AktStR
Vorschriften
Rechtsprechung
Über das AktStR
Heft-Nr.
1 / 2007 (27)
Rubrik
AktStR-Themen (27)
Rechtsgebiet
EStG (25)
ErbStG (1)
KStG (1)
1
2
3
Lohnsteuerrichtlinien 2008
AktStR: Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover, 2008 S. 161: Lohnsteuerrichtlinien 2008 Lohnsteuerrichtlinien 2008 Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 2008 . Seite: 161 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. A. Vorbemerkungen Der Bundesrat hat am 12.10.2007 der Neufassung der LStR 2008 zugestimmt . Die neuen LStR berücksichtigen Gesetzesänderungen, zwischenzeitlich ergangene BMF-Schr. sowie die jüngste Rspr. des BFH. Sie enthalten Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Einkommensteuerrechts, zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung. Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2007Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2007 Die LStR 2008 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 enden, und für sonstige Bezüge, die dem ArbN nach dem 31.12.2007 zufließen. Sie gelten auch für frühere Zeiträume, soweit sie geänderte Vorschriften des EStG betreffen, die vor dem 1.1.2008 anzuwenden sind, oder soweit sie lediglich eine Erläuterung der Rechtslage darstellen. Entgegenstehende BMF-Schr. oder Ländererlasse sind nach dem 31.12.2007 nicht mehr anzuwenden. Das am 28.12.2007 verkündete JStG 2008 hat keinen Eingang mehr in die neuen LStR gefunden. Damit sind die LStR 2008 bereits jetzt in Teilbereichen überholt und können daher - soweit ihnen materiell-rechtliche Regelungen des JStG 2008 entgegenstehen - nicht angewandt werden. Soweit dies der Fall ist, wird im Folgenden darauf näher eingegangen. Die wichtigsten Änderungen betreffen: Behandlung steuerfreier Einnahmen Dienstwagengestellung LSt-Pflicht auf ArbG-Darlehen Neufassung des Reisekostenrechts LSt-Pauschalierungen Diese und andere für die Praxis wichtige Neuerungen werden nachstehend dargestellt und besprochen. Soweit künftig allgemein von LStR (oder von den LStH) die Rede ist, sind die LStR (bzw. die LStH) 2008 gemeint. Formal wurden die LStR 2008 nach dem Vorbild der EStR 2005 neu strukturiert, d.h. die einzelnen Richtlinienstellen stehen jetzt in direktem Zusammenhang mit dem Paragrafen-Aufbau des EStG . B. Die Änderungen im Einzelnen I. Steuerfreie Einnahmen 1. Abfindungen/Übergangsgelder/Übergangsbeihilfen Abfindung künftig stpfl.Abfindung künftig stpfl. Die bisherige Steuerfreiheit von Abfindungen/Übergangsgeldern/Übergangsbeihilfen (§ 3 Nr. 9 und 10 EStG) ist durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm v. 22.12.2005 abgeschafft worden. Da auch eine entsprechende Übergangsregelung zum 31.12.2007 ausgelaufen ist , enthalten die LStR hierzu keine Regelungen mehr. R 3.11 Abs. 2 S. 6 LStRR 3.11 Abs. 2 S. 6 LStR 2. Beihilfen/Unterstützungsleistungen wegen Hilfsbedürftigkeit Steuerfreiheit von Unterstützungsleistungen des ArbG in NotfällenSteuerfreiheit von Unterstützungsleistungen des ArbG in Notfällen Die FinVerw lässt Unterstützungsleistungen, die vom ArbG an einzelne ArbN gezahlt werden, steuerfrei, wenn die Unterstützungen dem Anlass nach gerechtfertigt sind, z.B. in Krankheits- und Unglücksfällen, R 3.11 Abs. 2 S. 1 LStR. Die Steuerfreiheit ist auf 600 EUR je Kj begrenzt und gilt auch für pauschal versteuerte Mini-Jobs. Der 600 EUR übersteigende Betrag gehört nur dann nicht zum stpfl. Arbeitslohn, wenn er aus Anlass eines besonderen Notfalls gewährt wird. R 3.11 Abs. 2 S. 6 LStR stellt klar, dass eine drohende oder bereits eingetretene Arbeitslosigkeit für sich keinen besonderen Notfall i.S.d. Vorschrift begründet. Die Regelung erscheint insb. vor dem Hintergrund des Wegfalls der Steuerfreiheit von Abfindungszahlungen fraglich, da im Hinblick auf die nur noch eingeschränkten Leistungen für sog. "Hartz-IV-Empfänger" bei eingetretener Arbeitslosigkeit häufig eine finanzielle Notlage vorliegen wird . R 13 Abs. 3 S. 2 LStRR 13 Abs. 3 S. 2 LStR 3. Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen sind steuerfrei, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen, § 3 Nr. 12 EStG. Für die Frage der Höhe der Steuerfreiheit differenzieren die LStR danach, ob die Aufwandsentschädigung durch Gesetz/Rechtsverordnung oder lediglich durch entsprechende Verwaltungsregelungen festgelegt ist. Aufwandsentschädigung künftig bis 175 EUR steuerfreiAufwandsentschädigung künftig bis 175 EUR steuerfrei Gesetzliche Aufwandsentschädigungen bleiben bei hauptamtlich tätigen Personen in voller Höhe steuerfrei, während die Steuerfreiheit bei ehrenamtlich tätigen Personen auf 1/3 der Aufwandsentschädigung, mindestens aber auf einen Betrag von 175 EUR monatlich (2.100 EUR jährlich) begrenzt ist, R 3.12 Abs. 3 S. 2 LStR. Beruht die Aufwandsentschädigung hingegen nicht auf einer gesetzlichen Regelung, gilt stets ein monatlicher Steuerfreibetrag von 175 EUR, unabhängig davon, ob die Tätigkeit im Haupt- oder Ehrenamt ausgeübt wird. Ist die Aufwandsentschädigung niedriger als 175 EUR monatlich, bleibt nur der tatsächlich geleistete Betrag steuerfrei. Nach R 13 Abs. 3 S. 2 LStR 2005 war die Steuerfreiheit auf 154 EUR monatlich begrenzt. Die Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags auf 175 EUR beruht auf einem Maßgabebeschluss des BR v. 12.10.2007 , der sichergestellt wissen wollte, dass ehrenamtliche Tätigkeiten in öffentlichen Bereichen nicht schlechter gestellt sind als Ehrenämter in Vereinen . Die Anhebung auf 175 EUR ist rückwirkend ab dem 1.1.2007 anzuwenden . R 3.28 Abs. 1 S. 5 LStRR 3.28 Abs. 1 S. 5 LStR 4. Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen bei Altersteilzeit Aufstockungsbeträge und zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen RV nach Maßgabe des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) sind nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist nicht gegeben, wenn der ArbG das Entgelt für die Teilzeitarbeit aufstockt, ohne dass die altersmäßigen Voraussetzungen vorliegen. Nach den bisherigen Bestimmungen der LStR 2005 war die Vollendung des 60. Lj der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem eine Altersrente in Anspruch genommen werden konnte. Die Steuerfreiheit entfiel spätestens mit Vollendung des 65. Lj, R 18 Abs. 1 LStR 2005. Anhebung Regelaltersgrenze auf das 67. Lj Anhebung Regelaltersgrenze auf das 67. Lj Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007 wird die Lebensarbeitszeit stufenweise auf das 67. Lj angehoben. Die LStR berücksichtigen die gesetzliche Anhebung der Altersgrenze insoweit, als die Steuerfreiheit bis zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden kann, zu dem der "ArbN die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht hat," R 3.28 Abs. 1 S. 5 LStR. Gem. § 2 Abs. 1 AltTZG muss der Altersteilzeit-ArbN u.a. das 55. Lj vollendet haben und auf Grund einer Vereinbarung mit dem ArbG seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben. Die Steuerfreiheit entfällt nicht, wenn der ArbN trotz der Vereinbarung der Halbierung der bisherigen Arbeitszeit aus nachvollziehbaren Gründen zusätzliche Mehrarbeit leistet . Hinweis Auf Grund der Neuregelung des § 1 Abs. 3 AltTZG durch Art. 26a des JStG 2008 ist Altersteilzeit nunmehr unbefristet möglich. Gem. § 16 AltTZG ist allerdings die Förderdauer durch die Bundesagentur für Arbeit auf Verträge beschränkt, die bis spätestens 31.12.2009 geschlossen werden. Wegen dieser zeitlichen Befristung der Förderleistungen sollte ursprünglich eine Regelung in die LStR aufgenommen werden, wonach die Anwendung der Steuerfreiheit nur dann in Betracht kommt, wenn die Altersteilzeitarbeit vor dem 1.1.2010 vereinbart wird und der ArbN zu diesem Zeitpunkt das 55. Lj vollendet hat. Hierauf ist verzichtet worden. Statt dessen wird klargestellt, dass die bisherige Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 28 EStG unabhängig davon in Anspruch genommen werden kann, ob Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit förderfähig ist, R 3.28 Abs. 2 LStR. R 3.65 Abs. 4 LStRR 3.65 Abs. 4 LStR 5. Insolvenzsicherung Gem. § 3 Nr. 65 a EStG sind Beiträge des Trägers der Insolvenzversicherung an eine Pensionskasse oder an ein LV-Unternehmen zur Versicherung seiner Verpflichtungen im Sicherungsfall steuerfrei. Steuerfrei sind auch der Erwerb von Ansprüchen durch den ArbN ggü. einem Dritten im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den Fällen des § 7 Abs. 1 S. 4 des Betriebsrentengesetzes, soweit der Dritte neben dem ArbG für die Erfüllung von Ansprüchen auf Grund bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften ggü. dem ArbN und dessen Hinterbliebenen einsteht (sog. CTA-Modelle , § 3 Nr. 65 c EStG). keine Steuerfreiheit für Übertragung/Umwandlung einer Rückdeckungsvers.keine Steuerfreiheit für Übertragung/Umwandlung einer Rückdeckungsvers. R 3.65 Abs. 4 LStR enthält den klarstellenden Hinweis, dass die Steuerbefreiung nicht für Fälle der Übertragung oder Umwandlung einer Rückdeckungsversicherung anwendbar ist, d.h. im Zeitpunkt der Übertragung bzw. Umwandlung fließt dem ArbN Arbeitslohn zu . Gleiches gilt nach der Rspr. des BFH, wenn ein Dritter die Pensionsverpflichtung gegen Zahlung eines Ablösungsbetrags übernimmt . R 3.33 Abs. 5 LStRR 3.33 Abs. 5 LStR 6. Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern Zusätzliche ArbG-Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der ArbN in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei. Definition der "zusätzlichen Leistung" des ArbGDefinition der "zusätzlichen Leistung" des ArbG Das Merkmal der "zusätzlichen Leistung des ArbG" ist nach R 3.33 Abs. 5 LStR nur dann erfüllt, wenn der Arbeitslohn um die zweckbestimmte Leistung erhöht wird. Dies ist nicht der Fall, wenn die zweckbestimmte Leistung gewährt wird unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn durch Umwandlung des vereinbarten Arbeitslohns unter Anrechnung auf eine freiwillige Sonderzahlung II. Bewertung von Sachbezügen R 8.1 Abs. 9 LStRR 8.1 Abs. 9 LStR 1. Firmenwagengestellung a) Ermittlung der Kosten für das Fahrzeug Pkw-Kostenermittlung: 1%-Regelung/FahrtenbuchPkw-Kostenermittlung: 1%-Regelung/Fahrtenbuch Der Sachbezug aus der Überlassung eines Dienstwagens an einen ArbN kann entweder nach der pauschalen (sog. 1%-Regelung, § 8 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) oder der individuellen Wertermittlungsmethode (mittels eines Fahrtenbuchs, § 8 Abs. 2 S. 4 EStG) erfasst werden. Nach Auffassung des BFH werden durch die 1%-Regelung nur die Kosten abgegolten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung typischerweise anfallen. Außergewöhnliche Kosten (z.B. Unfallkosten unter Alkoholeinfluss) sind nach Ansicht des BFH von der 1%-Regelung nicht abgedeckt . UnfallkostenUnfallkosten Auch bei Führung eines Fahrtenbuchs zählen nach Ansicht der FinVerw etwaige Unfallkosten zu den Gesamtkosten, vgl. H 9.5 "Einzelnachweis" LStH. Es bleibt abzuwarten, ob die FinVerw vor dem Hintergrund der neueren BFH-Rspr. an dieser Auffassung festhalten wird. b) Vom ArbN selbst getragene Kosten Auffassung des BFHAuffassung des BFH Werden die Kosten individuell durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen, bleiben bei der Gesamtkostenberechnung nach Auffassung der FinVerw die vom ArbN selbst getragenen Kosten außer Ansatz, R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 S. 1 LStR. Nach Ansicht des BFH gehen allerdings in die Vorteilsermittlung nach der individuellen Wertermittlungsmethode (anders als bei der 1%-Regelung) auch