AktStR
Vorschriften
Rechtsprechung
Über das AktStR
Heft-Nr.
1 / 2001 (24)
Rubrik
AktStR-Themen (24)
Rechtsgebiet
AO (2)
EStG (14)
EStG/AO (1)
ErbStG (1)
GewStG (1)
KStG (2)
UStG (3)
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Steuerliche Erleichterungen zur Förderung von Stiftungen
Dipl.-Jur. Dr. Ernst-August Ehlers, Ltd. Regierungsdirektor a.D., Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg
Jahrgang: 2001 . Seite: 1
A. Vorbemerkungen I. Wachsende Bedeutung der Stiftungen Die Stiftung ist ein wesentliches Instrument zur Lösung von Gemeinschaftsaufgaben, zu deren Erfüllung der Staat immer weniger in der Lage ist. Die Stiftung als Ausfluss privater Initiative kann staatliche Tätigkeit entlasten und b ...
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BMF-Schreiben zur Besteuerung privater Grundstücksveräußerungen nach § 23 EStG
Dipl.-Jur. Dr. Ernst-August Ehlers, Ltd. Regierungsdirektor a.D., Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg
Jahrgang: 2001 . Seite: 11
A. Vorbemerkungen I. Grundsatz Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind grundsätzlich steuerfrei. Nur in den Ausnahmefällen der §§ 17 und 23 EStG sind private Veräußerungsgeschäfte stpfl. gewerblicher Grundstückshandel gewerblicher ...
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Finanzierungen unter Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen
Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2001 . Seite: 31
A. Vorbemerkung I. Entwicklung Durch das StÄndG 1992 wurde der Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu Lebensversicherungen von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass "die Ansprüche aus diesen Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall nicht der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind", § 10 A ...
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Disquotale Übertragung von Gesellschaftsanteilen und Sonder-BV
Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2001 . Seite: 47
A. Vorbemerkung Mitunternehmer Mitunternehmer Der Begriff "Mitunternehmeranteil" ergibt sich aus § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Danach gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Gewinne aus der Veräußerung "des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist ....". In erster Linie gehören zu Mitunternehmeranteilen Anteile an PersG mit Ge ...
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Verdeckte Gewinnausschüttung durch überhöhte Gewinntantieme eines nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2001 . Seite: 65
A. Vorbemerkungen I. Verdeckte Gewinnausschüttungen vGA-Definition vGA-Definition Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) i.S.v. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ist bei einer KapG eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die - durch das Gesellschaftsverhältni ...
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Betriebsaufspaltung: Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage
AktStR: Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover, 2001 S. 77: Betriebsaufspaltung: Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage Betriebsaufspaltung: Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 2001 . Seite: 77 A. Vorbemerkung Von einer Betriebsaufspaltung spricht man bei einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen einem Besitzunternehmen und einem Betriebsunternehmen. Entscheidend ist dabei, dass beide Unternehmen sachlich und personell miteinander verflochten sind. Nachteile der Betriebsaufspaltung Nachteile der Betriebsaufspaltung Rechtsfolge der Betriebsaufspaltung ist, dass