AktStR
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Über das AktStR
Heft-Nr.
1 / 2021 (1)
Rubrik
AktStR-Themen (1)
Rechtsgebiet
SolZG (1)
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Gewillkürtes Betriebsvermögen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
AktStR: Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover, 2004 S. 1: Gewillkürtes Betriebsvermögen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG Gewillkürtes Betriebsvermögen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 2004 . Seite: 1 A. Vorbemerkung BV-Eigenschaft von WGBV-Eigenschaft von WG Sollen Aufwendungen für ein WG als BA nach § 4 Abs. 4 EStG in Abzug gebracht werden, setzt dies voraus, dass das WG dem BV des Stpfl. zuzurechnen ist. Das BV ist damit Grundlage für die Gewinnermittlung bei den Einkunftsarten des § 2 Abs.1 Nr.1 bis 3 EStG, also - Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 13a EStG), - Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und - selbständige Arbeit (§ 18 EStG). Gehört also ein WG zum BV, beeinflussen die mit ihm zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben die Höhe des betrieblichen Gewinns. kein "Einkünftevermögen"kein "Einkünftevermögen" Demgegenüber gibt es bei den Überschusseinkünften nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG (nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, V+V und sonstige Einkünfte) kein vergleichbares Institut des " Einkünftevermögens". Im Rahmen dieser Einkunftsarten eingesetzte WG sind deshalb immer PV . WG des BV können sein: - notwendiges BV oder - gewillkürtes BV. Bisheriger Rspr. entsprach es, bei der Gewinnermittlung durch EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG die Bildung gewillkürten BV nicht zuzulassen . Die Bildung gewillkürten BV sei - so der BFH - nur bei der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich zulässig, damit ein eindeutiger Nachweis der Entschließung des Stpfl., bestimmte WG zum BV zu ziehen, und ein Nachweis der Vermögensentwicklung ermöglicht werde . kein gewillkürtes BV bei EÜRkein gewillkürtes BV bei EÜR Diese Rechtsauffassung ist in den vergangenen Jahren im Schrifttum zunehmend auf Kritik gestoßen . Auch in der Finanzgerichtsrechtsprechung gab es Versuche, den BFH zu einer Änderung seiner Rspr. zu bewegen . Nunmehr hat der BFH auf die kritischen Stimmen reagiert und in einer aktuellen Entscheidung seine Rspr. zum gewillkürten BV bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG geändert. B. BFH-Urteil v. 2.10.2003 - IV R 13/03, BFH/NV 2004, 132 I. Sachverhalt Die Klin. war als Zahnärztin selbständig tätig. Sie ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG. Im Streitjahr 1997 hatte sie im Anlagenverzeichnis zur Gewinnermittlung einen PKW aufgeführt. Sie nutzte das Fahrzeug zu 10% für betriebliche Zwecke. Die im Streitjahr angefallenen Kosten für den PKW i.H.v. 27.062 DM zog die Klin. in vollem Umfang als BA ab. Den privaten Nutzungsanteil versteuerte sie nach der sog. 1%-Regelung. Im Anschluss an eine Ap erkannte das FA neben Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis nur 10% der Kfz-Kosten als BA an. Das FA verwies insofern auf die EStR, wonach die Bildung gewillkürten BV bei der Gewinnermittlung durch EÜR ausgeschlossen sei. