Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2010 . Seite: 573
Ein Verlangen des FA, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und dessen Richtigkeit an Eides statt zu versichern, ist nicht allein deshalb nichtig, weil die Schonfrist des § 284 Abs. 4 S. 1 AO nicht gewahrt worden ist, ohne dass dafür ein rechtfertigender Grund vorliegt. Wird das Verlangen vom FA aus diesem Grunde zurückgenommen, entfällt die verjährungsunterbrechende Wirkung des Verlangens dadurch grds. nic ...