die gesamte Tätigkeit des Besitzunternehmens als Gewerbebetrieb anzusehen ist, d.h. das Betriebsunternehmen "strahlt auf das Besitzunternehmen aus". Diese gewerbliche Ausstrahlung auf das gesamte Besitzunternehmen kann insb. bei Freiberuflern erhebliche Nachteile in Form zusätzlicher Gewerbesteuerbelastungen mit sich bringen, denn das Besitzunternehmen gilt von dem Zeitpunkt an, an dem die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung erstmals erfüllt waren, als Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 Abs. 1 GewStG. Allerdings hat sich durch die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens verbunden mit der gewerbesteuerlichen Anrechnung im Zuge des Steuersenkungsgesetzes ( StSenkG) die Problematik erheblich entspannt. Nutzungsüberlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen Nutzungsüberlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen I. Sachliche und personelle Verflechtung Von sachlicher Verflechtung spricht man, wenn das Besitzunternehmen dem gewerblich tätigen Betriebsunternehmen WG zur Nutzung überlässt, die für das Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen . Dabei kann die Nutzungsüberlassung entgeltlich - z.B. durch Miete oder Pacht - oder auch unentgeltlich erfolgen . einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille Eine personelle Verflechtung besteht, wenn hinter den beiden Unternehmen eine Person oder eine Personengruppe steht, die in Bezug auf beide Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen hat und in der Lage ist, diesen in beiden Unternehmen durchzusetzen . II. Formen der Betriebsaufspaltung Nach der Art und Weise, wie eine Betriebsaufspaltung entsteht, unterscheidet man zwischen echter und unechter Betriebsaufspaltung. Nach der Rechtsform des Betriebsunternehmens wird demgegenüber zwischen kapitalistischer und mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung differenziert . III. Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung Die Voraussetzungen der personellen und sachlichen Verflechtung haben die Rspr. seit Jahren in vielfältiger Art beschäftigt. Dabei ist vor allem das Merkmal der personellen Verflechtung problematisiert worden . Überlassung zumindest einer wesentlichen Betriebsgrundlage Überlassung zumindest einer wesentlichen Betriebsgrundlage Demgegenüber ist die Frage nach den Voraussetzungen der sachlichen Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen in der Rspr. als vergleichsweise unproblematisch behandelt worden. Im Grundsatz wird eine sachliche Verflechtung dann bejaht, wenn zumindest eine wesentliche Betriebsgrundlage der Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlassen wird . IV. Grundstücke als wesentliche Betriebsgrundlage Die Einordnung eines Grundstücks als wesentliche Betriebsgrundlage wurde von der Rspr. ursprünglich nicht problematisiert. Der RFH ging davon aus, dass es sich bei verpachteten Grundstücken "um rein betriebliche Gegenstände" handelt, für die steuerlich die Grundsätze für das BV gelten müssen. Grundstücke gehörten also zum Gesamtbetriebsvermögen beider Gesellschaften, da dadurch die wirtschaftliche Abhängigkeit der Betriebsgesellschaft von den Gesellschaftern der Besitzgesellschaft begründet wurde . Die Einordnung eines Grundstücks als wesentliche Betriebsgrundlage hat dann erstmals der VIII. Senat des BFH in einer Entscheidung aus dem Jahre 1985 in Frage gestellt. Danach sollte ein Grundstück nur noch dann zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebes zählen, wenn - es nach Lage, Größe und Grundriss für die Bedürfnisse der Betriebsgesellschaft besonders hergerichtet und gestaltet war, - es einen