veranstaltung sei auch nicht deshalb eintägig, weil sie nicht länger als 24 Stunden gedauert habe. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Veranstaltung 2 Kalendertage umfasst habe, was im Streitjahr nicht den allgemeinen Gewohnheiten und Gebräuchen entsprochen habe. Das FG  gab der Klage mit der Begründung statt, die Ausgestaltung und der zeitliche Umfang der Veranstaltung entsprächen einer üblichen Betriebsfeier, die auch die im Abschn. 72 Abs. 4 LStR 1993 genannte Wertgrenze von 200 DM pro ArbN nicht überschritten habe. 2. Entscheidung und Begründung Der BFH wies die Rev. des FA als unbegründet zurück. Der Senat sei bisher davon ausgegangen, eine mehrtägige Betriebsveranstaltung überschreite den üblichen Rahmen, so dass der Schluss gerechtfertigt sei, die den ArbN dabei zukommenden Vorteile würden nicht allein dem im eigenbetrieblichen Interesse des ArbG liegenden Gelingen einer Gemeinschaftsveranstaltung dienen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Dienste der ArbN auf diesem Wege in besonderem Maße entgolten werden sollten   . In späteren Entscheidungen habe der BFH mehrtägige Betriebsveranstaltungen mit Übernachtung als jedenfalls "z.Zt. noch nicht" üblich beurteilt  . Im Schrifttum sei die Dauer einer Betriebsveranstaltung als Abgrenzungskriterium vielfach auf Kritik gestoßen, da sie für die Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Zuwendungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse ohne Bedeutung sei. Auch die FinVerw sei nunmehr der Ansicht, es komme auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung nicht mehr an, R 72 Abs. 3 S. 2 LStR 2002. In Änderung der Rspr. halte der Senat nun nicht mehr daran fest, Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen, die länger als einen Tag dauerten, seien auch bei Unterschreiten der Freigrenze stpfl. Arbeitslohn. Dauere eine Betriebsveranstaltung länger als einen Tag, könne die Veranstaltung gleichwohl im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des ArbG erfolgen. So könnten betriebsfunktionale Gründe dafür sprechen, mit einem Betriebsausflug erst am Freitag nach Dienstschluss zu beginnen und die Veranstaltung dann mit einer Übernachtung bis Samstag fortzusetzen. Gerade bei Existenz mehrerer regionaler Betriebsstätten sei eine derartige Veranstaltung häufig die einzige Möglichkeit, alle Mitarbeiter gleichzeitig zusammenzubringen. Eine Veranstaltung, die länger als einen Tag dauere, schließe deshalb ein eigenbetriebliches Interesse des ArbG nicht aus, wenn die Aufwendungen die maßgebliche Freigrenze nicht überstiegen. III. BFH-Urt. v. 16.11.2005 - VI R 157/98, BFH/NV 2006, 860 (Fall III: Zuschuss zur Betriebsveranstaltung) 1. Sachverhalt Die Klin., eine Stadt, führte in den Streitjahren 1987 bis 1993 jährlich einen Betriebsausflug durch. Die Ausflüge begannen regelmäßig freitags mit der Besichtigung öffentlicher Einrichtungen oder Sehenswürdigkeiten. Anschließend fand ein Kameradschaftsabend mit Tanz statt. Obwohl die Ausflugsziele eine Rückfahrt am selben Tag erlaubt hätten, nahmen fast alle Teilnehmer die angebotenen Übernachtungsmöglichkeiten war. Die Samstage standen den Teilnehmern zur freien Verfügung. Die Klin. leistete jährlich Zuschüsse zu den Betriebsausflügen i.H.v. 50 DM pro Teilnehmer, die an den Personalrat gezahlt wurden. Die sonstigen Kosten der Veranstaltung wurden aus einer von den Beschäftigten selbst gespeisten Kameradschaftskasse geleistet bzw. von den Beschäftigten selbst getragen. Das FA sah die Zuschüsse als stpfl. Arbeitslohn an und nahm die Klin. gem. § 42 d EStG mit LSt-Haftungsbescheiden in Anspruch. Das FG wies mit einem bereits im Jahre 1996 ergangenen Urt. die Klage ab . 