H.-P. Schneider, Lüneburg
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Jahrgang: 2014 . Seite: 739
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Das BVerfG hat die Rspr. des X. Senats zur Anwendung der vorläufigen Steuerfestsetzung, insb. nach § 165 Abs. 1 S. 2 AO keiner verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen und eine entspr. Verfassungsbeschwerde nicht angenommen. Damit oder gerade deshalb haben sich in der Praxis die verfahrensrechtlichen Probleme zwisc ...
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H.-P. Schneider, Lüneburg
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Jahrgang: 2014 . Seite: 743
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Der Einspruch richtet sich gegen die Gestaltung und Ausführung der Vorläufigkeitsvermerke im Steuerbescheid, der nach § 121 Abs. 1 AO zu begründen ist. Durch die computergesteuerten Hinweise ist der Steuerbescheid unübersichtlich dargestellt: Vorläufigkeitsvermerke und Begründungen werden miteinander verbunden, so dass keine klare S ...
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H.-P. Schneider, Lüneburg
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Jahrgang: 2014 . Seite: 745
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Generelle Praxis der FÄ ist es, bei einer LSt-Ap ust-rechtliche Tatbestände mit zu prüfen. Das FG Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 2.4.2014 diese Praxis für rechtswidrig gehalten. Im konkreten Fall war ein Betriebs-FA für die LSt und ein anderes FA für die USt zuständig, ...
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H.-P. Schneider, Lüneburg
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Jahrgang: 2014 . Seite: 746
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Der Einspruch richtet sich gegen die Prüfungsanordnung zur Lohnsteuer-Außenprüfung. Soweit in dieser Prüfungsanordnung Sachverhalte anderer Steuerarten geprüft werden sollen, so z.B. für die Umsatzsteuer, ist die Prüfungsanordnung rechtswidrig. Alternative 1 Das die Prüfungsanordnung ausstellende Finanzam ...
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H.-P. Schneider, Lüneburg
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Jahrgang: 2014 . Seite: 747
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Gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG sind Gewinne aus Termingeschäften als Einkünfte aus KapV zu versteuern. Ungeklärt ist bisher, wie Verluste aus Termingeschäften zu berücksichtigen sind, wenn z.B. der Optionsinhaber das Optionsrecht verfallen lässt. Die FinVerw will weiterhin auch unter dem System der Abgeltungsteuer den Verfall eines Optionsrec ...
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H.-P. Schneider, Lüneburg
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Jahrgang: 2014 . Seite: 748
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Der Einspruch richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für ein erfolgloses Termingeschäft. Gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG sind Gewinne aus Termingeschäften als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Dementsprechend sind Verluste aus Termingeschäften zu berücksichtigen. Aufgrund der Änderung des Systems der Besteuerung dieser Einkü ...
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