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Dr. Norbert Bolz, Richter am FG a.D., Hannover
Jahrgang: 2016 . Seite: 529
1. Bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden, deren Einkünfte naturgemäß stärkeren Schwankungen unterliegen, ist bei der Ermittlung des Nettoeinkommens regelmäßig ein Dreijahresdurchschnitt zu bilden. 2. Steuerzahlungen sind von dem hiernach zugrunde zu legenden unterhaltsrelevanten Einkommen grds. in dem Jah ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2016 . Seite: 541
Der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages steht es grundsätzlich nicht entgegen, wenn im Zeitpunkt seiner Geltendmachung feststeht, dass die Investition nicht mehr von dem Steuerpflichtigen selbst, sondern auf Grund einer bereits durchgeführten oder feststehenden unentgeltlichen Betriebsübertragu ...

Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2016 . Seite: 555
Ein Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens einer Personengesellschaft kann nur dadurch in das Sonderbetriebsvermögen einer Schwesterpersonengesellschaft überführt werden, dass das Wirtschaftsgut die Eigenschaft als Sonderbetriebsv ...

Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2016 . Seite: 569
Die Buchwertprivilegierung der unentgeltlichen Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils unter Zurückbehaltung eines Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsvermögens entfällt nicht deshalb rückwirkend, weil das zurückbehaltene Wirtschaftsgut zu einem späteren Zeitpunkt von dem Übertragenden zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermö ...

Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2016 . Seite: 583
Wird ein im Ganzen verpachteter Betrieb teilentgeltlich veräußert, setzt sich das Verpächterwahlrecht beim Erwerber fort. BFH-Urt. v. 6.4.2016 - X R 52/13, BStBl II 2016, 621 I. Vorbemerkungen 1. Betriebsverpachtung im Ganzen Wird ein Gewerbebetrieb verpachtet und werden daneben keine besonderen Nebenleistungen durch den Verpächter erbracht, so lie ...

AktStR: Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover, 2016 S. 593: Strukturwandel zur Liebhaberei Strukturwandel zur Liebhaberei Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover Jahrgang: 2016 . Seite: 593 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. 1. Der Strukturwandel zur Liebhaberei stellt keine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe dar. Die weiterhin in dem - nun nicht mehr einkommensteuerrelevanten - Betrieb genutzten Wirtschaftsgüter bleiben Betriebsvermögen. Wertänderungen dieses Betriebsvermögens, die während der Zeit der Liebhaberei eintreten, sind einkommensteuerrechtlich allerdings irrelevant. 2. Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung, ist er nicht verpflichtet, im Zeitpunkt des Strukturwandels zur Liebhaberei zum Betriebsvermögens-Vergleich überzugehen und einen daraus resultierenden Übergangsgewinn zu ermitteln und zu versteuern. BFH-Urt. v. 11.5.2016 - X R 61/14, BFH/NV 2016, 1371 I. Vorbemerkungen Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG erzielt nur, wer mind. auch mit der (Neben-) Absicht tätig ist, Gewinn zu erzielen.  Eine Tätigkeit ohne eine derartige Gewinnerzielungsabsicht stellt steuerlich eine sog. Liebhaberei dar. I.R.d. Liebhaberei erzielte Gewinne und Verluste sind nicht steuerbar.  Diese Rspr. begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.  Der in der Rspr. des BFH entwickelte Liebhabereibegriff ist zweistufig zu prüfen: 1. Objektiv: Ergebnisprognose Wird eine BV-Mehrung in Form eines Totalgewinns in der Totalperiode erreicht oder jedenfalls angestrebt, ist die Annahme einer Liebhaberei bereits objektiv ausgeschlossen.  Verluste in der Anlaufphase eines Betriebes sind isoliert betrachtet kein Indiz für Liebhaberei. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass zunächst für einige Jahre Verluste entstehen, anschließend aber Gewinne, die die Anlaufverluste überschreiten. Die Dauer dieser Verluste kann unterschiedlich lang sein. Ihr Vorliegen kann dazu führen, dass das FA die Steuerbescheide zunächst vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO erlässt und auf Grund späteren Erkenntnissen bereits berücksichtigte Verluste rückwirkend nicht mehr anerkennt. Anlaufverluste sind jedoch steuerlich dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Tätigkeit von Anfang an erkennbar ungeeignet ist, auf Dauer einen Gewinn zu erzielen.  Indizien für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht sind insb. Fortführung des verlustbringenden Gewerbebetriebs in unveränderter Form oder Verzicht auf innerbetriebliche Strukturmaßnahmen zur Verbesserung der Einkünftesituation. Außerbetriebliche Erwägungen, etwa der Erhalt der Arbeitsplätze , sind nicht geeignet, den Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht zu erbringen. 2. Subjektiv: Tätigkeit aus persönlicher Neigung Eine negative Ergebnisprognose und ggf. fehlende Umstrukturierungsmaßnahmen allein begründen allerdings noch nicht die Annahme der Liebhaberei. Hinzukommen müssen Indizien, dass der Betrieb aus persönlichen Interessen oder Neigungen fortgeführt worden ist , etwa mit der unternehmerischen Tätigkeit verbundenes gesellschaftliches Ansehen, familiäre Motive (Erhalt des Familienunternehmens), Verfolgung persönlicher Hobbies und Interessen (Pferdezucht, Bootsvercharterung etc.) oder außerbetriebliche Vorteile (Versicherungsschutz des Ehepartners). Strukturell stellt sich die Prüfung der Liebhaberei wie folgt dar:  Eine Tätigkeit kann von Anfang an Liebhaberei im steuerlichen Sinne sein. Problematisch sind jedoch insb. die Fälle, in denen die Gewinnerzielungsabsicht erst zu einem späteren Zeitpunkt wegfällt oder beginnt, somit der Strukturwandel durch Übergang von dem stpfl. Betrieb zur Liebhaberei oder der Übergang aus der Liebhaberei in den stpfl. Betrieb. 3. Vom BFH zu beantwortende Frage Wie sind die WG des UV beim Strukturwandel zur Liebhaberei zu behandeln, wenn der Stpfl. während seiner steuerlich beachtlichen gewerblichen Betätigung seinen Gewinn durch EÜR ermittelt hat? II. BFH-Urt. v. 11.5.2016 - X R 61/14, BFH/NV 2016, 1371 1. Sachverhalt Die Kl. sind Eheleute. Im Streitjahr 2001 betrieb der Kl. u.a. einen Einzelhandel mit Spielwaren und ermittelte den Gewinn durch EÜR. Von der Betriebsgründung im Jahr 1994 bis zum Streitjahr 2001 hatte der Kl. mit Ausnahme eines geringen Gewinns im Jahr 1999 ausschließlich Verluste erzielt. Das Gesamtergebnis der betrieblichen Tätigkeit in den Jahren 1994 bis 2006 betrug insg. ./. 205.566 EUR. I.R.e. Ap erzielten die Beteiligten darüber Einvernehmen, dass die in den Veranlagungszeiträumen bis einschl. 2000 erwirtschafteten Verluste der Besteuerung zugrunde zu legen sind, danach aber die Einkünfteerzielungsabsicht entfallen sei. Der Kl. hatte seinen zum 31.12.2000 vorhandenen Warenbestand für insg. 285.385 DM netto erworben. Diese Beträge hatte er zzgl. der jeweils gezahlten USt während der Zeit der einkommensteuerlichen Relevanz seines Betriebes als BA abgezogen. Das FA vertrat die Auffassung, zum 1.1.2001 sei ein Übergangsgewinn anzusetzen, den es wie folgt ermittelte: Einkaufspreise des zum 31.12.2000 vorhandenen Warenbestandes 285.385 DM abzgl. Bewertungsabschlag von 25 v.H. wegen Bestandsüberalterung ./. 71.347 DM Wert des Warenbestands 214.038 DM zzgl. als BA behandelte USt + 7.949 DM abzgl. Warenverbindlichkeiten ./. 115.154 DM Übergangsgewinn 106.833 DM Das FG Rheinland-Pfalz gab der nach einer geringfügigen Korrektur im Einspruchsverfahren erhobenen Klage statt.  