deutlichen Unterschied machte, ob das Grundstück im Eigentum der Betriebsgesellschaft oder eines Dritten stand oder - das Grundstück für das Betriebsunternehmen nicht nur von geringer Bedeutung war. Für eine wesentliche Betriebsgrundlage spreche auch - so der BFH - wenn ein für die Belange des Betriebsunternehmens gleichwertiges Grundstück nicht zu mieten oder zu kaufen sei. V. Besonderheiten bei Büro- und Verwaltungsgebäuden FinVerw:keine sachliche Verflechtung bei Bürogebäuden FinVerw:keine sachliche Verflechtung bei Bürogebäuden Im Anschluss an die Rspr. aus den 80er Jahren führten dann weitere Urteile zur Einordnung von Büro- und Verwaltungsgebäuden zu erheblicher Rechtsunsicherheit. So vertrat das FG Düsseldorf in einem Urteil aus dem Jahre 1996 die Auffassung, ein Bürogebäude könne auch dann schon als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen sein, wenn es nicht speziell für die geschäftlichen Belange der Betriebsgesellschaft hergerichtet worden sei. Die h.M. im Schrifttum und auch die FinVerw nahmen hier grds. keine sachliche Verflechtung an. In eine andere Richtung tendierte jedoch der X. Senat des BFH in einer Entscheidung aus dem Jahre 1997 für ein neu errichtetes Gebäude: Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH ein neu errichtetes Bürogebäude zum Zwecke der büro- und verwaltungsmäßigen Nutzung an die GmbH vermietet. In diesem Fall - so der X. Senat - liege eine die Betriebsaufspaltung begründende sachliche Verflechtung jedenfalls dann vor, wenn das Gebäude für die Zwecke des Betriebsunternehmens hergerichtet oder gestaltet worden sei. Aus dieser Entscheidung des X. Senats konnte man folgern, dass ein Bürogebäude, das der Betriebs-GmbH vom Besitzunternehmen zur Nutzung überlassen wird, stets wesentliche Betriebsgrundlage sein soll. Der X. Senat selbst hatte dies in der Entscheidung jedoch noch offen gelassen. In einer aktuellen Entscheidung hat der VIII. Senat des BFH nunmehr versucht, die etwas verworrene Rechtslage aufzuklären. B. BFH-Urt. v. 23.5.2000 - VIII R 11/99, BStBl II 2000, 621 I. Sachverhalt Die Klin., eine GbR mit den Gesellschaftern A und B, hatte 1991 ein Grundstück mit Bürogebäude erworben und anschließend an eine GmbH vermietet, deren Gesellschafter ebenfalls A und B waren. Gegenstand des Unternehmens der GmbH war die Durchführung von Planungsleistungen und ingenieurtechnischen Leistungen im Bauhaupt- und Baunebengewerbe. Die GmbH hatte dieses Unternehmen zunächst auf einem Nachbargrundstück betrieben. Nach dem Einbau einer Ölheizung, eines Garagentores sowie der Pflasterung des Hofraumes nutzte die GmbH das Gebäude ausschließlich für die Tätigkeiten im Bauhaupt- und Baunebenbereich. Sie beschäftigte in dem Gebäude insgesamt 20 Mitarbeiter. Die Büroräume waren mit Schreibtischen und der üblichen Büroeinrichtung (Kopiergeräte, Computer- und Zeichenanlagen) ausgestattet. Das FA behandelte die von der Klin. aus der Vermietung des Grundstücks erzielten Einkünften als solche aus Gewerbebetrieb und erließ für die Streitjahre 1993 und 1994 entsprechende Gewinnfeststellungsbescheide. Zur Begründung führte das FA aus, es handele sich um eine sog. unechte Betriebsaufspaltung. Einspruch und Klage gegen diese Entscheidung blieben erfolglos. II. Entscheidung und Begründung Der BFH hat die Rechtsauffassung des FG bestätigt und die Klage damit im Ergebnis abgewiesen. Zur Begründung führt er aus, dass im Streitfall die Voraussetzungen für eine sog. unechte Betriebsaufspaltung erfüllt seien. Insbesondere liege eine sachliche Verflechtung zwischen Betriebs- und Besitzunternehmen vor. Das vermietete Grundstück stelle nach den für die Betriebsaufspaltung