H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2006 . Seite: 696
Höchstrichterlich ist noch nicht geklärt, ob bei einfachen Liefergegenständen, wie z.B. Mobiltelefonen, die zugeordnete Gerätenummer in der Rechnung oder in einer Anlage zur Rechnung, z.B. im Lieferschein, angegeben sein muss. (BFH-Beschl. v. 6.4.2006 - V B 22/06, BFH/NV 2006, 1715) Der BFH hat mit dem o.a. Beschluss Aussetzung der Vollziehung gewährt. Das Hauptsacheverfahren ist noch nicht beim zuständigen Finanzgericht anhängig, weil das FA zuvor die Handelüblichkeit der Bezeichnung der Gegenstände nac ...

H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2006 . Seite: 697
Erster Finanzgerichtsprozess zur Besteuerung von Alterseinkünften ist anhängig Auf Grund der Entscheidung des BVerfG vom 6.3.2002  musste der Gesetzgeber die Besteuerung der Alterseinkünfte insb. für Rentner und Beamte neu regeln . Das durch das sog. AltEinkG  hat einige Tücken, die die Gerichte beschäftigen werden . So wird z.B. i.R.d. sog. Kohortenbesteuerung aufgrund der Übergangsregelung der stpfl. Anteil der Rente ab 2005 mit 50 % besteuert. Dieser Anteil steigt jährlich bis ...

H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2006 . Seite: 699
Der Einspruch richtet sich gegen die Höhe der Rentenbesteuerung. Unser Mandant hat seine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung überwiegend aus eigenen Mitteln bezahlt, da er selbstständig war. Für diesen Personenkreis ist der beginnende Prozentsatz von 50 % bei der Übergangsregelung zur Besteuerung der Renten zu hoch angesetzt. (Fischer, NWB Fach 3 S. 13895). Beim FG Münster ist ein Musterprozeß anhängig, der diese Rechtsfrage klären wird (FG Münster 14 K 2406/06 E). Wir bitten das Rechtsbehelfsve ...

H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2006 . Seite: 700
Splittingtarif für eingetragene Lebensgemeinschaften Gem. § 32 a Abs. 5 EStG setzt die Anwendung des Splittingverfahrens bei Ehegatten voraus, dass sie zusammen zur ESt zu veranlagen sind. Eine Ausweitung auf eingetragene Lebensgemeinschaften hat der BFH bisher abgelehnt.  Im Rahmen einer anhängigen Verfassungsbeschwerde  hat das BVerfG die Frage zu klären, ob die Begünstigungen der Zusammenveranlagung und des Splittingverfahrens auch Partnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaf ...

Redaktion AktStR
Jahrgang: 2006 . Seite: 0
Im AktStR 4/2006 wurden Fragen zur Behandlung von im Privatvermögen befindliche Kfz für betriebliche Zwecke gestellt. Nach R. 4.12 Abs. 2 EStR 2005 sind die Regelungen in den LStR zu Reisekosten sinngemäß anzuwenden. Der Ansatz pauschaler Kilometersätze ist zulässig. Nach H 38 zu den LStR können bei einem Kraftwagen bei Einzelnachweis die anteiligen Gesamtkosten oder pauschal 0,30 Euro je Fahrtkilomet ...

Redaktion AktStR
Jahrgang: 2006 . Seite: 0
§ 37 b EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 Für betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, kann der Zuwendende die Einkommensteuer pauschal mit 30 Prozent übernehmen. Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 10.000 Euro übersteigen. Die Regelung gilt ab 1.1.2007. Dies hat Veranlassung zu Fragen der generellen Behandlung von Geschenken an Geschäftsfreunden gegeben. A ...

Redaktion AktStR
Jahrgang: 2006 . Seite: 0
Das Jahressteuergesetz 2007 enthält zahlreiche Änderungen der Steuerberatergebührenverordnung. Teilweise soll durch die Änderungen der derzeitigen Fassung der StBGebV eine Angleichung an die Regelungen und Gebührensätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erreicht werden. Dies ist beispielsweise der Fall bei den Änderungen der Vorschriften über die Entgelte für Post- un ...

Redaktion AktStR
Jahrgang: 2006 . Seite: 0
In den Vorbemerkungen zum AktStR 4/2006 hatten wir die Eckpunkte der Unternehmenssteuerreform erläutert. Zwischenzeitlich zeichnet es sich ab, dass die sog. Ä'Zinsschranke' nur auf die Gesellschafter-Fremdfinanzierung Anwendung findet, allerdings mit körperschaftsteuerlicher und gewerbesteuerlicher Auswirkung. Bei der Gewerbesteuer soll die 50%ige Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen durch eine 25%ige Hinzurechung sämtlicher Zinsen sowie den Zinsanteilen von Mieten, Pachten, Leasingrate ...