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Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2000 . Seite: 155
A. Vorbemerkung § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG wurden durch das StEntlG 1999/2000/2002  geändert. Danach erfordert der Ansatz des niedrigeren Teilwerts mit Wirkung ab dem ersten nach dem 31.12.1998 endenden Wj eine voraussichtlich dauernde Wertminderung. § 6 Abs. 1 EStG "1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an d ...

Dipl.-Jur. Dr. Ernst-August Ehlers, Ltd. Regierungsdirektor a.D., Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg
Jahrgang: 2000 . Seite: 173
A. Vorbemerkungen Veräußerung von TeilanteilenVeräußerung von Teilanteilen Nach ständiger höchstrichterlicher Rspr., der sich die FinVerw angeschlossen hat, und der h.M. in der Literatur  ist Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i.S.v. § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch die ent ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2000 . Seite: 185
A. Vorbemerkungen beschränkt abzugsfähige Bewirtungsaufwendungenbeschränkt abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind i.H.v. 80 % gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG als BA abzugsfähig, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Wei ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2000 . Seite: 195
A. Vorbemerkungen Versorgungsleistung unentgeltlichVersorgungsleistung unentgeltlich Versorgungsleistungen sind beim Leistenden (Verpflichteten) nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG als SA abzugsfähig. Es handelt sich um unentgeltliche Leistungen, bei denen eine Verrechnung von Leistung und Gegenleistung nicht vorzunehmen ist.  Dem sog. Korrespondenzprinzip entsprechend muss andererseits der Empfänger (Berechtigte) die erthaltenen ...

Dipl.-Jur. Dr. Ernst-August Ehlers, Ltd. Regierungsdirektor a.D., Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg
Jahrgang: 2000 . Seite: 213
A. Vorbemerkungen Bilanzberichtigung und BilanzzusammenhangBilanzberichtigung und Bilanzzusammenhang Nach § 4 Abs. 1 S. 1 EStG ist Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem BV am Schluss des Wj und dem BV am Schluss des vorangegangenen Wj, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2000 . Seite: 223
A. Vorbemerkungen I. Unterschiedliche steuerliche Behandlung nachträglicher Schuldzinsen Die steuerliche Anerkennung von nachträglich gezahlten Schuldzinsen hängt nach der Rspr. des BFH davon ab, ob es sich bei den Schuldzinsen um nachträgliche BA oder um nachträgliche WK handelt. Veräußert ein Stpfl. seinen Betrieb oder seinen Mitunternehmeranteil ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2000 . Seite: 235
A. Vorbemerkungen Wohnungsüberlassung als Erfüllung von UnterhaltsansprüchenWohnungsüberlassung als Erfüllung von Unterhaltsansprüchen Der BFH hatte in seiner bisherigen Rspr. eine Vermietung an Unterhaltsberechtigte jedenfalls dann als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) angesehen, wenn der Unterhaltsberechtigte den Mietzins nur aus dem Barunterhalt des Unterh ...