Das FA könne sich nicht darauf berufen, dass in Fällen der Betriebsaufgabe ein Übergang zum BV-Vergleich vorzunehmen sei, weil der Strukturwandel zur Liebhaberei gerade keine Betriebsaufgabe darstelle. Mit der Rev. rügte das FA, das FG habe übersehen, dass der Übergang zur Liebhaberei nach den von der höchstrichterlichen Rspr. entwickelten Grundsätzen eine der Betriebsaufgabe ähnliche Wirkung habe, sodass ein Übergangsgewinn anzusetzen sei. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Kl. Eheleute seit 1994 Betrieb eines Einzelhandels mit Spielwaren 1994 - 2006 Verluste EU ./. 205.566 DM 31.12.2000 Entfall Gewinnerzielungsabsicht FA Besteuerung Übergangsgewinn Einkaufspreis Warenbestand per 31.12.2000 285.385 DM abzgl. Bewertungsabschlag von 25 v.H. wegen Bestandsüberalterung ./. 71.347 DM Wert des Warenbestands 214.038 DM zzgl. als BA behandelte USt + 7.949 DM abzgl. Warenverbindlichkeiten ./. 115.154 DM Übergangsgewinn 106.833 DM FG Das FG gab der nach einer geringfügigen Korrektur im Einspruchsverfahren erhobenen Klage statt. 2. Entscheidung und Begründung Auf die Rev. des FA hob der BFH das erstinstanzliche Urt. auf und verwies das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Der Senat hält an den Grundsätzen der bisherigen höchstrichterlichen Rspr. fest, wonach der Strukturwandel zur Liebhaberei nicht als Betriebsaufgabe anzusehen ist. Daraus folgt zugleich, dass die weiterhin in dem - nun nicht mehr einkommensteuerrelevanten - Betrieb genutzten WG BV bleiben. Allerdings sind Wertänderungen des BV, die während der Zeit der Liebhaberei eintreten, einkommensteuerrechtlich irrelevant. Es besteht keine Rechtsgrundlage für einen zwangsweisen Wechsel der Gewinnermittlungsart im Zeitpunkt des Strukturwandels, der eine Steuerpflicht eines Übergangsgewinns nach sich ziehen würde. Der Strukturwandel ist weder mit der Betriebsveräußerung noch der Betriebsaufgabe oder einer Einbringung vergleichbar. Die Verwirklichung eines Realisationsakts in Bezug auf diejenigen WG des UV, deren AK der Stpfl. vor dem Strukturwandel steuerwirksam als BA abgezogen hatte, stellt dem Grunde nach einen Steuertatbestand gem. § 24 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 EStG dar. Der Höhe nach ist im Zeitpunkt der Verwirklichung eines Realisationsakts derjenige (Netto-) Betrag als nachträgliche BE anzusetzen, der für das einzelne WG des UV zum Zeitpunkt des Strukturwandels zur Liebhaberei in eine Übergangsbilanz einzustellen gewesen wäre. III. Anmerkungen 1. Strukturwandel zur Liebhaberei Der BFH bestätigt zunächst die ständige Rspr., dass der mit dem Wegfall der Gewinnerzielungsabsicht einhergehende Strukturwandel zur Liebhaberei keine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe darstellt.  Das bisherige BV ist deshalb grds. nicht als unter Auflösung der stillen Reserven in das PV überführt anzusehen. Die in dem ertragsteuerlich nicht mehr relevanten Liebhabereibetrieb weiterhin vorhandenen WG bleiben deshalb BV und damit steuerverstrickt. Sofern und soweit während der Dauer der Liebhaberei in diesen Vermögenswertänderungen erfolgen, sind diese einkommensteuerrechtlich irrelevant. So sind weder Teilwertabschreibungen möglich, noch sind etwa während der Zeitdauer des Liebhabereibetriebs entstandene stillen Reserven später steuerlich zu erfassen. Aus der Verneinung einer Betriebsaufgabe leitet der BFH in dem Besprechungsurt. konsequent ab, dass für einen Stpfl., der seinen Gewinn durch EÜR ermittelt, keine Verpflichtung besteht, im Zeitpunkt des Strukturwandels zur Liebhaberei zum BV-Vergleich überzugehen. Der Verzicht auf die Ermittlung eines Übergangsgewinns beinhaltet naturgemäß zugleich den Verzicht auf eine zwingende Übergangsbesteuerung. Ausführlich setzt sich der BFH in dem insoweit neuen Kern seiner Entscheidung mit der Frage auseinander, wie und wann die im Zeitpunkt des Strukturwandels vorhandenen stillen Reserven zu versteuern sind. Das FG Rheinland-Pfalz  war in seiner erstinstanzlichen Entscheidung davon ausgegangen, dass erst