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG des Landes Sachsen-Anhalt der gegen diese Entscheidung gerichteten Klage statt . Hiergegen ging das FA in die vom FG zugelassene Revision. II. Entscheidung und Begründung Der IV. Senat des BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück, gab also im Ergebnis der Klin. Recht. Der IV. Senat weist zunächst in seiner Entscheidung darauf hin, dass das Fahrzeug kein notwendiges BV gewesen sei, weil es als abnutzbares bewegliches WG sowohl betrieblich als auch privat genutzt werde und der betriebliche Anteil im Streitjahr weniger als 50% betragen habe. Bei einem betrieblichen Nutzungsanteil zwischen 10% und 50% handele es sich vielmehr um gewillkürtes BV. Soweit die höchstrichterliche Rspr. Stpfl. mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG - anders als Stpfl. mit Gewinnermittlung nach Bestandsvergleich gem. § 4 Abs. 1 EStG - bisher die Bildung gewillkürten BV versagt habe, werde hieran nicht mehr festgehalten. Die unterschiedliche Behandlung von notwendigem und gewillkürtem BV bei den einzelnen Gewinnermittlungsarten sei durch das Gesetz nicht gerechtfertigt. Dies widerspreche dem aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) abzuleitenden Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit. Für den Akt der erstmaligen Zuordnung eines WG zum gewillkürten BV sei allerdings erforderlich, dass dieser unmissverständlich in einer solchen Weise dokumentiert werde, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärungen des Stpfl. die Zugehörigkeit des WG zum BV erkennen könne. C. Anmerkungen Die Rezensionsentscheidung des IV. Senats des BFH geht weiterhin von der bekannten Dreiteilung des Vermögens für steuerrechtliche Zwecke aus. I. Dreiteilung des Vermögens Das Vermögen wird in drei Kategorien unterteilt: Teilweise wird die Dreiteilung im Schrifttum kritisiert . Die Kritik ist m.E. deshalb gerechtfertigt, weil dem Gesetz die Unterteilung in notwendiges und gewillkürtes BV nicht zu entnehmen ist. Von Bedeutung ist an sich lediglich die Frage, ob ein WG dem betrieblichen oder dem privaten Bereich zuzuordnen ist. Gleichwohl beharren Rspr. und FinVerw (noch) auf der Drittelung des Vermögens. Auch in der Rezensionsentscheidung kommt dies erneut zum Ausdruck. Kritik an DreiteilungKritik an Dreiteilung Die Zuordnung zu einem bestimmten Vermögen erweist sich jedoch insb. bei gemischt genutzten beweglichen WG als schwierig. Hier gilt der Grundsatz, dass ein gemischt genutztes WG grds. in vollem Umfang entweder zum BV oder zum PV gehört. Es erfolgt keine Aufteilung oder Zerlegung. Bei gemischt genutzten Grundstücken ist aber zu beachten, dass infolge der unterschiedlichen Nutzungen jeweils selbständige WG entstehen können. In diesem Fall muss für jedes einzelne WG die Zugehörigkeit zum BV geprüft werden . keine Aufteilungkeine Aufteilung 1. Notwendiges Betriebsvermögen In einer Vielzahl von Entscheidungen hat der BFH zum Begriff des notwendigen BV Stellung bezogen . Die FinVerw hat die vom BFH entwickelte Begriffsbestimmung übernommen und definiert das notwendige BV in R 13 Abs. 1 EStR wie folgt: R 13 Abs. 1 S. 1 EStR Definition des notwendigen BVDefinition des notwendigen BV Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Stpfl. genutzt werden oder dazu bestimmt sind, sind notwendiges Betriebsvermögen. Eigenbetrieblich genutzte Wirtschaftsgüter sind auch dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie nicht in der Buchführung und in den Bilanzen ausgewiesen sind. Entscheidend ist also, dass ein WG, das dem notwendigen BV zugeordnet werden soll, von seiner Funktion her auf den Betrieb ausgerichtet und diese Bestimmung objektiv erkennbar ist . Die tatsächliche Nutzung im Betrieb selbst ist nicht erforderlich. So gehört beispielsweise auch ein Grundstück, das für eine spätere betriebliche Nutzung vorgehalten wird, zum notwendigen BV . 