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Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2002 . Seite: 483
A. Vorbemerkungen Angesichts der sich häufenden Naturkatastrophen sah sich das BMF nunmehr offenbar veranlaßt, einen sog. "Rahmenkatalog" herauszugeben, der grundsätzliche Regelungen darüber treffen soll, wie die FinVerw Geschädigten durch steuerliche Erleichterungen entgegenkommt. Rahmenkatalog des BMFRahmenkatalog des BMF Das neue BMF-Schreiben datiert vom 4.6.2002, es wurde also noch ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2002 . Seite: 499
A. Vorbemerkungen ZusammenballungZusammenballung Nach inzwischen gefestigter Rspr. des BFH sind Entlassungsentschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1 a EStG nur dann als außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG) begünstigt zu besteuern, wenn die gesamte Entschädigung in einem VZ zu erfassen ist und sich dabei durch die Zusammenballung von Einkünften eine erhöhte steuerliche Belastung ergibt. Die Ste ...

AktStR: Joachim Moritz, Richter am BFH, München, 2002 S. 515: Private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs durch mehrere Arbeitnehmer Private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs durch mehrere Arbeitnehmer Joachim Moritz, Richter am BFH, München Jahrgang: 2002 . Seite: 515 A. Vorbemerkungen Die steuerliche Behandlung der privaten Nutzung betrieblicher Kfz birgt seit jeher Konfliktstoff zwischen der FinVerw und den Stpfl. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ist dieser Vorteil bei Unternehmern/Selbständigen als Entnahme zu berücksichtigen, bei Beziehern von Überschusseinkünften (wie z.B. ArbN) gem. § 8 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG als Einnahme in Form eines Sachbezuges. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die private Nutzung des Kfz für jeden Kalendermonat pauschal mit 1 v.H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattungen einschl. der USt anzusetzen. TypisierungTypisierung Diese Typisierung, die bei älteren und insb. gebraucht erworbenen Fahrzeugen mit hohem Listenpreis die private Nutzung im Ergebnis uninteressant macht, kann nur dadurch vermieden werden, dass die Stpfl. ganz auf die private Nutzung eines betrieblichen Kfz verzichten, und dies durch ein Fahrtenbuch dokumentieren. Entsprechend dem Verhältnis der privaten zur betrieblichen Nutzung kann dann die private Nutzung ausnahmsweise mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3, § 8 Abs. 2 S. 4 EStG). private Kfz-Nutzung durch ArbNprivate Kfz-Nutzung durch ArbN Die FinVerw hat in dem BMF-Schreiben "Steuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an ArbN"   die Fälle, in denen einem ArbN gleichzeitig mehrere Kfz zur Verfügung stehen, zwar so geregelt, dass dann für jedes Fahrzeug die private Nutzung mit monatlich 1 v.H. des Listenpreises anzusetzen ist; allerdings kann der Listenpreis des überwiegend genutzten Kfz zugrunde gelegt werden, sofern die Nutzung durch andere zur Privatsphäre des ArbN gehörende Personen (Angehörige) so gut wie ausgeschlossen ist . Im übrigen sind nach der in dem BMF-Schr. getroffenen Regelung die pauschalen Nutzungswerte nach § 8 Abs. 2 S. 2 und 3 EStG auch dann anzusetzen, wenn ein ArbN das ihm überlassene Kfz nur gelegentlich nutzt oder wenn er von seinem Zugriffsrecht auf ein Kfz aus einem Fahrzeugpool nur gelegentlich Gebrauch macht (Rz I 3 des BMF-Schr.). Außerdem hält es die FinVerw sogar für zulässig, dass der pauschale Nutzungswert nach § 8 Abs. 2 S. 2, 3 und 5 EStG die dem ArbG für das Fahrzeug insg. entstandenen Kosten übersteigt . Immerhin bietet das BMF-Schr. hier einen Ausweg: Wird dies im Einzelfall nachgewiesen, so ist der Nutzungswert höchstens mit dem Betrag der Gesamtkosten des Kfz anzusetzen, wenn nicht aufgrund des Nachweises der Fahrten durch Fahrtenbuch nach § 8 Abs. 2 S. 4 EStG ein geringerer Wertansatz in Betracht kommt (Rz I 8 des BMF-Schr.). private Nutzung durch mehrere ArbNprivate Nutzung durch mehrere ArbN Nicht geregelt hat das BMF-Schreiben die