solche Kfz-Kosten ein, die nicht der ArbG getragen hat. Die vom ArbN selbst getragenen Kosten sind daher grds. Aufwendungen zur Erwerbung des Nutzungsvorteils und damit WK i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG . Beispiel ArbN A steht ein Dienstwagen zur Verfügung. Der geldwerte Vorteil wird nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt. Dem ArbG sind für 2008 Gesamtkosten für das Fahrzeug i.H.v. 20.000 EUR entstanden. Die im Zusammenhang mit Privatfahrten entstandenen Benzinkosten i.H.v. 600 EUR hat A hingegen selbst getragen. Der Dienstwagen wird von ihm zu 15% privat genutzt. Lösung R 31 Abs. 11 LStRR 31 Abs. 11 LStR 2. ArbG-Darlehen a) Bisherige Regelung geldwerter Vorteil bei unverzinslichen/niedrig verzinslichen Darlehen des ArbGgeldwerter Vorteil bei unverzinslichen/niedrig verzinslichen Darlehen des ArbG Gewährt ein ArbG seinem ArbN ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz, erlangt der ArbN hierdurch keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil. Stpfl. Arbeitslohn liegt hingegen vor, wenn das Darlehen unverzinslich oder niedrig verzinst ist. Geldwerte Vorteile aus der Zinsverbilligung von ArbG-Darlehen waren bisher durch Einzelbewertung (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG) zu ermitteln. Hierfür hatte die FinVerw in R 31 Abs. 11 LStR 2005 eine Vereinfachungsregelung getroffen. Die Zinsvorteile waren hiernach nur dann als Sachbezüge zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 EUR überstieg. Von einer Zinsersparnis war auszugehen, soweit der Effektivzins für ein Darlehen 5% unterschritt. BFH legt Maßstabzins zugrundeBFH legt Maßstabzins zugrunde Mit Urt. v. 4.5.2006 hat der BFH entschieden, dass für die Frage, ob eine Zinsverbilligung vorliegt, auf den günstigsten Zinssatz vergleichbarer Bankdarlehen abzustellen ist. In der Vereinfachungsregelung in R 31 Abs. 11 LStR 2005 hat der BFH lediglich eine Nichtaufgriffsgrenze bzw. Nichtbeanstandungsregelung gesehen. b) Neuregelung Die FinVerw hat auf die BFH-Rspr. reagiert und in einem BMF-Schr. eine vereinfachte Wertermittlung anhand der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Effektivzinssätze zugelassen . Differenz zw. Marktzins / vereinbarter Zins Differenz zw. Marktzins / vereinbarter Zins Grundsätzlich bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem bei Vertragsabschluss mit dem ArbN vereinbarten Zins. Effektivzinssätze der Dt. Bundesbank ./. Abschlag von 4%Effektivzinssätze der Dt. Bundesbank ./. Abschlag von 4% Aus Vereinfachungsgründen wird aber nicht beanstandet, wenn für die Feststellung des marktüblichen Zinssatzes die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze - also die gewichteten Durchschnittssätze - herangezogen werden . Maßgeblich sind die Effektivzinssätze unter "Neugeschäft", von denen ein Abschlag von 4% vorgenommen werden kann. Die Zahlungsweise der Zinsen (z.B. monatlich, jährlich) ist dabei unmaßgeblich. Beispiel (nach BMF-Schr.) Ein ArbN erhält im Mai im 2007 ein ArbG-Darlehen von 16.000 EUR zu einem - monatlich zu entrichtenden - Effektivzinssatz von 2% jährlich (Laufzeit 4 Jahre). Der bei Vertragsabschluss im Mai 2007 von der Deutschen Bundesbank für Konsumentenkredite mit anfänglicher Zinsbindung von über 1 Jahr bis 5 Jahre veröffentlichte Effektivzinssatz (Erhebungszeitraum März 2007) beträgt 5,81%. Nach Abzug eines Abschlags von 4% ergibt sich ein Maßstabszinssatz von 5,58%. Die Zinsverbilligung beträgt somit 3,58% (5,58% abzgl 2%). Danach ergibt sich ein monatlicher Zinsvorteil von 47,73 EUR (3,58% von 16.000 EUR x 1/12). Dieser Vorteil ist - da die 44 EUR-Freigrenze überschritten ist, - lohnsteuerpflichtig. c) Wegfall der 2.600 Freigrenze erhöhter Verwaltungsaufwand durch Wegfall der 2.600 EUR-Freigrenzeerhöhter Verwaltungsaufwand durch Wegfall der 2.600 EUR-Freigrenze Eine weitere für die Praxis bedeutsame Änderung ergibt sich durch den Wegfall der bisherigen Richtlinienregelung für kleinere ArbG-Darlehen. Infolge des BFH-Urt. v. 4.5.2006 wurde die Regelung in R 31 Abs. 11 LStR 2005 nicht mehr in die LStR 2008 übernommen. Damit entfällt ab 2008 die Freigrenze von 2.600 EUR. Künftig sind also auch betragsmäßig nur geringfügige Zinsvorteile, wie z.B. bei Lohnvorschüssen, steuerlich zu erfassen. Dies dürfte in der Praxis zu Mehrarbeit führen. Häufig werden bei der Lohnabrechnung vom ArbG Vorschüsse ausgezahlt, die Darlehenscharakter haben. Im Ergebnis stellt damit der Vorschuss - ohne förmlichen Darlehensvertrag - ein zinsloses Darlehen dar. Im Gegenzug mindert sich durch die spätere Verrechnung mit dem fälligen Arbeitslohn nicht der für die LSt-Berechnung in dem jeweiligen Monat maßgebende Bruttobezug. Bisher hat die LSt-Ap ein derartiges Verfahren zumeist u.a. auch deshalb häufig nicht beanstandet, weil diese Handhabung nicht immer steuerlich günstiger war. Behandelt der ArbG künftig den Vorschuss als zinsloses Darlehen, muss er die Neuregelungen zur LSt-Pflicht von ArbG-Darlehen beachten. Hinweis Die Steuerpflicht lässt sich für zinslose oder zinsvergünstigte Vorschüsse vermeiden, wenn die 44 EUR-Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 9 EStG anwendbar ist. Scheidet auch diese aus, kommt ggf. eine Pauschalierung der ESt für Sachzuwendungen mit 30% gem. § 37 b Abs. 2 EStG in Betracht. Pauschal versteuerte Sachbezüge werden nicht auf die 44 EUR-Freigrenze angerechnet, R 8.1 Abs. 3 S. 1 LStR. d) Anwendungszeitpunkt Übergangsregelung für Jahre vor 2008Übergangsregelung für Jahre vor 2008 Die geänderten Bewertungsregelungen des BMF-Schr. v. 13.6.2007 sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Zwar wird der Wegfall der Kleinbetragsgrenze von 2.600 EUR erst mit dem Inkrafttreten der LStR 2008 ab 1.1.2008 wirksam; aus