Dipl.-Jur. Dr. Ernst-August Ehlers, Ltd. Regierungsdirektor a.D., Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg
Jahrgang: 2000 . Seite: 391
A. Vorbemerkungen I. Entwicklungsgeschichte BpO 1978BpO 1978 BpO1987BpO1987 Die Rechtsgrundlage für die Außenprüfung ist in den §§ 193 ff. AO enthalten. Daneben existieren bereits seit 1978 auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 7 GG allgemeine Verwaltungsanweisungen in Form der Betriebsprüfungsordnung 1978 (Bundesanzeiger Nr. 82 ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2000 . Seite: 433
A. Vorbemerkungen Steuern können gem. § 165 Abs. 1 S. 1 AO vorläufig festgesetzt werden, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind. Im Gegensatz zu einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO), die stets den ganzen Steueranspruch umfasst, behandelt § 165 AO den Fall der teilweisen vorläufigen Festsetz ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2000 . Seite: 478
Ein Steuerbescheid ist nur dann wirksam unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt, wenn die Kennzeichnung des Vorbehalts für den Stpfl. eindeutig erkennbar ist. Der kraft Gesetzes für eine Steueranmeldung geltende Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn das FA nach Eingang der Steuererklärung erstmals einen Steuerbescheid ohne Nachprüfungsvorbehalt erlässt. BFH-Urt. v. 2.12.1999 - V R 19/99, DB 2000, 704 I. Vorbemerkung Steueranmeldungen stehen kraft Gesetzes ...