Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 1999 . Seite: 425
A. Vorbemerkung schriftliche Begründung eines VAschriftliche Begründung eines VA Gem. § 121 Abs. 1 AO ist ein schriftlicher VA schriftlich zu begründen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Einer Begründung bedarf es u.a. gem. § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht, soweit demjenigen, für den der VA bestimmt ist, die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schrif ...