geltenden Grundsätzen eine wesentliche Grundlage für den Betrieb der GmbH (Betriebsgesellschaft) dar. Eine solche sei dann anzunehmen, wenn das Grundstück für die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich von nicht nur geringer Bedeutung sei. Davon sei auszugehen, wenn der Betrieb auf das Grundstück angewiesen sei, weil er ohne ein Grundstück dieser Art nicht fortgeführt werden könne. "Reine" Büro- und Verwaltungsgebäude seien jedenfalls dann eine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es sich um ein neu errichtetes Gebäude handele, das zum Zwecke der büro- und verwaltungsmäßigen Nutzung an die Betriebsgesellschaft vermietet werde, für deren Zwecke es hergerichtet und gestaltet worden sei. Nach diesen Kriterien sei das im Streitfall vermietete Gebäude für den Betrieb der GmbH von wesentlicher Bedeutung. Denn die GmbH benötige für ihr Ingenieur- und Planungsbüro ein Büro- und Verwaltungsgebäude. Das angemietete Gebäude sei für diesen Zweck auch geeignet gewesen und habe die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der GmbH gebildet. C. Anmerkungen und Hinweise In der oben bereits erwähnten Entscheidung aus dem Jahre 1997 hatte der BFH noch offen gelassen, ob er der Unterscheidung zwischen "reinen" Bürogebäuden, die ausschließlich Büro- oder Verwaltungstätigkeiten dienen, und sonstigen Gebäuden folgen könne. BFH 1997:Zuschnitt auf betriebliche Bedürfnisse BFH 1997:Zuschnitt auf betriebliche Bedürfnisse Er nahm in dieser Entscheidung seinerzeit schon deshalb eine wesentliche Betriebsgrundlage an, weil das Grundstück und das Gebäude einer Werbeagentur auf die Bedürfnisse des Betriebes durch die äußere und innere Gestaltung zugeschnitten waren. Das neue Urteil des VIII. Senats Urteil bestätigt die Tendenz in der BFH-Rspr., dass ein Büro- und Verwaltungsgebäude auch dann, wenn es nicht auf die Belange der Betriebsgesellschaft zugeschnitten wurde, der sachlichen Verflechtung nicht entgegensteht. I. Wirtschaftliche Bedeutung des Grundstücks für das Betriebs unternehmen wirtschaftliche Bedeutung für das Betriebsunternehmen wirtschaftliche Bedeutung für das Betriebsunternehmen Nach den Ausführungen des VIII. Senats in der Rezensionsentscheidung kommt es für die Bewertung eines Grundstücks als einer wesentlichen Betriebsgrundlage lediglich auf die wirtschaftliche Bedeutung dieses Grundstücks für das Betriebsunternehmen an. Unerheblich ist, ob das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Grundstück mieten oder kaufen könnte. Den Begriff der wirtschaftlichen Bedeutung des Grundstücks für die Betriebsgesellschaft hat der VIII. Senat in der Rezensionsentscheidung konkretisiert. Sie ist dann anzunehmen, wenn - das angemietete Gebäude für diesen Zweck geeignet ist und - das Gebäude für die Betriebsführung von besonderem Gewicht ist, d.h. hierfür nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. II. Funktionale Betrachtung Art des Unternehmens nicht entscheidend Art des Unternehmens nicht entscheidend Der VIII. Senat stellt in der Rezensionsentscheidung auf eine funktionale Betrachtung ab. Wichtig ist, dass das Unternehmen der Betriebsgesellschaft ohne das Gebäude nur bei einer einschneidenden Änderung seiner Organisation fortgeführt werden könnte. Eine Unterscheidung danach, ob es sich bei dem Unternehmen um einen Fabrikationsbetrieb, einen Handelsbetrieb oder wie in der Rezensionsentscheidung um ein Dienstleistungsunternehmen handelt, wird vom BFH nicht mehr vorgenommen. III. Zuschnitt auf die betrieblichen Anforderungen Lage und baulicher Zuschnitt nicht entscheidend Lage und baulicher Zuschnitt nicht entscheidend Nach den Ausführungen des