Fälle, in denen ein betriebliches Kfz mehreren ArbN zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Auch der BFH, der die Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Ein-Prozent-Regelung grundsätzlich bejaht  und mit Urt. v. 3.8.2000  entschieden hat, dass die Wahl der Ermittlungsmethode des Wertes der Nutzungsentnahme (Ein-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch) für jedes Kfz gesondert ausgeübt werden kann, hat sich zu diesem Problem noch nicht äußern müssen. Nunmehr hat der BFH die Frage, ob in derartigen Fällen die pauschale Ein-Prozent-Regelung fahrzeugbezogen oder nutzer-, d.h. personenbezogen zu verstehen ist, mit der nachfolgend dargestellten Entscheidung beantwortet und in diesem Zusammenhang auch zum BMF-Schr. v. 28.5.1996 bemerkenswerte Ausführungen gemacht. B. BFH-Urteil v. 15.5.2002 - VI R 132/00, BFH/NV 2002, 1105 I. Sachverhalt Die Geschwister A und B sind Gesellschafter-Geschäftsführer der Klin., einer GmbH. Zu deren BV gehörte ein 1994 zum Bruttolistenpreis von 63.425 DM erworbenes Kfz, das A und B in den Jahren 1996 und 1997 auch zu privaten Fahrten nutzten. Ein Fahrtenbuch führten A und B nicht. Anlässlich einer 1997 bei der Klin. durchgeführten LSt-Ap vertrat der Prüfer die Auffassung, der Nutzungswert der kostenlosen Kfz-Überlassung sei bei beiden Gesellschafter-Geschäftsführern mit monatlich jeweils 1 v.H. des Bruttolistenpreises des Kfz als Arbeitslohn zu erfassen. Die Monatswerte seien auch dann anzusetzen, wenn das Fahrzeug dem ArbN im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung stehe; gleiches gelte, wenn zwei ArbN das Kfz zu privaten Fahrten nutzen könnten. Die Kfz-Gesamtkosten ermittelte der Prüfer für 1996 mit 11.680 DM und für 1997 mit 9.694 DM. Da bei einem Ansatz des pauschalen Nutzungswertes von jeweils 1 v.H. des Bruttolistenpreises pro Monat für A und B die der Klin. für das Fahrzeug insg. entstandenen Kosten überschritten worden wären (2 x 12 x 634 DM = 15.216 DM), legte der Prüfer gem. Rz 8 des BMF-Schr. vom 28.5.1996 als pauschalen Nutzungswert lediglich die Gesamtkosten des Kfz zugrunde und rechnete diese A und B jeweils hälftig als geldwerten Vorteil zu; für 1996 jeweils 5.840 DM (1/2 von DM 11.680) und 1997 jeweils 4.847 DM (1/2 von DM 9.694). Da sich die Klin. während der Ap mit einer Haftungsinanspruchnahme einverstanden erklärte, erließ das FA einen Haftungsbescheid gegen die Klin.. Später setzte sich die Klin. gegen den Haftungsbescheid zur Wehr. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hob das FG den Haftungsbescheid insoweit auf, als das FA den pauschalen Nutzungswert für die private Kfz-Nutzung 1996 und 1997 mit mehr als insg. 7.611 DM je Jahr der Haftung (12 x 1 v.H. des Bruttolistenpreises von 63.425 DM) zugrunde gelegt hatte. Das FG nahm eine Regelungslücke an, da § 8 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG nicht den Fall regele, dass ein betriebliches Fahrzeug von mehreren ArbN genutzt werde. Diese Lücke sei im Wege der Rechtsfortbildung zu schließen, wobei das FG davon ausging, der Gesetzgeber habe eine fahrzeugbezogene Regelung beabsichtigt. Das FA legte gegen die FG-Entscheidung Revision ein. II. Entscheidung und Begründung Der BFH hat die FG-Entscheidung im Ergebnis bestätigt und die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Nach Meinung des BFH ist die Ein-Prozent-Regelung objekt-, d. h. fahrzeugbezogen anzuwenden. Der pauschaliert ermittelte geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz, das mehreren ArbN zur Verfügung stehe, belaufe sich daher für jeden Kalendermonat auf insgesamt 1 v.H. des inländischen Listenpreises und sei nach Kopfteilen auf die Nutzungsberechtigten aufzuteilen. Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG lasse zwar auch eine personenbezogene Auslegung zu. Eine solche führe aber zu sachwidrigen Ergebnissen, da der zu erfassende Nutzungswert eines Fahrzeugs durch das gemeinsame Benutzen nicht verdoppelt werde. Das schließe nicht aus, bei einem ArbN, der aus einem wechselnden Bestand immer nur ein Fahrzeug nutzen dürfe, auch nur einmal einen Nutzungsvorteil anzunehmen. Im Übrigen gehe auch die FinVerw nicht davon aus, dass sich bei einer Mitnutzung des Fahrzeugs durch Angehörige die Privatnutzung verdoppele; auch der Fall, dass mehrere ArbN für Privatfahrten auf ein betriebliches Kfz aus einem Fahrzeugpool zugreifen können, spreche für eine fahrzeugbezogene Auslegung. Denn bei einer Vervielfachung des monatlichen Nutzungswertes durch jeden Nutzerwechsel käme es zu einer Übermaßbesteuerung, zumal das Gesetz keine ausdrückliche Deckelung auf die Kosten des ArbG vorsehe. Dem könne man nicht entgegenhalten, dass unbillige Ergebnisse, die sich bei pauschalierter Erfassung des privaten Nutzungswertes ergeben, durch das Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs vermieden werden könnten. Der BFH weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ordnungsgemäße Aufzeichnungen bei der Nutzung eines Kfz durch mehrere Personen besonders schwierig sein können und dass es im Übrigen dem freien Wahlrecht des Stpfl. widerspreche, ihn auf die Führung eines Fahrtenbuches zu verweisen. Das Gesetz stelle die beiden Bewertungsalternativen - typisierte Nutzungswerterfassung und Einzelnachweis mittels ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs - nämlich grds. wahlweise zur Verfügung. Auch ein Stpfl., der ein Fahrtenbuch geführt habe, könne gleichwohl die Bewertung des Nutzungsvorteils mit 1 v.H. des Listenpreises wählen, wenn diese typisierte Werterfassung für ihn günstiger sei als der Einzelnachweis. Da auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht zu einer personenbezogenen Auslegung der Ein-Prozent-Regelung zwinge und sich tatsächlich die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs bei der Nutzung durch zwei ArbN halbiere, spreche alles für eine fahrzeugbezogene Auslegung. C. Anmerkungen I. Aufteilung des geldwerten Vorteils auf die Nutzungsberechtigten Wie bereits in der Entscheidung vom 3.8.2000  hat der BFH die restriktive und ausgesprochen fiskalische Auffassung der FinVerw abgelehnt. Nach Auffassung des BFH ist vielmehr von folgenden Grundsätzen auszugehen: Steht ein betriebliches Kfz mehreren ArbN zur privaten Nutzung zur Verfügung, beläuft sich der nach § 8 Abs. 2 S. 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG zu ermittelnde geldwerte Vorteil für jeden Kalendermonat auf insgesamt 1 v.H. des inländischen Listenpreises des Kfz im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattungen einschl. der USt. Der nach § 8 Abs. 2 S. 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ermittelte Vorteil ist in diesem Fall entspr. der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen. II. Übermaßbesteuerung keine Vervielfachung des Nutzungswerteskeine Vervielfachung des Nutzungswertes Im Ergebnis verdient die Entscheidung des BFH Zustimmung, weil eine personenbezogene Auslegung der Ein-Prozent-Regelung letztlich auf eine Übermaßbesteuerung hinauslaufen würde. Denn die Annahme, der monatliche Nutzungswert eines Kfz vervielfache sich mit jedem hinzukommenden Nutzer, ist praxisfremd und unrealistisch. Dies wird bereits daraus deutlich, dass ein Kfz nicht von zwei, sondern z.B. von sechs oder acht ArbN privat genutzt werden kann. In einem solchen Fall müsste man - die Auffassung der FinVerw als richtig unterstellt - bei jedem der ArbN entspr. der Ein-Prozent-Regelung jeweils 1 v.H. des Listenpreises erfassen. Dass das nicht richtig sein kann, erschließt sich auf den ersten Blick. eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiteingeschränkte Nutzungsmöglichkeit Im Gegenteil: Tatsächlich erfährt die Möglichkeit, ein betriebliches Kfz für Privatfahrten nutzen zu können, dadurch, dass der ArbG weiteren ArbN die private Nutzung eben dieses Kfz auch gestattet, eine Einschränkung. Nach Meinung des BFH halbiert sich damit bei zwei ArbN im Rahmen der durch § 8 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG vorgegebenen typisierenden Betrachtung die Nutzungsmöglichkeit. Zu bedenken ist auch, dass man anderenfalls in der Situation , dass zwei ArbN zwei