AktStR: Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover, 2000 S. 247: Unterbrechung der Zahlungsverjährung Unterbrechung der Zahlungsverjährung Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 2000 . Seite: 247 A. Vorbemerkungen Festsetzungsverjährung tritt nach 4, Zahlungsverjährung nach 5 Jahren einFestsetzungsverjährung tritt nach 4, Zahlungsverjährung nach 5 Jahren ein Die AO unterscheidet zwischen der Festsetzungsverjährung (§§ 169 bis 171 AO) und der Zahlungsverjährung (§§ 228 - 232 AO). Während die Festsetzungsverjährung Einfluss darauf hat, wie lange eine Steuer festgesetzt bzw. ein Steuerbescheid geändert oder aufgehoben werden darf, regelt die Zahlungsverjährung die zeitlichen Möglichkeiten der Erhebung der festgesetzten Steuer. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO), die Zahlungsverjährungsfrist beläuft sich auf fünf Jahre (§ 228 AO). Unterbrechung der Zahlungsverjährung führt zu neuen (fünfjährigen) FristenUnterbrechung der Zahlungsverjährung führt zu neuen (fünfjährigen) Fristen Der Eintritt sowohl der Festsetzungs- als auch der Zahlungsverjährung bewirken gleichermaßen das Erlöschen der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 47, 232 AO). Zahlreiche Unterbrechungstatbestände (§ 231 Abs. 1 AO) sorgen dafür, dass die FinVerw mit relativ geringem Aufwand jederzeit den Eintritt der Zahlungsverjährung verhindern kann, so dass mit Ablauf des Kj, in dem die Unterbrechung geendet hat, stets eine neue (fünfjährige) Verjährungsfrist beginnt (§ 231 Abs. 3 AO). U.a. wird die Zahlungsverjährung durch Gewährung von Aussetzung der Vollziehung unterbrochen. Fraglich ist, ob es für die Wahrung der Frist ausreicht, wenn der AdV-Bescheid den Bereich der Finanzbehörde verlassen hat oder ob er dem Adressaten auch tatsächlich zugegangen sein muss. Hierüber hatte der BFH in einem neueren Urteil zu befinden. B. BFH v. 22.7.1999 - V R 44/98, BStBl II 1999, 749 I. Sachverhalt Das FA hatte gegenüber dem Vater der Kl. und einzigem Komplementär einer in 1991 gelöschten KG am 18.4.1989 einen Haftungsbescheid wegen USt-Schulden der KG für die Jahre 1983 und 1984 erlassen. Gleichzeitig wurde der Vater der Kl. aufgefordert, die Haftungsschuld bis zum 22.5.1989 zu begleichen. Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte der Kl. Einspruch ein und beantragte am 25.8.1989 die Aussetzung der Vollziehung. Diese wurde vom FA am 30.8.1989 verfügt. Der Bescheid war an den Prozessbevollmächtigten der Kl. adressiert. Im Jahre 1995 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Während des sich anschließenden Klageverfahrens verstarb der Vater der Kl. Nachdem der Prozessbevollmächtigte im Klageverfahren erstmals Zahlungsverjährung der Haftungsschuld geltend gemacht hatte, reichte das FA beim FG eine Durchschrift des Bescheids vom 30.8.1989 über die Aussetzung der Vollziehung ein. Nach Erhalt einer Kopie dieser Durchschrift trug der Prozessbevollmächtigte vor, dass er einen solchen Bescheid zu keinem Zeitpunkt erhalten habe. Außerdem habe er damals auch keine Empfangsvollmacht für Schriftstücke besessen, die den Vater der Kl. betroffen hätten. Einspruch und Klage für das Jahr 1984 hatten keinen Erfolg. II. Entscheidung und Begründung Auf die Revision der Kl. hob der BFH das FG-Urteil auf. Nach § 231 Abs. 1 AO werde die Zahlungsverjährung u.a. durch AdV unterbrochen; § 169 Abs. 1 S. 3 AO gelte hierbei sinngemäß (§ 231 Abs.1 S. 2 AO). § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AO bestimme zugunsten der Finanzbehörde, dass