VIII. Senats ist auch nicht mehr erforderlich, dass das Gebäude in der Weise hergerichtet wird, dass es ohne bauliche Veränderungen für ein anderes Unternehmen nicht verwendbar wäre. Es kommt auch nicht (mehr) darauf an, ob die betrieblichen Anforderungen auch von einem anderen Verwaltungsgebäude hätten erfüllt werden können oder das angemietete Gebäude auch für andere Zwecke hätte genutzt werden können. IV. Echte/unechte Betriebsaufspaltung In der Rezensionsentscheidung nahmen BFH und auch das FG in der Vorinstanz eine sog. unechte Betriebsaufspaltung an. Deshalb soll hier noch kurz auf die Unterscheidung zwischen der sog. unechten und der echten Betriebsaufspaltung eingegangen werden: unechte Betriebsaufspaltung unechte Betriebsaufspaltung Eine unechte Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn Betriebsunternehmen und Besitzunternehmen nicht aus der Aufspaltung eines ursprünglich einheitlichen Unternehmens entstanden sind, sondern wenn - entweder von vornherein zunächst getrennte Unternehmen bestanden haben oder wenn - zu einem bereits bestehenden Betriebsunternehmen ein Besitzunternehmen hinzutritt. echte Betriebsaufspaltung echte Betriebsaufspaltung Von einer echten Betriebsaufspaltung spricht man demgegenüber, wenn eine bisher z. B. als Einzelunternehmen oder als PersG betriebene einheitliche unternehmerische Tätigkeit in der Weise aufgespalten wird, dass neben dem bisherigen Unternehmen ein neues Unternehmen (zumeist eine KapG) gegründet wird, das den Betrieb des bisherigen Unternehmens fortführt. An der Betriebsgesellschaft sind dann i.d.R. die bisherige Gesellschaft oder deren Gesellschafter beteiligt. Das bisherige Unternehmen überträgt sein UV meist auf das neugegründete Unternehmen. Das AV (Grundstücke, Gebäude etc.) hingegen verbleibt regelmäßig ganz oder teilweise bei dem bisherigen Unternehmen und wird an das neue Unternehmen vermietet oder verpachtet. Das restliche Vermögen der Besitzgesellschaft wird zumeist in die Betriebsgesellschaft eingebracht oder in Form eines Darlehens der Betriebsgesellschaft überlassen. D. Hinweise Eingliederung in den Betriebsablauf Eingliederung in den Betriebsablauf Nach der vorstehenden Entscheidung scheint ein Ende der Diskussion um die Frage der wesentlichen Betriebsgrundlage bei Büro- und Verwaltungsgebäuden gekommen zu sein. Künftig dürfte es nur noch auf die wirtschaftliche Bedeutung für die "Betriebsführung" ankommen, jede Eingliederung in den Betriebsablauf des Unternehmens also genügen. Eine sachliche Verflechtung im Rahmen der Betriebsaufspaltung wird man jedenfalls bereits bei Anmietung derartiger Gebäude genügen lassen müssen. I. Anhängige Verfahren beim BFH Hinzuweisen ist allerdings noch darauf, dass zur Frage der sachlichen Verflechtung bei Büro- und Verwaltungsgebäuden noch zwei Verfahren beim X. Senat des BFH anhängig sind. Angesichts der bereits oben geschilderten restriktiven Einstellung des X. Senats zu dieser Rechtsfrage, dürften davon jedoch kaum mehr positive Signale zu erwarten sein. II. Reaktion der Finanzverwaltung Eine Reaktion der FinVerw auf die Entscheidung des VIII. Senats steht derzeit noch aus. Gültigkeit hat danach z. Zt. noch die Regelung in den EStR 1999, wonach Büro- und Verwaltungsgebäude grundsätzlich keine wesentliche Betriebsgrundlage der Betriebsgesellschaft bilden . Im Einzelfall - so die FinVerw - sei aber zu prüfen, ob ein Bürogebäude aufgrund der besonderen Lage, des baulichen Zuschnitts auf die Bedürfnisse des Betriebsunternehmens oder, weil das Betriebsunternehmen aus anderen innerbetrieblichen Gründen ohne ein Grundstück dieser Art den Betrieb nicht fortführen