2. Entscheidung und Begründung Auf die Rev. der Klin. hob der BFH die Entscheidung auf und gab der Klage statt. Die Zuschüsse der Klin. zu den zweitägigen Betriebsausflügen seien kein Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. In seiner Entscheidung vom selben Tage zum Az. VI R 151/99 (Fall II) habe der Senat in Änderung seiner bisherigen Rspr. entschieden, dass eine Veranstaltung, die länger als einen Tag dauere, ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des ArbG nicht ausschließe, wenn dessen Aufwendungen anlässlich der Veranstaltung die Freigrenze nicht überschritten. Dies sei vorliegend der Fall. Unerheblich sei, ob die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltungen je ArbN, die das FG - nach seiner Auffassung folgerichtig - nicht festgestellt habe, die Freigrenze überschritten. Denn die Kosten, die über die von der Klin. an den Personalrat geleisteten Zuschüsse hinausgingen, hätten die ArbN selbst getragen. Für die Berechnung, ob die Freigrenze überschritten sei, seien aber nur die Aufwendungen des ArbG einzubeziehen. Die von den ArbN selbst getragenen Kosten der Veranstaltung seien insoweit nicht zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob ein ArbG-Zuschuss durch die Übergabe von Bargeld an die ArbN zu Arbeitslohn führe, komme es im Streitfall nicht an. Die Zahlung der Zuschüsse sei an den Personalrat und somit nicht unmittelbar an die einzelnen ArbN erfolgt. IV. BFH-Urt. v. 16.11.2005 - VI R 118/01, BFH/NV 2006, 863 (Fall IV: Aufteilung gemischter Veranstaltungen) 1. Sachverhalt Die Klin., ein Maschinenbauunternehmen, führte im Streitjahr 1995 einen Betriebsausflug nach D durch, an dem 36 ArbN teilnahmen. Der Ausflug begann am Freitag um 15 Uhr. Am Abend dieses Tages fand eine Betriebsfeier statt. Nach einer Übernachtung folgte am Folgetag, einem Samstag, die Besichtigung des Betriebes eines Hauptkunden der Klin. Die Veranstaltung endete anschließend gegen 17.30 Uhr. Die Aufwendungen der Klin. für die Reise betrugen insg. 7.400 DM und setzten sich wie folgt zusammen: Busfahrt 1.632 DM Übernachtung 1.936 DM Verzehr 3.832 DM Das FA vertrat die Auffassung, die Aufwendungen seien stpfl. Arbeitslohn. Das FG  wies die Klage mit der Begründung ab, bei dem zweitägigen Betriebsausflug handele es um einen einheitlichen Vorgang, der sich nicht in den geselligen Teil der Betriebsfeier am Freitag und die angeblich betrieblich veranlasste Betriebsbesichtigung am Samstag aufteilen lasse. Auch die Höhe der Aufwendungen von 205 DM je Teilnehmer spreche für eine Entlohnung der ArbN. 2. Entscheidung und Begründung Auf die Rev. der Klin. hob der BFH das angefochtene Urt. auf und gab der Klage statt. Das FG habe seine Annahme, den ArbN sei mit der Reise Arbeitslohn zugewendet worden, zu Unrecht auf die zweitägige Dauer der Veranstaltung und das Überschreiten der Freigrenze gestützt. Die tatsächlichen Feststellungen des FG trügen nicht dessen Auffassung, eine Aufteilung der Reise und damit auch der Zuwendungen komme nicht in Betracht. Der Senat habe bereits in seinem Urt. v. 25.5.1992  zwischen einem Betriebsausflug als geselliger Veranstaltung und einer Betriebsbesichtigung, die aus dienstlichen Gründen erforderlich sein könne, unterschieden. Die neuere Rspr. des BFH habe zudem die Aufteilung von Sachzuwendungen an ArbN, insb. bei Reisen, ausdrücklich zugelassen  . Nach diesen Grundsätzen sei im Streitfall eine Aufteilung der Reise erforderlich. Die Reise sei gemischt veranlasst. Sie enthalte sowohl Elemente einer Betriebsveranstaltung als auch einer hiervon zu trennenden, aber ebenfalls im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klin. durchgeführten Betriebsbesichtigung. Der erste Reisetag sei durch den geselligen Charakter der Betriebsfeier geprägt. Bei der Besichtigung des Betriebes