die Frist für eine Steuerfestsetzung gewahrt sei, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen habe. Gleichwohl müsse jedoch eine wirksame AdV vorliegen. Entweder müsse die Ausfertigung des Bescheids, die den Bereich der Finanzbehörde vor Ablauf der Verjährungsfrist verlassen hat, dem Adressaten auch tatsächlich zugehen oder die Bekanntgabe müsse wiederholt werden. Allein die Absendung des Bescheids genüge nicht, um die Zahlungsverjährung zu unterbrechen. Die Bekanntgabe sei auch nicht wiederholt worden. Zwar sei dem Vater der Kl. im Verlauf des Klageverfahrens eine Durchschrift der Aussetzungsverfügung als Anlage zu einem an das FG gerichteten Schriftsatz überlassen worden. Hierin könne jedoch keine Bekanntgabe i.S.v. § 124 Abs. 1 AO gesehen werden, weil die Übersendung des Schriftstücks nur der Information des Empfängers über den Inhalt eines bei den Akten befindlichen Schriftstücks habe dienen sollen. Der BFH wies die Sache an das FG zurück, damit dieses prüft, ob es aufgrund des Gesamtverlaufs des Verfahrens die Überzeugung gewinnen kann, dass der Bescheid dem Prozessbevollmächtigten der Kl. zugegangen ist. C. Anmerkungen Beginn der ZahlungsverjährungBeginn der Zahlungsverjährung I. Voraussetzungen und Eintritt der Zahlungsverjährung Grundsätzlich beginnt die Zahlungsverjährung mit Ablauf des Kj, in dem der Anspruch erstmals fällig wurde (§ 229 Abs. 1 S. 1 AO). Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Zahlungsverjährung mit Ablauf des Kj, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist (§ 229 Abs. 2 AO). Im Streitfall enthielt der Haftungsbescheid eine Zahlungsaufforderung, so dass die Verjährung mit Ablauf des Kj 1989 begann und mit Ablauf des Kj 1994 grds. Zahlungsverjährung eintrat. Das Gesetz enthält jedoch in § 231 AO zahlreiche Tatbestände, die eine Unterbrechung der Verjährung bewirken. Hierzu gehören Unterbrechnungstatbe -ständeUnterbrechnungstatbe -stände -die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs -Zahlungsaufschub -Stundung -Aussetzung der Vollziehung -Sicherheitsleistung -Vollstreckungsaufschub -jede Vollstreckungsmaßnahme -Anmeldung im Insolvenzverfahren -Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz -oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen II. Besonderheiten aufgrund des § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AO Im Streitfall kam als Unterbrechungstatbestand die gewährte AdV in Betracht. Allerdings war nach den Feststellungen des FG nicht erwiesen, dass dem Prozessbevollmächtigten die Aussetzungsverfügung tatsächlich zugegangen war. Insoweit kam es auf den Sinngehalt der Vorschrift des § 169 Abs. 1 S. 3 AO an, auf die § 231 Abs. 1 S. 2 AO verweist. Zugang erforderlich?Zugang erforderlich? Hiernach reicht es für die Unterbrechung der Zahlungsverjährung aus, wenn der Bescheid über die Gewährung der AdV noch vor Ablauf der Verjährungsfrist den Bereich der Finanzbehörde verlassen hat. Streitig ist, ob der die Unterbrechung bewirkende Bescheid dem Stpfl. auch tatsächlich zugehen muss oder ob es ausreicht, dass die Finanzbehörde dessen Absendung nachweisen kann. Auffassung der FinVerwAuffassung der FinVerw Nach bisheriger Auffassung der FinVerw  kam es auf den tatsächlichen Zugang oder den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids nicht an. Zwischenzeitlich folgt auch die FinVerw  dem BFH und der h.M. im Schrifttum. Hiernach gelten folgende Grundsätze: bloße Absendung des Bescheids nicht ausreichendbloße Absendung des Bescheids nicht ausreichend