2. Privatvermögen Definition PVDefinition PV Der Begriff "Privatvermögen" ergibt sich nicht aus gesetzlichen Regelungen. Er folgt als Gegenstück aus dem Begriff "Betriebsvermögen" und umfasst daher alle WG, die kein BV sind. Zum Teil wird im Schrifttum spiegelbildlich zum BV zwischen notwendigem PV und nichtnotwendigem (gewillkürtem) PV unterschieden , ohne dass sich daraus für die Praxis ein relevanter Unterschied ergibt. Zum notwendigen PV gehören damit solche WG, die keinen funktionalen Bezug zum Betrieb aufweisen: - WG der privaten Lebensführung des Stpfl. und seiner Angehörigen, - zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung des Betriebsinhabers, - WG, bei deren Erwerb bereits erkennbar ist, dass sie dem Betrieb nur Verluste bringen können ( betriebsschädliche WG oder Risikogeschäfte). 3. Gewillkürtes Betriebsvermögen a) Begriff Definition des gewillkürten BVDefinition des gewillkürten BV Begrifflich sieht der BFH in ständiger Rspr. solche WG als gewillkürtes BV an, die bestimmt und geeignet sind, den Betrieb zu fördern und weder notwendiges BV noch notwendiges PV sind . Wie beim notwendigen BV ergibt sich aus diesem Förderungszusammenhang auch beim gewillkürten BV ein funktionaler Bezug zum Betrieb; dieser ist jedoch schwächer ausgeprägt. Gewillkürtes BV erfasst demgemäß neutrale WG, bei denen eine betriebliche Verwendung möglich ist . Beispiel Der Stpfl. A betreibt eine Ehe- und Partnervermittlung. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG. Im Verlauf des Jahres 2002 hat er mit dem An- und Verkauf von Aktien begonnen. Alle Wertpapiergeschäfte tätigte er auf eigene Rechnung. Daraus ergaben sich Verluste. Die Geschäfte wurden über Kontokorrent und Darlehensaufnahmen ausschließlich fremdfinanziert. Diese Wertpapiergeschäfte erfasst A im Jahresabschluss des Gewerbebetriebes "Ehe- und Partnervermittlung". Das FA ordnet nach einer Ap den Wertpapierhandel weder dem betrieblichen Bereich der Ehe- und Partnervermittlung zu noch erkennt es insoweit einen eigenständigen gewerblichen Betrieb des A an. Lösung Die Verluste aus dem Wertpapierhandel können berücksichtigt werden, wenn die Wertpapiere dem BV des Betriebes des A zugeordnet werden können. Wertpapiere sind in der Regel WG, die ein Kaufmann dem gewillkürten BV widmen kann, weil sie grds. geeignet sind, die Betriebszwecke zu fördern . Sie können dem Betrieb bspw. als Liquiditätsreserve dienen mit dem Ziel, die Betriebsmittel zu stärken, aber auch als Anlage betrieblicher Mittel, die in Wertpapieren wegen höherer Erträge meist günstiger ist als Bankguthaben. Selbst der Erwerb von Wertpapieren mit Kredit kann noch rentabel sein, sofern die Wertpapiererträge höher sind als die Kreditzinsen . einheitliche Zuordnung zum BV oder PVeinheitliche Zuordnung zum BV oder PV Auch für das gewillkürte BV gilt - wie beim notwendigen BV - der Grundsatz der