Vertrauensschutzgründen beanstandet es die FinVerw allerdings nicht, wenn sich ArbG im LSt-Abzugsverfahren in Kj vor 2008 noch auf die alten Richtlinien berufen . Dies bedeutet für den ArbG, dass er - in den Fällen, in denen der Effektivzinssatz unter 5% liegt - von den neuen Bewertungsmaßstäben des BMF-Schr. Gebrauch machen kann, z.B. um eine Nachversteuerung i.R.d. LSt-Ap zu vermeiden. Liegt der Effektivzinssatz hingegen über 5%, kann sich der ArbG - ungeachtet der BFH-Rspr. - für Zeiträume vor 2008 auch auf R 31 Abs. 11 LStR 2005 berufen. Neubewertung von Bestandsdarlehen ab 2008Neubewertung von Bestandsdarlehen ab 2008 Hingegen sind ab 1.1.2008 alle i.R.d. § 8 Abs. 2 EStG zu erfassenden Bestandsdarlehen (auch solche, die aus ArbG-Darlehen von bis zu 2.600 EUR resultieren) neu zu bewerten. Insoweit ist ein Vergleich des vereinbarten Zinssatzes mit dem Maßstabszinssatz bei Vertragsabschluss und eine Ermittlung des geldwerten Vorteils auf dieser Basis für die verbleibende Vertragslaufzeit des Darlehens durchzuführen. Die FinVerw ist den Forderungen von Wirtschaftsvertretern bisher nicht nachgekommen, die Zinsvorteile aus Bestandsdarlehen bis zum Darlehensablauf i.R.e. Übergangsregelung weiterhin mit dem bisherigen Zinssatz von 5% zu bewerten. Hinweis Die EWU-Zinsstatistik reicht nur bis in das Jahr 2003 zurück. Für alle Bestandsdarlehen, die vor dem 1.1.2003 abgeschlossen wurden, kann auf die frühere Bundesbank-Zinsstatistik "Erhebung über Soll- und Habenzinsen ausgewählter Kredit- und Einlagenarten" zurückgegriffen werden (www. bundesbank.de/statistik_zeitreihen.php unter "Zinsen, Renditen"). Diese Zeitreihe reicht bis zum Juni 1967 zurück. Für die Bestimmung des üblichen Endpreises am Abgabeort kann hier die Untergrenze der Streubreite der statistisch erhobenen Zinssätze zu Grunde gelegt werden. Von dem sich hiernach ergebenden Zinssatz soll dann aber kein Abschlag von 4% mehr vorzunehmen sein . Beispiel A hat von seinem ArbG im Januar 2005 ein Darlehen über 10.000 EUR erhalten (Laufzeit: 5 Jahre, Zinssatz: 3%). Der marktübliche Zinssatz bei Darlehensgewährung betrug 6%. Lösung Nach alter Rechtslage ergab sich für Lohnabrechnungszeiträume bis einschl. 2007 folgender geldwerter Vorteil: 10.000 EUR x (5% - 3%) 2% = 200 EUR p.a; 16,67 EUR monatlich Der geldwerte Vorteil von 16,67 EUR monatlich war lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die 44 EUR-Freigrenze kam hierauf nicht zur Anwendung . Nach neuer Rechtslage ergibt sich ab 2008 folgender geldwerter Vorteil: 10.000 EUR x (6% - 3%) 3% = 300 EUR p.a.; 25,00 EUR monatlich geänderte BFH-Rspr.geänderte BFH-Rspr. Werden keine weiteren einzeln zu bewertenden Sachzuwendungen gewährt, ist der geldwerte Vorteil von monatlich 25 EUR bei Anwendung der Sachbezugs-Freigrenze von 44 EUR ab 2008 steuer- und sozialversicherungsfrei. Soweit auf Grund der Höhe des Darlehens die Freigrenze nicht anwendbar sein sollte, wäre der geldwerte Vorteil ab 1.1.2008 für die noch verbleibende Restlaufzeit des Darlehens zu ermitteln und zu versteuern. 3. Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts a) Allgemeines Das Reisekostenrecht hat durch die neuen LStR gravierende Änderungen erfahren. Diese waren erforderlich, weil der BFH in 2005 u.a. seine Rspr. zur regelmäßigen Arbeitsstätte geändert und damit die bisher in R 37 Abs. 2 LStR 2005 enthaltene Begriffsbestimmung deutlich erweitert hat . Die FinVerw hält an der seit Jahrzehnten bestehenden Differenzierung nach Dienstreise, Fahrt- und Einsatzwechseltätigkeit künftig nicht mehr fest und hat das Reisekostenrecht damit ab 2008 wesentlich vereinfacht. Für die Praxis wird sich besonders vorteilhaft auswirken, dass nunmehr für sämtliche auswärtigen Dienstgeschäfte inhaltlich und betragsmäßig einheitliche Reisenkostensätze gelten, unabhängig von der jeweiligen auswärtigen Einsatz- und Tätigkeitsstätte. Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgenommen worden: NeuregelungenNeuregelungen Ab dem 1.1.2008 werden alle Arten der Auswärtstätigkeit unter einem einheitlichen Begriff zusammengefasst Sowohl die Dreimonatsfrist für die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte als auch die 30-km-Grenze bei Einsatzwechseltätigkeit entfallen. Fahrten i.R.e. Auswärtstätigkeit werden künftig zeitlich unbegrenzt als Reisekosten und nicht mehr ab dem 4. Monat als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Familienheimfahrten behandelt Übernachtungspauschalen können bei Auswärtstätigkeiten im Ausland nur noch i.R.d. steuerfreien Arbeitgeberersatzes und nicht mehr im Bereich des WK-Abzugs angesetzt werden Die Kürzung des Frühstücksanteils aus den Übernachtungsbelegen ist geändert worden R 9.4 Abs. 2 LStRR 9.4 Abs. 2 LStR b) Auswärtstätigkeit Der gesetzlich nicht definierte Begriff der "Auswärtstätigkeit" wird in R 9.4 Abs. 2 LStR wie folgt ausgelegt: R 9.4 Abs. 3 LStRR 9.4 Abs. 3 LStR c) Regelmäßige Arbeitsstätte 46-Tage-Regelung46-Tage-Regelung Zugleich definieren die LStR den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte als den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des ArbN, unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des ArbG handelt. Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist insb. jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des ArbG, der der ArbN zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht, R 9.4 Abs. 3 S. 1 und 2 LStR. Nicht mehr maßgebend sind Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit. Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist auszugehen, wenn die betriebliche Einrichtung des ArbG vom ArbN durchschnittlich im Kj an einem Arbeitstag der Arbeitswoche aufgesucht wird (sog. 46-Tage-Regelung = 52 Kalenderwochen abzgl. 