Die bloße Absendung eines Bescheids reicht nicht aus, um eine Unterbrechung der Zahlungsverjährung zu bewirken. Vielmehr muss die Ausfertigung des Bescheids, die den Bereich der Finanzbehörde vor Ablauf der Verjährungsfrist verlassen hat, dem Adressaten auch tatsächlich zugehen  . In beiden vom BFH entschiedenen Fällen trat daher Zahlungsverjährung ein, weil der Zugang der Aussetzungsverfügung entweder nicht festgestellt werden konnte oder weil der Bescheid an eine Adresse des Stpfl. gerichtet war, an der dieser nicht mehr wohnte. III. Wiederholte Bescheidbekanntgabe bei behauptetem Nichtzugang Nachholung der Bekanntgabe möglichNachholung der Bekanntgabe möglich Soweit vom Stpfl. der Einwand erhoben wird, er habe den fraglichen Bescheid nicht erhalten, hat das FA immer noch die Möglichkeit, die Bekanntgabe nachzuholen. So hat der BFH in einem Fall die Festsetzungsfrist als gewahrt angesehen, in dem der Stpfl. bestritten hatte, einen vom FA am 16.12.1986 zur Post gegebenen Bescheid erhalten zu haben, worauf das FA am 4.3.1987 den Bescheid erneut bekanntgab . Es spielt dann keine Rolle, wenn die erneute Bekanntgabe nunmehr nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist erfolgt . Der Rezensionsfall unterscheidet sich von den o.a. BFH-Entscheidungen dadurch, dass hier das FA, nachdem ihm bekannt geworden war, dass der Zugang des AdV-Bescheids vom Prozessbevollmächtigten bestritten worden war, keine erneute Bekanntgabe der Aussetzungsverfügung mehr veranlasste. Die dem Vater der Kl. während des Klageverfahrens überlassene Kopie einer Durchschrift der Aussetzungsverfügung konnte nicht als wirksame Bekanntgabe i.S.v. § 124 Abs. 1 AO gewertet werden, weil die Übersendung des Schriftstücks lediglich informationshalber ohne einen entsprechenden Bekanntgabewillen der Behörde erfolgte. Damit kommt es im zweiten Rechtszug nunmehr entscheidend darauf an, ob der AdV-Bescheid zur Überzeugung des FG dem Prozessbevollmächtigten der Kl. zugegangen ist. Überreichung einer Durchschrift keine BekanntgabeÜberreichung einer Durchschrift keine Bekanntgabe IV. Intention des Gesetzgebers GesetzeszweckGesetzeszweck Mit der Regelung des § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AO wollte der Gesetzgeber die Einhaltung der Festsetzungsfrist von den Zufälligkeiten des Bekanntgabeverfahrens unabhängig machen. Sie bezweckt eine erleichterte Fristwahrungsmöglichkeit für die Behörde, nicht jedoch die Rechtsfolge, dass der Stpfl. einen Bescheid gegen sich gelten lassen muss, von dessen Existenz er in dem Zeitraum, in dem er von dem Regelungsgehalt des Bescheids (im Rezensionsfall: Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids) "betroffen" war, nie Kenntnis erlangt hat. abweichende Auffassung des VIII. BFH-Senatsabweichende Auffassung des VIII. BFH-Senats Zwar hat der BFH entschieden , dass die Festsetzungsfrist auch dann gewahrt ist, wenn der Zugang des Steuerbescheids nicht erfolgt ist oder nicht nachgewiesen werden kann, sofern die Finanzbehörde alle Voraussetzungen eingehalten hat, die für den Erlass eines wirksamen Steuerbescheids vorgeschrieben sind. Dies kann jedoch nach Auffassung des erkennenden V. BFH-Senats (Rezensionsurteil) nur bedeuten, dass es auf den sofortigen oder alsbaldigen Zugang der rechtzeitig abgesandten Erstausfertigung des Steuerbescheids nicht ankommt. Der Zugang des Steuerbescheids ist jedoch nicht schlechthin entbehrlich. V. Bekanntgabe als Voraussetzung für Wahrung der Festsetzungsfrist Mit überzeugender Argumentation legt der BFH