einheitlichen Zuordnung eines WG zum BV oder PV. Der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung, nach der gemischt genutzte WG nur zu ihrem betrieblich genutzten Anteil als BV zu erfassen seien , folgt die h.M. nicht. Die private Nutzung der insgesamt als BV anzusehenden WG ist vielmehr eine Entnahme in Form einer Nutzung für betriebsfremde Zwecke (§ 4 Abs. 1 S. 2 EStG). Ihre Bewertung richtet sich nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG . b) Betrieblicher Mindestnutzungsanteil Mindestnutzungsanteil von 10%Mindestnutzungsanteil von 10% In der Rezensionsentscheidung hat der BFH erneut darauf verwiesen, dass bei beweglichen WG eine betriebliche Nutzung von weniger als 10% dazu führt, dass dieses WG dem PV zuzuordnen ist. Die Grenzziehung erscheint zutreffend, denn sie entspricht der im Steuerrecht allgemein anerkannten Geringfügigkeitsgrenze . So kommt - derzeit noch - nach § 15 Abs. 1 S. 2 UStG ein Vorsteuerabzug nur in Betracht, wenn ein WG mindestens zu 10% für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Ob diese Grenze für den Bereich des Umsatzsteuerrechts bei einerÜberprüfung durch den EuGH fallen wird, bleibt allerdings abzuwarten . Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze?Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze? Teilweise wird die Grenze von 10% allerdings im Schrifttum als zu niedrig erachtet und unter Hinweis auf eine verfassungsrechtlich gebotene Einengung des Umfangs des gewillkürten BV ein Nutzungsanteil von mindestens 25 % gefordert. Dies wird damit begründet, dass dem Stpfl. kein beliebig großer Spielraum für die Verlagerung eines Verlustrisikos in den betrieblichen Bereich eingeräumt werden dürfe . Diese Auffassung erscheint nicht zutreffend, denn der Stpfl. hat nicht nur das Verlustrisiko, sondern auch das "Risiko" einer Versteuerung stiller Reserven zu tragen. Beispiel Kaufmann B hat im Jahr 2000 einen PKW zum Preis von (umgerechnet) 30.000 Euro erworben. B nutzt dieses Fahrzeug zu 20% für betriebliche Zwecke und behandelt es als (gewillkürtes) BV. Er schreibt das Fahrzeug über 5 Jahre mit 6.000 Euro/Jahr ab. Im Jahr 2002 veräußert B den PKW zum Preis von 20.000 Euro. Lösung Steuerlich ergibt sich damit ein Veräußerungsgewinn von 2.000 Euro (30.000 Euro AK, abzgl. 12.000 Euro AfA = 18.000 Euro Buchwert), der als BE zu versteuern ist. II. Gewillkürtes BV bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1. Bisherige Rechtsauffassung Nach bisher gefestigter Rspr. des BFH und z.T. auch im Schrifttum vertretener Auffassung war bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die Bildung gewillkürten BV nicht zulässig. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass - nur beim Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG eine Buchführung vorliege, die nachhaltig eine Kontrolle des Entschlusses des Stpfl. ermögliche, - der Überschussrechner gewillkürtes BV bilden könne, wenn er zum Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG übergehe und bei einer Rückkehr zur Überschussrechnung die Fortführung des gewillkürten BV gestattet sei . 