eines Hauptkunden der Klin. am zweiten Tag handele es sich dagegen nicht um eine gesellschaftliche Veranstaltung zur Förderung des Kontaktes der Mitarbeiter untereinander. Vielmehr habe die Betriebsbesichtigung dazu gedient, den ArbN der Klin. zu vermitteln, wie die bei ihr instandgesetzten und überholten Betriebe eingesetzt würden. Sie stelle deshalb für die ArbN der Klin. ein ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse der Klin. liegendes Dienstgeschäft dar. Die hiernach gebotene Aufteilung der Reise nach dem Verhältnis der Zeitanteile ergebe im Streitfall, dass die Aufwendungen der Klin., die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnen sind, die Freigrenze von 200 DM je ArbN nicht überschritten. Sie seien folglich nicht als Arbeitslohn der Besteuerung zu unterwerfen. V. BFH-Urt. v. 16.11.2005 - VI R 68/00, BFH/NV 2006, 861 (Fall V: Mehrere Betriebsveranstaltungen) 1. Sachverhalt Der Kl., ein StB, führte im Streitjahr 1993 für seine ArbN folgende Veranstaltungen durch: - Betriebsausflug - Karnevalsfeier - Weihnachtsfeier - Jubiläumsfeier (10jähriges Praxisbestehen) Der Kl. beschäftigte rund 40 ArbN. Für die Jubiläumsfeier entstanden dem Kl. Kosten i.H.v. 2.451 DM. Das FA vertrat die Auffassung, die Aufwendungen des Kl. für die Karnevals- und die Jubiläumsfeier seien stpfl. Arbeitslohn. I.R.d. Klageverfahrens wandte sich der Kl. ausschließlich gegen die Erfassung seiner Aufwendungen für die Jubiläumsfeier als Arbeitslohn. Das FG gab der Klage statt  . Zwar könne nach der Rspr. des BFH die Annahme einer Vorteilszuwendung gerechtfertigt sein, wenn ein ArbG jährlich mehr als 2 Betriebsveranstaltungen durchführe. Die Karnevalsfeier sei deshalb zu Recht als lohnsteuerpflichtig erfasst worden. Anders verhalte es sich aber mit der Jubiläumsfeier. Diese Feier sei auch neben dem Betriebsausflug und der Weihnachtsfeier als üblich anzusehen. In Jahren, in denen Jubiläen gefeiert werden, würden erfahrungsgemäß deswegen nicht andere übliche Betriebsveranstaltungen gestrichen. 2. Entscheidung und Begründung Auf die Rev. des FA hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Zuwendungen des Kl. an seine ArbN anlässlich der Jubiläumsfeier seien Arbeitslohn i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zuwendungen des ArbG an den ArbN seien kein Arbeitslohn, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse getätigt würden. Dieses sei für Betriebsveranstaltungen zu bejahen, wenn diese erfolgten, um den Kontakt der ArbN untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern. Vorliegend gehe es deshalb um die Frage, ab wann die Anzahl der jährlich durchgeführten Betriebsveranstaltungen der Annahme entgegenstehe, der ArbG handele aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse. Nach der Rspr. des BFH sei mit zwei Betriebsveranstaltungen eine Grenze erreicht, bei deren Überschreiten die zusätzlichen Zuwendungen als individuelle Belohnung der einzelnen ArbN erschienen. Auch die FinVerw folge dieser Auffassung  . Der Senat halte nach erneuter Überprüfung der Rechtsfrage daran fest, dass Arbeitslohn zugewendet werde, wenn der ArbG pro Kj mehr als zwei Betriebsveranstaltungen für denselben Kreis von Begünstigten durchführe. In einem solchen Fall sei der Schluss gerechtfertigt, dass die den ArbN zukommenden Vorteile nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des ArbG lägen, sondern Dienste der ArbN auf diesem Wege entgolten werden sollten. Betriebsveranstaltungen fänden mehr als zweimal jährlich für denselben Kreis von ArbN statt, wenn mehr als zwei solcher Veranstaltungen pro Jahr für dieselben ArbN offen stünden. Werde dagegen eine Betriebsveranstaltung für das gesamte Unternehmen, darüber hinaus jeweils eine Veranstaltung für