AktStR
Vorschriften
Rechtsprechung
Über das AktStR
Heft-Nr.
4 / 2008 (9)
Rubrik
AktStR-Themen (9)
Rechtsgebiet
EStG (9)
Betrieblicher Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen
Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 505
A. Vorbemerkung § 4 Abs. 4 a EStG schränkt den Schuldzinsenabzug ein, wenn Überentnahmen getätigt werden. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass die den Gewinn übersteigenden Entnahmen dazu führen, dass ein Teil der Zinsen auf "Privatentnahmen" entfällt und insoweit nicht abzugsfähig ist. Dabei sind etwaige Einlagen und Unterentnahmen der Vorjahre zu berücksichtigen: Hi ...
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Neue Rechtsprechung zur Ansparabschreibung und deren Folgen für den Investitionsabzugsbetrag
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2008 . Seite: 521
A. Vorbemerkungen Bereits seit dem VZ 1995 gab es für Unternehmer/Freiberufler/Land- und Forstwirte die Möglichkeit, nach § 7 g Abs. 3 EStG im Vorgriff auf künftige Investitionen eine sog. Ansparrücklage zu bilden; seit dem 1.1.1997 ermöglichte der Gesetzgeber durch § 7 g Abs. 7 EStG sogar die - noc ...
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Bewirtungsaufwendungen eines ArbN
Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 537
Der persönliche Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG ist bei einem ArbN nur eröffnet, wenn dieser selbst als bewirtende Person auftritt. BFH-Urt. v. 19.6.2008 - VI R 48/07, BFH/NV 2008, 1614 I. Vorbemerkungen Bewirtungskosten sind wegen der Berührung der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) nur beschränkt abzugsfähig. Nach geltender Rechtslage sind nur 70% der Aufwendungen ...
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Geringfügige Mängel beim Fahrtenbuch
Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 542
Die Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1%-Regel, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. BFH-Urt. v. 10.4.2008 - VI R 38/06, BFH/NV 2008, 1382 I. Vorbemerkung Sofern der ArbN einen Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen darf, ist dafür ein geld ...
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Abzug von Aufwendungen bei abgekürztem Vertragsweg
Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 547
Abziehbarkeit von zugewendeten Aufwendungen in den Fällen des sog. abgekürzten Vertragswegs (Drittaufwand). BFH-Urt. v. 15.1.2008 - IX R 45/07, BStBl II 2008, 664 BMF-Schr. v. 7.7.2008 - IV C 1 - S 2211/07/10007, BStBl I 2008, 717 I. Vorbemerkung Vor einigen Jahren hatte der GrS des BFH einen Abzug von Drittaufwand generell abgelehnt. Der GrS war der Meinung, Aufwendungen könne n ...
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Auflösung stiller Reserven bei Beendigung der Nutzung eines im Miteigentum stehenden Gebäudeanteils
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2008 . Seite: 552
Nutzt ein Ehegatte einen Kellerraum des im Miteigentum der Eheleute stehenden Einfamilienhauses (EFH) als Lagerraum für seine Arztpraxis, so erhöhen die anteilig auf diesen Raum entfallenden stillen Reserven bei Veräußerung der Praxis nur zur Hälfte den Veräußerungsgewinn, und zwar auc ...
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Betriebsaufspaltung: Personelle Verflechtung nach Testamentsvollstreckung
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 558
Das Handeln eines Testamentsvollstreckers (hier: Dauervollstreckung) ist den Erben auch i.R.d. Beurteilung der personellen Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen zuzurechnen. BFH-Urt. v. 5.6.2008 - IV R 76/05, BFH/NV 2008, 1605 I. Vorbemerkung Ein Erblasser hat diverse Möglichkeiten, die Dur ...
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Darlehenskonto als Kapitalkonto i.S.d. § 15 a EStG
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 567
Ein als "Darlehenskonto" bezeichnetes Konto, das dazu bestimmt ist, die nicht auf dem Rücklagenkonto verbuchten Gewinnanteile aufzunehmen, kann auch dann ein Kapitalkonto i.S.d. § 15 a Abs. 1 S. 1 EStG sein, wenn es gewinnunabhängig zu verzinsen ist. BFH-Urt. v. 15.5.2008 - IV R 46/05, BFH/NV 2008, 1591 I. Vorbemerkungen § 15 a EStG bezweckt, b ...
