12
AktStR: Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover, 1999 S. 481: Steuerbereinigungsgesetz 1999, Gesetz zur Familienförderung, Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform Steuerbereinigungsgesetz 1999, Gesetz zur Familienförderung, Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover Jahrgang: 1999 . Seite: 481 A. Vorbemerkung Am 27.8.1999 hat die Bundesregierung dem Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (StBereinG 1999, BR-Drucks. 475/99) sowie den Entwurf eines Gesetzes zur Familienförderung (BR-Drucks. 476/99) vorgelegt. Außerdem gibt es einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Fortführung der ökologischen Steuerreform. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die Darstellung der wichtigsten Rechtsänderungen. B. Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform Zielsetzung ist, die Energie in stetigen und maßvollen Schritten zu verteuern und mit dem zusätzlichen Aufkommen aus der Energiebesteuerung die Rentenversicherungsbeiträge zu senken. Der Gesetzesentwurf sieht folgende Maßnahmen vor: 1. Anhebung der Steuer für verbleites und unverbleites Benzin sowie für Dieselkraftstoff in den Jahren 2000 - 2003 um jeweils 0,06 DM/l. Gleichzeitig wird ab November 2001 die Einführung schwefelarmer und in einem zweiten Schritt ab Januar 2003 die Einführung schwefelfreier Kraftstoffe durch eine Steuerdifferenz i.H.v. 0,03 DM/l gefördert. 2. Anhebung der Stromsteuer für die Jahre 2000 - 2003 um jeweils 0,05 DM/kwh. Der ermäßigte Steuersatz von 20 % des Regelsatzes für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft und der Ausgleich für besonders belastete Unternehmen des produzierenden Gewerbes wird beibehalten. C. Entwurf eines Gesetzes zur Familienförderung Beschlüsse des BVerfGBeschlüsse des BVerfG Mit dem Gesetzesentwurf werden die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 zur Neuregelung des Familienleistungsausgleichs umgesetzt.  Danach gehören zum steuerfreien Existenzminimum eines Kindes nicht nur der sachliche Mindestbedarf, sondern auch der Betreuungs- und Erziehungsbedarf. Aufzubringende Betreuungs- und Erziehungsleistungen schränken die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern ein, u.z. unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht, zusammenleben oder nicht und ob sie diese Leistungen selbst erbringen oder mit Unterstützung anderer. BetreuungsfreibetragBetreuungsfreibetrag Vordringlich wird ab dem Jahr 2000 die steuerliche Anerkennung des Betreuungsbedarfs neu geregelt. Eingeführt wird ein Betreuungsfreibetrag i.H.v. 3.024 DM für jedes Kind bis zum 16. Lebensjahr. Außerdem wird das Kindergeld für das 1. und 2. Kind um 20 DM erhöht. Für volljährige Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, gilt die Altersgrenze von 16 Jahren nicht. Ist bei diesen Kindern das rechtliche Existenzminimum durch Eingliederungshilfe, die als Sozialhilfeleistungen insb. bei vollstationärer Unterbringung Behinderter gewährt wird, abgedeckt, wird ein Betreuungsfreibetrag von 1.080 DM gewährt. Darüber hinaus wird für diese Kinder ein Kindergeld von 30 DM monatlich eingeführt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß diese Kinder an Wochenenden und in den Ferien von den Eltern betreut werden. Die zentrale Vorschrift zum Familienleistungsausgleich, der § 31 EStG, hat nunmehr folgende Fassung: § 31 Familienleistungsausgleich "Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschliesslich des Betreuungsbedarfs wird durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 oder durch Kindergeld nach dem X. Abschnitt bewirkt. Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie. Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt. Wird die gebotene steuerliche Freistellung durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt, sind bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 abzuziehen. In diesen Fällen sind das Kindergeld oder vergleichbare Leistungen nach § 36 Abs. 2 zu verrechnen, auch soweit sie dem Steuerpflichtigen im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zustehen. Wird nach ausländischem Recht ein höheres Kindergeld als nach § 66 gezahlt, so beschränkt sich die Verrechnung auf die Höhe des inländischen Kindergeldes." Begründung: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 - 2 BvR 1057/91 u.a. - umfaßt das Existenzminimum eines Kindes nicht nur den sächlichen Bedarf, sondern auch einen Betreuungs- und Erziehungsbedarf. Der Betreuungsbedarf ist vom Jahre 2000 an und der Erziehungsbedarf ist vom Jahre 2002 an steuerlich zu verschonen. Mit der vorliegenden Regelung wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in einem ersten Schritt durch die Einführung eines Betreuungsfreibetrags in § 32 Abs. 6 EStG Rechnung getragen. § 31 Satz 1 wird entsprechend angepasst. Der Betreuungsfreibetrag kommt nach § 31 Satz 4 - wie bisher schon der Kinderfreibetrag - nur insoweit zur Anwendung, als die steuerliche Freistellung des sächlichen Existenzminimums und des Betreuungsbedarfs für ein Kind nicht bereits durch das Kindergeld bewirkt wird. Im Ergebnis wird künftig das Kindergeld sowohl auf die steuerliche Wirkung des bisherigen Kinderfreibetrags als auch des neuen Betreuungsfreibetrags angerechnet. § 32 EStG Kinder, Kinderfreibetrag, Haushaltsfreibetrag Nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG a.F. wurden Kinder berücksichtigt, die das 27. Lj noch nicht vollendet hatten und wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Diese Vorschrift wird um die Voraussetzung ergänzt, daß die Behinderung vor Vollendung des 27. Lj eingetreten sein muß. Damit soll ausgeschlossen werden, das z.B. eine 80-jährige Mutter für ihren Sohn, der im Alter von 60 Jahren einen Schlaganfall erleidet und ein Pflegefall wird, Kindergeld erhalten kann. Dies entspricht der ständigen Rspr. des Bundessozialgerichts zum Bundeskindergeldgesetz. Nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG werden Kinder nur berücksichtigt, wenn ihre Einkünfte nicht mehr als 13.020 DM betragen. Dieser Betrag wurde auf 13.500 DM erhöht. § 32 Abs. 6 EStG enthält nun den Betreuungsfreibetrag und ist wie folgt gefaßt: BetreuungsfreibetragBetreuungsfreibetrag "(6) Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 456 Deutsche Mark für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie für jedes Kind, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 3 ist, zusätzlich ein Betreuungsfreibetrag von 1 512 Deutsche Mark vom Einkommen abgezogen. Abweichend von Satz 1 wird für ein körperlich, geistig oder seelisch behindertes volljähriges Kind, das nur deshalb nicht nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 berücksichtigt wird, weil sein sächliches Existenzminimum bei vollstationärer Unterbringung durch Eingliederungshilfe abgedeckt ist, ein Betreuungsfreibetrag von 540 Deutsche Mark abgezogen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1 oder 2, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Die Beträge nach Satz 3 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn 1. der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder 2. der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht. BetreuungsfreibetragBetreuungsfreibetrag Für ein nicht nach § 1 Abs. 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 4 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 5 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel. Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im wesentlichen nachkommt; der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Betreuungsfreibetrag wird auf Antrag auf den anderen Elternteil übertragen. Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 7 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat; dies kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils geschehen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann." Begründung: In Absatz 6 wird der Forderung des Bundesverfassungsgerichts (s. Begründung zu § 31 EStG) durch Einführung eines Betreuungsfreibetrags Rechnung getragen. Der Entwurf sieht einen typisierenden Betreuungsfreibetrag von 3 024 Deutsche Mark für ein Elternpaar (1 512 Deutsche Mark für jeden Elternteil), der unabhängig von tatsächlich entstandenen Aufwendungen abgezogen wird, vor. Dabei wird die vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandete Altersgrenze des bisherigen § 33 c EStG von 16 Jahren grundsätzlich beibehalten. Für Kinder, die wegen einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, gilt diese Altersgrenze nicht. Ist bei diesen Kindern das sächliche Existenzminimum durch Eingliederungshilfe bei vollstationärer Unterbringung abgedeckt, kommt ein Betreuungsfreibetrag von 1 080 Deutsche Mark für ein Elternpaar (540 Deutsche Mark für jeden Elternteil) zum Abzug. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß diese Kinder an Wochenenden und in den Ferien (etwa ein Drittel des Jahres) von den Eltern betreut werden. Auf eine Abstufung des Betreuungsfreibetrags für zweite und weitere Kinder wird aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung verzichtet. Mit dem einheitlichen Betreuungsfreibetrag von 3 024 Deutsche Mark wird erreicht, daß einer Durchschnittsfamilie mit zwei Kindern der gleiche Abzugsbetrag nunmehr als Freibetrag zur Verfügung steht, den bisher Alleinerziehende mit zwei Kindern im Rahmen des § 33 c EStG als Höchstbetrag geltend machen konnten. Außerdem wird dadurch die sog. Zählkindproblematik im Bereich der Kinderfreibeträge vermieden. Da im Einkommensteuerrecht grundsätzlich das Jahresprinzip gilt, werden die Freibeträge als Jahresbeträge angegeben und in Satz 6 eine Zwölftelung für Fälle vorgesehen, in denen ein Kind nicht das ganze Jahr berücksichtigt werden kann. Nach Satz 7 kann der Betreuungsfreibetrag unter den dort genannten Voraussetzungen auch abweichend vom Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes von einem Elternteil auf den anderen übertragen werden. Anmerkung: Künftig haben auch alleinstehende Elternteile behinderter Kinder, deren sächliches Existenzminimum durch Eingliederungshilfe abgedeckt ist, die Möglichkeit, den Haushaltsfreibetrag und den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen. § 33 c EStG Kinderbetreuungskosten Aufgrund der Einführung des Betreuungsfreibetrages wurde § 33 c EStG gestrichen. § 66 EStG Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum § 66 EStG wurde wie folgt geändert: Alte Fassung (1) Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind jeweils 250 Deutsche Mark [ Bis 1998: 220 Deutsche Mark, bis 1996: 200 Deutsche Mark], für das dritte Kind 300 Deutsche Mark und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 350 Deutsche Mark monatlich. Neue Fassung KindergeldKindergeld (1) Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind jeweils 270 Deutsche Mark, für das dritte Kind 300 Deutsche Mark und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 350 Deutsche Mark monatlich. Abweichend von Satz 1 beträgt das Kindergeld für ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 6 Satz 2 monatlich 30 Deutsche Mark. Begründung: In Satz 1 wird ab 2000 das Kindergeld für erste und zweite Kinder von jeweils 250 Deutsche Mark auf 270 Deutsche Mark angehoben. Mit dem neuen Satz 2 wird ein Kindergeldanspruch für behinderte Kinder, deren sächliches Existenzminimum durch Eingliederungshilfe abgedeckt ist, eingeführt. Damit erhalten die Eltern dieser Kinder die Möglichkeit, außersteuerliche Leistungen in Anspruch zu nehmen, die an einen Kindergeldanspruch anknüpfen. Das Bundeskindergeldgesetz, das Berufsausbildungsförderungsgesetz und das EigZulG wurden entsprechend angepaßt (Artikel 2, 3, 4, BR-Drucks. 