Kfz jeweils für private Fahrten zur Verfügung haben, bei jedem der beiden ArbN jeweils 1 v.H. des Listenpreises beider Fahrzeuge erfassen müsste. III. Kostenersparnis als geldwerter Vorteil Für die Auffassung des BFH spricht auch die allgemeine Regelung des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG, dass Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen sind. Das sind die Kosten, die dem ArbN erwachsen würden, wenn er ein eigenes Kfz gleichen Typs halten würde. Steht ein betriebliches Kfz gleichzeitig zwei ArbN für private Fahrten zur Verfügung und verfügt damit jeder der ArbN nur über eine entspr. eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit, ist die Situation vergleichbar mit der, in der zwei ArbN gemeinsam ein solches Kfz gleichen Typs halten würden. Zwar würden sich die Kosten des Kfz, die jeder der beiden ArbN zu tragen hat, nicht halbieren, weil insgesamt eine stärkere Nutzung des Kfz erfolgen wird als bei einer Nutzung durch nur einen ArbN. Andererseits wäre eine Verdoppelung der Kosten bei der Nutzung durch zwei ArbN nicht anzunehmen. Da der Umfang der tatsächlichen Nutzung i.R.d. pauschalen Erfassung des Nutzungswertes nach § 8 Abs. 2 S. 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG jedoch ohne Bedeutung ist, spricht auch das gegen eine personenbezogene Auslegung der Ein-Prozent-Regelung. IV. Fahrtenbuch Fahrtenbuch zur Vermeidung unbilliger steuerlicher ErgebnisseFahrtenbuch zur Vermeidung unbilliger steuerlicher Ergebnisse Bemerkenswert sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen des BFH zum Fahrtenbuch. Während das BMF, das dem Verfahren beigetreten war, argumentiert hatte, die Stpfl. könnten die typisierende Ein-Prozent-Regelung durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches vermeiden, hält der BFH dem entgegen, der Hinweis auf das Führen eines Fahrtenbuches zur Vermeidung unbilliger steuerlicher Ergebnisse widerspreche dem freien Wahlrecht der Stpfl. Das Gesetz stelle die beiden Bewertungsalternativen - typisierende Ein-Prozent-Regelung oder Einzelnachweis mittels ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs - in die freie Wahl der Stpfl. Auch ein Stpfl., der ein Fahrtenbuch geführt habe, könne gleichwohl die Ein-Prozent-Regelung wählen, wenn diese typisierte Werterfassung für ihn günstiger sei als der Einzelnachweis. Grenzen für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch bei Nutzung durch mehrere ArbNGrenzen für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch bei Nutzung durch mehrere ArbN Im Übrigen setzt - so auch die zutreffende Argumentation des BFH - der Einzelnachweis mittels ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nicht nur die Bereitschaft des ArbG voraus, die auf das Kfz entfallenden Gesamtkosten zu ermitteln und dem ArbN bzw. dem FA mitzuteilen. Erforderlich ist vielmehr, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Steht das betriebliche Kfz aber mehreren ArbN zur privaten Nutzung zur Verfügung, liegt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur vor, wenn jeder der Nutzungsberechtigten sämtliche betrieblichen und privaten Fahrten aufzeichnet. Ein ArbN hat aber keinen Einfluss darauf, ob auch der andere Nutzungsberechtigte mit seinen Aufzeichnungen den an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch zu stellenden Anforderungen entspricht. Er läuft daher Gefahr, unter die Ein-Prozent-Regelung zu fallen, wenn er zwar selbst den Anforderungen entsprechende Aufzeichnungen führt, nicht aber die anderen Nutzungsberechtigten. Im Übrigen geht auch die Verwaltung mit der Ein-Prozent-Regelung dort relativ frei um, wo sie es aus Billigkeitsgründen für geboten erachtet, wie z.B. mit der Regelung zur Kostendeckelung oder zur Überlassung eines Kfz von Fall zu Fall. D. Beratungshinweise I. Fahrzeugbezogene Auslegung Mit seinem Plädoyer für die fahrzeugbezogene Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG hat der BFH die Handhabung bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch mehrere ArbN deutlich erleichtert. Es bleibt