die Veräußerung oder Aufgabe des gesamten (Liebhaberei-) Betriebs als Realisationsakt anzusehen sei. Demgegenüber betont der BFH die Notwendigkeit einer auf das einzelne WG bezogenen Betrachtung. Habe ein Stpfl. im Zeitraum der noch mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Tätigkeit die AK für ein WG des UV als BA abgesetzt, so stelle auch nach dem Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht die Verwirklichung eines Realisationsaktes in Bezug auf dieses WG dem Grunde nach einen Steuertatbestand dar. Auch während der Dauer eines Liebhabereibetriebs bestehen deshalb folgende steuerlich relevante Realisationsmöglichkeiten: Veräußerung eines einzelnen WG, Entnahme eines einzelnen WG, Veräußerung des Liebhabereibetriebs als Ganzes oder Aufgabe des Liebhabereibetriebs als Ganzes. Der Höhe nach ist derjenige Betrag als nachträgliche BE anzusetzen und als nachträgliche Gewinneinkünfte nach § 24 Nr. 2 EStG zu versteuern, der für das einzelne WG des UV im Zeitpunkt des Strukturwandels zur Liebhaberei in eine Übergangsbilanz einzustellen gewesen wäre. Im zweiten Rechtsgang wird das FG deshalb aufzuklären haben, zu welchem Zeitpunkt Veräußerungen oder Entnahmen von WG im Streitjahr 2001 erfolgt sind, deren AK als BA geltend gemacht worden waren - angesichts der 15 Jahre zurückliegenden Vorgänge ein tatsächlich nicht einfacher Vorgang. Darüber hinaus wird das FG im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben, ob im Betrieb des Kl. im Zeitpunkt des Strukturwandels ein entsprechender Schuldenüberhang bestanden hat. Grds. sind Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten auch nach dem Strukturwandel zur Liebhaberei als nachträgliche BA abziehbar.  Hierbei sind allerdings nur diejenigen Zinszahlungen insoweit anzuerkennen, als sie auch bei Annahme einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe im Zeitpunkt des Strukturwandels abziehbar gewesen wären. Letztlich müssen sie deshalb auf denjenigen Teil der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Betriebsverbindlichkeiten entfallen, der mit dem erzielbaren Erlös aus der Veräußerung des Aktivvermögens nicht hätte getilgt werden können. So sehr die Entscheidung steuersystematisch und unter dem Aspekt der Gesamtgewinngleichheit überzeugt , stellt sie doch in der praktischen Umsetzung sowohl die Stpfl. und ihre Berater als auch die FinVerw vor eine gewisse Herausforderung. Aus der Entscheidung abzuleiten ist zunächst, dass die Grundsätze der Einzel-WG bezogenen Betrachtung nicht nur für die Gegenstände des UV, sondern auch für diejenigen des AV heranzuziehen sind, wenn für diese Realisationstatbestände erfüllt werden.  Eine echte Aufgabe für die Praxis stellt allerdings die Ermittlung des TW für jedes einzelne WG im Zeitpunkt des Strukturwandels dar. Entnahmen sind grds. mit dem TW anzusetzen, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG. Hinweis Den Stpfl. ist dringend zu empfehlen, bei einem bewussten Übergang in die Liebhaberei zu diesem Zeitpunkt eine sorgfältige Inventarisierung und Wertermittlung für jedes einzelne WG vorzunehmen und ggf. auch Sachverständigengutachten erstellen zu lassen. Wird allerdings wie im Streitfall und auch in der Praxis häufig der Strukturwandel erst im Nachhinein festgestellt, ist die entsprechende Wertermittlung jedenfalls dann zeitnah rückwirkend auf den Zeitpunkt des Strukturwandels zu erstellen, um nicht bei einem möglicherweise Jahre oder Jahrzehnte späteren Realisationsakt vor der Aufgabe zu stehen, dann rückwirkend für einen möglicherweise nicht mehr vorhandenen Gegenstand einen ehemaligen Wert zu ermitteln. Dies gilt insb. für klassisch unter Liebhabereiverdacht stehende Unternehmen wie die Vermietung von Oldtimern, die Vercharterung klassischer Jachten oder etwa die Pferdezucht, bei denen eine Wertsteigerung des BV während der Zeitdauer der Liebhaberei