476/99). D. Steuerbereinigungsgesetz 1999 I. Zielsetzung und Überblick Das StBereinG 1999 hat nachfolgende Zielsetzungen: Die Ziele des Gesetzentwurfs sind -die Umsetzung von Entscheidungen der Bundesregierung vom 23. Juni 1999 i.R.d. "Zukunftsprogramms 2000", -eine Fortentwicklung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002, -eine Bereinigung des Steuerrechts. Der strikte Sparkurs zur Haushaltskonsolidierung, praktische Erfahrungen aus dem Vollzug des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002, Ergebnisse der Gespräche im Bündnis für Arbeit und die Weiterentwicklung der Rechtsprechung sowie des Rechts der Europäischen Union erfordern weitere Änderungen in der Steuergesetzgebung. Sie verbessern die Voraussetzungen für eine solide Finanzierung des Staatshaushalts. Der mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 begonnene konsequente Abbau ungerechtfertigter Steuerbefreiungen und Subventionen wird fortgeführt. Dies dient zugleich der Steuergerechtigkeit und der Steuervereinfachung. 1. Umsetzung des "Zukunftsprogramms 2000" Besteuerung von kapitalbildenden LebensversicherungenBesteuerung von kapitalbildenden Lebensversicherungen Im Rahmen der Umsetzung des Zukunftsprogramms 2000 sollen Erträge aus langlaufenden kapitalbildenden Lebensversicherungen künftig steuerlich erfaßt werden. Steuerpflichtig ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der Versicherungsbeiträge. Durch einen Freibetrag von 20 %, max. jedoch 30.000 DM, kann ein Teil der kapitalbildenden Lebensversicherung steuerfrei ausgezahlt werden, um den altersbedingten Kapitalbedarf, z.B. altersgerechter Umbau der Wohnung, Entschuldung von Wohneigentum oder Einkauf in ein Altersheim, zu decken. Der Freibetrag kann insg. nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden. Er wird nicht bei der Kapitalertragsteuer, sondern erst bei der Veranlagung zur ESt berücksichtigt. Versicherungsverträge, die vor der Gesetzesverkündung abgeschlossen werden, sog. Altverträge, bleiben weiterhin steuerfrei. Soweit es sich um Neuverträge handelt, sind von der Änderung auch Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht betroffen, wenn und soweit sich der Versicherungsnehmer für eine Kapitalauszahlung entscheidet. Rentenversicherungen ohne Kapitalrecht bleiben weiterhin begünstigt. Aufhebung des begrenzten ZinslaufsAufhebung des begrenzten Zinslaufs Des weiteren soll die Begrenzung des Zinslaufs auf 4 Jahre aufgehoben werden. Die Neuregelung soll der Steuergerechtigkeit und der Vereinfachung der Zinsberechnung von Steuernachforderungen und -erstattungen dienen. Nach Ansicht des Gesetzgebers kann eine Zinsbelastung dadurch vermieden werden, daß der Stpfl. freiwillig Zahlungen leistet. 2. Fortentwicklung des StEntlG ausländische Werkvertragsunternehmenausländische Werkvertragsunternehmen Zu den wichtigsten Änderungen gehören die Streichung des § 50 a Abs. 7 EStG betreffend den Steuerabzug steuerpflichtiger ausländischer Werkvertragsunternehmen sowie die Neuregelung des Betriebsausgabenabzugs bei steuerfreien ausländischen Schachteldividenden, für die das pauschale Abzugsverbot für BA von 15 % auf 5 % abgesenkt wird. Während § 50 a Abs. 7 EStG rückwirkend zum 1.1.1999 wieder außer Kraft gesetzt wird, ist das auf 5 % reduzierte pauschale Abzugsverbot für BA erst ab dem 1.1.2000 anzuwenden. 3. Bereinigung des Steuerrechts TonnagebesteuerungTonnagebesteuerung Im Rahmen des StEntlG wurde die sog. Tonnagebesteuerung eingeführt, § 5 a EStG. Es handelt sich dabei um eine gesonderte Gewinnermittlungsregelung, nach der die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften außer Kraft gesetzt sind und der Gewinn ausschließlich nach der im Betrieb geführten Tonnage ermittelt wird. Kosten, Abschreibungen und Veräußerungen haben keinen Einfluß auf das Ergebnis. Mit Einführung des § 5 a EStG war die Vergünstigung einer steuermindernden Rücklage nach § 6 b EStG für Handelsschiffe gestrichen worden. Beim Wechsel zur Tonnagebesteuerung ist der Unterschiedsbetrag zwischen BW und TW für jedes WG gesondert festzustellen und im Jahr des Ausscheidens des WG aus dem BV aufzulösen. Bei Ersatzbeschaffung eines Schiffes innerhalb bestimmter Fristen brauchte der Unterschiedsbetrag nicht aufgelöst werden. Die Regelung entsprach im Kern dem gestrichenen § 6 b EStG. Nunmehr ist eine Auflösung der Rücklage vorgeschrieben. Das gilt auch bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils. Des Weiteren wurde die EU-Anlagegoldrichtlinie an das nationale Umsatzsteuerrecht angepaßt und redaktionelle Änderungen zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften, z.B. dem Insolvenzrecht, der Privatisierung der Deutschen Bundespost und dem Betriebsrentengesetz vorgenommen. Die wichtigsten Änderungen im einzelnen 4. Änderung des Einkommensteuergesetzes § 2 a EStG Negative ausländische Einkünfte Das Abzugsverbot für negative ausländische Einkünfte wurde erweitert. Nunmehr unterliegt auch die Vermietung und Verpachtung von Luftfahrzeugen, Raumfahrzeugen und Satelliten dem Abzugsverbot. § 5 a EStG Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr Der beim Wechsel zur Tonnagebesteuerung zwischen BW und TW ermittelte Unterschiedsbetrag ist nach Abs. 4 S. 3 nunmehr in folgenden Fällen aufzulösen: "1. in den dem letzten Jahr der Anwendung des Abs. 1 folgenden fünf Wj jeweils i.H.v. mindestens einem Fünftel, TonnagebesteuerungTonnagebesteuerung 2. in dem Jahr, in dem das WG aus dem BV ausscheidet oder in dem es nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, 3. in dem Jahr des Ausscheidens eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils." Begründung: Bei der Streichung des Wortes "spätestens" im Einleitungssatz handelt es sich um die Bereinigung eines Redaktionsversehens. In der Besteuerungsregelung nach Nummer 1 ist durch das Wort "mindestens" schon ein Wahlrecht zum Verzicht auf die Streckung der Auflösung des Unterschiedsbetrages enthalten. Nummer 2 knüpft an den Tatbestand des Ausscheidens des WG aus dem BV an. Es wäre systemwidrig, eine Besteuerung vor Erfüllung der tatbestandlichen gesetzlichen Voraussetzung durchzuführen. Die geltende Fassung des Buchstabens b enthält im 2. HS eine sinngemäße Anwendung des § 6 b EStG i.R.d. Tonnagesteuer. Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) wurden Schiffe aus dem Katalog der nach § 6 b EStG begünstigten WG herausgenommen. Es handelt sich daher in der neuen Nr. 2 um eine Folgeänderung. Sie ist auch sachlich geboten, da die geltende Regelung zu einer erheblichen Komplizierung führt. Die neue Nummer 3 stellt klar, daß der Unterschiedsbetrag bei Ausscheiden eines Gesellschafters i.H.d. auf ihn entfallenden Anteils aufzulösen ist. § 7 g EStG Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen zur Förderung kleinerer und mittlerer Betriebe Ansparabschreibung für ExistenzgründerAnsparabschreibung für Existenzgründer Existenzgründer können i.R.d. Betriebseröffnung nur dann eine Rücklage zur Ansparabschreibung bilden, wenn keine sensiblen Sektoren betroffen sind, wie die Eisen- und Stahlindustrie, der Schiffbau, die Kfz-Industrie, die Kunstfaserindustrie, die Landwirtschaft, die Fischerei und der Aquakultursektor, der Verkehrssektor und der Steinkohlenbergbau. Dies ist durch einen neu eingeführten Abs. 8 zu § 7 g EStG sichergestellt. § 7 g Abs. 8 EStG ist erstmals für Wj anzuwenden, die nach dem 31.12.1996 beginnen. § 10 EStG Sonderausgaben Vom Sonderausgabenabzug sind künftig auch kapitalbildende Lebensversicherungen ausgeschlossen. § 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG wurde wie folgt neu gefaßt: "b) Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall: aa) Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen, bb) Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, kapitalbildende Lebensversicherung cc) Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann, dd) Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren und vor dem ... [Tag nach der Verkündung] abgeschlossen worden ist." Begründung: Die Änderung zielt darauf ab, künftig nur noch Vorsorgeaufwendungen zu begünstigen, die im Erlebensfall nicht ausschließlich die Auszahlung eines einmaligen Kapitalbetrages vorsehen. Beiträge zu Kapitalversicherungen, die nach der Verkündung des Gesetzes abgeschlossen werden, sind nicht mehr als SA abziehbar. § 19 EStG Nichtselbständige Arbeit Altersgrenze bei steuerfreien VersorgungsbezügenAltersgrenze bei steuerfreien Versorgungsbezügen Nach § 19 Abs. 2 EStG bleibt von Versorgungsbezügen ein Betrag i.H.v. 40 % dieser Bezüge, höchstens jedoch insg. 6.000 DM steuerfrei. Zu Versorgungsbezügen gehören alle Bezüge aus früheren Dienstleistungen, die wegen Erreichens einer Altersgrenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden. Bezüge wegen des Erreichens der Altersgrenze waren nach bisherigem Recht erst begünstigt, wenn der Stpfl. das 62. Lj vollendet hat. Diese Altersgrenze wurde auf das 63. Lj angehoben, weil auch die Altersantragsgrenze im öffentlichen Dienst mit Wirkung ab 1.7.1997 vom 62. auf das 63. Lj angehoben worden ist. Damit soll eine Gleichbehandlung von nichtbeamtenrechtlichen Versorgungsbezügen mit Versorgungsbezügen des öffentlichen Dienstes erreicht werden. § 20 EStG Kapitalvermögen In § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ist die Steuerpflicht von kapitalbildenden Lebensversicherungen und der diesbezügliche Freibetrag nunmehr wie folgt geregelt: Besteuerung kapitalbildender LebensversicherungBesteuerung kapitalbildender Lebensversicherung "6. der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der Beiträge bei Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall, wenn der Vertrag nach dem ... [Tag der Verkündung des Gesetzes] abgeschlossen worden ist. Dies gilt nicht im Todesfall und bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht und bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit das Kapitalwahlrecht nicht ausgeübt wird. Satz 2 gilt nicht im Fall des Rückkaufs des Vertrags und in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 5. Satz 2 gilt in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a oder b erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Erträge in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c abgezogen werden können. Die Sätze 1 bis 4 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen entsprechend anzuwenden. Von den Erträgen nach Satz 1 aus Versicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstaben cc und dd bleiben 20 vom Hundert, höchstens 30 000 Deutsche Mark, steuerfrei, wenn der Versicherungsvertrag nach dem ... [Tag der Verkündung des Gesetzes] abgeschlossen worden ist; der Freibetrag kann von dem Steuerpflichtigen insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden;". Begründung: Die Vorschrift beseitigt grundsätzlich die Steuerfreiheit für Erträge aus Kapitallebensversicherungen und aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit das Kapitalwahlrecht ausgeübt wird, unabhängig von der Laufzeit der Versicherung. Wie bisher bleiben Erträge aus reinen Rentenversicherungen und die im Todesfall geleisteten Erträge steuerfrei. Aus Vereinfachungsgründen werden als Ertrag nicht mehr die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen, sondern der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der Versicherungsbeiträge festgelegt. Durch den besonderen Freibetrag wird dem Stpfl. bei langlaufenden Lebensversicherungsverträgen ermöglicht, sich einen Teil einer Rentenversicherung oder einer Kapitallebensversicherung steuerfrei auszahlen zu lassen, um damit einen altersbedingten Kapitalbedarf zu decken (z.B. altersgerechter Umbau der Wohnung, Entschuldung von Wohneigentum, Einkauf