abzuwarten, ob sich die FinVerw die Argumentation des BFH zu Eigen macht oder mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Insgesamt machen aber sowohl das BMF-Schr. v. 28.5.1996  als auch die Urteilsgründe der Rezensionsentscheidung deutlich, welche Schwierigkeiten bei der privaten Nutzung betrieblicher Kfz auftauchen können. II. Fälle der Privatnutzung betrieblicher Kfz Schematisch lassen sich die Fälle der privaten Nutzung betrieblicher Kfz wie folgt darstellen: Nutzungsmöglichkeit geldwerter Vorteil 1. ArbN nutzt ein betr. Kfz allein 1 v.H. des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. Kosten für Sonderausstattungen einschl. USt (Listenpreis). Das gilt auch für Reimporte. 2. Das vom ArbN genutzte betr. Kfz wird von den Angehörigen des ArbN mitbenutzt 1 v.H. des Listenpreises, wie 1 3. ArbN hat für privat genutztes Kfz ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt; die typisierende Ein-Prozent-Regelung ist günstiger als der Einzelnachweis Nach Auffassung des BFH hat der Stpfl. die freie Wahl zwischen der Ein-Prozent-Regelung und dem Einzelnachweis. 4. ArbN stehen gleichzeitig mehrere privat genutzte betr. Kfz zur Verfügung; die Nutzung der Fahrzeuge durch Angehörige des ArbN ist so gut wie ausgeschlossen Für jedes Fahrzeug ist die private Nutzung grds. mit monatlich 1 v. H. des Listenpreises anzusetzen (BMF-Schr. v. 28.5.1996, I 2); dem privaten Nutzungswert kann jedoch der Listenpreis des überwiegend genutzten Kfz zugrunde gelegt werden. Hinweis: Der BFH hat in der Rezensionsentscheidung diese Lösung allerdings für zweifelhaft erachtet und zwar insbesondere im Hinblick auf den Nachweis, dass eine anderweitige Nutzung ausgeschlossen ist. Er konnte die Frage aber offen lassen, da sie in der Rezensionsentscheidung nicht entscheidungserheblich war. 5. Mehreren ArbN steht im Kalendermonat ein Kfz gleichzeitig oder nacheinander zur Verfügung Der geldwerte Vorteil beträgt nach der Rezensionsentscheidung des BFH insgesamt 1 v.H. des Listenpreises und ist auf die Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen. 6. Einem ArbN stehen mehrere Kfz gleichzeitig zur privaten Nutzung zur Verfügung, die von den Angehörigen mitgenutzt werden 1 v.H. des Listenpreises für jedes Fahrzeug; die Ausnahmeregelung in I 2 des BMF-Schr. vom 28.5.1996 - vgl. Beispiel Nr. 4 - gilt nicht! 7. Mehrere ArbN haben die Möglichkeit, für private Fahrten auf Kfz aus einem Fahrzeugpool zuzugreifen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Zahl der Nutzungsberechtigten die Zahl der im Fahrzeugpool befindlichen Kfz übersteigt a) Das BMF geht in I 3 des BMF-Schr. v. 28.5.1996 davon aus, dass auch in derartigen Fällen der pauschale Nutzungswert nach § 8 Abs. 2 S. 2 und 3 EStG nach der Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln ist. Der BFH interpretiert diese Regelung in der Rezensionsentscheidung dahin, dass zunächst die je Fahrzeug nach der 1 v.H.-Regelung ermittelten Beträge zu addieren und die so gebildete Summe durch die Anzahl der Fahrzeuge zu dividieren ist. Der sich daraus ergebende Betrag ist jedem zugriffsberechtigten ArbN als geldwerter Vorteil zuzurechnen. b) Nach Auffassung des BFH könnte aber auch wie folgt verfahren werden: Befinden sich unterschiedliche Fahrzeuge im Pool, könnte zunächst für jedes Kfz je Kalendermonat 1 v.H. des inländischen Listenpreises angesetzt werden. Die so je Kfz ermittelten Beträge werden addiert und nachfolgend durch die Anzahl der ArbN, denen ein Zugriffsrecht auf die Kfz aus dem Pool zusteht, dividiert. Der sich danach ergebende Betrag wäre bei jedem der betreffenden ArbN anzusetzen. 