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Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2003 . Seite: 759
Ist der Verwaltungsakt, mit dem der Beginn einer Ap festgesetzt wurde, rechtswidrig und hat der Stpfl. ihn oder die Prüfungsanordnung angefochten, so beinhaltet ein Antrag auf AdV der Prüfungsanordnung nicht auch einen Antrag auf Verschiebung des Beginns der Prüfung i.S.d. § 197 Abs. 2 AO. Der Lauf der Festsetzungsfrist w ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2002 . Seite: 543
A. Vorbemerkungen Mit BMF-Schreiben vom 1.7. 2002  wurde der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geändert. Die Änderungen sind teils redaktioneller Art; teilweise wurden die bisherigen Weisungen ergänzt und überarbeitet. Insbesondere berücksichtigt das BMF-Schreiben die neuere einschlägige Rspr. des BFH. Im nachfolgenden Beitrag werden die für die Praxis bedeutsamen Neuerungen dargestellt. B. Die Änderunge ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2002 . Seite: 575
Zum Schuldzinsenabzug bei Schenkung eines Geldbetrages der Mutter an ihre Kinder, wenn diese den Betrag dem Vater zeitnah zur Finanzierung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück als Darlehen gewähren und der Vater alsdann die Hälfte des Grundstücks auf die Mutter überträgt.  BFH-Urt. v. 19.2.2002 - IX R 32/98, BFH/NV 2002, 1200 I. Zur Erinnerung Im AktStR 2002, 422 hatten wir auf eine ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2002 . Seite: 599
Der Straftatbestand der gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhinterziehung wurde rückwirkend zum 1.1.2002 entschärft  . I. Zur Erinnerung Im Zuge der vielfältigen Änderungen von Steuergesetzen hatte der Gesetzgeber durch das SteuerverkürzungsbekämpfungsG  auch die Strafvorschriften um einen § 370 a AO ergänzt: Danach wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr derjenige bestraft, der gewerbs- oder bandenmäßig Steuern verkürz ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2002 . Seite: 635
Wird der Umfang einer Fahndungsprüfung nachträglich auf zusätzliche VZ erweitert, so wird hierdurch der Ablauf der Festsetzungsfrist für die VZ nur dann gehemmt, wenn der Stpfl. die Erweiterung bis zum Ablauf der Frist erkennen konnte. Der Eintritt der Ablaufhemmung setzt nicht voraus, dass für den Stpfl. erkennbar war, auf welche Sachverhalte sich die zusätzlichen Ermittlungen erstr ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2002 . Seite: 397
A. Vorbemerkungen In der Regel verlaufen das Besteuerungsverfahren und das Steuerstrafverfahren zeitlich parallel. Häufig werden beide Verfahren von der gleichen Behörde durchgeführt (nach § 386 Abs. 1 AO ermittelt die "Finanzbehörde" den Sachverhalt beim Verdacht einer Straftat), zeitweilig sogar von demselben Beamten (Steuerfahndung: § 208 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO). Da beide Verfahren von unterschiedlichen Prinzip ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2002 . Seite: 294
1. Der Verspätungszuschlag dient der (repressiven) Sanktion einer Pflichtverletzung und der in die Zukunft gerichteten Prävention. 2. Der Stpfl. hat kein an den Bearbeitungsstand des FA gekoppeltes Recht zur Nichtabgabe der Steuererklärung. Der Umstand, ob durch die verspätete Abgabe der Erklärung das laufende Veranlagungsgeschäft gestört worden ist, kann aber i.R.d. Ermessensausübung als ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2002 . Seite: 119
I. Zur Erinnerung Im AktStR 2000, 405ff. und 2001, 119ff. und 277ff. berichteten wir über die neue Kindergeld-Rspr. des BFH. Mit insgesamt 7 neuen Entscheidungen hat der VI Senat nunmehr zur Zulässigkeit der Änderung von bestandskräftigen Kindergeldbescheiden, zur Bindungswirkung von Ablehnungs- und Aufhebungsbescheiden über Kindergeld für die Zukunft und zur Nichtgewährung von Kindergeld während der Ableistung des gesetzlichen Gru ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2002 . Seite: 138
Hebt das FA im Einspruchsverfahren einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Bescheid auf, kann es später einen erneuten Änderungsbescheid wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen erlassen, soweit dem FA die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsmäßiger Mitwirkung des Stpfl. bekannt geworden wäre. I. BFH-Urt. v. 13.9.2001 - IV R 79/99, BStBl II ...

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