die einzelnen Abteilungen sowie eine weitere Veranstaltung für die ehemaligen ArbN (Pensionärstreffen) durchgeführt, so ständen für denselben Kreis von ArbN nicht mehr als zwei Veranstaltungen offen. Unschädlich sei, wenn ein ArbN auf Grund eines funktionalen Wechsels an mehr als zwei Veranstaltungen teilnehme. C. Anmerkungen I. Zum Begriff Betriebsveranstaltung Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben und allen Betriebsangehörigen offen stehen. Eine daneben abteilungsweise durchgeführte Veranstaltung ist unschädlich  . Betriebsveranstaltungen liegen grundsätzlich nicht vor, wenn keine Betriebsveranstaltungkeine Betriebsveranstaltung - sich die Veranstaltung im Besuch einer kulturellen oder sportlichen Veranstaltung erschöpft  , - die Teilnahme von der Stellung, Gehaltsgruppe, Dauer der Betriebszugehörigkeit oder besonderen Leistungen (Incentive-Reise) abhängt . Hinweis Voraussetzung für LSt-PauschalierungVoraussetzung für LSt-Pauschalierung Das Vorliegen einer Betriebsveranstaltung ist Voraussetzung für die LSt-Pauschalierung gem. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG. Die Erfüllung der Voraussetzungen einer Betriebsveranstaltung hat deshalb erhebliche Bedeutung nicht nur für die LSt-Freiheit, sondern gerade auch in den Fällen, in denen die Freigrenze überschritten wird. Nur wenn es sich um eine Betriebsveranstaltung handelt, besitzt der ArbG überhaupt die Möglichkeit, stpfl. Veranstaltungen mit ArbN mit einem Pauschsteuersatz von 25 % zu versteuern. II. Freigrenze Aufforderung an den GesetzgeberAufforderung an den Gesetzgeber Der BFH hat zwar in Fall I die von ihm eingeführte Freigrenze ausdrücklich bestätigt, er hält diese aber nur für die zweitbeste Lösung. In seiner Grundsatzentscheidung vom 25.5.1992  hat er ausdrücklich formuliert: "Der Senat ist sich bewusst, dass die Anwendung eines bestimmten Höchstbetrages Härten mit sich bringt. Solche Härten ließen sich durch die wünschenswerte Einführung eines Freibetrages vermeiden. Dem Senat ist es jedoch verwehrt, einen solchen Freibetrag einzuführen, da dies - anders als unter solchen Voraussetzungen die zahlenmäßige Festlegung unbestimmter Begriffe - allein dem Gesetzgeber zusteht." Die FinVerw hat die Freigrenze zwischenzeitlich in R 72 Abs. 4 S. 2 LStR übernommen. Die Freigrenze beinhaltet sämtliche Aufwendungen der Betriebsveranstaltung, also insb. für  Kosten einer BetriebsveranstaltungKosten einer Betriebsveranstaltung - Fahrtkosten zum Veranstaltungsort - Eintrittskarten für Veranstaltungen (Konzert, Musical, Theater etc.) - Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten - Saalmiete und Dekoration - Künstler - Bühnenaufbau und technische Einrichtung - Geschenke - Übernachtungen keine Aufteilung der Aufwendungenkeine Aufteilung der Aufwendungen Im Schrifttum wird teilweise eine Abgrenzung zwischen einzubeziehenden Elementen mit Vorteilscharakter für die ArbN (Speisen, Getränke, Unterhaltungsprogramm) und nicht einzubeziehenden Aufwendungen mit überwiegend eigenbetrieblichem Charakter (Räume, Saalschmuck, Reisekosten etc) gefordert  . Die ArbN hätten auf letztere keinen Einfluss und könnten vor der Veranstaltung auch nicht beurteilen, ob die Freigrenze überschritten werde. Ungeachtet seiner Entscheidung vom 18.8.2005  zur Aufteilung von Sachzuwendungen an ArbN in einen steuerfreien und einen stpfl. Teil hat der BFH in den Besprechungsurteilen insoweit jedoch keine Abgrenzung vorgenommen. Hinweis Soll die LSt-Pflicht vermieden werden, ist strikt darauf zu achten, dass die Aufwendungen pro ArbN die Freigrenze von 110 EUR nicht übersteigen. Die auf Gäste und Partner der ArbN entfallenden anteiligen Aufwendungen werden diesen jeweils zugerechnet. III. Mehrtägige Veranstaltungen