8. Ein Einzelunternehmer hat die Möglichkeit, mehrere betriebliche Kfz privat zu nutzen; eine Nutzung durch Angehörige findet nicht statt Der pauschale Nutzungswert ist grds. für jedes Fahrzeug anzusetzen, das für Privatfahrten genutzt wird. Für die pauschale Nutzungswertermittlung beim Stpfl. ist das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zugrunde zu legen (BMF-Schr. v. 21.1.2002, II 2 a S. 2) 9. Ein Einzelunternehmer hat die Möglichkeit, mehrere betr. Kfz privat zu nutzen; eine Nutzung durch Angehörige findet statt Der pauschale Nutzungswert ist für jedes Fahrzeug anzusetzen, das vom Unternehmer bzw. seinen Angehörigen für Privatfahrten genutzt wird (BMF-Schr. v. 21.1.2002, II 2 a S. 1) 10. Zum BV des Unternehmers C. gehören fünf Pkw, die von C., seiner Ehefrau und dem erwachsenen Sohn auch privat genutzt werden. Es befindet sich kein weiteres Kfz im Privatvermögen Die private Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ist für drei Kfz anzusetzen, und zwar mit jeweils 1 v.H. der drei höchsten Listenpreise (BMF-Schr. v. 21.1.2002, II 2 a, Bsp. 2) 11. Eine Personengesellschaft hat Kfz im BV, die von den Gesellschaftern auch privat genutzt werden Ansatz des pauschalen Nutzungswertes (1 v.H. des Listenpreises) für den Gesellschafter, dem die Nutzung des Kfz zuzurechnen ist (BMF-Schr. v. 21.1.2002, II 2 b) Nicht geregelt hatte das BMF bislang, ob und wie Zahlungen des ArbG für eine sog. Dienstwagengarage des ArbN zu versteuern sind. Ein aktuelles BFH-Urteil  hat diesen Fall nunmehr geklärt und dazu folgende Grundsätze aufgestellt: 1. ArbN stellt Dienstwagen in eigener Garage unter, ArbG zahlt dafür Entgelt Entgelt ist kein Arbeitslohn, sondern wird für ein neben dem Arbeitslohn gezahltes Nutzungsrecht entrichtet, d.h., es handelt sich um ein Entgelt i.S.d. § 21 Abs. 1 EStG. 2. ArbN stellt Dienstwagen in fremder, von ihm selbst angemieteter Garage unter, ArbG erstattet Miete an ArbN Erstattung Garagenmiete = steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 2. Alt. EStG 3. private Nutzung des Dienstwagens nach Ein-Prozent-Regelung in o.a. Fällen kein weiterer geldwerter Vorteil für Überlassung der Garage an ArbN Ob die FinVerw diese für die Stpfl. günstige Entscheidung akzeptiert, bleibt abzuwarten. III. Fazit Der BFH hat für seine Lösung eine Vielzahl an Argumenten herangezogen, die das Ergebnis - fahrzeugbezogene Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG - überzeugend belegen. Gleichzeitig machen die Argumente aber die Vielschichtigkeit des Problems deutlich. In vielen Fällen dürfte der Einzelnachweis durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches günstiger als die Ein-Prozent-Regelung sein. Bei der Nutzung eines Fahrzeugs durch mehrere ArbN wird das aber an den tatsächlichen Verhältnissen scheitern, sodass dann mit der typisierenden Ein-Prozent-Regelung Vorlieb genommen werden muss. Der geldwerte Vorteil ist dann aber auf die Anzahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen. Damit wird zumindest eine Übermaßbesteuerung vermieden.      BMF-Schr. v. 28.5.1996 - IV B 6-S 2334 - 173/96, BStBl I 1996, 654; vgl. zu diesem Problemkreis auch BMF-Schr. v. 21.1.2002 - IV A 6 - S 2177 - 1/02, BStBl I 2002, 148 "Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und 3 EStG; Anwendung des Gesetzes zur Einführung einer Entfernungspauschale vom 21.12.2000 (BStBl I 2001, 36) sowie des BFH-Urt. v. 3.8.2000 - III R 2/00, BStBl II 2001, 332 betreffend u.a. die private Nutzung betrieblicher Kfz von Einzelunternehmen bzw. von Personengesellschaften       BMF-Schr. v. 28.5.1996, Rz I 2 S. 1       BMF-Schr. v. 28.5.1996, Rz I 8 S. 1       BFH-Urt. v. 24.2.2000 - III R 59/98, BStBl II 2000, 273; rezensiert v. Bolz, AktStR 2000, 470       III R 2/00, BStBl II 2001, 332; rezensiert v. Moritz, AktStR 2001, 140       III R 2/00, BStBl II 2001, 332; Moritz, AktStR 2001, 140       BMF-Schr. v. 28.5.1996 - IV B 6 - S 2334 - 173/96, Rz I 8 und Rz I 3 b       BFH v. 7.6.2002 - VI R 145/99, BFH/NV 2002, 1386 In dem BFH-Fall hatte der ArbG seine ArbN verpflichtet, die ihnen überlassenen Dienstwagen über Nacht in einer Garage unterzustellen. Für die Überlassung der Garagen erhielten die Arbeitnehmer Nutzungsentgelte. Der ArbG führte nur für den (mit monatlich 1 v.H. des Listenpreises angesetzten) geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung der Dienstwagen LSt ab. Das FA nahm dagegen an, auch die an die ArbN geleisteten Entgelte für die Garagennutzung seien als Arbeitslohn zu erfassen.   

Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2002 . Seite: 529
A. Vorbemerkungen I. Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung BetriebsübergabeBetriebsübergabe Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Veräußerungs- und Aufgabegewinne, § 16 Abs. 1 und Abs. 3 EStG. Der Veräußerungsgewinn ist im Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung zu versteuern. Das ist der Zeitpunkt, von dem an der Betrieb nach dem Willen der Vertragsparteien auf Rechnung und Gefa ...

Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2002 . Seite: 567
I. Zur Erinnerung Bei einbringungsgeborenen Anteilen gilt das Halbeinkünfteverfahren erst nach Ablauf von sieben Jahren nach der Einbringung, § 3 Nr. 40 S. 3, 4 EStG. Innerhalb des Siebenjahreszeitraums ist die Halbeinkünftebesteuerung gem. § 3 Nr. 40 S. 3 EStG ausgeschlossen. Nach dem ursprünglichen Wortlaut des § 3 c Abs. 2 EStG war davon auszugehen, dass bei der Ve ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2002 . Seite: 569
Zur Drei-Objekt-Grenze beim Verkauf von mehreren Eigentumswohnungen an einen einzigen Erwerber, wenn nach Abschluss des Kaufvertrages die Wohnungen im Hinblick auf eine beabsichtigte Verwendung als Einheit durch den Erwerber baulich umgestaltet werden. BFH-Urt. v. 16.5.2002 - III R 9/98, BStBl II 2002, 571 I. Zur Erinnerung Im AktStR 2002, 175 hatten wir über den Beschluss des GrS des BFH v. 10.12.2001  berichtet, in dem dieser entschieden hatte, das ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2002 . Seite: 584
Neue BFH-Rspr. zu aktuellen Problemen des Kindergeldes I. Zur Erinnerung Im AktStR 2001  berichteten wir über die neuesten Tendenzen der BFH-Rspr. zum Kindergeld. Der VI. Senat des BFH hatte insbes. zur Frage der Ausbildungskosten i.S.v. § 32 Abs. 4 S. 2 und 3 EStG Stellung genommen und deutlich gemacht, dass die Einkünfte und Bezüge, die ein Kind im Kj bezieht, bei Ermittlung des Jahresgrenzbetrages ohne Einschränkung um besondere Ausbildungskos ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2002 . Seite: 602
Vorlagebeschluss an das BVerfG zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG, wonach auch die Grundstücke von der verlängerten Spekulationsfrist erfasst werden, bei denen die Frist bei In-Kraft-Treten der Neuregelung in § 23 EStG schon abgelaufen war. FG Köln - Beschluss v. 25.7.2002, 13 K 460/01, EFG 2002, 1236 (Az. d. BVerfG: 2 BvL 14/02) I. Zur Eri ...

Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2002 . Seite: 604
I. Zur Erinnerung Im AkStR 2002, 343 hatten wir über zwei Entscheidungen des IX. Senats zum anschaffungsnahen Aufwand berichtet. Danach gibt es keinen anschaffungsnahen Herstellungsaufwand mehr. Die Frage, ob Erhaltungsaufwendungen oder Herstellungskosten vorliegen ist ausschließlich nach der Inhaltsbestimmung des § 255 HGB vorzunehmen. Danach kommt es darauf an, ob d ...

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