in ein Heim). Der Freibetrag kann insgesamt nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden. Er wird nicht beim Kapitalertragsteuerabzug, sondern bei der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. Die Neuregelung gilt nur für Versicherungsverträge, die nach der Verkündung des Gesetzes abgeschlossen werden (Neuverträge). Im übrigen wird auf Nr. 3 des Allgemeinen Teils der Begründung hingewiesen. Für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die vor dem Tag der Verkündung des Gesetzes (mutmaßlich der 31.12.1999) abgeschlossen worden sind, gilt die alte Rechtslage. §§ 21, 21a EStG Die Vorschriften zur Nutzungswertbesteuerung (§ 21 Abs. 2 S. 1 EStG) und zur Pauschalierung des Nutzungswerts der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus (§ 21 a EStG) sind wegen Fristablaufs gestrichen worden. § 32 a EStG Einkommensteuertarif Grundfreibetrag, Eingangs-, SpitzensteuersatzGrundfreibetrag, Eingangs-, Spitzensteuersatz § 32 a EStG wurde im Hinblick auf die Erhöhung des Grundfreibetrages (13.500 DM), dem neuen Eingangsteuersatz von 22,9 % sowie dem Spitzensteuersatz von 51 % geändert. Die Progressionszone beginnt bei 17.496 DM und endet bei 114.696 DM. Bei Anwendung der ESt-Splittingtabelle verdoppeln sich die Beträge jeweils. Anmerkung: Ab 2002 soll das Existenzminimum auf 14.094 DM angehoben, der Eingangsteuersatz auf 19,9 % und der Spitzensteuersatz auf 48,5 % gesenkt werden. § 32 c EStG Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften Die Tarifkappung beginnt ab 2000 bei 84.834 DM, der Höchststeuersatz wird für die übersteigenden Beträge auf 43 % (bisher 45 %) abgesenkt. § 50 a EStG Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen Der mit dem StEntlG eingefügte § 50 a Abs. 7 wird rückwirkend zum 1.4.1999 gestrichen. Begründung: Die Erfahrungen mit der Anwendung der Vorschrift in der Praxis zeigen, daß der Steuerabzug, das Freistellungsverfahren zur Vermeidung des Steuerabzugs und das Verfahren zur Erstattung der zu Unrecht einbehaltenen Steuer zu großen Irritationen bei denjenigen ausländischen Werkvertragsunternehmen (schätzungsweise mehr als 90 % der betroffenen Unternehmer) führt, die in Deutschland nicht beschränkt steuerpflichtig sind und infolgedessen nicht zur eigentlichen Zielgruppe der Vorschrift gehören. Dies stört die Geschäftsbeziehungen der deutschen Wirtschaft zu diesen Unternehmen und belastet auch das gute Verhältnis insbesondere zu den Nachbarstaaten Deutschlands. Die Bundesregierung zieht aus diesen praktischen Erfahrungen den Schluß, daß eine wirksame steuerliche Erfassung beschränkt steuerpflichtiger ausländischer Werkvertragsunternehmen nicht durch eine isolierte nationale Regelung zu erreichen ist, sondern ein gemeinsames Vorgehen innerhalb der Europäischen Union und möglichst auch mit anderen Nachbarstaaten erfordert. Die Bundesregierung wird sich für eine solche Lösung einsetzen und schlägt vor, die Vorschrift rückwirkend zu streichen. Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung wird von einer Erhebung des Steuerabzugs gem. BMF (BStBl I 1999, 728) abgesehen. § 52 EStG Anwendungsvorschriften Die Änderungen des StBereinG sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000 anzuwenden. Beim Lohnsteuerabzug gelten die Neuregelungen für laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.12.1999 endenden Zahlungszeitraum gezahlt wird. Gleiches gilt für sonstige Bezüge. 5. Einkommensteuer-Durchführungsverordnung § 11 c EStDV Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden Dem § 11 c Abs. 2 EStDV wird folgender Satz angefügt: "Im Falle der Zuschreibung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes oder der Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 des Gesetzes erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung von dem folgenden Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an um den Betrag der Zuschreibung oder Wertaufholung." Begründung: Durch Artikel 1 Nr. 8 und Nr. 11 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) wurde ein Wertaufholungsgebot für den Fall, daß sich der Wert eines WG nach einer vorangegangenen Teilwertabschreibung wieder erhöht hat (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG), und ein Zuschreibungsgebot für den Fall, daß die Gründe für vormals vorgenommene Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung ganz oder teilweise entfallen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG), in das EStG eingefügt. Nach § 11 c Abs. 2 EStDV wird die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) bei Gebäuden nach Vornahme einer Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) bzw. Teilwertabschreibung um den Betrag der AfaA bzw. der Teilwertabschreibung gekürzt. Eine Regelung über die Auswirkung der Zuschreibung bzw. Wertaufholung auf die Bemessungsgrundlage für die AfA bei Gebäuden fehlt bislang. Die Ergänzung des § 11 c Abs. 2 EStDV enthält diese Regelung. Die Vorschrift ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 1998 endende Wj anzuwenden. 6. Lohnsteuer-Durchführungsverordnung § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz LStDV sieht Zukunftsicherungsleistungen des ArbG für seinen ArbN auch dann als Arbeitslohn an, wenn auf die Leistung aus der Zukunftsicherung kein Rechtsanspruch besteht. Nach dem Urteil des BFH v. 27. Mai 1993 (BStBl 1994 II S. 246) stellt diese Vorschrift keine zutreffende Auslegung der §§ 11 und 19 des EStG dar. Die Vorschrift wird deshalb gestrichen. 7. Körperschaftsteuergesetz § 8 b KStG Beteiligung an ausländischen Gesellschaften § 8 b Abs. 7 KStG wurde wie folgt neu gefaßt: Alte Fassung BA-Abzug bei steuerfreien SchachteldividendenBA-Abzug bei steuerfreien Schachteldividenden (7) Für die Anwendung des § 3 c des Einkommensteuergesetzes gelten 15 vom Hundert der nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder nach den Absätzen 4 und 5 von der Körperschaftsteuer befreiten Gewinnausschüttungen einer ausländischen Gesellschaft als Betriebsausgaben, die mit den Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Neue Fassung (7) Von den Dividenden aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder nach den Absätzen 4 und 5 von der Körperschaftsteuer befreit sind, gelten 5 vom Hundert als Betriebsausgaben, die mit den Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Begründung: Zur Abwendung von Standortnachteilen wird das pauschale Abzugsverbot für Betriebsausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien ausländischen Schachteldividenden gemildert. Der Vomhundertsatz der Gewinnausschüttungen wird von 15 auf 5 reduziert. Im Ergebnis werden damit zur pauschalen Abgeltung des Betriebsausgabenabzugsverbots stets 5 vom Hundert der Dividenden besteuert. Auf die Höhe der tatsächlichen BA (u.a. Verwaltungskosten und Zinsen) kommt es nicht an. Daneben ist § 3 c EStG nicht anwendbar. § 15 KStG Besondere Vorschriften zur Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaften § 15 Nr. 2 und 3 KStG wurden wie folgt neu gefaßt: Alte Fassung 2. Die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, nach denen die Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft außer Ansatz bleiben, sind nur anzuwenden, wenn der Organträger zu den durch diese Vorschriften begünstigten Steuerpflichtigen gehört. Ist der Organträger eine Personengesellschaft, so sind die Vorschriften insoweit anzuwenden, als das zuzurechnende Einkommen auf einen Gesellschafter entfällt, der zu den begünstigten Steuerpflichtigen gehört. 3. Die Vorschriften des § 8 b Abs. 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn der Organträger zu den durch diese Vorschriften begünstigten Steuerpflichtigen gehört. Ist der Organträger eine Personengesellschaft, sind die Vorschriften nur insoweit anzuwenden, als das zuzurechnende Einkommen auf einen Gesellschafter entfällt, der zu den begünstigten Steuerpflichtigen gehört. Neue Fassung Ausdehnung steuerfreier ausl. Gewinne auf OrganschaftenAusdehnung steuerfreier ausl. Gewinne auf Organschaften 2. Die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, nach denen Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft außer Ansatz bleiben, sind nur anzuwenden, wenn der Organträger zu den durch diese Vorschriften oder durch § 8 b Abs. 4 begünstigten Steuerpflichtigen gehört. Ist der Organträger eine Personengesellschaft, sind die Vorschriften insoweit anzuwenden, als das zuzurechnende Einkommen auf einen Gesellschafter entfällt, der zu den begünstigten Steuerpflichtigen gehört." 3. § 8 b Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn der Organträger zu den durch diese Vorschrift begünstigten Steuerpflichtigen gehört. § 8 b Abs. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige zu den durch diese Vorschrift oder durch § 8 b Abs. 4 begünstigten Steuerpflichtigen gehört. Ist der Organträger eine Personengesellschaft, sind die in den Sätzen 1 und 2 genannten Vorschriften insoweit anzuwenden, als das zuzurechnende Einkommen auf einen Gesellschafter entfällt, der zu den begünstigten Steuerpflichtigen gehört. Begründung: Nach § 8 b Abs. 4 KStG stehen einer inländischen gewerblichen Betriebsstätte einer ausländischen Körperschaft die gleichen DBA-rechtlichen Vergünstigungen zu wie einer inländischen Körperschaft. Wie bei der Einkommensermittlung einer inländischen Körperschaft bleiben auch bei inländischen gewerblichen Betriebsstätten einer ausländischen Körperschaft Gewinnanteile, die von einer ausländischen Gesellschaft ausgeschüttet werden, und Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft außer Ansatz. Diese Gleichstellung wurde i.R.d. Standortsicherungsgesetzes zur Verbesserung des Holdingstandortes Deutschland eingeführt. Damit die Vergünstigungen auch im Falle der Organschaft anzuwenden sind, werden die Nummern 2 und 3 des § 15 KStG ergänzt. Sie dienen der Klarstellung und sind in allen noch nicht bestandskräftig entschiedenen Fällen anzuwenden (vgl. § 54 Abs. 8c KStG in der neuen Fassung). 8. Umwandlungsteuergesetz § 4 UmwStG Auswirkungen auf den Gewinn der übernehmenden PersG Wertaufholungsgebot § 4 Abs. 2 UmwStG regelt für die übernehmende PersG den Eintritt in die Rechtstellung der übertragenden Gesellschaft hinsichtlich der Bewertungsvorschriften. Diese Regelung wurde dahingehend erweitert, daß die übernehmende PersG auch hinsichtlich des Wertaufholungsgebots in die Rechtstellung der übertragenden KapG eintritt. 9. Gewerbesteuergesetz Die Änderungen des GewStG beziehen sich u.a. auf den Wegfall der Steuerbefreiung bestimmter Körperschaften, wie der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG. 10. Umsatzsteuergesetz Schwerpunkt der Änderung des UStG ist die Umsetzung der Anlagegoldrichtlinie der EU vom 12.10.1998 in nationales Recht. Die weiteren Änderungen sind im wesentlichen redaktioneller Art. § 3 a UStG Ort der sonstigen Leistung § 3 a Abs. 1 S. 1 wird wie folgt gefaßt: "Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der §§ 3 b und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt." Begründung: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 26. September 1996 (Rechtssache C - 327/94, BStBl 1998 II, 313) entschieden, daß tontechnische Leistungen, die im Zusammenhang mit künstlerischen oder unterhaltenden Leistungen unerlässlich sind, nach Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern vom 17. Mai 1977 (ABl. EG 1977 Nr. L 145 S. 1) - 6. EG-Richtlinie - an dem Ort erbracht werden, an dem die Dienstleistung tatsächlich bewirkt wird. Die Änderung des § 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a UStG trägt diesem Urteil des EuGH Rechnung. Aus Gründen der Klarstellung werden außerdem im Hinblick auf den Wortlaut des Artikels 9 Abs. 