AktStR: Redaktion AktStR, 2023 S. 355: Können Betriebe steuermindernde Rückstellungen für Altersfreizeit bilden? Können Betriebe steuermindernde Rückstellungen für Altersfreizeit bilden? Redaktion AktStR Jahrgang: 2023 . Seite: 355 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Darf der Arbeitgeber eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten oder wegen drohender Verluste bilden, weil er seinen Arbeitnehmern nach dem Tarifvertrag ab einer mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit und Überschreiten der Altersgrenze von 60 Jahren zusätzliche bezahlte Altersfreizeit von zwei Arbeitstagen je vollem Jahr der Betriebszugehörigkeit zu gewähren hat? Gericht: BFH Aktenzeichen: IV R 22/22 Vorinstanz: FG Köln, Urt. v.10.11.2021 - 12 K 2486/20, BB 2022, 2992 Einkommensteuerbescheid … vom … für Frau/Herrn … St.-Nr.: … / hier: Steuermindernde Rückstellung für Altersfreizeit - § 5 Abs. 1 EStG Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den o.g. Bescheid lege ich hiermit form- und fristgerecht Einspruch ein und beantrage im Namen und in Vollmacht des Einspruchsführers, den angefochtenen Einkommensteuerbescheid dahingehend zu ändern, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb um … EUR reduziert wird. Begründung Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Einspruchsführer in seinen Rechten. Zu Unrecht vertreten Sie die Auffassung, dass im Streitfall eine steuermindernde Rückstellung für Altersfreizeit nicht gebildet werden kann. Insbesondere liege kein Erfüllungsrückstand seitens des Einspruchsführers gegenüber seinen Arbeitnehmern vor, da diese keine Mehrleistungen erbracht hätten, wie beispielsweise in der Ansparphase i.R.e. Altersteilzeitvereinbarung. Diese Auslegung ist rechtsfehlerhaft. Vielmehr durfte der Einspruchsführer als Arbeitgeber eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten oder wegen drohender Verluste bilden, weil er seinen Arbeitnehmern nach dem Tarifvertrag ab einer mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit und Überschreiten der Altersgrenze von 60 Jahren zusätzliche bezahlte Altersfreizeit von zwei Arbeitstagen je vollem Jahr der Betriebszugehörigkeit zu gewähren hat. Insoweit besteht entgegen der Auffassung des Finanzamts auch ein Erfüllungsrückstand (so FG Köln, Urt. v. 10.11.2021 - 12 K 2486/20, BB 2022, 2992; Rev. eingelegt, Az des BFH: IV R 22/22). Im Hinblick auf das vorgenannte Revisionsverfahren gehe ich davon aus, dass das Einspruchsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den BFH zwangsweise ruht (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO). Mit freundlichen Grüßen Steuerberater/-in
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