6 Wochen Urlaub), R 9.4 Abs. 3 S. 3 und 4 LStR. alte 20%-Grenze entfallenalte 20%-Grenze entfallen Damit gibt die FinVerw ihre alte (vgl. R 37 Abs. 2 S. 2 LStR 2005) Begriffsdefinition auf, wonach der Betrieb des ArbG nur dann als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen wurde, wenn der ArbN regelmäßig in der Woche mindestens 20% seiner vertraglichen Arbeitszeit oder durchschnittlich im Kj an einem Arbeitstag je Arbeitswoche im Betrieb tätig wurde. Ab 2008 reicht es aus, wenn der ArbN lediglich einmal je Woche eine betriebliche Einrichtung des ArbG aufsucht. Beispiel Die Kundendienstmonteure einer Firma erscheinen stets am Montagmorgen kurz in ihrem Betrieb, um dort ihre Werkzeuge und neue Aufträge entgegenzunehmen. Lösung Es handelt sich nach der neuen Rechtslage um eine regelmäßige Arbeitsstätte, weil die Monteure ihren Betrieb stets einmal wöchentlich morgens und damit mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsuchen. Abwandlung Die Monteure suchen den Betrieb unregelmäßig auf, um ihre erledigten Aufträge abzuwickeln, um Werkzeuge und Material auszutauschen und um neue Aufträge entgegenzunehmen. Sie sind gelegentlich mehrere Wochen ununterbrochen bei einem Kunden tätig. Lösung Hier liegt nach Ansicht der FinVerw keine regelmäßige Arbeitsstätte vor, weil die Monteure ihren Betrieb nicht mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsuchen. Anwendungsbereich der 46-Tage-RegelungAnwendungsbereich der 46-Tage-Regelung Da die FinVerw eine kalenderjahrbezogene Betrachtung anstellt (regelmäßige Arbeitsstätte, wenn die betriebliche Einrichtung des ArbG vom ArbN "durchschnittlich im Kj" an einem Arbeitstag der Woche aufgesucht wird), geht sie von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auch dann aus, wenn der ArbN im Betrieb seines ArbG eine zusammenhängende Tätigkeit von mehr als 46 Tagen im Kj (52 Kalenderwochen abzgl. 6 Wochen Urlaub) ausübt oder wenn er den Betrieb zwar nicht wöchentlich, dafür aber alle 14 Tage und dann stets für zwei Tage aufsucht . Hinweis Ob die 46-Tage-Regelung vom BFH akzeptiert wird, bleibt abzuwarten. Dies erscheint schon deshalb fraglich, weil der BFH in seinen Urteilen stets betont hat, es komme auf den zeitlichen Umfang einer Tätigkeit nicht an. In geeigneten Fällen kann daher auch bei Nichteinhaltung der 46-Tage-Regelung die Auffassung vertreten werden, es liege eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor. Überlassen ArbG ihren Mitarbeitern einen Dienstwagen, muss im Hinblick auf zu erfassende geldwerte Vorteile für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte fortlaufend geprüft werden, ob die 46-Tage-Grenze überschritten ist. Soweit dies im Laufe des Jahres der Fall ist, müsste der geldwerte Vorteil für die Vormonate gem. § 41 c Abs. 1 Nr. 2 EStG nachträglich erfasst oder ggf. das Betriebsstätten-FA gem. § 41 c Abs. 4 EStG informiert werden . Als regelmäßige Arbeitsstätten kommen nach der Neufassung der LStR auch betriebliche Einrichtungen in Betracht, wie z.B. ein Bus-/Straßenbahndepot ) oder eine Verkaufsstelle für Fahrkarten sowie außerbetriebliche Einrichtungen (z.B. der Betrieb des Kunden, wenn die Tätigkeit dort auf Dauer angelegt ist). Öffentliche Haltestellen oder Schiffsanlegestellen sind dagegen keine ArbG-Einrichtungen, H 9.4 "Regelmäßige Arbeitsstätte" LStH. Betrieb des Kunden als regelmäßige ArbeitsstätteBetrieb des Kunden als regelmäßige Arbeitsstätte Die FinVerw leitet ihre Auffassung, wonach auch der Betrieb eines Kunden des ArbG eine regelmäßige Arbeitsstätte darstellen kann, aus R 9.4 Abs. 3 S. 1 LStR ab. Hiernach soll der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des ArbN stets eine regelmäßige Arbeitsstätte begründen, unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des ArbG handelt. Beispiel Die ArbN einer Reinigungsfirma sind von ihrem ArbG einem festen Einsatzort zugeordnet, an dem sie täglich für mehrere Stunden die Räume eines Kreditinstituts reinigen. Lösung Nach den neuen LStR handelt es sich bei dem Tätigkeitsort der ArbN um eine regelmäßige Arbeitsstätte, so dass es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt, die nicht nach Reisekostengrundsätzen abgerechnet werden können. entgegenstehende BFH-Rspr.entgegenstehende BFH-Rspr. Die Auffassung der FinVerw begegnet rechtlichen Bedenken. Denn nach der Rspr. des BFH ist regelmäßige Arbeitsstätte jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des ArbG, der der ArbN zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht . Diese Auffassung wird auch im Schrifttum vertreten . Hinweis Die aufgezeigte Problematik stellt sich nicht nur dort, wo ArbN ihren Einsatzort bei Kunden des ArbG haben, sondern auch in vergleichbaren Fällen, etwa bei Leih-ArbN oder wenn ArbN samt Aufgabenbereich zwar auf ein neues selbstständiges Unternehmen ausgelagert werden, ihrer inhaltlich unveränderten Tätigkeit jedoch in den gleichen Räumlichkeiten nachgehen . R 9.4 Abs. 3 S. 5 LStRR 9.4 Abs. 3 S. 5 LStR d) Vorübergehende Auswärtstätigkeit Definition der "vorübergehenden Abwesenheit"Definition der "vorübergehenden Abwesenheit" Bei einer nur vorübergehenden Auswärtstätigkeit an einer anderen betrieblichen Einrichtung des ArbG oder eines verbundenen Unternehmens, wird diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte, R 9.4 Abs. 3 S. 5 LStR. Eine Auswärtstätigkeit ist vorübergehend, wenn der ArbN voraussichtlich an die regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren und dort seine berufliche Tätigkeit fortsetzen wird, H 9.4 "Vorübergehende Auswärtstätigkeit" LStH. Hinweis Was unter "vorübergehend" zu verstehen ist, hat die FinVerw nicht näher definiert. Die bisherige Dreimonatsfrist kann als Maßstab nicht mehr herangezogen werden, so dass auch eine über drei Monate hinausgehende Tätigkeit noch das Tatbestandsmerkmal "vorübergehend" erfüllt. Es bleibt zu hoffen, dass die FinVerw im Erlasswege eine zeitliche Nichtaufgriffsgrenze (z.B. 12 Monate) vorgibt, bis zu der ohne nähere Prüfung von einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit ausgegangen wird. In Zweifelsfällen sollte beim zuständigen Betriebsstätten-FA eine Anrufungsauskunft nach § 42 e EStG gestellt werden. befristete Abordnungbefristete Abordnung Eine vorübergehende Auswärtstätigkeit wird regelmäßig bei befristeten Abordnungen (z.B. zu einem Kunden, an eine Zweigstelle oder zu einem verbundenen Unternehmen des ArbG) anzunehmen sein. Ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hingegen davon auszugehen, dass die auswärtige Tätigkeitsstätte vom ersten Tag an regelmäßige Arbeitsstätte geworden ist (wie z.B. bei einer Versetzung ), ist die Auswärtstätigkeit nicht vorübergehend, H 9.4 "Vorübergehende Auswärtstätigkeit"). e) Mehrere regelmäßige Arbeitsstätten Ein ArbN kann innerhalb desselben Arbeitsverhältnisses auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben, solange er diese nachhaltig und dauerhaft immer wieder aufsucht. Beispiel Ein Sparkassenleiter betreut gleichzeitig die Sparkassenflialen Hannover-Mitte und Hannover-Nord. In der Filiale Hannover-Mitte ist er regelmäßig am Montag, Mittwoch und Freitag, in der Filiale Hannover-Nord am Dienstag und Donnerstag tätig. Lösung Der Sparkassenleiter hat an beiden Filialen seine regelmäßige Arbeitsstätte. Nur für die Fahrten zwischen den einzelnen Filialen ist ein Reisekostenersatz durch den ArbG möglich. f) Treffpunktfahrten bisherige Rechtslagebisherige Rechtslage Nach bisheriger Verwaltungsauffassung wurden Fahrten der ArbN von der Wohnung zu einem immer gleich bleibenden Treffpunkt, von wo aus die ArbN z.B. i.R.e. Fahrgemeinschaft oder Sammelbeförderung zu der jeweiligen Einsatzstelle mitgenommen wurden, unabhängig von der Entfernung als solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte behandelt, H 38 "Einsatzwechseltätigkeit" LStH 2005. Erst die anschließende Weiterfahrt führte zu Reisekosten . "Treffpunktfahrten" künftig Reisekosten "Treffpunktfahrten" künftig Reisekosten Da es sich bei den jeweiligen Treffpunkten nicht um ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtungen des ArbG handeln dürfte, können derartige Fahrten künftig nicht mehr als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte behandelt werden. Ab 2008 handelt es sich bei der Fahrt bis zum Treffpunkt um eine berufliche Auswärtstätigkeit i.S.v. R 9.4 Abs. 2 LStR, die nach Reisekostengrundsätzen abzurechnen ist (bei Fahrten mit dem eigenen Pkw also mit 0,30 EUR je gefahrenem km ). g) Gemischt veranlasste Reisekosten geänderte BFH-Rspr. geänderte BFH-Rspr. Es kommt vor, dass der ArbN bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit auch private Angelegenheiten (mit-)erledigt. Eine gemischte Veranlassung ergibt sich häufig bei (Auslands-)Reisen. Nach der früheren Rspr. des BFH handelte es sich bei einer gemischt veranlassten Reise insg. um einen geldwerten Vorteil und damit um stpfl. Arbeitslohn. Diese Rspr. hat der BFH inzwischen aufgegeben und lässt nunmehr grds. eine Aufteilung der Kosten nach objektiven Gesichtspunkten zu. Ist eine genaue Ermittlung nicht möglich, sind diese zu schätzen . Nach Auffassung der FinVerw sind die beruflich veranlassten von den privat veranlassten Aufwendungen zu trennen, wenn der ArbN im Zusammenhang mit der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit in einem mehr als geringfügigen Umfang auch private Angelegenheiten erledigt. Ist das nicht - auch nicht durch Schätzung - leicht und einwandfrei möglich, gehören die gesamten Aufwendungen zu den nach § 12 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung, R 9.4 Abs. 1 S. 3 und 4 LStR. Hinweis Vorlagebeschluss Vorlagebeschluss Für die Kosten der An- und Abreise bei gemischt veranlassten Reisen ist die bisherige Rspr. des BFH davon ausgegangen, dass sie nicht als WK oder BA abgezogen werden können. Es handele sich bei diesen Kosten nicht um eindeutig abgrenzbare, beruflich bzw. betrieblich veranlasste Aufwendungen. An dieser Beurteilung hält der LSt-Senat des BFH inzwischen nicht mehr fest und hat daher dem Großen Senat des BFH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt veranlassten Reisen nach dem Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile in WK und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden können . Entsprechende Fälle sind daher mit Rechtsbehelfen anzufechten und offen zu halten. R 9.6 LStRR 9.6 LStR h) Verpflegungsmehraufwendungen Pauschalbeträge bei VerpflegungsmehraufwandPauschalbeträge bei Verpflegungsmehraufwand Verpflegungsmehraufwendungen können unverändert für alle Arten von Auswärtstätigkeiten (Dienstreise, Fahr- und Einsatzwechseltätigkeit) geltend gemacht werden. Sie sind auch in Zukunft gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG in Form von gestaffelten Pauschbeträgen als WK abzugsfähig, so dass auch künftig (weder bei Inlands- noch bei Auslandsreisen) keine Einzelabrechnung nach Belegen möglich ist. aa) Beköstigung durch den ArbG keine Kürzung der Pauschalbeträge bei Drittbeköstigungkeine Kürzung der Pauschalbeträge bei Drittbeköstigung Die Pauschbeträge sind auch weiterhin nicht zu mindern, wenn der ArbN Mahlzeiten während der Auswärtstätigkeit vom ArbG oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich erhalten hat, R 9.6 Abs. 1 S. 3 LStR. Als Gegenleistung sind die erhaltenen Mahlzeiten weiterhin mit dem amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung als Arbeitslohn anzusetzen. Der Sachbezugswert gilt jedoch nur für übliche Beköstigungen. Eine übliche Beköstigung liegt vor, wenn der Wert der Mahlzeit 