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie, der im Zusammenhang mit der Ortsregelung für bestimmte Tätigkeiten neben solchen auf dem Gebiet der Künste auch solche auf dem Gebiet der Kultur benennt, gleichfalls in § 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a UStG neben den künstlerischen auch die kulturellen Leistungen ausdrücklich aufgenommen. Nach bisherigem Verständnis wurde der Begriff der kulturellen Leistung unter den Begriff der künstlerischen Leistung subsumiert. § 3 c UStG Ort der Lieferung in besonderen Fällen § 3 c Abs. 3 S. 1 wird wie folgt gefaßt: "Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Lieferer der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen in einen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, die maßgebliche Lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet und im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat." Begründung: Durch die Änderung wird § 3 c Abs. 3 UStG an die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe in Artikel 28b Teil B Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie angepasst. Diese Änderung ist notwendig, um Doppelbesteuerungen bzw. Nichtbesteuerungen in Einzelfällen zu vermeiden, wenn die anderen EU-Mitgliedstaaten die EG-rechtliche Regelung in nationales Recht umgesetzt haben. § 14 a UStG Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen In § 14 a Abs. 1 S. 3 wird das Wort "sechs" durch das Wort "zehn" ersetzt. Begründung: AufbewahrungsfristenAufbewahrungsfristen Durch Artikel 2 des Steueränderungsgesetzes 1998 vom 19. Dezember 1998 (BGBl I, 3816) wurde u.a. die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege nach § 147 Abs. 3 AO auf zehn Jahre verlängert. Mit der Änderung wird die Aufbewahrungsfrist für die Duplikate von bestimmten Rechnungen in § 14 a Abs. 1 Satz 3 UStG hieran angepaßt. Im Übrigen enthält § 25 c UStG Änderungen, die aufgrund der EU-Richtlinie 98/80/EG zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG - Sonderregelung für Anlagegold - erforderlich geworden sind. 11. Änderungen der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung § 1 UStDV enthält Änderungen im Hinblick auf Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, betreffend den Ort der Leistung sowie in Abs. 3 eine von § 3 a Abs. 1 UStG abweichende Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln. § 44 UStDV Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: "Übersteigt der Betrag, um den der Vorsteuerabzug bei einem Wirtschaftsgut für das Kalenderjahr zu berichtigen ist, nicht 12 000 Deutsche Mark, so ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15 a des Gesetzes abweichend von § 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes erst im Rahmen der Steuerfestsetzung für den Besteuerungszeitraum durchzuführen, in dem sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse gegenüber den Verhältnissen im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung geändert haben. Dies gilt nicht bei Veräußerungen und Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b des Gesetzes. Absatz 3 bleibt unberührt." Begründung: Mit der Neuregelung wird aus Vereinfachungsgründen - abweichend von der durch § 18 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 2 UStG vorgegebenen Rechtslage - die Vorsteuerberichtigung zu Gunsten wie zu Lasten des Steuerpflichtigen bei der Steueranmeldung für das Kalenderjahr statt im Voranmeldungsverfahren vorgeschrieben, wenn der Jahresberichtigungsbetrag bei einem Wirtschaftsgut 12 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Vorsteuerberichtigungsbeträge aufgrund von Veräußerungen und unentgeltlichen Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG sind jedoch wie bisher - unabhängig von der Höhe des Berichtigungsbetrags - stets für den Voranmeldungszeitraum zu erklären, in dem die Veräußerung bzw. unentgeltliche Lieferung ausgeführt worden ist. 12. Änderung der Abgabenordnung § 122 AO Bekanntgabe des Verwaltungsaktes § 122 AO regelt die Bekanntgabe von Verwaltungsakten. § 155 Abs. 4 und 5 AO enthalten einzelne Bekanntgabeerleichterungen für Steuerbescheide. Diese werden nunmehr in § 122 AO als neu eingefügte Absätze 6 und 7 übernommen. § 155 Abs. 4 und 5 AO werden aufgehoben. "(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsaktes verlangen. Bekanntgabe an Ehegatten oder AlleinerziehendeBekanntgabe an Ehegatten oder Alleinerziehende (7) Betreffen Verwaltungsakte Ehegatten oder Ehegatten mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern, so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekanntzugeben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, daß zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen." Begründung: Die bisher in § 155 Abs. 4 und 5 AO enthaltenen Erleichterungen für die Bekanntgabe von Steuerbescheiden werden in § 122 AO übernommen und damit ausdrücklich auch auf Verwaltungsakte außerhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens erstreckt. Für derartige Verwaltungsakte (z.B. Stundungs- oder Vollziehungsaussetzungsentscheidungen, die eine von zusammenveranlagten Ehegatten geschuldete Einkommensteuer betreffen) besteht in der Praxis ebenfalls ein Bedarf für die bisher in § 155 Abs. 4 und 5 AO zugelassenen Bekanntgabeerleichterungen. Die Rechte der Beteiligten werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Die Anwendung des neuen Absatzes 6 ist vom Einverständnis der Beteiligten abhängig. Nach Absatz 7 kann nur verfahren werden, wenn die Beteiligten unter einer gemeinsamen Anschrift wohnen. In diesen Fällen dürfte nach der Lebenserfahrung eine gegenseitige Unterrichtung über den Posteingang üblich und gewährleistet sein. Außerdem können die Finanzbehörden von der Erleichterung des Absatzes 7 keinen Gebrauch machen, wenn die Beteiligten die Einzelbekanntgabe beantragt haben oder der Finanzbehörde bekannt ist, daß zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Die Regelung nach Absatz 7 gilt nur, wenn sich der Verwaltungsakt gegen alle Beteiligten richtet, also beispielsweise nicht, wenn nur ein Ehegatte Steuerschuldner ist. § 149 AO Abgabe der Steuererklärungen Nach Abs. 2 der Vorschrift sind Steuererklärungen spätestens 5 Monate nach Ablauf des Kj abzugeben. Nach Abs. 3 kann das BMF durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Steuererklärungen für zwei aufeinanderfolgende Kj auf Antrag des Stpfl. abweichend von Abs. 2 innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des zweiten Kj zusammen abgegeben werden können (besondere Erklärungsfrist). Dieser Absatz wird aufgehoben. Begründung: Durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) wurde § 149 AO um eine Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung ergänzt, die es gestatten soll, Steuererklärungen für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre zusammen abzugeben. Die Abstimmung des Verordnungsentwurfs mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat ergeben, daß eine derartige Verordnung nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung beitragen, sondern vielmehr zu einer Verkomplizierung des Besteuerungsverfahrens führen würde. Ferner könnte die Verordnung einen späteren Eingang von Steuerabschlusszahlungen und somit Haushaltsrisiken bei Bund und Ländern zur Folge haben. Da aus diesen Gründen nicht mehr beabsichtigt ist, die Ermächtigungsgrundlage auszuschöpfen, soll sie zur Rechtsbereinigung aufgehoben werden. § 152 AO Verspätungszuschlag Die in Abs. 2 S. 1 festgelegte Höchstgrenze von 10.000 DM soll auf 50.000 DM angehoben werden. Begründung: neue Höchstgrenze beim Verspätungszuschlag:neue Höchstgrenze beim Verspätungszuschlag: 50.000 DM Nach § 152 Abs. 2 Satz 1 AO darf ein Verspätungszuschlag zehn vom Hundert der festgesetzten Steuer nicht übersteigen und höchstens 10 000 Deutsche Mark betragen. Prüfungen des Bundesrechnungshofes haben ergeben, daß in bedeutenden Steuerfällen der absolute Höchstbetrag von 10 000 Deutsche Mark häufig in keinem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen steht, die Steuerpflichtige durch die verspätete Abgabe der Steuererklärungen (z.B. Kapitalertragsteuer-Anmeldungen von Großbanken) erzielen. Der absolute Höchstbetrag soll daher auf 50 000 Deutsche Mark angehoben werden. Die Finanzverwaltung wird von der dadurch eröffneten Möglichkeit nur Gebrauch machen, soweit mit dem bisherigen Höchstbetrag von 10 000 Deutsche Mark ein durch die verspätete Abgabe der Steuererklärung (Steueranmeldung) entstandener Zinsvorteil nicht ausreichend abgeschöpft werden kann. Der neue Höchstbetrag soll nicht rückwirkend eingeführt werden, sondern nur in den Fällen gelten, in denen Steuererklärungen ohne Berücksichtigung einer Fristverlängerung nach dem 31.12.1999 einzureichen sind (§ 8 Abs. 2 EGAO). § 154 AO Kontenwahrheit Nach Abs. 2 S. 1 hat sich, wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt, zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten. Nach S. 2 hat er sicherzustellen, daß er jederzeit Auskunft darüber geben kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist. § 154 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Er soll, soweit möglich, eine Ablichtung der zur Feststellung der Identität des Verfügungsberechtigten vorgelegten Dokumente fertigen und aufbewahren und er hat sicherzustellen, daß er jederzeit Auskunft darüber geben kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist." Begründung: Nach der Richtlinie des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (91/308/EWG, ABL. EG Nr. L 166 S. 77) sind bei der Legitimationsprüfung von den zur Feststellung der Identität des Verfügungsberechtigten verlangten Dokumenten eine Kopie oder Referenzangaben aufzubewahren. Durch § 9 des Geldwäschegesetzes wurde diese Verpflichtung bereits in nationales Recht umgesetzt (s. BT-Drucksache 12/2704). Entsprechend dieser Vorschrift soll in § 154 AO klargestellt werden, daß bei der Kontoeröffnung die zur Feststellung der Identität des Verfügungsberechtigten verlangten Dokumente (z. B. der amtliche Ausweis, der amtliche Registerauszug) im Regelfall, soweit möglich, abzulichten sind und diese Ablichtung aufzubewahren ist. § 171 AO Ablaufhemmung Nach Abs. 3 der Vorschrift läuft die Festsetzungsfrist im Falle eines Antrags auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 AO (S. 1) bzw. im Falle der Anfechtung mit einem Einspruch oder einer Klage (S. 2) nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist bzw. bevor ein aufgrund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist." Begründung: Im Interesse der Rechtsklarheit werden die bisher in § 171 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AO enthaltenen Tatbestände auf zwei gesonderte Absätze aufgeteilt. Absatz 3 regelt - inhaltlich unverändert - die bisher in Satz 1 enthaltene Ablaufhemmung für den Fall eines Antrags auf Steuerfestsetzung oder auf Korrektur dieser Festsetzung außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: Ablaufhemmung erlaubt Verböserung Ablaufhemmung erlaubt Verböserung "(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist." Begründung: Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs darf ein Finanzamt einen Steuerbescheid nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist im Einspruchs- oder Klageverfahren nicht mehr zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern ("verbösern"); der Antrag des Steuerpflichtigen ziele im Regelfall auf eine Herabsetzung der Steuer ab, weshalb nachträgliche Steuererhöhungen nicht von der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO erfasst sein könnten (vgl. z.B. Urteil vom 27.3.1996 - I R 182/94 -, BStBl II 1997, 449). Dieses Ergebnis steht in Widerspruch zur