zweitägige Veranstaltung vom BFH anerkanntzweitägige Veranstaltung vom BFH anerkannt Im Fall II hat der BFH den veränderten Gewohnheiten der betrieblichen Praxis Rechnung getragen. Gerade überregionale sowie kleinere und/oder jüngere Unternehmen veranstalten zunehmend Betriebsausflüge unter Einbeziehung eines oder mehrerer Wochenendtage. Hatte der BFH über einen Kalendertag hinausgehende Veranstaltungen in seiner Grundsatzentscheidung vom 25.5.1992  noch als unüblich und dem Grunde nach lohnsteuerpflichtig beurteilt, hat er nun mit der Änderung seiner Rspr. der heftigen Kritik aus dem Schrifttum  Rechnung getragen. Hinweis> längere Veranstaltungen offenlängere Veranstaltungen offen Der BFH hat im Fall II im Leitsatz ausdrücklich nur eine zweitägige Betriebsveranstaltung als nicht grds. steuerpflichtig beurteilt. In der Begründung weist er aber nur darauf hin, dass einer Veranstaltung, die länger als einen Tag dauere, der Anerkennung des ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses nicht entgegen stehe. Auch die FinVerw sieht die Dauer der Veranstaltung seit 2002 schlicht als unerheblich an, ohne eine Begrenzung zu nennen  . Auch nach unserer Auffassung kann es keinen Einfluss auf den Charakter einer Betriebsveranstaltung haben, ob diese zwei, drei oder mehr Tage dauert   . Eine Grenze dürfte allerdings überschritten sein, wenn die Veranstaltung einen reiseähnlichen, belohnenden Charakter erhält und sich der Eindruck aufdrängt, die Lohnsteuerfreiheit oder der Pauschsteuersatz des § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG werde missbräuchlich begehrt. IV. Zuschüsse der Arbeitnehmer Nicht abschließend geklärt war bislang, ob der ArbG der Überschreitung der Freigrenze dadurch begegnen kann, dass die über den Betrag der Freigrenze hinausgehenden Kosten von den ArbN selbst getragen werden. Im Schrifttum wurde dies von von Bornhaupt bejaht und vorgeschlagen, an die ArbN etwa Verzehrbons bis zur Höhe der Freigrenze auszuteilen . Einhaltung der Freigrenze durch Kostenbeteiligung der ArbNEinhaltung der Freigrenze durch Kostenbeteiligung der ArbN Die Entscheidung zu Fall III ist zwar zu einem umgekehrten Sachverhalt ergangen, der Zahlung eines Zuschusses durch den ArbG. Die Entscheidung trägt jedoch auch die Einhaltung der Freigrenze durch Kostenbeteiligung der ArbN. In den Entscheidungsgründen wird ausdrücklich auf von Bornhaupt Bezug genommen und ausgeführt, es sei unerheblich, ob die Gesamtkosten einer Veranstaltung die Freigrenze überschritten. Maßgeblich für die Freigrenze seien allein die vom ArbG getragenen Aufwendungen. Auf die von den ArbN getragenen Kosten komme es nicht an. Hinweis Der BFH hat ausdrücklich offen gelassen, ob die Übergabe von Bargeld zu Arbeitslohn führt. Die FinVerw sieht dies nur dann als unschädlich an, wenn die zweckentsprechende Verwendung sichergestellt ist  , was im Streitfall durch Zahlung an den Personalrat gewährleistet war. Tatsächlich handelt es sich allerdings um ein eher theoretisches Problem. Zum einen betrifft es nur einen engen Kostenrahmen. Bereits bei Kosten je ArbN von 147 EUR ist für die ArbN die Pauschsteuer nach § 40 Abs. 2 EStG mit 36,75 EUR günstiger als eine Kostenbeteiligung von 37 EUR. Zum anderen ist eine Kostenbeteiligung der ArbN bei einer vom ArbG geplanten und "angeordneten" Betriebsveranstaltung vielfach schwer vermittelbar. In der Vergangenheit haben die ArbG bei Überschreiten der Freigrenze erfahrungsgemäß häufig die Pauschsteuer nach § 40 Abs. 2 EStG selbst getragen oder eine geringe Überschreitung der Freigrenze durch teilweise Nichtgeltendmachung von Aufwendungen verhindert. V. Aufteilung gemischter Veranstaltungen Verhältnis der ZeitanteileVerhältnis der Zeitanteile Die Entscheidung zu Fall IV ist