40 EUR nicht übersteigt, R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR. Übersteigt der Wert der Mahlzeit diesen Betrag, ist sie mit ihrem tatsächlichen Wert als geldwerter Vorteil anzusetzen. bb) Dreimonatsfrist st.freie Erstattung von Tagegeldern durch ArbG max. 3 Monate möglichst.freie Erstattung von Tagegeldern durch ArbG max. 3 Monate möglich Nach der gesetzlichen Regelung dürfen Tagegelder drei Monate für ein und dieselbe Auswärtstätigkeit abgezogen bzw. steuerfrei vom ArbG erstattet werden, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 EStG. R 9.6 Abs. 4 LStR befasst sich eingehend mit der Abgrenzung zwischen einer neuen und "derselben" Reise. Unterbrechung der DreimonatsfristUnterbrechung der Dreimonatsfrist Eine längerfristige vorübergehende Auswärtstätigkeit ist danach noch als "dieselbe Auswärtstätigkeit" zu beurteilen, wenn der ArbN nach einer Unterbrechung die Auswärtstätigkeit mit gleichem Inhalt, am gleichen Ort ausübt und ein zeitlicher Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit besteht, R 9.6 Abs. 4 S. 2 LStR. Bei längeren Auswärtstätigkeiten kann es häufig zu Unterbrechungen kommen. Wie schon bisher hat eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung bei derselben Auswärtstätigkeit auf den Ablauf der Dreimonatsfrist keinen Einfluss. Andere Unterbrechungen, z.B. durch vorübergehende Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte, führen nur dann zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen dauert, R 9.6 Abs. 4 S. 3 und 4 LStR. Die Vierwochenfrist wird auch vom BFH mitgetragen . Beispiel A hat seinen Wohnsitz und seine regelmäßige Arbeitsstätte in Hannover. Er wird von seinem ArbG für die Zeit vom 15.2. bis 15.6.2008 zu einer Niederlassung in Magdeburg abgeordnet. Anschließend ist er wieder vom 16.6. bis 31.7.2008 in Hannover tätig. Vom 1.8. bis 15.9.2008 wird er erneut nach Magdeburg abgeordnet. Lösung Der WK-Abzug bzw. der steuerfreie ArbG-Ersatz ist zunächst auf die ersten drei Monate der Abordnung in Magdeburg beschränkt (15.2. bis 14.5.2008). Da jedoch die erneute Abordnung nach Magdeburg durch eine vorübergehende Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte in Hannover für mehr als vier Wochen unterbrochen war (vom 16.6. bis 31.7.2008), beginnt die Dreimonatsfrist ab dem 1.8.2008 erneut zu laufen. Der ArbG kann A ab diesem Zeitpunkt (bis zum 15.9.2008) die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen erneut steuerfrei ersetzen bzw. A kann diese als WK geltend machen. Abwandlung A wird für die Monate Februar bis April nach Magdeburg abgeordnet. In der Zeit vom 15.3. bis 6.5.2008 ist er erkrankt. Nach seiner Genesung wird er von seinem ArbG bis einschl. Ende Juni erneut nach Magdeburg abgeordnet. Lösung Hier beginnt die Dreimonatsfrist ab dem 7.5.2008 nicht erneut zu laufen, da die Unterbrechung von sechs Wochen krankheitsbedingt war. Es handelt sich somit um dieselbe Auswärtstätigkeit, so dass der WK-Abzug bzw. der steuerfreie ArbG-Ersatz auf die Zeit vom 1.2. bis 14.3.2008 beschränkt ist. cc) 2-Tage-Regelung Von " derselben Auswärtstätigkeit" geht die FinVerw (in Übereinstimmung mit der Rspr. des BFH) nicht aus, "wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als (ein bis) zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird," R 9.6 Abs. 4 S. 1 LStR. Auch der Gesetzestext (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 EStG) spricht insoweit von einer "vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte". Dann kommt die Dreimonatsfrist nicht zur Anwendung. Dies ist insoweit vorteilhaft, als künftig die Dreimonatsfrist nur noch zu prüfen ist, wenn der auswärtige Einsatz am selben Ort mindestens drei Tage pro Woche umfasst. Beispiel R 9.6 Abs. 4 S. 1 LStR neue Auswärtstätigkeit bei Überschreitung der 2-Tage-FristR 9.6 Abs. 4 S. 1 LStR neue Auswärtstätigkeit bei Überschreitung der 2-Tage-Frist A hat seine regelmäßige Arbeitsstätte als Systemanalytiker in Hannover. Er betreut in 2008 die Kunden K 1, 2 und 3. Bei keinem der Kunden wird am jeweiligen Tätigkeitsort eine regelmäßige Arbeitsstätte begründet. K 1 sucht A jeweils am Montag und Dienstag auf, K 2 am Mittwoch und K 3 am Donnerstag und Freitag. Lösung Mit jeder neu beginnenden Arbeitswoche liegt für A eine neue Auswärtstätigkeit vor, weil er jeden Kunden maximal nur zweimal wöchentlich aufsucht. Damit können an A für das gesamte Jahr 2008 Reisekosten in Form von Tagegeldern steuerfrei erstattet werden. Ggf. kann die LSt gem. § 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch mit 25% erhoben werden, soweit die Pauschbeträge überschritten werden. dd) Ausbildungsdienstverhältnisse Die Grundsätze für Auswärtstätigkeiten sind auch anwendbar, wenn der ArbN i.R.s. Ausbildungsdienstverhältnisses oder als Ausfluss seines Dienstverhältnisses zu Fortbildungszwecken vorübergehend eine außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte im Betrieb des ArbG gelegene Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte aufsucht, R 9.2 Abs. 2 S. 2 LStR. Derartige Ausbildungsdienstverhältnisse werden z.B. absolviert von Referendaren Beamtenanwärtern zum Studium abkommandierten oder beurlaubten Bundeswehroffizieren zur Erlangung der mittleren Reife abkommandierten Zeitsoldaten für ein Promotion Studium beurlaubten Geistlichen Hierunter fallen insb. auch Fahrten zur Berufsschule, der Besuch von Berufsakademien sowie Kurse der Handwerkskammern i.R.v. sog. Ausbildungsdienstverhältnissen. Es ist nicht erforderlich, dass die Aus- oder Fortbildung auf Veranlassung des ArbG erfolgt. Es genügt, dass ein inhaltlicher Bezug zum konkreten Dienstverhältnis besteht. Demgemäß fallen auch Fortbildungsmaßnahmen hierunter, die der ArbN nach Dienstschluss oder an den .Wochenenden