2. Rechtslage nach geänderter Rspr. des BFH Kritik an bisheriger BFH-Rspr.Kritik an bisheriger BFH-Rspr. Die bisherige BFH-Rspr. stieß in den vergangenen Jahren zunehmend auf Kritik. Im Wesentlichen wurde gegen sie vorgebracht, dass es für die unterschiedliche Behandlung von notwendigem und gewillkürtem BV keine Rechtsgrundlage gebe. Das EStG nehme eine derartige Differenzierung nicht vor. Hier werde lediglich der Begriff "Betriebsvermögen" verwendet . Der BFH hat diese Kritik in der Rezensionsentscheidung aufgegriffen und seine Rspr. geändert. Er verweist dabei auf eine unterschiedliche Steuerbelastung, u.z. sowohl bei den laufenden Einkünften als auch bei der Ermittlung des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns, was auch unter dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs.1 GG) nicht zu akzeptieren sei. Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GGVerstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG 3. Stellungnahme Die geänderte Rspr. des BFH verdient in jeder Hinsicht Zustimmung. Schon im Ansatz war die differenzierte Behandlung von Bilanzierern und Überschussrechnern bei der Behandlung gewillkürten BV nicht nachzuvollziehen. M.E. folgt auch aus § 4 Abs. 1 S. 3 und 4 EStG, dass der Gesetzgeber selbst gewillkürtes BV auch bei Überschussrechnern zulassen wollte. Jedenfalls aber wäre es mit dem Vereinfachungszweck der EÜR nicht in Einklang zu bringen, einem Stpfl. lediglich zum Zwecke der Bildung gewillkürten BV den Wechsel zum Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zuzumuten, den er dann alsbald mit der Rechtsfolge der Beibehaltung des gewillkürten BV wieder rückgängig machen könnte/ würde. Auf diese Konsequenz weist auch der IV. Senat in der Rezensionsentscheidung zutreffend hin. Auch das z. T. vorgebrachte Argument der ungenügenden buchmäßigen Nachvollziehbarkeit halte ich nicht für durchgreifend, denn es obliegt dem Stpfl. zum Nachweis der Bildung gewillkürten BV freiwillig ein Bestandsverzeichnis zu führen . Folgerichtig hat der BFH für die Nachvollziehbarkeit gewillkürten BV eines Überschussrechners folgende Voraussetzungen aufgestellt: Voraussetzungen für die Bildung gewillkürten BV bei EÜRVoraussetzungen für die Bildung gewillkürten BV bei EÜR "Der Stpfl. sollte die Zuordnung zum gewillkürten BV in einem Bestandsverzeichnis unmissverständlich so dokumentieren, dass ein sachverständiger Dritter (z.B. ein Außenprüfer) ohne weitere Erklärung des Stpfl. die Zugehörigkeit des erworbenen oder eingelegten WG zum BV erkennen kann." Die neue Auffassung des BFH ist auch deshalb zu begrüßen, weil sich dadurch die schwierige Abgrenzung des notwendigen vom gewillkürten BV erübrigt. D. Hinweise I. Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13 a EStG Die neue Rspr. des BFH gilt nicht nur für die EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG, sondern hat in gleicher Weise auch Bedeutung für die Gewinnermittlung bei den Einkünften aus LuF nach Durchschnittsätzen gem . § 13 a EStG. II. Dokumentation gewillkürten BV bei EÜR Nach § 4 Abs. 3 S. 5 EStG sind bei Überschussrechnern nur die nicht abnutzbaren WG des AV in ein Verzeichnis aufzunehmen. Das sind z.B.: - Grund und Boden, - GmbH-Beteiligungen oder - Darlehensforderungen. Weitere Regelungen über die Aufnahme von (abnutzbaren) WG des AV in ein Bestandsverzeichnis enthält weder § 4 Abs. 3 EStG noch § 4 Abs. 1 EStG. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich durch Verweis auf das HGB lediglich aus § 5 Abs. 1 EStG. Dennoch wurde bereits in der Vergangenheit aus Gründen des Nachweises zur Befolgung der Vorschriften über die AfA i.d.R. ein Bestandsverzeichnis geführt. Für den Nachweis gewillkürten BV ist dies in Zukunft unabdingbar, d.h. die Zuordnung für ein WG zum BV ist durch ein Bestandsverzeichnis zu dokumentieren. Hinweis Bestandsverzeichnis als Anlage zur EÜR ab VZ 2004Bestandsverzeichnis als Anlage zur EÜR ab VZ 2004 Ab dem VZ 2004 ist die EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erstellen, § 60 Abs. 4 EStDV . Der amtliche Vordruck ist im BMF-Schreiben vom 17.10.2003 veröffentlicht . Aus Zeile 77 des amtlichen Vordrucks ergibt sich, dass dieser "Anlage EÜR" zwingend auch ein Verzeichnis der abnutzbaren Anlagegüter beizufügen ist ( Zeile 78 des amtlichen Vordrucks). Hier sind alle angeschafften, hergestellten und eingelegten WG zu erfassen. III. Umsatzsteuerliche Rechtslage Das Umsatzsteuerrecht kennt die aus dem Ertragsteuerrecht bekannte Dreiteilung der Vermögensarten nicht. Vielmehr muss die Zuordnung bei gemischt genutzten WG einheitlich zum unternehmerischen oder privaten Bereich vorgenommen werden. Nach der Rspr. des EuGH und des BFH hat der Unternehmer ein Wahlrecht, ob er Gegenstände, die sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische (private) Zwecke - also "gemischt" - genutzt werden, ganz oder teilweise seinem Unternehmensvermögen zuordnet . Daraus ergeben sich - für bewegliche und unbewegliche WG gleichermaßen - folgende Möglichkeiten: - Der Unternehmer kann ein WG (bei Gebäuden mit dem dazugehörenden Grund und Boden) insgesamt dem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen . umsatzsteuerliches Zuordnungswahlrechtumsatzsteuerliches Zuordnungswahlrecht - Alternativ kann der Unternehmer aber ein solches WG auch insgesamt seinem unternehmerischen Bereich zuordnen. Dies ist selbst dann möglich, wenn die unternehmerische Nutzung nur gering ist . - Schließlich steht dem Unternehmer auch die Möglichkeit offen, ein WG für Umsatzsteuerzwecke in einen unternehmerischen und in einen nichtunternehmerisch genutzten Teil aufzusplitten . Für den Vorsteuerabzug ergeben sich daraus folgende Konsequenzen: - Bei Gesamtzuordnung zum nichtunternehmerischen Bereich entfällt der Vorsteuerabzug. - Bei Zuordnung des WG zum unternehmerischen Bereich ist der Vorsteuerabzug zu gewähren. Allerdings stellt die Nutzung für nichtunternehmerische Zwecke eine unentgeltliche Leistung dar, die nach § 3 Nr. 9 a UStG der Besteuerung unterliegt . Rechtsfolgen aus dem ZuordnungswahlrechtRechtsfolgen aus dem Zuordnungswahlrecht - Bei einer "Aufspaltung" in einen unternehmerisch und einen nichtunternehmerisch genutzten Teil entstehen zwei separate Gegenstände. Für den nichtunternehmerisch genutzten Teil entfällt der Vorsteuerabzug, weil der Gegenstand nicht "für das Unternehmen" bezogen wird. Schmidt/Heinicke, EStG, 22. Aufl., § 4 Rz 100 m.w.N. Z.B. BFH-Urt. v. 12.2.1976 - IV R 188/74, BStBl II 1976, 663; BFH-Urt. v. 7.10.1982 - IV R 32/80, BStBl II 1983, 101. BFH-Urt. v. 12.2.1976 - IV R 188/74, BStBl II 1976, 663. Vgl. z.B. Schmidt/Heinicke, EStG, 22. Aufl., § 4 Rz 167; Blümich/Wacker, EStG, § 4 Rz 162; Jehner, DStR 1991, 1408. Nds. FG, Urt. v. 15.7.1998 - II 490/95, EFG 1999, 216. FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.12.2002 - 2 K 194/01, EFG 2003, 918. Z.B. Schmidt/Heinicke, EStG, 22.Aufl., § 4 Rz 108. Vgl. dazu R 13 Abs. 7 bis 12 EStR