dar, dass die Wahrung der Festsetzungsfrist stets eine Steuerfestsetzung voraussetzt. Die Steuer kann indessen nur durch einen Steuerbescheid festgesetzt werden, der wirksam bekanntgegeben wird und zugeht (§ 122 Abs. 1, § 155 Abs.1 S. 1 und 2 AO). Damit stellt der BFH m.E. zugleich klar, dass § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AO lediglich einen Sonderfall der Fristwahrung behandelt, nicht jedoch den Mangel einer unwirksamen Bekanntgabe heilt . Bekanntgabe muss nach Akteninhalt möglich seinBekanntgabe muss nach Akteninhalt möglich sein Zu einer wirksamen Bekanntgabe gehört u.a., dass der Bescheid dem Stpfl. auf einem nach dem Inhalt der Steuerakten vorgesehenen Weg bekannt wird. Nach der Formulierung des BFH  bedeutet dies, dass die Finanzbehörde alle Voraussetzungen eingehalten haben muss, die für den Erlass eines wirksamen Bescheids vorgeschrieben sind, d.h. es genügt, wenn er nach dem Inhalt der Steuerakten hätte wirksam werden können. Demgemäß hat der BFH  eine wirksame Bekanntgabe und damit die Wahrung der Festsetzungsfrist in einem Fall verneint, in dem der Steuerbescheid durch Verschulden des FA falsch adressiert war und dem Stpfl. erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist auf einem nicht vorgesehenen Weg (im Wege der Weiterleitung durch den unter der angegebenen Adresse Wohnenden) zugegangen war. D. Hinweise Anders als im Bürgerlichen Recht, wo der Einwand der Verjährung nur im Wege der Einrede zu beachten ist, ist die Verjährung im Steuerrecht stets von Amts wegen zu beachten. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch zwischen der Festsetzungs- und der Zahlungsverjährung: Erlässt das FA einen Steuerbescheid trotz zwischenzeitlich eingetretener Festsetzungsverjährung, so ist der Bescheid nicht nichtig. Das bedeutet, dass die Rechtswidrigkeit des Bescheids nur durch rechtzeitige Anfechtung innerhalb der Einspruchsfrist geltend gemacht werden kann. Eintritt der Zahlungsverjährung begründet Leistungsverweigerungs -rechtEintritt der Zahlungsverjährung begründet Leistungsverweigerungs -recht Demgegenüber braucht der Stpfl. einen trotz eingetretener Zahlungsverjährung geltend gemachten Steueranspruch des FA nicht zu erfüllen; etwaige Zahlungen sind ihm zu erstatten, da wegen der Zahlungsverjährung insoweit der rechtliche Grund für die Zahlung entfallen ist (§ 37 Abs. 2 AO).      Vgl. Tz 1. zu § 169 AEAO v. 15.7.1998, BStBl I 1998, 630, 720       Vgl. die neu gefasste Tz. 1 zu § 169 AEAO v. 14.2.2000, BStBl I 2000, 190, 243       BFH-Urt. v. 27.4.1995 - VII R 90/93, BFH/NV 1995, 943; v. 24.4.1996 - II R 37/93, BFH/NV 1996, 865       BFH-Urt. v. 18.6.1998 - V R 24/97, BFH/NV 1999, 281       S. auch BFH-Urt. v. 19.3.1998 - IV R 64/96, BStBl II 1998, 556       Urt. v. 31.10.1989 - VIII R 60/88, BStBl II 1990, 518       Vgl. hierzu Bolz, AktStR 1998, 531, 544       BFH-Urt. v. 31.10.1989 - VIII R 60/88, BStBl II 1990, 518       Urt. v. 30.10.1996 - II R 70/94, BStBl II 1997, 11   

Dipl.-Jur. Dr. Ernst-August Ehlers, Ltd. Regierungsdirektor a.D., Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg
Jahrgang: 2000 . Seite: 257
I. Zur Erinnerung In AktStR 1999 hatten wir auf neue Rspr.-Tendenzen bei der Behandlung von anschaffungsnahen Aufwendungen in der Rspr. der FG und des BFH hingewiesen. Danach sei auch bei hohen Erhaltungsaufwendungen unmittelbar nach Erwerb die Prüfung geboten, ob die strittigen Aufwendungen das Gebäude i.S.d. § 255 Abs. 2 S. 1 HGB w ...

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