Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
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Jahrgang: 2014 . Seite: 689
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1. Das Ermessen zur Festsetzung eines Verzögerungsgelds wird fehlerhaft ausgeübt, wenn ausgehend von einer Vorprägung des Ermessens jede Verletzung der Mitwirkungspflichten (§ 200 Abs. 1 AO) - unabhängig davon, ob den Steuerpflichtigen ein Schuldvorwurf trifft - grundsätzlich zur Festsetzung eines Verzögerungsgelds führt. 2. Gleiches gilt, wenn früheres Verhalten des Steu ...
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