Joachim Moritz, Richter am BFH, München
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Jahrgang: 2003 . Seite: 360
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Lädt ein ArbG anlässlich eines Geburtstags eines ArbN Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens, Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter zu einem Empfang ein, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob es sich um ein Fest des ArbG (betriebliche Veranstaltu ...
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