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Einkünfteerzielungsabsicht bei geschlossenem Immobilienfonds
AktStR: Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover, 2008 S. 574: Einkünfteerzielungsabsicht bei geschlossenem Immobilienfonds Einkünfteerzielungsabsicht bei geschlossenem Immobilienfonds Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 2008 . Seite: 574 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Umfasst die Vermietungstätigkeit eines geschlossenen Immobilienfonds nur 20 Jahre, ist die Vermietungstätigkeit nicht auf Dauer ausgerichtet. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist dann auf der Ebene der Personengesellschaft und des Gesellschafters zu überprüfen. BFH-Beschl. v. 2.7.2008 - IX B 46/08, BFH/NV 2008, 1615 I. Vorbemerkung 1. Vermietungseinkünfte bei geschlossenem Immobilienfonds Wird ein geschlossener Immobilienfond in der Rechtsform einer PersG betrieben, erzielen die Anteilseigner Einkünfte aus VuV. Diese Einkünfte sind dann gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO gesondert und einheitlich festzustellen. 2. Einkünfteerzielungsabsicht Wie bei allen Überschusseinkunftsarten ist dabei auch Voraussetzung, dass der Stpfl. die Absicht hat, aus der Vermögensnutzung auf Dauer nachhaltig Überschüsse der Einkünfte über die WK zu erzielen. Infolge der i.d.R. hohen Fremdfinanzierungsanteile bei vermieteten Immobilien fallen in diesem Bereich oftmals über viele Jahre hinweg zunächst WK-Überschüsse an. Der BFH nimmt deshalb hier den Tatbestand der "Liebhaberei" nur ausnahmsweise an. In der jüngeren Vergangenheit hatte der BFH mehrfach Gelegenheit, sich in grundlegenden Entscheidungen mit der Problematik der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus VuV auseinanderzusetzen. Die FinVerw hat diese Rspr. im Grundsatz übernommen und dazu 2004 in einem umfangreichen BMF-Schreiben Stellung bezogen. Danach unterstellt auch die FinVerw bei einer auf Dauer angelegten Vermietung - ohne weitere Prüfung - die Einkünfteerzielungsabsicht, es sei denn besondere Beweisanzeichen deuten auf etwas anderes hin oder die besondere Art der Nutzung widerspricht einer Einkünfteerzielungsabsicht. Die derzeitige Rechtslage lässt sich auf der Grundlage der Rspr. und der Rechtsauffassung der FinVerw deshalb wie folgt skizzieren: In einer aktuellen Entscheidung hat sich jetzt der BFH zur Frage geäußert, wann eine Vermietungstätigkeit "auf Dauer angelegt" ist. Gegenstand dieses Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) war ein geschlossener Immobilienfonds, bei dem die Vermietungstätigkeit von vornherein auf 20 Jahre begrenzt war. II. BFH-Beschl. v. 2.7.2008 - IX B 46/08, BFH/ NV 2008, 1615 1. Sachverhalt Der ASt erwarb über eine Treuhand GmbH in 1998 eine Kommanditbeteiligung i.H.v. 600.000 DM an einem geschlossenen Immobilienfonds, der in der Rechtsform einer KG (im Folgenden: X-KG) betrieben wurde. Diese KG erwarb im Streitjahr zum Preis von 41,8 Mio. DM ein Grundstück mit einem Multiplex-Kino, das sie für 20 Jahre an die B-GmbH & Co KG (im Folgenden: B-KG) vermietete. Die Jahresmiete belief sich auf ca. 3 Mio. DM. Nachdem Ende 2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-KG eröffnet worden war, setzte der Insolvenzverwalter das Mietverhältnis mit einem gekürzten Mietzins fort. In ihrem Prospekt ermittelte die X-KG für die Jahre 1998 - 2018 einen Einnahme-Überschuss von 61,62% des nominellen Eigenkapitals von 29 Mio. DM. Der ASt finanzierte seine Beteiligung wie folgt: Das FA verneinte im Zuge einer Ap die Einkünfteerzielungsabsicht des ASt. Es errechnete Sonder-WK des ASt i.H.v. 85,7% der gezeichneten Beteiligung. Daraus ergebe sich - so das FA - ein Totalverlust. Über die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hat das FG noch nicht entschieden. Einen Antrag auf AdV lehnte das FG ab, ließ aber die Beschwerde zum BFH zu. 2. Entscheidung und Begründung Der BFH hat die Beschwerde des ASt als unbegründet zurückgewiesen. Er hat dabei Folgendes herausgestellt: Bei den Einkünften aus VuV sei nur bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn die Vermietung keiner Befristung unterliege. Daran fehle es im Streitfall, weil die Vermietungstätigkeit des Fonds lediglich 20 Jahre umfasse. Mangels Vorliegens der Typisierungsvoraussetzungen müsse die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Prognose überprüft werden. Im Streitfall könne der ASt nicht mit einem Totalüberschuss rechnen. Nach der anzustellenden Prognose komme es unter Einbeziehung der als WK abziehbaren Finanzierungsaufwendungen des ASt zu einem WK-Überschuss. Dabei sei von den Darlehnsbedingungen im Streitjahr 1998 auszugehen. Für zinsgünstigere