nicht auszuschließen oder sogar zu erwarten ist. Der BFH gewährt der Praxis in den Entscheidungsgründen insoweit eine gewisse Erleichterung, als er - jedenfalls für den Streitfall - keine Bedenken hat, einen Wertverfall der Waren, der im Zeitpunkt des Strukturwandels im Vergleich zu den historischen AK der Waren eingetreten war, mittels eines pauschalen Wertabschlags zu berücksichtigen. Dies waren im Urteilsfall 25 %. Diese Größe dürfte sich nicht verallgemeinern lassen, sondern ist individuell - insb. auf Grundlage von ggf. in der Vergangenheit erzielten Veräußerungsgewinnen - zu bestimmen. In der Beratungspraxis ist darauf zu achten, im Zeitpunkt des Strukturwandels bzw. dessen erstmaliger Feststellung die Stpfl. eindringlich darüber zu belehren, dass der zukünftige Liebhabereibetrieb zwar einkommensteuerlich irrelevant ist, die vorstehend aufgeführten Realisationsakte jedoch auch hinsichtlich einzelner WG steuerrelevant sind. Anderenfalls sind in Ansehung des Besprechungsurt. spätere Vorwürfe einer leichtfertigen oder gar vorsätzlichen Steuerverkürzung ggü. dem Stpfl. nicht auszuschließen. Zugleich ist diese Belehrung zum eigenen Schutz des Beraters jedenfalls intern zu dokumentieren. Hinweis Weitergehend ist mit den Mandanten bei Feststellung des Strukturwandels auch die Möglichkeit zu erörtern, freiwillig im Zeitpunkt des Strukturwandels zum BV-Vergleich überzugehen und einen Übergangsgewinn zu ermitteln. Dies vermeidet die Probleme der einzelwirtschaftsgutbezogenen Betrachtung des Liebhabereibetriebs für die Folgejahre und hat damit eine enorm vereinfachende Wirkung. Der BFH hat dieses Wahlrecht in der Besprechungsentscheidung ausdrücklich zugelassen und zugleich auch die Möglichkeit eingeräumt, es ggf. nachzuholen, soweit ein entsprechender Übergangsgewinn verfahrensrechtlich noch erfasst werden kann. In der Beratungspraxis ist schließlich bei Feststellung eines Strukturwandels zur Liebhaberei und der Begleitung eines Liebhabereibetriebs stets zu prüfen, ob und zu welchem Zeitpunkt sich eine Betriebsaufgabeerklärung als sinnvoll erweisen könnte. Denkbare Ansätze sind etwa niedrige oder negative sonstige Einkünfte und ein nach den §§ 16, 34 EStG begünstigter Aufgabegewinn. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass in diesem Fall die stillen Reserven in einem VZ aufzulösen und zu versteuern sind. Hiermit kann auch ein Nachteil verbunden sein, insb. wenn diese sonst über einen langen Zeitraum aufzudecken wären und infolge der Nichtanwendbarkeit des § 34 Abs. 3 EStG die Entlastungswirkung nur vergleichsweise gering ist. Ferner sind ggf. Zins- und Liquiditätsaspekte in die Überlegungen mit einzubeziehen. Im Ergebnis führt die Rspr. dazu, dass Wertminderungen und erhöhungen nach dem Strukturwandel sich ertragsteuerlich nicht auswirken. Sollte sich etwa der Wert einer Sammlung nach dem Übergang zur Liebhaberei erhöhen oder der vorgenommene - ggf. pauschale - Wertabschlag sich als zu hoch erweisen, betrifft dies nicht die Ebene der ehemaligen gewerblichen Betätigung, sondern den privaten Bereich. Für Zwecke des § 23 EStG ist zu beachten, dass der Strukturwandel nicht als neue Anschaffung durch den Stpfl. zu qualifizieren ist. Vielmehr führt der BFH aus, dass die Eigenschaft als BV unverändert bleibt. Hieraus folgt für Zwecke der Fristberechnung, dass nach § 23 Abs. 1 S. 2 EStG eine Entnahme oder Betriebsaufgabe als Anschaffung qualifiziert wird. Wie gezeigt, erfüllt der Strukturwandel alleine  allerdings nicht diese Tatbestandsmerkmale. Folglich ist auf den Zeitpunkt der Anschaffung und nicht den des Strukturwandels abzustellen. Mit dem Wegfall der Gewinnerzielungsabsicht als Voraussetzung für eine steuerlich beachtliche Betätigung entfällt auch die GewSt-Pflicht. Dies hat zur Folge, dass Übergangsgewinne durch Veräußerungen von WG des AV/UV oder durch eine ggf. erklärte Betriebsaufgabe nach Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht nicht mehr der GewSt unterliegen. Ursächlich hierfür ist das Fehlen eines Steuergegenstands i.S.d. § 2 Abs. 1 GewStG. Der BFH führt hierzu aus, dass der Grundsatz der Gewinngleichheit insoweit nicht für die GewSt gelte. Dies ist systemkonform, weil ein Aufgabegewinn, der auf natürliche Personen entfällt, nach dem Umkehrschluss aus § 7 S. 2 GewStG ebenfalls nicht der GewSt unterläge. 