Verpflichtung der Finanzbehörden, im Einspruchsverfahren die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen und den angefochtenen Bescheid erforderlichenfalls - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - auch zum Nachteil des Einspruchsführers zu ändern (§ 367 Abs. 2 AO). Im Regelfall will ein Steuerpflichtiger bei Anfechtung eines Steuerbescheides keine Teilbestandskraft herbeiführen, weil er anderenfalls im Einspruchs- oder Klageverfahren keine weiteren Anträge mehr stellen kann. Wenn aber der Steuerpflichtige den Umfang der Anfechtung selbst bestimmen und ggf. auch den Einspruch oder die Klage zur Vermeidung einer Verböserung zurücknehmen kann, ist es nicht sachgerecht, den Finanzbehörden die Möglichkeit, die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen, zu beschneiden. Angesichts der teilweise langdauernden Veranlagungs- und Einspruchsverfahren führt die Anknüpfung an den Ablauf der regulären Festsetzungsfrist zu im Einzelfall mehr oder weniger zufälligen Ergebnissen. Dabei darf auch nicht übersehen werden, daß die Steuerpflichtigen dieses Ergebnis durch späte Abgabe der Steuererklärung und Hinauszögern der Ermittlungen im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren weitgehend beeinflussen können. Der gesetzliche Auftrag, Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen, wird damit beeinträchtigt. Deshalb soll die Ablaufhemmung im außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren künftig auch die Möglichkeit der Verböserung umfassen. Eine Verböserung ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Rechtsbehelf unzulässig ist und deshalb keine Sachentscheidung getroffen werden kann; in diesem Fall bedarf es auch keiner Ausweitung der Ablaufhemmung. Der neue Absatz 3a regelt - in Anlehnung an die bisher in Absatz 3 Sätze 2 und 3 enthaltene Regelung, aber ohne Ausschluss der Verböserung - die Ablaufhemmung im Einspruchs- oder Klageverfahren. Die Festsetzungsfrist läuft hiernach hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs nicht ab, bevor über den zulässigen Einspruch oder die zulässige Klage unanfechtbar entschieden worden ist. Im übrigen entsprechen die Regelungen in Absatz 3a den bisher geltenden Regelungen. Der neue Absatz 3a regelt selbst nicht, ob eine Steuerfestsetzung zum Nachteil des Steuerpflichtigen zu ändern ist, sie schafft lediglich die verjährungsrechtlichen Voraussetzungen für eine in der Sache gebotene Verböserung. Durch Rücknahme des Einspruchs bzw. der Klage kann ein Steuerpflichtiger aber die Verböserung weiterhin vermeiden. Die Neuregelung gilt für alle Fälle, in denen bei Inkrafttreten der Neuregelung die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, nicht hingegen in festsetzungsverjährten Fällen (§ 10 Abs. 9 EGAO). § 172 AO Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden Bisher war in der AO nicht ausdrücklich geregelt, ob eine Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage durch entsprechende Änderung des angefochtenen Bescheides im Einspruchs- oder Klageverfahren zugunsten des Stpfl. abhelfen kann. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit wird diese Abhilfebefugnis nun ausdrücklich in § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a AO geregelt. Zusätzlich wird folgender Satz angefügt: schlichte Änderung während des Klageverfahrens möglichschlichte Änderung während des Klageverfahrens möglich "In den Fällen des Satzes 2 ist Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a ebenfalls anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat; Erklärungen und Beweismittel, die nach § 364 b Abs. 2 in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden." Begründung: Nach geltendem Recht kann nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung kein Antrag auf schlichte Änderung mehr gestellt werden. Dies ist insbesondere in Schätzungsfällen von Bedeutung, wenn die Steuererklärung erst nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, aber innerhalb der Klagefrist eingereicht wird. Bisher kann hier eine Änderung der Steuerfestsetzung nur im Klageverfahren erreicht werden. Zur Verfahrensvereinfachung und zur Entlastung der Finanzgerichte wird durch die Neuregelung in § 172 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz AO die Möglichkeit einer schlichten Änderung auch für den Fall geschaffen, daß der zu ändernde Bescheid bereits durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden ist. Der Änderungsantrag muß vor Ablauf der Klagefrist gestellt werden, nach Ablauf dieser Frist ist er unzulässig. Der zweite Halbsatz der Vorschrift regelt im Interesse der Rechtsklarheit, daß durch eine schlichte Änderung die Wirkungen einer nach § 364 b Abs. 2 AO gesetzten Ausschlußfrist nicht unterlaufen werden dürfen. § 233 a AO Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen Wegfall der Vierjahresfrist beim ZinslaufWegfall der Vierjahresfrist beim Zinslauf Gem. Abs. 2 S. 3 endet der Zinslauf mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird, spätestens vier Jahre nach seinem Beginn. Die Vierjahresfrist wird künftig aufgehoben, so daß der Zinslauf mit Ablauf des Tages der Wirksamkeit der Steuerfestsetzung endet. Begründung: Im Interesse der Besteuerungsgerechtigkeit und zur Vereinfachung der Zinsberechnung nach § 233 a AO soll die bisherige Begrenzung des Zinslaufs auf vier Jahre aufgehoben werden. Die Begrenzung des Zinslaufs hatte die vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Folge, daß ein Unternehmen die relative Zinsbelastung der aus den Ergebnissen der Außenprüfung beruhenden Steuernachforderungen durch Verzögerung des Prüfungsablaufs vermindern konnte. Andererseits war die Begrenzung der Verzinsung in Erstattungsfällen gleichermaßen ungerecht. Die Steuerpflichtigen können die Steigerung der Zinsbelastung nach Aufhebung der Vier-Jahres-Grenze allerdings vermeiden, wenn sie die zu erwartende Steuernachforderung bereits während der Außenprüfung "freiwillig" an das Finanzamt entrichten. In diesem Fall werden die auf den Zeitraum nach Eingang der "freiwilligen" Zahlungen entfallenden Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen erlassen (Nr. 70 des Anwendungserlasses zu § 233 a AO vom 15. Juli 1998, BStBl I S. 630). Die Neufassung gilt für alle Steuern, die nach dem 31.12.1993 entstanden sind (§ 15 Abs. 9 EGAO). In Abs. 7 S. 3 wird das Wort " zugunsten" durch das Wort "zuungunsten" ersetzt. Begründung: Bei der Einfügung des Absatzes 7 in § 233 a AO im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2049) war aufgrund eines redaktionellen Versehens ein Schreibfehler aufgetreten, der durch die Änderung beseitigt werden soll. § 238 AO Höhe und Berechnung der Zinsen Mit der Neufassung soll die Rechtsauffassung des BFH in Aufrechnungsfällen korrigiert und die bisherige Besteuerungspraxis fortgeführt werden. Dem § 238 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung." Begründung: Nach dem BFH-Urteil vom 3. Mai 1991 - V R 105/86 - (BFH/NV 1992 S. 77) bewirkt eine Aufrechnung nach § 226 Abs. 1 AO i.V.m. § 389 BGB, daß die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenüberstehen. Dabei ist nach Auffassung des BFH nicht auf die Festsetzung oder die Fälligkeit eines Steueranspruchs bzw. eines Steuererstattungsanspruchs abzustellen, sondern auf dessen abstrakte materiellrechtliche Entstehung. Materiellrechtlich entstehen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis bereits mit Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes, d.h. z.B. die veranlagte Einkommensteuer bereits mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes; auf die Kenntnis des Finanzamts oder des Steuerpflichtigen über Grund und Höhe der abstrakt entstandenen Ansprüche kommt es nicht an. Die Rechtsauffassung des BFH hat zur Folge, daß bei einer Aufrechnung durch das Finanzamt bereits verwirkte Säumniszuschläge rückwirkend ab dem Eintritt der Aufrechnungslage entfallen, während Erstattungszinsen nach § 233 a AO gleichwohl bis zur Festsetzung der Steuer ausgezahlt werden. Das Steuererhebungsverfahren knüpft aber - anders als das Zivilrecht - nicht an die abstrakte Entstehung, sondern an die Konkretissierung des Steueranspruchs bzw. Steuererstattungsanspruchs durch dessen Festsetzung im Steuerbescheid und seine hieran anschließende Fälligkeit an (vgl. § 218 Abs. 1 AO). Deshalb geht die Finanzverwaltung seit Jahrzehnten davon aus, daß die Rückwirkung einer Aufrechnung nicht über den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden hinausgeht (Nr. 2 des Anwendungserlasses zu § 226 AO vom 15. Juli 1998, BStBl I S. 630). Darüber hinaus führt die Anwendung der Rechtsauffassung des BFH zu einer Benachteiligung pünktlicher Steuerzahler. Rechnet das Finanzamt mit einer schon länger fälligen Steuerforderung gegen einen noch nicht festgesetzten Steuererstattungsanspruch des Steuerpflichtigen auf, sollen die auf die rückständige Steuerforderung entstandenen Säumniszuschläge rückwirkend entfallen. Damit würden säumige Steuerzahler besser gestellt als pünktliche Steuerzahler, die in der Zeit von der Entrichtung der Steuerschuld bis zum Zufluß der Steuererstattung keinerlei Zins- oder Liquiditätsvorteile erzielen können. Die Gesetzesänderung in § 238 AO soll die Fortführung der langjährigen Besteuerungspraxis ermöglichen und die nach der Entscheidung des BFH entstandene Rechtsunsicherheit beseitigen. Die Neuregelung stellt keine unangemessene Benachteiligung der Steuerpflichtigen dar, vielmehr sorgt sie für eine gleichmäßige Besteuerung. Die Einschränkung der Rückwirkung einer Aufrechnung betrifft dabei nur die Berechnung von Zinsen nach §§ 233 a - 237 AO sowie Säumniszuschläge nach § 240 AO, im übrigen gelten weiterhin die zivilrechtlichen Regelungen. § 240 AO Säumniszuschläge Dem § 240 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind." Begründung: Die Gesetzesänderung soll - ebenso wie die entsprechende Änderung des § 238 AO - bewirken, daß die Rechtsfolgen einer Aufrechnung hinsichtlich der Erhebung von Säumniszuschlägen nicht über den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden hinauswirken (vgl. dazu im Einzelnen die Begründung zur Änderung des § 238 AO). § 329 AO Zwangsgeld neue Höchstgrenze beim Zwangsgeld: 50.000 DMneue Höchstgrenze beim Zwangsgeld: 50.000 DM Die bisherige Höchstgrenze von 5.000 DM soll für das einzelne Zwangsgeld auf 50.000 DM erhöht werden. Begründung: Nach § 328 Abs. 1 AO kann ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Zu den Zwangsmitteln gehört auch das Zwangsgeld. Das einzelne Zwangsgeld darf nach § 329 AO fünftausend Deutsche Mark nicht übersteigen. In welcher Höhe es jeweils festzusetzen ist, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Die Höhe ist so zu bemessen, daß es geeignet ist, den mit dem Zwangsgeld verfolgten Zweck zu erreichen. Der für die Bemessung des Zwangsgeldes bestehende Zwangsgeldrahmen reicht nicht aus, um in besonders großen Steuerfällen die Steuerpflichtigen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder behördlich begründeten Verpflichtungen anhalten zu können. Durch die Änderung soll der Zwangsgeldrahmen auf fünfzigtausend Deutsche Mark (vgl. u.a. auch § 915 h Abs. 1 Nr. 4 ZPO und die Zwangsgeldrahmensätze in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder) angehoben werden. Die Anhebung auf diesen Betrag ist erforderlich, damit das Zwangsgeld auch in besonders großen Einzelfällen seine Funktion als Beugemittel voll erfüllen kann. Mit der Anhebung wird nicht die Erzielung von Mehreinnahmen verfolgt. Sie soll vielmehr dazu dienen, den Erfolg von erforderlichen Zwangsmaßnahmen zu erhöhen. Die Änderung führt daher auch nicht zu nennenswerten Mehreinnahmen. Das erhöhte Zwangsgeld kann in Fällen festgesetzt werden, in denen ein Zwangsgeld nach dem 31.12.1999 angedroht wird (§ 17 d EGAO). Im übrigen wurden die §§ 191, 231 u. 251 AO im Hinblick auf die neuen Rechtsvorschriften der Insolvenzordnung angepaßt 13. Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Mit der Neuregelung des § 1 Abs. 7 des Art. 97 EGAO wird klargestellt, daß die durch das StBereinG geänderten Vorschriften auf alle bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängigen Verfahren anzuwenden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insoweit wird auf die Anwendungshinweise bei den einzelnen Änderungsvorschriften verwiesen. 14. Änderung des Bewertungsgesetzes § 19 BewG Feststellung von Einheitswerten Nach Abs. 2 war bisher auch für im Ausland gelegene wirtschaftliche Einheiten, soweit diese zum Gesamtvermögen gehörten, ein Einheitswert festzustellen. Da diese hauptsächlich nur noch für die im Inland erhobene Grundsteuer benötigt werden, ist die Feststellung eines Einheitswerts, der sowohl den inländischen als auch den ausländischen Teil einer wirtschaftlichen Einheit umfaßt, nicht mehr erforderlich. § 79 BewG Jahresrohmiete Die 12 %-ige Erhöhung der Jahresrohmiete bei grundsteuerbegünstigtem Wohnraum ist infolge Ablaufs der grundsteuerlichen Vergünstigungen entbehrlich geworden. § 92 BewG Erbbaurecht Die Erfassung des Rechts auf den Erbbauzins und der Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses nach Abs. 5 sind nach Wegfall der VSt und der GewKapSt nicht mehr erforderlich. Für die ErbSt und die GrESt ist eine eigene Regelung in § 148 Abs. 5 BewG vorgesehen. § 97 BewG Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen Der bisherige Wortlaut des § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG führt dazu, daß Verbindlichkeiten zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft, die nicht durch die Gesellschafterstellung veranlaßt sind und daher ertragsteuerlich kein negatives Sonder-BV sind, abweichend hiervon bewertungsrechtlich wie negatives Sonder-BV in das BV einzubeziehen sind. Nach der Neuregelung werden derartige Verbindlichkeiten eines Gesellschafters nicht mehr als BV des Gesellschafters behandelt. Die Änderungen der §§ 104, 123 und 136 BewG sind durch den geänderten Wortlaut des § 6 a Abs. 1 EStG, die Änderungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bzw. die Änderungen des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform erforderlich geworden. § 138 BewG Feststellung von Grundbesitzwerten Durch eine Änderung des Abs. 1 wird sichergestellt, daß die FÄ für Zwecke der Bedarfsbewertung örtliche Erhebungen durchführen können und daß die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden den Finanzbehörden die Umstände mitzuteilen haben, die für die Feststellung von Bedarfswerten von Bedeutung sein können. Bisher war der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (Verkehrswerts) bei unbebauten Grundstücken in § 145 Abs. 3 S. 3 BewG und bei bebauten Grundstücken in § 146 Abs. 7 BewG geregelt. Diese Nachweismöglichkeit wird in dem neu eingefügten Abs. 4a in § 138 BewG zusammengefasst. Künftig ist der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts auch bei Erbbaurechten und Gebäuden auf fremdem Grund und Boden möglich. Nach Abs. 5 S. 2 Nr. 2 der Vorschrift braucht künftig bei einer Mehrheit von Erben der Grundbesitzwert nicht mehr aufgeteilt zu werden. Begründung: Bisher ist bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung eines Grundbesitzwerts gegenüber mehreren Erben auch der jeweilige Wert des von jedem Erben entsprechend seinem Erbteil erworbenen Anteils festzustellen. Dieses Verfahren hat sich in der Praxis nicht bewährt. Die Höhe der Erbteile kann vielfach erst im Laufe der Veranlagung zur Erbschaftsteuer endgültig ermittelt werden. Deshalb ist es zweckmäßig, hier nur den Wert des von den Miterben insgesamt erworbenen Anteils am Grundbesitzwert festzustellen. Über die Aufteilung auf die einzelnen Erben entscheidet dann die Erbschaftsteuerstelle im Steuerfestsetzungsverfahren. Dies wird durch die Neufassung in S. 2 Nr. 2 der Vorschrift erreicht. § 146 BewG Bebaute Grundstücke Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: Zweijahreszeitraum für Jahresmiete maßgebendZweijahreszeitraum für Jahresmiete maßgebend (2) Der Wert eines bebauten Grundstücks ist das 12,5fache der in den letzten zwölf Monaten vor dem Besteuerungszeitpunkt von den Mietern (Pächtern) für die Nutzung des Grundstücks aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zu zahlenden Miete (Jahresmiete), vermindert um die Wertminderung wegen Alters des Gebäudes (Absatz 4). Betriebskosten (§ 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung) sind nicht einzubeziehen. Für Grundstücke, die nicht oder nur zum Teil Wohnzwecken dienen, ist diese Vorschrift entsprechend anzuwenden. Ist das Grundstück vor dem Besteuerungszeitpunkt weniger als zwölf Monate vermietet worden, ist die Jahresmiete aus dem kürzeren Zeitraum zu ermitteln. Hat sich in den zurückliegenden zwölf Monaten vor dem Besteuerungszeitpunkt die Miethöhe infolge Anbau-, Umbau-, Ausbau- oder Modernisierungsmaßnahmen oder Nutzungsänderungen geändert, ist die Jahresmiete aus dem kürzeren Zeitraum zu ermitteln. Begründung: Die jetzige Gesetzesregelung, wonach die maßgebende Jahresmiete aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahre der vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielten Mieten abzuleiten ist, hat sich für die Praxis als ungeeignet erwiesen. Zur Vereinfachung soll künftig nur noch die Jahresmiete aus den Mieten der letzten zwölf Monate vor dem Besteuerungszeitpunkt abgeleitet werden. War das Grundstück weniger als 12 Monate vermietet oder haben sich innerhalb des Zwölfmonatszeitraums bauliche Veränderungen oder Nutzungsänderungen ergeben, ist die Miete von dem verkürzten Zeitpunkt an zu ermitteln. § 148 BewG Erbbaurecht Die Bewertung des Erbbaurechts wird wie folgt neu gefaßt: Neubewertung des ErbbaurechtsNeubewertung des Erbbaurechts "(1) Das Erbbaurecht und das belastete Grundstück bilden jeweils getrennte wirtschaftliche Einheiten; ein Grundstückswert ist nur für die wirtschaftliche Einheit festzustellen, die der Besteuerung unterliegt (§ 138 Abs. 5 Satz 1). Auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks entfällt der Wert des Grund und Bodens (Bodenwert). Auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts entfällt der Gebäudewert. Beträgt die Dauer des Erbbaurechts im Besteuerungszeitpunkt weniger als 40 Jahre und hat der Eigentümer des belasteten Grundstücks bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf keine dem Wert des Gebäudes entsprechende Entschädigung zu leisten, entfallen auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts bei einer Dauer dieses Rechts von unter 40 bis zu 35 Jahren 90 vom Hundert unter 35 bis zu 30 Jahren 85 vom Hundert unter 30 bis zu 25 Jahren 80 vom Hundert unter 25 bis zu 20 Jahren 70 vom Hundert unter 20 bis zu 15 Jahren 60 vom Hundert unter 15 bis zu 10 Jahren 50 vom Hundert unter 10 bis zu 8 Jahren 40 vom Hundert unter 8 bis zu 7 Jahren 35 vom Hundert unter 7 bis zu 6 Jahren 30 vom Hundert unter 6 bis zu 5 Jahren 25 vom Hundert unter 5 bis zu 4 Jahren 20 vom Hundert unter 4 bis zu 3 Jahren 15 vom Hundert unter 3 bis zu 2 Jahren 10 vom Hundert unter 2 Jahren bis zu 1 Jahr 5 vom Hundert unter 1 Jahr 0 vom Hundert des Gebäudewerts. Der andere Teil des Gebäudewerts entfällt auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks. Beträgt die Entschädigung für das Gebäude nur einen Teil des gemeinen Werts, ist der dem Eigentümer des belasteten Grundstücks entschädigungslos zufallende Anteil entsprechend zu mindern." Begründung: Die jetzige Regelung des § 148 BewG für die Bewertung von Erbbaurechten unter Zugrundelegung des gezahlten Erbbauzinses und eines einheitlichen Vervielfachers von 18,6 für die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts führt insbesondere bei kurzen Restlaufzeiten zu nicht vertretbaren Bewertungsergebnissen. Sie wird daher durch eine Regelung ersetzt, wonach dem Eigentümer des Grund und Bodens (Erbbauverpflichteter) grundsätzlich dessen Wert und dem Erbbauberechtigten grundsätzlich der Wert des Gebäudes zugerechnet wird. In Fällen, in denen die Laufzeit des Erbbaurechts weniger als 40 Jahre beträgt und das Gebäude nach Ablauf des Erbbaurechts entschädigungslos auf den Erbbauverpflichteten übergeht, ist der Gebäudewert dem Erbbauberechtigten nur noch anteilig zuzurechnen. Ermittlung des BodenwertsErmittlung des Bodenwerts "(2) Der Bodenwert ist nach § 145 Abs. 3 zu ermitteln". Begründung: Die Vorschrift regelt die Wertermittlung für den Bodenwert. Es ist hierfür der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 145 Abs. 3 BewG maßgebend. "(3) Der Gebäudewert ist das 10fache der in den letzten zwölf Monaten vor dem Besteuerungszeitpunkt für die Nutzung des Grundstücks aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zu zahlenden Miete (Jahresmiete), vermindert um die Wertminderung wegen Alters. § 146 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Bei bebauten Grundstücken, für die sich eine übliche Miete nicht ermitteln lässt (§ 147 Abs. 1), bestimmt sich der Gebäudewert nach § 147 Abs. 2 Satz 2." Begründung: Der Vervielfältiger in § 146 Abs. 2 Satz 1 BewG von 12,5 enthält auch einen Bodenwertanteil. Bei der Bewertung von Erbbaurechten soll der Bodenwert jedoch gesondert mit dem Wert nach § 145 Abs. 3 BewG angesetzt werden, so daß der Vervielfältiger von 12,5 entsprechend um einen Bodenwertanteil vermindert werden muss. Dies geschieht in der Weise, daß der Vervielfältiger um 20 vom Hundert vermindert wird, so daß sich für den Gebäudewert ein Vervielfältiger von 10 ergibt. "(4) Für Wohnungserbbaurechte oder Teilerbbaurechte gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend." Begründung: Wohnungs-, TeilerbbaurechtWohnungs-, Teilerbbaurecht Die Vorschrift regelt die Bewertung der Wohnungserbbaurechte und Teilerbbaurechte. Sie entspricht dem für die Einheitsbewertung des Grundvermögens geltenden § 92 Abs. 6 BewG. UntererbbaurechtUntererbbaurecht "(5) Ist an einem Erbbaurecht ein Untererbbaurecht bestellt worden, entfällt der Gebäudewert auf die wirtschaftliche Einheit des Untererbbaurechts. Beträgt die Dauer des Untererbbaurechts im Besteuerungszeitpunkt weniger als 40 Jahre und ist bei Erlöschen des Untererbbaurechts eine Entschädigung ausgeschlossen, ist der Gebäudewert nach Absatz 1 Satz 3 oder 4 zwischen der wirtschaftlichen Einheit des Erbbaurechts und der wirtschaftlichen Einheit des Untererbbaurechts in sinngemäßer Anwendung von Absatz 1 aufzuteilen." Begründung: Die Bestimmung regelt die Fälle, in denen an einem Erbbaurecht ein Untererbbaurecht bestellt ist. "(6) Das Recht auf den Erbbauzins wird weder als Bestandteil des Grundstücks noch als gesondertes Recht angesetzt; dementsprechend ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses weder bei der Bewertung des Erbbaurechts noch als gesonderte Verpflichtung abzuziehen." Begründung: Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 148 Abs. 1 Satz 3 BewG. § 148 a BewG Gebäude auf fremdem Grund und Boden § 148 a wird neu eingefügt: getrennte Zurechnung des Boden- und Gebäudewertsgetrennte Zurechnung des Boden- und Gebäudewerts (1) Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist der Bodenwert dem Eigentümer des Grund und Bodens und der Gebäudewert dem wirtschaftlichen Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen. (2) Der Bodenwert ist nach § 145 Abs. 3 zu ermitteln. (3) Der Gebäudewert ist das 10fache der in den letzten zwölf Monaten vor dem Besteuerungszeitpunkt für die Nutzung des Grundstücks aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zu zahlenden Miete (Jahresmiete), vermindert um die Wertminderung wegen Alters. Die Wertminderung wegen Alters bestimmt sich nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Gebäudes und ist für jedes Jahr, das seit Bezugsfertigkeit bis zum Besteuerungszeitpunkt vollendet worden ist, in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen; § 146 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. § 146 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Bei bebauten Grundstücken, für die sich eine übliche Miete nicht ermitteln lässt (§ 147 Abs. 1), bestimmt sich der Gebäudewert nach § 147 Abs. 2 Satz 2. Begründung: Die Regelungen zur Bewertung der Gebäude auf fremdem Grund und Boden lehnen sich an die Vorschrift zur Bewertung der Erbbaurechte (§ 148 BewG) an. Entsprechend regelt Absatz 1 die Zurechnung des Bodenwerts auf den Grundstückseigentümer und des Gebäudewerts auf den wirtschaftlichen Eigentümer des Gebäudes. Absatz 2 regelt die Ermittlung des Bodenwerts und Absatz 3 die Ermittlung des Gebäudewerts. § 149 BewG Grundstücke im Zustand der Bebauung Grundstücke im Zustand der Bebauung sind entsprechend § 146 BewG zu bewerten, wobei die übliche Miete zu Grunde zu legen ist, die nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes zu erzielen wäre. Von diesem Wert sind nach der bisherigen Regelung 80 vom Hundert als Gebäudewert anzusetzen. Die Neuregelung bestimmt, daß bei Grundstücken im Zustand der Bebauung, die nicht mehr als zwei Wohnungen enthalten, nur 60 vom Hundert des Grundstückswerts als Gebäudewert anzusetzen sind. § 152 BewG Anwendung des Gesetzes Die Fassung ist erstmals zum 1.1.2000 anzuwenden. 15. Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes § 3 ErbStG Erwerb von Todes wegen § 3 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt neu gefaßt: ("Als Erwerb von Todes wegen gilt, ...) Zurückweisung bei Vertrag zugunsten DritterZurückweisung bei Vertrag zugunsten Dritter ... was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs, eines Vermächtnisses oder für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag zugunsten Dritter (§ 333 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder anstelle eines anderen in Absatz 1 genannten Erwerbs gewährt wird;" Begründung: Wenn bei einem Vertrag zugunsten Dritter der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht zurückweist, gilt das Recht rückwirkend als nicht erworben (§ 333 BGB). Erhält der Dritte dafür eine Abfindung, soll er dieses Vermögen als vom Erblasser kommend versteuern. Damit wird eine Besteuerungslücke geschlossen. Entsprechend sollen auch alle anderen Abfindungen als steuerbar behandelt werden, die einem Erwerber anstelle eines ausgeschlagenen oder zurückgewiesenen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ErbStG steuerbaren Erwerbs, z.B. einer Schenkung auf den Todesfall, gewährt werden. Nr. 7 wird wie folgt neu gefaßt: (Als Erwerb von Todes wegen gilt, ...) Herausgabeanspruch des SchlußerbenHerausgabeanspruch des Schlußerben ... was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments aufgrund beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§ 2287 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt." Begründung: Der Schlußerbe eines gemeinschaftlichen Testaments (Berliner Testament, § 2269 BGB) genießt in analoger Anwendung des § 2287 BGB einen ähnlichen Schutz seiner Rechtsstellung gegen beeinträchtigende Schenkungen des Erblassers wie der Vertragserbe eines Erbvertrags. Die Änderung stellt klar, daß sein gegen den Beschenkten gerichteter Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung als Erwerb von Todes wegen der Besteuerung unterliegt. § 6 ErbStG Vor- und Nacherbschaft Bisher wurden nur Nachvermächtnisse und beim Tode des Beschwerten fällige Vermächtnisse den Nacherbschaften gleichgestellt. Nunmehr wird diese Regelung auch auf Auflagen ausgedehnt. § 6 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: Besteuerung von AuflagenBesteuerung von Auflagen "(4) Nachvermächtnisse und beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse oder Auflagen stehen den Nacherbschaften gleich." Begründung: Auf den Erwerb aufgrund der Vollziehung einer Auflage des Erblassers (§ 1940 BGB), die erst beim Tod des Beschwerten fällig werden soll, werden die Regeln der Vor- und Nacherbschaft angewendet. Für sie gilt damit, daß sie, wie bisher schon entsprechende Vermächtnisse, nicht als Erwerb vom Erblasser, sondern vom Beschwerten zu versteuern sind. § 10 ErbStG Steuerpflichtiger Erwerb Beim Erwerb von Beteiligungen an vermögensverwaltenden Gesamthandsgemeinschaften wird durch eine Ergänzung sichergestellt, daß bei der Wertermittlung die Grundsätze für gemischte Schenkungen gelten. Abs. 1 S. 3 wird wie folgt gefaßt: Bewertung von Beteiligungen an vermögensverwaltenden PersGBewertung von Beteiligungen an vermögensverwaltenden PersG "Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht nach § 12 Abs. 5 zu bewerten ist, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter; die dabei übergehenden Schulden und Lasten der Gesellschaft sind bei der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers wie eine Gegenleistung zu behandeln." Begründung: Beim Erwerb von Beteiligungen an vermögensverwaltenden - insbesondere grundstücksverwaltenden - Personengesellschaften und anderen Gesamthandsgemeinschaften, z.B. einer ungeteilten Erbengemeinschaft, durch freigebige Zuwendung unter Lebenden soll die Verpflichtung des Beschenkten, gesellschaftsintern die anteiligen Schulden der Gesellschaft gegen sich gelten zu lassen, als Gegenleistung des Beschenkten behandelt werden. Die Ergänzung stellt damit klar, daß die Grundsätze der Wertermittlung für gemischte Schenkungen anzuwenden sind. Die Privilegierung bei der Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit nach § 13 a befreitem Betriebsvermögen stehen, wird abgeschafft. Abs. 6 S. 4 wird aufgehoben, und der folgende Satz wird wie folgt gefaßt: "Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13 a befreiten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13 a anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13 a entspricht." Begründung: Im Interesse einer Gleichbehandlung der einzelnen nach § 13 a ErbStG begünstigten Vermögensarten wird auf die bisherige Sonderbehandlung für außerbetriebliche, mit dem befreiten Betriebsvermögen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schulden verzichtet. Dadurch wird zugleich das Besteuerungsverfahren vereinfacht. § 12 ErbStG Bewertung Die Neuregelung in Abs. 5 stellt klar, daß § 26 BewG keine Anwendung findet. Außerdem wird dem FA die Befugnis eingeräumt, bei einer Berichtigung oder Änderung der Steuerbilanz bestandskräftige Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerbescheide zu ändern. § 12 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: Miteigentum an EhegattengrundstückMiteigentum an Ehegattengrundstück Folgeänderung nach vorangegangener Änderung/Berichtigung der Bilanz "(5) Für den Bestand und die Bewertung von Betriebsvermögen sind die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Steuer maßgebend. Die §§ 95 bis 99, 103, 104, 109 und 137 des Bewertungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 26 des Bewertungsgesetzes findet keine Anwendung. Betriebsgrundstücke sind mit dem Grundbesitzwert (Absatz 3), zum Betriebsvermögen gehörende Wertpapiere, Anteile und Genussscheine von Kapitalgesellschaften sind vorbehaltlich des Absatzes 2 mit dem nach § 11 oder § 12 des Bewertungsgesetzes ermittelten Wert anzusetzen. Soweit die Steuerbilanzwerte dem Grunde oder der Höhe nach berichtigt oder geändert werden und sich die Berichtigung oder Änderung auf den Wert des Betriebsvermögens auswirkt, ist der Erbschaftsteuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern. Die Frist für die Festsetzung der Erbschaftsteuer endet nicht vor Ablauf der Frist, innerhalb der die berichtigten oder geänderten Steuerbilanzwerte der Besteuerung nach dem Einkommen zugrunde gelegt werden können." Begründung: Der bisher in Satz 1 enthaltene Verweis auf die Bewertung der Betriebsgrundstücke wird wegen des Sachzusammenhangs in den Satz 3 übertragen. In Satz 2 wird das Gesetzeszitat redaktionell angepaßt; § 109 Abs. 3 und 4 BewG wurde durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform aufgehoben. Ein Grundstückserwerb unterliegt der Erbschaft- und Schenkungsteuer nur, soweit das Grundstück zivilrechtlich im Eigentum/Miteigentum des Erblassers oder Schenkers stand. Die Ergänzung des Satzes 2 stellt klar, daß für Zwecke dieser Steuer ein von einem Ehegatten zugewendeter Miteigentumsanteil an einem Grundstück auch dann nicht mit einem Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengerechnet werden kann, wenn für das Grundstück geprüft wird, ob es sich um ein Betriebsgrundstück im Sinne des § 99 BewG handelt. Nach §§ 95 und 109 BewG sind bei bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen grundsätzlich die Steuerbilanzwerte dem Grunde und der Höhe nach zu übernehmen. Deshalb soll ein Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerbescheid von Amts wegen erlassen oder ein bestandskräftiger Steuerbescheid geändert oder aufgehoben werden, wenn die Steuerbilanz berichtigt oder geändert wird und sich dies auf die Höhe des Werts des Betriebsvermögens oder mittelbar auf den Wert nichtnotierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft auswirkt. § 13 ErbStG Steuerbefreiungen Die Änderungen betreffen Anpassungen an neu gefaßte Gesetze. § 13 a ErbStG Ansatz von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften Die Vorschrift ist in mehrfacher Hinsicht geändert worden. Die Änderungen beziehen sich auf die Weitergabeverpflichtung, auf die Reihenfolge bei einer Verpflichtung zur Weitergabe eines Teils des erworbenen begünstigten Vermögens, auf das Hinausschieben des Beginns der Festsetzungsfrist sowie auf den Verzicht auf die Steuerentlastungen. Die Änderungen im einzelnen: Der Einleitungssatz in Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: keine Inanspruchnahme des Freibetrags bei Weitergabeverpflichtung "Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 4 bleiben vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 3 insgesamt bis zu einem Wert von 500 000 Deutsche Mark außer Ansatz". Begründung: Es wird klargestellt, daß der Freibetrag von 500 000 Deutsche Mark oder ein Anteil daran nur in Anspruch genommen werden kann, soweit der Erwerber nicht durch eine Weitergabeverpflichtung nach § 13 a Abs. 3 ErbStG belastet ist. Freibetrag erfaßt alle Schenkungen unter Lebenden In Nummer 2 werden die Wörter "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" durch die Wörter "beim Erwerb durch Schenkung unter Lebenden" ersetzt. § 13 a Abs. 1 Nr. 2 Alte Fassung Neue Fassung Beim Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, wenn der Schenker vom Finanzamt unwiderruflich erklärt, daß der Freibetrag für diese Schenkung in Anspruch genommen wird. Beim Erwerb durch Schenkung unter Lebenden, wenn der Schenker dem Finanzamt unwiderruflich erklärt, daß der Freibetrag für diese Schenkung in Anspruch genommen wird. Begründung: Alle Erwerbe von begünstigtem Vermögen durch Schenkung unter Lebenden und nicht nur der Erwerb "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" sollen entsprechend der derzeitigen Verwaltungspraxis (vgl. R 56 Abs. 2 ErbStR) entlastet werden. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Alte Fassung: Neue Fassung: Ein Erwerber kann den Freibetrag oder Freibetragsanteil (Abs. 1) und den verminderten Wertansatz (Abs. 2) nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbenes Vermögen im Sinne des Absatzes 4 auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten überträgt. Der bei ihm entfallene Freibetrag oder Freibetraganteil geht auf den Dritten über, bei mehreren Dritten zu gleichen Teilen. (3) Ein Erwerber kann den Freibetrag oder Freibetragsanteil (Absatz 1) und den verminderten Wertansatz (Absatz 2) nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbenes Vermögen im Sinne des Absatzes 4 auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Ist der Erwerber verpflichtet, nur einen Teil des erworbenen Vermögens im Sinne des Absatzes 4 zu übertragen, kann er für diesen Teil den verminderten Wertansatz nicht und, wenn der Wert des ihm verbleibenden Vermögens den auf ihn entfallenden Freibetrag oder Freibetragsanteil unterschreitet, den Freibetrag oder Freibetragsanteil nur bis zur Höhe des Werts des verbleibenden Vermögens in Anspruch nehmen. Der bei ihm entfallende Freibetrag oder Freibetragsanteil geht auf den Dritten über, bei mehreren Dritten zu gleichen Teilen. Begründung: Die Ergänzung stellt klar, in welcher Reihenfolge für einen Erwerber jeweils die Entlastungen durch Freibetrag und Bewertungsabschlag entfallen, wenn er zur Weitergabe eines Teils des erworbenen begünstigten Vermögens verpflichtet ist. Zunächst wird nur der Bewertungsabschlag in geringerem Umfang gewährt. Erst, wenn das ihm verbleibende begünstigte Vermögen den ihm zustehenden Freibetrag oder Freibetragsanteil unterschreitet, ist auch dieser zu kürzen. Gleichzeitig wird damit geregelt, daß insoweit nur der tatsächlich bei ihm entfallende Freibetrag oder Freibetragsanteil auf den Dritten übergehen kann. Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: neue Anlaufhemmungneue Anlaufhemmung "In den Fällen des Satzes 1 beginnt die Festsetzungsfrist abweichend von § 175 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung mit Ablauf des fünften Kalenderjahrs nach dem Erwerb." Begründung: Der Freibetrag oder Freibetragsanteil und der verminderte Wertansatz fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung gegen eine der Behaltensregelungen (§ 13 a Abs. 5 ErbStG) verstoßen wird. Der Steuerbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern. Die zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzämter werden in der Regel erst nach Ablauf der Fünfjahresfrist Kenntnis von allen Ereignissen erlangen, die als Verstoß gegen die Behaltensregelungen zu behandeln sind. Der Beginn der Festsetzungsfrist wird deshalb entsprechend hinausgeschoben, weil die grundsätzliche Anlaufhemmung nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO nicht ausreicht. Damit lässt sich zugleich der Erklärungs- und Ermittlungsaufwand für Steuerzahler und Verwaltung verringern. Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: Verzicht auf Steuerbefreiung möglichVerzicht auf Steuerbefreiung möglich "(6) Der Erwerber kann der Finanzbehörde bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklären, daß er auf die Steuerbefreiung verzichtet." Begründung: Da der Abzug von Schulden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit begünstigtem Vermögen in gleicher Weise behandelt wird (vgl. Ausführungen zu § 10 Abs. 6 ErbStG), wird für den Erwerber ein einheitliches Wahlrecht geschaffen, auf die Steuerentlastungen zu verzichten. Dadurch wird zugleich das Besteuerungsverfahren vereinfacht. § 14 ErbStG Berücksichtigung früherer Erwerbe Durch eine Ergänzung in Abs. 1 S. 3 der Vorschrift werden unberechtigte Steuervorteile verhindert, die sich im Zusammenhang mit der Berücksichtigung früherer Erwerbe bei der Steuerfestsetzung für einen späteren Erwerb ergeben. Wenn die früher für einen Vorerwerb tatsächlich zu entrichtende Steuer höher ist als die fiktiv dafür zu ermittelnde Steuer zur Zeit des Letzterwerbs, kann es dazu kommen, daß die für den Letzterwerb festzusetzende Steuer nur 0 DM beträgt, obwohl bei diesem Letzterwerb selbst erhebliche Vermögenswerte übertragen wurden. Die höhere tatsächlich zu entrichtende Steuer auf den früheren Erwerb wird deshalb auf den Betrag begrenzt, der auf den Vorerwerb im Verhältnis seines Werts zum Gesamtbetrag der zusammengerechneten Erwerbe entfällt. § 19 a ErbStG Tarifbegrenzung beim Erwerb von begünstigtem Vermögen Durch eine Änderung des Abs. 5 der Vorschrift wird sichergestellt, daß die FinVerw auch noch im 9. Kj. nach dem Erwerb eine Nachversteuerung vornehmen kann. In Abs. 5 wird folgender Satz eingefügt: neue Anlaufhemmungneue Anlaufhemmung "In den Fällen des Satzes 1 beginnt die Festsetzungsfrist abweichend von § 175 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung mit Ablauf des fünften Kalenderjahrs nach dem Erwerb." Beispiel: Erbe E hat vom Erblasser A am 3.6.1997 30 % der Anteile an der A-GmbH geerbt und hierfür u. a. den Entlastungsbetrag gem. § 19 a Abs. 4 ErbStG erhalten. Bereits am 4.2.1998 veräußert er die Anteile weiter. Hiervon erfährt das FA erst im Jahr 2003. Nach der geltenden Gesetzesfassung hätte die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kj. 1998 zu laufen begonnen, so daß mit Ablauf des Kj. 2002 Festsetzungsverjährung eingetreten wäre (§§ 175 Abs. 1 S. 2, 169 Abs. 2 Nr. 2 AO). Nach der Neufassung hingegen tritt die Verjährung erst mit Ablauf des 31.12.2006 ein. Begründung: Der Entlastungsbetrag fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung gegen eine der Behaltensregelungen (§ 19 a Abs. 5 ErbStG) verstoßen wird. Der Steuerbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern. Die zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzämter werden in der Regel erst nach Ablauf der Fünfjahresfrist Kenntnis von allen Ereignissen erlangen, die als Verstoß gegen die Behaltensregelungen zu behandeln sind. Der Beginn der Festsetzungsfrist wird deshalb entsprechend hinausgeschoben, weil die grundsätzliche Anlaufhemmung nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO nicht ausreicht. Damit lässt sich zugleich der Erklärungs- und Ermittlungsaufwand für Steuerzahler und Verwaltung verringern. § 29 ErbStG Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen Durch eine Änderung des Abs. 1 Nr. 3 der Vorschrift wird erreicht, daß beim Erlöschen der Steuer unentgeltliche Zuwendungen eines Ehegatten auch dann berücksichtigt werden, wenn für den überlebenden Ehegatten die fiktive steuerfreie Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG zu ermitteln ist. Insoweit wird klargestellt, daß eine evtl. für diese Zuwendungen früher festgesetzte Schenkungsteuer rückwirkend erlischt. § 30 ErbStG Anzeige des Erwerbs Erweiterung der AnzeigepflichtErweiterung der Anzeigepflicht Durch eine Änderung des Abs. 3 wird der Anwendungsbereich der allgemeinen Anzeigepflicht der Erwerber in Erbfällen erweitert. Die Erbschaftsteuer-Finanzämter sollen in Erbfällen unmittelbar von den Erwerbern Angaben insbesondere zur Zusammensetzung des Nachlasses und seines Werts erhalten (Einzelheiten § 30 Abs. 4 ErbStG), wenn zum Erwerb Vermögen gehört, für das keine Anzeigepflichten Dritter, z.B. der Banken und anderer Vermögensverwahrer, bestehen. Die Nachlaßgerichte und Notare können in ihren Anzeigen nach § 34 ErbStG vielfach keine Angaben zur Zusammensetzung und zum Wert des Nachlasses machen, weil sie ihnen nicht bekannt sind. § 35 ErbStG Örtliche Zuständigkeit Die Neufassung der Vorschrift trifft eine Zuständigkeitsregelung für Schenkungen der ungeteilten Erbengemeinschaft. Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll das Finanzamt, das den Erbfall bearbeitet und dabei Kenntnisse über den Wert der Nachlaßgegenstände erlangt, auch für solche Schenkungen zuständig sein, die ein Miterbe bei der Erbauseinandersetzung dadurch ausführt, daß er seinem anderen Miterben mehr aus dem Nachlaßvermögen überläßt, als diesem nach seinem Erbanteil zusteht. § 37 ErbStG Anwendung des Gesetzes Die Neufassung findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem ..... (= Tag vor In-Kraft-Treten des Gesetzes) entstanden ist oder entsteht. Die Sonderregelung bezüglich der zeitlichen Anwendung von § 13 a Abs. 4 Nr. 2 und § 19 a Abs. 2 Nr. 2 ist entbehrlich geworden.      S. dazu Grune/AktStR 1999, 161, 164   

Dipl.-Jur. Dr. Ernst-August Ehlers, Ltd. Regierungsdirektor a.D., Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg
Jahrgang: 1999 . Seite: 531
A. Vorbemerkungen Einlage einer wesentlichen BeteiligungEinlage einer wesentlichen Beteiligung Bislang war umstritten, wie die Einlage von WG in eine PersG zu behandeln sind, wenn den "einlegenden" Gesellschaftern im Zusammenhang ...

Karl Friedrich Wendt, Ministerialdirigent a.D., Hannover
Jahrgang: 1999 . Seite: 539
A. Vorbemerkung Das nachfolgend besprochene BFH-Urt. befaßt sich mit den ertragsteuerlichen Folgen des Baues eines Betriebsgebäudes durch den Betriebsinhaber auf einem Grundstück, das ihm und seiner Ehefrau zu gleichen Teilen gehört. Dabei ging es nicht nur um die Abschreibung, sondern um alle anderen denkbaren Vorgänge wie z.B. Zerstörung, Untergang, Ent ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 1999 . Seite: 555
A. Vorbemerkungen Die Übertragung von Einkunftsquellen eröffnet reizvolle steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Besonderer Beliebtheit erfreut sich folgendes Modell: Der Vater/die Mutter ist/sind Inhaber eines Betriebes oder Beteiligte einer PersG. Sie entnehmen einen bestimmten Geldbetrag dem BV und schenken ihn ihren Kindern. Anschließend stellen diese den Eltern/der ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 1999 . Seite: 573
A. Vorbemerkungen Die Regelung in § 32 Abs. 4 S. 2 EStG zur sog. kindergeldschädlichen Einkommensgrenze lautet: "(...) Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 13 020 Deutsche Mark [ für VZ 2000 und 2001: 13 500 Deutsche Mark, ab VZ 2002: 14 040 Deutsche Mark, bis VZ 1998: 12 360 Deutsc ...

Dipl.-Jur. Dr. Ernst-August Ehlers, Ltd. Regierungsdirektor a.D., Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg
Jahrgang: 1999 . Seite: 587
A. Vorbemerkung Die Veräußerung von zum PV gehörenden Immobilien hat durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 ab 1.1.1999 in § 23 EStG gravierende Änderungen erfahren: -Ausdehnung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre -Einbez ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 1999 . Seite: 613
Objekte i.S.d. 3-Objekt-Grenze können nicht nur EFH, ZFH und ETW, sondern auch MFH und Gewerbebauten sein (gegen BMF BStBl I 1990, 884 Rz 9). BFH v. 18.5.1999 - I R 118/97, DB 1999, 1637 A. Zur Erinnerung In AktStR 1999, 391 hatten wir auf neue Rechtsprechungstendenzen bei der 3-Objekt-Grenze anhand zweier neuerer FG-Urteile  hingewiesen. Nunmehr hat sich auch der BFH wieder einmal zu dieser Problematik geäußert. In dem ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 1999 . Seite: 616
BFH v. 18.5.1999 - III R 46/97, NJW 1999, 2767 I. Zur Erinnerung Nach neuerer Rspr. des BFH (BStBl II 1997, 805) können Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, die einem Ehepaar zu einem gemeinsamen Kind verhelfen soll (sog. homologe künstliche Befruchtung), außergewöhnliche Belastungen sein, § 33 EStG. Darüber hatten wir in AktStR 1 ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 1999 . Seite: 623
Zu den Voraussetzungen der Bildung einer Ansparrücklage vor Betriebseröffnung BMF v. 8.6.1999 - IV C 2- S 2139b - 20/99, BStBl I 1999, 547 I. Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage Im BMF-Schreiben v. 12.12.1996 (BStBl I 1996, 1441) hatte die FinVerw ausführlich zu der Frage Stellung bezogen, welche Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage erforderlich sind. Danach reicht es grds. aus, daß eine Investitionsabsicht glaubhaft gemacht wird. Weder ein konkreter I ...

12