könnte, eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Änderung der EStR ist zu erwarten Änderung der EStR ist zu erwarten Angesichts der neuen Rspr. des BFH ist allerdings zu erwarten, dass die FinVerw ihre Rechtsauffassung überdenken wird. III. Beratungsempfehlung In der Praxis wird man nach der Rezensionsentscheidung davon ausgehen können, dass Grundstücke im allgemeinen zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören, es sei denn, sie sind für den Betrieb ohne wirtschaftliche Bedeutung. Dies gilt auch für Büro- und Verwaltungsgebäude. Dazu Wendt, AktStR 1998, 243 ff; 1999, 85 ff Zum Halbeinkünfteverfahren siehe Korth AktStR 2000, 299, 306; AktStR Special Bd. 5, 2000, 14ff. BFH-Urt. v. 28.1.1982 - IV R 100/78, BStBl II 1982, 479 BFH-Urt. v. 28.4.1991 - X R 84/88, BStBl II 1991, 713 GrS des BFH v. 8.11.1971 - GrS 2/71, BStBl II 1972,63 Markl/Richter in Lademann, EStG, § 15 Rz 276 mit weiteren Nachweisen Wendt, AktStR Beilage 4/99, S. 9 ff. BFH-Urt. v. 17.11.1992 - VIII R 36/91, BStBl II 1993, 233; Schmidt, EStG, 19. Aufl., § 15 Rz 808 RFH v. 16.11.1944 - III 22/44, RStBl 1945,34; H.G. Anm. DStR 2000, 1865 BFH-Urt. v. 12.11.1985 - VIII R 342/82, BStBl II 1986, 299 FG Düsseldorf v. 25.10.1996 - 10 K 5742/93 F, EFG 1997, 530; dazu Korth, AktStR 1997, 299, 304 OFD München v. 21.12.1994 - S 2240 - 21/2 St 41, DB 1995, 118 Rz 3; OFD Cottbus v. 30.1.1995 - S 2240 - 2 - St 111, GmbHR 1995, 219 und 398 sowie Kempermann, FR 1993 S. 593; Markl/Richter in Lademann, EStG, § 15 Rz 296 BFH-Urt. v. 2.4.1997 - X R 21/93, BStBl II 1997, 565 So z.B. Kempermann, DStR 1997, 1441 BFH-Urt. v. 2.4.1997 - X R 21/93, BStBl II 1997, 565 Korth, AktStR 1997, 299, 312 BFH-Urt. v. 19.7.1994 - VIII R 75/93, BFH/NV 1995, 597 BFH-Urt. v. 25.7.1968 - IV R 261/66, BStBl II 1968, 677; v.13.12.1983 - VIII R 90/81, BStBl II 1984, 474 BFH-Urt. v. 20.9.1973 - IV R 41/69, BStBl II 1973, 869 So auch H.G. Anm. DStR 2000, 866 X R 118/98 und XI R 8/99 H 137 Abs. 5 EStR 1999
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Werbungskostenabzug für Reparaturen an bisher vermieteter Wohnung vor deren Selbstnutzung
Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2001 . Seite: 87
A. Vorbemerkungen Schönheitsreparaturen Schönheitsreparaturen Instandhaltungen Instandhaltungen Es gehört zu den Hauptpflichten eines Vermieters, die vermietete Wohnung in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten (§ 536 BGB). Demgemäß ist er nach Zivilrecht zur Übernahme von Instandhaltungs- und Schönheitsreparaturen verpflichtet. In der Pra ...
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Fristverlängerung zur Abgabe von Steuererklärungen
Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2001 . Seite: 99
A. Vorbemerkungen Alljährlich aufs Neue wiederholt sich das nach festen Regeln ablaufende Ritual der Abgabe von Steuererklärungen. Während die FinVerw an einem möglichst frühzeitigen Eingang einer Vielzahl von Steuererklärungen interessiert ist, sind die Angehörigen der steuerberatenden Berufe bestrebt, geräumige Abgabefristen für die von ihnen beratenen Stpfl. einplanen zu können, um eine annähernd gleichmäßige ...
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Phasengleiche Aktivierung von Dividendenforderungen
Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2001 . Seite: 113
BFH-Beschl. v. 7.8.2000 - GrS 2/99, BStBl II 2000, 632 I. Zur Erinnerung Im AktStR 1999, 281, hatten wir über den Vorlagebeschluss des I. Senats zur phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen berichtet. Der I. Senat hatte sich gegen eine phasengleiche Aktivierung ausgesprochen ...
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