eine Konsequenz aus dem Urt. v. 18.8.2005  zur Aufteilung bei Sachzuwendungen an ArbN. Maßgebend für die Aufteilung in die Bestandteile "Betriebsveranstaltung" und "Betriebsbesichtigung" ist das Verhältnis der Zeitanteile. Hinweis Bei gemischten Veranstaltungen ist durch eine entsprechende Planung darauf zu achten, dass in Relation des auf die Betriebsveranstaltung entfallenden Zeitanteils zur Gesamtdauer die Freigrenze für den Betriebsveranstaltungsteil nicht überschritten wird. Die rein betriebliche Besichtigung oder Fortbildung ist ohnehin steuerfrei. Eine entsprechende Dokumentation und Beweisvorsorge ist anzuraten. VI. Anzahl der Veranstaltungen pro Jahr p.a. max. 2 Betriebsveranstaltungenp.a. max. 2 Betriebsveranstaltungen Die Auffassung des BFH in Fall V zur Anerkennung von max. 2 Betriebsveranstaltungen pro Kj erscheint auf den ersten Blick eng. Das Argument der aufgehobenen FG-Entscheidung, für eine Jubiläumsfeier werde üblicherweise keine andere Veranstaltung gestrichen, besitzt einen gewissen Charme. Verfolgt man allerdings, mit welcher Phantasie heute im Einzelhandel zur wettbewerbsrechtlichen Begründung von Sonderverkaufsaktionen die verschiedensten Jubiläen gefeiert werden, relativiert dies die Beurteilung. Letztlich überwiegt deshalb der Vorteil der klaren und eindeutigen Abgrenzbarkeit der BFH-Rspr. Hinweis WahlrechtWahlrecht Die Begrenzung wiegt insb. auch deshalb nicht so schwer, weil der ArbG bei mehr als zwei gleichartigen Veranstaltungen pro Kj nach Auffassung der FinVerw ein Wahlrecht besitzt, welche beiden Veranstaltungen als zulässige Betriebsveranstaltungen anzusehen und welche als 3. oder 4. der LSt zu unterwerfen sind . VII. Fazit Solange der Gesetzgeber die von Rspr.  und Schrifttum  bereits seit nahezu 15 Jahren erhobene Forderung nach Einführung einer gesetzlichen Freibetragsregelung nicht umsetzt, bleibt der Praxis de lege lata nur, sich mit der zwischenzeitlich von der FinVerw in R 72 Abs. 4 S. 2 LStR aufgenommenen Existenz einer Freigrenze abzufinden. Zu deren Voraussetzungen und Eingrenzung schaffen die im Wesentlichen praxisgerechten Entscheidungen in Einzelfällen zwar Härten, vor allem aber dankenswerte Klarheit. Zusammenfassend lässt sich deshalb die Auffassung von Rspr. und FinVerw wie folgt darstellen:      Vgl. BFH-Urt. v. 25.5.1992 - VI R 85/90, BStBl II 1992, 655; BFH-Urt. v. 6.12.1995 VI R 48/94, BStBl II 1997, 331       BFH-Urt. v. 25.5.1992 - VI R 85/90, BStBl II 1992, 655       BFH-Urt. v. 6.12.1996 - VI R 48/94, BStBl II 1997, 331       OFD Münster v. 26.4.1993 - S 2342 - 80 - St 15 - 31, DB 1993, 1058; Abschn. 72 Abs. 4 LStR 1993; R 72 Abs. 4 S. 2 LStR 2005       BFH-Urt. v. 25.5.1992 - VI R 85/90, BStBl II 1992, 655; ablehnend Albert, FR 1992, 533, 534       FG Nürnberg, Urt. v. 26.7.2000 - V 325/98, EFG 2001, 496       BFH-Urt. v. 25.5.1992 - VI R 85/90, BStBl II 1992, 655       Vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 4.2.2005 - 2 BvR 1572/01, DStRE 2005, 698       FG Thüringen, Urt. v. 28.7.1999 - III 711/98, EFG 1999, 1224       Vgl. z.B. BFH-Urt. v. 13.7.1990 - VI R 22/88, BFH/NV 1991, 228 m.w.N.       Vgl. z.B. BFH-Urt. v. 13.8.1993 - VI R 20/93, BFH/NV 1994, 171       FG München, Urt. v. 24.5.1996 - 8 K 3591/94, EFG 1998, 1523       FG Münster, Urt. v. 22.3.2001 - 8 K 1787/99 L, EFG 2002, 86       BFH-Urt. v. 25.5.1992 - VI R 91/89, BStBl II 1992, 856       Vgl. BFH-Urt. v. 18.8.2005 - VI R 32/03, BStBl II 2006, 30; vgl. auch Moritz, AktStR 2006, 117       Nds. FG, Urt. v. 27.5.1999 - 11 K 308/96       R 72 Abs. 3 LStR       BFH-Urt. v. 21.2.1986 - VI R 21/84, BStBl II 1986, 406; R 72 Abs. 2 S. 3 LStR       BFH-Urt. v. 21.2.1986 - VI R 21/84, BStBl II 1986, 406; R 72 Abs. 4 Nr. 3 LStR       Schmidt/Drenseck, EStG, 24. Aufl., § 19 Rz 50 "Betriebsveranstaltung" m.w.N.       