Konditionen nach der Zinsbindungsphase habe das FG keine Indizien feststellen können. III. Anmerkungen 1. Einkünfteerzielungsabsicht bei Einkünften aus VuV Auch nach der Rezensionsentscheidung bleibt es bei dem Grundsatz, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grds. und typisierend davon auszugehen ist, dass der Stpfl. letztlich beabsichtigt, einen Einnahme-Überschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume WK-Überschüsse ergeben. Bereits vor einigen Jahren hatte der BFH jedoch entschieden, dass Ausnahmen von diesem Grundsatz dann gelten, wenn besondere Umstände bzw. Beweisanzeichen gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht sprechen. Die FinVerw folgt dieser Rspr. und hat in einem BMF-Schreiben u.a. dazu Stellung genommen, in welchen Sonderfällen eine Totalüberschussprognose erforderlich ist. 2. Nicht auf Dauer angelegte Vermietung a) Nachweispflicht des Steuerpflichtigen Einig sind sich FinVerw und Rspr. darin, dass die Einkünfteerzielungsabsicht immer dann konkret zu prüfen ist, wenn die Vermietung nicht auf Dauer angelegt ist. Beweisanzeichen dafür sind: Abschluss von Zeitmietverträgen Vornahme kurzfristiger Fremdfinanzierung Suche nach Käufern kurz nach Anschaffung/Herstellung Kündigung eines Mietverhältnisses, in das der Stpfl. mit Anschaffung des Objektes eingetreten ist Handelt es sich - wie in der Rezensionsentscheidung - von vornherein nur um eine vorübergehende Vermietung (im Streitfall 20 Jahre), spricht dies immer erst einmal gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht. Der Stpfl. ist dann gehalten, den Gegenbeweis anzutreten. Der BFH hat dies in der Vergangenheit für folgende Sachverhalte entschieden: Mietkaufmodell Bauherrenmodell mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie Das BMF hat sich dieser Rspr. mit der Begründung angeschlossen, derartige Modelle seien von vornherein darauf angelegt, WK-Überschüsse zu erzielen. Hinweis Im Hinblick auf die Nachweispflicht des Stpfl. ist es besonders wichtig, dass Beweisvorsorge getroffen wird, um dem FA ein Finanzierungskonzept schlüssig darlegen zu können. Soweit eine Finanzierung unter Einsatz einer LV vorgenommen wird, dürfte dem Stpfl. dies i.d.R. dadurch gelingen, dass die Abtretung der LV-Ansprüche in die Darlehnsvereinbarung einbezogen wird. Auf jeden Fall sollten - auch über Sondertilgungen - klare und eindeutige Vereinbarungen mit dem Kreditinstitut getroffen werden. Wie die erstinstanzliche Entscheidung im Rezensionsfall zeigt, fehlte es im Streitfall auch daran. b) Einkünfteerzielungsabsicht bei Personengesellschaften Das FG Düsseldorf hat in der erstinstanzlichen Entscheidung einen weiteren wichtigen Punkt herausgestellt, auf den der BFH leider nicht eingegangen ist: Bei einer PersG, die Einkünfte aus VuV erzielt, sind die Einkünfte zunächst auf der Ebene der Gesellschaft zu ermitteln und dann auf die Gesellschafter zu verteilen. Hier muss die Einkünfteerzielungsabsicht in doppelter Weise ermittelt werden: Zunächst auf der Ebene der PersG und anschließend auf der Ebene des Gesellschafters Im Regelfall bedarf es insoweit allerdings keiner getrennten Beurteilung ; insb. können den einzelnen Gesellschaftern dann keine steuerrechtlich relevanten Einkünfte zugerechnet werden, wenn (bereits) auf der Ebene der PersG keine Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Ist hingegen auf der Ebene der PersG die Einkünfteerzielungsabsicht gegeben, kann gleichwohl die Überschusserzielungsabsicht eines Gesellschafters dann zweifelhaft erscheinen, wenn er sich z.B. nur kurzfristig zur Verlustmitnahme an einer Gesellschaft beteiligt hat. BFH-Urt. v. 5.9.2000 - IX R 33/97, BStBl II 2000, 676 BFH-Urt. v. 7.4.1987 - IX R 103/85, BStBl II 1987, 707 BFH-Urt. v. 30.9.1997 - IX R 80/94, BStBl II 1998, 771 Vgl. dazu ausführlich Moritz, AktStR 2004, 45 ff. BMF-Schr. v. 8.10.2004 - IV C 3 - S 2253 - 91/04, BStBl I 2004, 933; dazu auch Moritz, AktStR 2005, 38 ff. FG Düsseldorf, Beschl. v. 9.1.2008 - 3 V 3187/07 A (F), EFG 2008, 609 Vgl. z.B. BFH-Urt. v. 10.5.2007 - IX R 7/07, BStBl II 2007, 873 BFH-Urt. v. 19.4.2005 - IX R 15/04, BStBl II 2005, 754 BMF-Schr. v. 8.10.2004 - IV C 3 - S 2253 - 91/04, BStBl I 2004, 933; dazu auch Grune, AktStR 2005, 37 , 53 f. BFH-Urt. v. 9.2.1993 - IX R 42/90, BStBl II 1993, 658 BFH-Urt. v. 22.4.1997 - IX R 17/96, BStBl II 1997, 650 BMF-Schr. v. 8.10.2004 - IV C 3 - S 2253 - 91/04, BStBl I 2004, 933; dazu auch Grune, AktStR 2005, 37, 53 f. BFH-Urt. v. 21.11.2000 - IX R 2/96, BStBl II 2001, 789 BFH-Urt. v. 8.12.1996 - IX R 49/95, BStBl II 1999, 468 BFH-Urt. v. 21.11.2000 - IX R 2/96, BStBl II 2001, 789
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