m.w.N. Vgl. z.B. BFH-Urt. v. 30.4.1975 - I R 111/73, BStBl II 1975, 582; BFH-Urt. v. 13.11.1996 - XI R 31/95, BStBl II 1997, 247. Woerner, StbJb 1989/90, 207 m.w.N. BFH-Urt. v. 6.12.1977 - VIII R 29/75, BStBl II 1978, 330. Z.B. Leingärtner, FR 1983, 214. BFH-Urt. v. 11.10.1979 - IV R 125/76, BStBl II 1980, 40 - eingebrachtes Grundstück als Sonder-BV. Blümich/Wacker, EStG, § 4 Rz. 161. Nachgebildet BFH-Urt. v. 19.2.1997 - XI R 1/96, BStBl II 1997, 399. Vgl. z.B. BFH-Urt. v. 8.2.1985 - III R 169/82, BFH/NV 1985, 80. BFH-Urt. v. 8.2.1985 - III R 169/82, BFH/NV 1985, 80. Wassermeyer, DStJG, Bd. 3 (1980), 315 ff, 331 ff. BFH-Urt. v. 26.1.1994 - X R 1/92, BStBl II 1994, 353. Z.B. BFH-Urt. v. 8.6.2000 - IV R 63/99, BFH/NV 2000, 1341 zur begünstigten Praxisveräußerung bei Zurückbehaltung eines Mandantenstammes von 10%. Zur möglichen EU-Widrigkeit dieser Regelung vgl. Grune, AktStR 2003, 455 ff., 477; Grune, AktStR 2003, 589 ff., 612 jeweils m.w.N. Plückebaum, in Kirchhof/Söhn, EStG, § 4 Rz. B 162. Plückebaum, in Kirchhof/Söhn, EStG, § 4 Rz. B 162. So wohl Meurer, in Lademann, EStG, § 4 Rz 215. Z.B. Weber-Grellet, in Kirchhof/Söhn, EStG, § 4 Rz. D 156; Kanzler, FR 1998, 233; Schmidt/Heinicke, EStG, 22. Aufl., § 4 Rz 167 f. FG Bremen, Urt. v. 24.10.2002 - 2 K 486/02 und 487/02, EFG 2003, 1224, 1225. Nach Braun, Anm. zum Urteil des FG Bremen (Fußnote 26), EFG 2003, 1226, ist die Bildung gewillkürten BV im Wesentlichen eine Beweislastfrage. Zum Bestandsverzeichnis siehe R 31 EStR. Siehe dazu Grune, AktStR 2003, 713 ff., 714. BMF-Schr. v. 17.10.2003 - IV D 2 - S 1451 - 39/03, BStBl I 2003, 502. Vgl. z.B. EuGH-Urt. v. 4.10.1995 - Rs.C 291/92, BStBl II 1996, 390, Armbrecht ./. FA Uelzen; siehe auch BMF-Schreiben v. 27.6.1996 - IV C 3 - S 7100 - 66/96, BStBl I 1996, 702; zum Zuordnungswahlrecht bei gemischt genutzten WG im Umsatzsteuerrecht siehe auch Grune, Aktuelles Umsatzsteuerrecht 2004, 75 ff. EuGH-Urt. v. 8.3.2001 - Rs.C. 415/98, UR 2001, 149 ff., 151; Bakcsi ./. FA Fürstenfeldbruck; dazu Grune, Aktuelles Umsatzsteuerrecht 2000/2001, 89 ff., 90. Nach derzeitiger deutscher Rechtslage müssen allerdings mindestens 10 v.H. des Objektes unternehmerisch genutzt werden, § 15 Abs. 1 S. 2 UstG. EuGH-Urt. v. 8.3.2001 - Rs.C. 415/98, UR 2001, 149 ff., 151; Bakcsi ./. FA Fürstenfeldbruck; dazu Grune, Aktuelles Umsatzsteuerrecht 2000/2001, 89 ff., 90. EuGH-Urt. v. 4.10.1995 - Rs. C 291/92, Armbrecht ./. FA Uelzen; dazu Grune, Aktuelles Umsatzsteuerrecht 2000/2001, 89 ff., 91; Die Vorschrift wurde durch das SteuerentlG 1999/ 2000/ 2002 zum 1.4.1999 in das UStG aufgenommen. Inhaltlich entspricht sie weitgehend den früheren Eigenverbrauchstatbeständen, vgl. dazu Leonard, in Bunjes/Geist, UStG, 7. Aufl., § 3 Rz 96 ff. m.w.N.
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Einlagen zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos
Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2004 . Seite: 15
A. Vorbemerkung I. Zielsetzung des § 15 a EStG Begrenzung des Verlustausgleichs auf die HaftungshöheBegrenzung des Verlustausgleichs auf die Haftungshöhe § 15 a EStG soll bei beschränkt haftenden Gesellschaftern die Möglichkeit einschränken, Verluste mit anderen positiven Einkünften auszugleichen oder von diesen nach Maßgabe des § 10 d EStG abzuziehen, soweit sie den Haftungsrahmen des beschränkt hafte ...