BFH-Urt. v. 25.5.1992 - VI R 85/90, BStBl II 1992, 655       R 72 Abs. 4 LStR       Albert, FR 1992, 533, 534; Albert, DB 2006, 809, 811       BFH-Urt. v. 18.8.2005 - VI R 32/03, BStBl II 2006, 30       BFH-Urt. v. 25.5.1992 - VI R 85/90, BStBl II 1992, 655       Klüting, DStR 1992, 1311; Albert, FR 1992, 536; Paus, DStZ 1993, 528       Ab 2002 kommt es nach Auffassung der FinVerw nicht auf die Dauer der Betriebsveranstaltung an, R 72 Abs. 3 S. 2 LStR       Ebenso Albert, DB 2006, 809, 811       Bejahend von Bornhaupt, BB 1992, 2405, 2407       R 72 Abs. 5 Nr. 2 LStR       Vgl. BFH-Urt. v. 18.08.2005 - VI R 32/03, BStBl II 2006, 30; vgl. auch Moritz, AktStR 2006, 117       R 72 Abs. 3 S. 4 LStR 2005       BFH-Urt. v. 25.5.1992 - VI R 85/90, BStBl II 1992, 655       Albert, FR 1992, 533, 537; Albert, DB 2006, 809, 812   

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2006 . Seite: 215
A. Vorbemerkungen I. Allgemeines Entnahme bei Unternehmern/ SelbstständigenEntnahme bei Unternehmern/ Selbstständigen Die steuerliche Behandlung der privaten Nutzung betrieblicher Kfz war seit jeher Stein des Anstoßes zwischen Stpfl. und FinVerw und gibt oftmals Anlass zu Rechtsstreitigkeiten. Bei Unternehmern und Selbstständigen ist dieser Vorteil gemäß § 6 Abs ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2006 . Seite: 233
A. Vorbemerkungen I. Ertragsanteilsbesteuerung nach alten Recht Mit dem am 1.1.2005 in Kraft getretenen AltEinkG  ist der Gesetzgeber der Aufforderung des BVerfG in seinem Urteil vom 6.3.2002  nachgekommen, die Besteuerung von Renten und Pensionen im EStG neu zu regeln. Nach der bis einschl. 2004 geltenden Gesetzesfa ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2006 . Seite: 255
A. Vorbemerkung Maßnahmen gegen den USt-BetrugMaßnahmen gegen den USt-Betrug Durch den Aufbau von Lieferketten über die EU-Grenzen hinweg gelangen kriminelle Unternehmen immer öfter in den Genuss des Vorsteuerabzugs. Gleichzeitig wird die in Lieferketten entstehende USt oftmals nicht angemeldet bzw. entrichte ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2006 . Seite: 275
1. Bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist die Höhe der als dauernde Last gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a S. 1 EStG abziehbaren Versorgungsleistungen durch die nach der Prognose im Zeitpunkt der Übergabe erzielbaren Nettoerträge begrenzt. Einigen sich die Vertragsbeteiligten auf eine in Anbetracht des gestiegenen Versorgungsbedürfnisses - hi ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2006 . Seite: 282
1. Die Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers gehörenden Grundstücks ist auch dann nicht nach den §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigt, wenn sie mit der Betriebsaufgabe zusammentrifft und hiermit zugleich eine zunächst bestehende Bebauungsabsicht aufgegeben wird. 2. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch dann, wenn das Betriebsvermögen einer den gewerblichen Grundstückshandel betreibenden Personengesellschaft - mit Ausnahme ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2006 . Seite: 286
Überlässt ein Einzelgewerbetreibender eine wesentliche Betriebsgrundlage einer Personengese ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2006 . Seite: 291
Die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG i.d.F. ab 1999 ist verfassungsgemäß. BFH-Urt. v. 29.11.2004 - IX R 49/04, BStBl II 2006, 178 I. Zur Erinnerung Wir hatten in AktStR 2004  das Urt. des BVerfG v. 9.3.2004  rezensiert, in dem das BVerfG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für 1997 und 1998 gelten ...

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