2. Strukturwandel aus Liebhaberei in stpfl. Betrieb Grds. kann auch aus einem Liebhabereibetrieb ein mit Gewinnerzielungsabsicht betriebener stpfl. Betrieb werden. In diesem Fall ist die Gewinnerzielungsabsicht von dem Zeitpunkt an anzunehmen, zu dem sich die Erzielung eines Totalgewinns abzeichnet.  Der Strukturwandel von der Liebhaberei in einen Gewerbebetrieb ist eine Betriebseröffnung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 EStDV.  Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind in diesem Fall die dem Betrieb dienenden WG mit dem TW einzulegen. Etwaige nach der Anschaffung während des Zeitraums der Liebhaberei entstandene stille Reserven sind dementsprechend nicht zu besteuern. Im Überblick stellen sich die Rechtsfolgen eines Strukturwandels wie folgt dar:      Vgl. etwa BFH-Beschl. v. 21.8.2013 - X B 150/12, BFH/NV 2013, 1784 m.w.N.       Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 35. Aufl., § 2 Rz 23 m.w.N.; anderer Auffassung Beiser, DB 2005, 2598       BFH-Beschl. v. 6.5.2015 - IX B 18/15, BFH/NV 2015, 1097; BVerfG, Beschl. v. 18.11.1986 - 1 BvR 330/86, HFR 1988, 34; BVerfG,Beschl. v. 30.9.1998 - 2 BvR 1818/91, DStR 1998, 1743       Vgl. etwa BFH-Urt. v. 11.12.1997 - IV R 4/95, BFH/NV 1998, 947; BFH-Urt. v. 27.5.2009 - X R 62/06, BFH/NV 2009, 1793       H 15.3 EStGH (Anlaufverluste)       BFH-Urt. v. 19.11.1985 - VIII R 4/83, BStBl II 1986, 289       BFH-Urt. v. 17.11.2004 - X R 62/01, BStBl II 2005, 336       Vgl. Bolz, AktStR 2012, 405       FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.9.2014 - 3 K 2294/12, EFG 2015, 11       Vgl. BFH-Urt. v. 29.10.1981 - IV R 138/78, BStBl II 1982, 381; BFH-Urt. v. 13.2.1997 - IV R 57/96, BFH/NV 1997, 649; H 16 (2) (Liebhaberei) EStH       FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.9.2014 - 3 K 2294/12, EFG 2015, 11       BFH-Urt. v. 15.5.2002 - X R 3/99, BStBl II 2002, 809       Ebenso Korn, kösdi 2016, 19908       Ebenso Korn, kösdi 2016, 19908       Etwas anderes würde etwa bei einer Betriebsaufgabeerklärung gelten.       BFH-Urt. v. 12.12.1995 - VIII R 59/92, BStBl II 1996, 219       Schmidt/Wacker, EStG, 35. Aufl., § 15 Rz 42   

Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2016 . Seite: 605
Die Erbschaftsteuer für den Vorerbfall ist nach dem Tod des Vorerben regelmäßig gegen den Nacherben und nur ausnahmsweise gegen den Erben des Vorerben festzusetzen. BFH-Urt. v. 13.4.2016 - II R 55/14, BFH/NV 2016, 1383 I. Vorbemerkung ...

Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2016 . Seite: 617
Die Abtretung eines kaufvertraglichen Anspruchs auf Übertragung von mind. 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft und die Begründung der Verpflichtung dazu unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer. Gleiches gilt für die Übertragung der Gesellschaftsanteile vom bisherigen ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2016 . Seite: 627
1. Bei einem gemischt verwendeten Gebäude müssen die Mitgliedstaaten nicht vorschreiben, dass die auf der Eingangsstufe für die Errichtung, Anschaffung, Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung dieses Gebäudes verwendeten Gegenstände und Dienstleistungen zunächst diesen verschiedenen Umsätzen zugeordnet werden. 2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine solche Zuordnung schwer durchführ ...

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