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Schuldzinsenabzug bei teilweise fremdfinanzierten Wertpapieren
Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2004 . Seite: 33
A. Vorbemerkungen ÜberschusserzielungsabsichtÜberschusserzielungsabsicht I. Einkünfte aus Kapitalvermögen Der Tatbestand der Einkunftserzielung nach § 20 EStG ist erfüllt, wenn während der Gesamtdauer des Kapitaleinsatzes aus der Kapitalanlage ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erwarten ist. In Ermangelung der erforderlichen Einkünfteerzielungsabsicht liegen folglich keine ...
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Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2004 . Seite: 45
A. Vorbemerkungen Einkünfte aus VuV (§ 21 Abs. 1 EStG) weisen gegenüber anderen Einkunftsarten die Besonderheit auf, dass sich die Einkünfteerzielung meist über längere Zeiträume - häufig Jahrzehnte - erstreckt und oftmals zunächst jahrelang WK-Überschüsse anfallen, weil mit Immobilien, insb. solchen mit hohem Fremdfinanzierungsanteil, i.d.R. erst nach sehr langen Zeiträumen eine Rendite zu erwirtschaften ist. Ansonsten setzt die Erzielung von VuV ...
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Anteilsveränderungen im Rahmen des § 8 Abs. 4 KStG
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2004 . Seite: 67
A. Vorbemerkungen Verlustabzug/Verlustrücktrag/VerlustvortragVerlustabzug/Verlustrücktrag/Verlustvortrag Erzielen KapG einen Verlust, kann dieser gem. § 8 Abs. 1 KStG entweder in den Grenzen des § 10 d Abs. 1 EStG in einen früheren Veranlagungszeitraum zurückgetragen und dort mit positiven Einkünften ausgeglichen oder gem. § 10 d Abs. 2 EStG vorgetragen werden. Ein Gewerbeverlust ...
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Neues BMF-Schreiben zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Ferienwohnungen
Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2004 . Seite: 101
Zur Frage der Überschusserzielungsabsicht bei ausschließlicher Vermietung einer Ferienwohnung. I. Zur Erinnerung In AktStR 1/ 2003 hatten wir über ein BMF-Schreiben berichtet, das die Frage der Überschusserzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter Vermietung und Verpachtung sowie die einkommensteuerliche Behandlung von Ferienwohnungen zum Gegenstand hatt ...
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Neue BFH-Rspr zum häuslichen Arbeitszimmer
Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2004 . Seite: 112
Neue BFH-Rspr zum häuslichen Arbeitszimmer I. Zur Erinnerung Wir hatten im AktStR 2003, 225 und 515 die neue Rspr. des BFH zum häuslichen Arbeitszimmer besprochen. Erstmalig hatten der IV., VI. und XI. Senat den Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers näher definiert. In fünf weiteren Entscheidungen vom 7.8.2003 hat sich der VI. BFH-Senat jetzt dazu geäußert, wann dem Stpfl. ein anderer Arbeitsplatz i.S.v. § 4 Abs. 5 S. 1 ...
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Jubiläumszuwendung nach Entlassungsabfindung
Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2004 . Seite: 121
Zahlt der ArbG einem ArbN im Zeitpunkt der Entlassung eine Abfindung und in einem späteren VZ eine Jubiläumszuwendung, kann die Zahlung der Jubiläumszuwendung eine für die Tarifbegünstigung der Hauptentschädigung unschädliche Zusatzleistung sein. BFH-Urt. v. 14.5.2003 - XI R 23/02, BFH/NV 2003, 1489 I. Zur Erinnerung In AktStR 4/2002 hatten wir über neue BFH-Entscheidungen berichtet, die sich mit der Frage befassten, welchen ...
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Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugssteuer im Insolvenzfall
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2004 . Seite: 126
Zum Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleis-tungen (§§ 48 ff. EStG); Erteilung von Freistellungsbescheinigungen nach § 48 b EStG und Anrechnung des Steuerabzugsbetrags in Insolvenzfällen. I. Zur Erinnerung In AktStR 2001, 333 berichteten wir über das neue "Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe" . Danach hat der Leistungsempfänger von Bauleistungen ...
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