ergreift, auch wenn er die Maßnahme ohne Wissen seines ArbG durchführt, R 9.2 Abs. 2 S. 3 LStR. Reisekosten für Gesamtdauer der FortbildungReisekosten für Gesamtdauer der Fortbildung Der ArbN kann ab 2008 die Reisekosten - mit Ausnahme der Verpflegungsmehraufwendungen - nach den Grundsätzen der beruflichen Auswärtstätigkeit für die Gesamtdauer der Fortbildungsmaßnahme abrechnen. Lediglich für die Verpflegungsmehraufwendungen gilt noch der Dreimonatszeitraum gem § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 EStG. Allerdings gilt auch hier die 2-Tage-Regelung der R 9.6 Abs. 4 S. 1 LStR, so dass die Dreimonatsfrist nur noch anwendbar ist, wenn der ArbN an mehr als zwei Tagen wöchentlich den auswärtigen Tätigkeitsort aufsucht. Dies bedeutet etwa für die Berufsschulausbildung, dass bei einer Unterrichtsdauer von bis zu zwei Arbeitstagen pro Woche unabhängig von der Gesamtdauer der Berufsschulzeit an den einzelnen Unterrichtstagen jeweils getrennte berufliche Auswärtstätigkeiten vorliegen. Überwiegen hingegen die Tage des Berufsschulunterrichts in der Woche (z.B. 3 Tage), ist - wie beim Blockunterricht - der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nach Ablauf von drei Monaten ausgeschlossen. Beispiel Lehrling A absolviert eine drei Jahre dauernde Lehre bei seinem ArbG. Der Berufsschulunterricht findet an zwei Arbeitstagen pro Woche statt. Lösung Die Fahrten zur Berufsschule begründen - unabhängig von der Gesamtdauer der Berufsschulzeit - jeweils eine neue berufliche Auswärtstätigkeit. Es handelt sich bei den einzelnen Unterrichtstagen nicht um dieselbe Auswärtstätigkeit, die zum Ablauf der Dreimonatsfrist führt. A kann also für die Gesamtdauer seiner Ausbildung die Fahrtkosten sowie pauschale Verpflegungssätze an den Unterrichtstagen in Anspruch nehmen. R 9.5 LStRR 9.5 LStR i) Fahrtkosten als Reisekosten aa) Begünstigte Fahrten Zu den Reisekosten gehören sämtliche Fahrtkosten, die dem ArbN aus Anlass einer beruflichen Auswärtstätigkeit durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, R 9.5 Abs. 1 LStR. Hierunter fallen folgende Fahrten: Fahrten zwischen Wohnung oder regelmäßiger Arbeitsstätte und auswärtiger Tätigkeitsstätte Zwischenheimfahrten von der auswärtigen Tätigkeitsstätte zur Wohnung und zurück innerhalb desselben Dienstverhältnisses: Fahrten zwischen mehreren auswärtigen Tätigkeitsstätten, mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten oder innerhalb eines weiträumigen Arbeitsgebiets Fahrten zwischen einer Unterkunft am Ort der auswärtigen Tätigkeitsstätte oder in ihrem Einzugsbereich und auswärtiger Tätigkeitsstätte Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten bei einer Einsatzwechseltätigkeit Fahrten bei Übernachtung i.R.e. Einsatzwechseltätigkeit von der Wohnung zum Tätigkeitsort und von der auswärtigen Unterkunft zur Tätigkeitsstätte Fahrten i.R.e. Einsatzwechseltätigkeit zu einem gleich bleibenden Treffpunkt und anschließender Auswärtstätigkeit bb) Gestellung eines Firmenwagens Wird dem ArbN für die Auswärtstätigkeit ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, bleibt die Gestellung steuerfrei, so dass ein geldwerter Vorteil nicht zu erfassen ist. Der ArbG darf jedoch nicht noch zusätzlich die pauschalen Kilometersätze steuerfrei erstatten, R 9.5 Abs. 2 S. 4 LStR. Beispiel A hat von seinem ArbG für seinen Einsatz an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommen (Bruttolistenpreis: 50.000 EUR). A. hat keine regelmäßige Arbeitsstätte am Betriebssitz seines ArbG. Lösung Die Gestellung des Firmenwagens ist steuerfrei (= steuerfreier Reisekostenersatz gem. § 3 Nr. 16 EStG). Der steuer- (und sozialversicherungs-)pflichtige geldwerte Vorteil für die Überlassung des Firmenwagens auch für Privatfahrten beträgt 500 EUR monatlich, (= 1% von 50.000 EUR). Ein zusätzlicher geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist mangels regelmäßiger Arbeitsstätte nicht zu erfassen. cc) Kostenersatz bei eigenem Pkw des ArbN Führt der ArbN die Auswärtstätigkeit mit dem eigenen Pkw durch, können die Fahrtkosten auf Vollkostenbasis (individueller Kilometersatz) oder mit amtlich festgelegten pauschalen Kilometersätzen abgerechnet werden. Hierbei gelten gem. H 9.5 "Einzelnachweis" LStH folgende Sätze: Abrechnung nach Vollkosten oder km-PauschsätzenAbrechnung nach Vollkosten oder km-Pauschsätzen Bei Erstattung der pauschalen Kilometersätze hat der ArbG nicht zu prüfen, ob dies zu einer unzutreffenden Besteuerung führt, R 9.5 Abs. 2 S. 4 LStR. dd) Wegfall der 30 km-Grenze alte Regelung zur Einsatzwechseltätigkeitalte Regelung zur Einsatzwechseltätigkeit Bei einer Einsatzwechseltätigkeit konnten Fahrtkosten nach der Verwaltungsauffassung bis einschl. 2007 grds. nur dann als Reisekosten angesetzt werden, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle mehr als 30 km betrug. Wurden an einem Arbeitstag mehrere Einsatzstellen aufgesucht, konnten die Fahrtkosten insgesamt als Reisekosten berücksichtigt werden, wenn mindestens eine der Einsatzstellen mehr als 30 km von der Wohnung entfernt war, R 38 Abs. 3 LStR 2005. Soweit hiernach Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzunehmen waren, kam eine Fahrtkostenerstattung nach Reisekostengrundsätzen nicht in Betracht; bei Gestellung eines Firmenwagens war ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu erfassen. Die 30 km-Grenze ist in die neuen LStR nicht übernommen wurden. Dies führt dazu, dass ArbN, die infolge ihrer beruflichen Auswärtstätigkeit an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig sind, künftig sämtliche Fahrten - einschl. der Fahrten zum Betrieb - entfernungsunabhängig nach Reisekostengrundsätzen abrechnen können. Beispiel A arbeitet an folgenden ständig wechselnden Einsatzstellen: Lösung Hinweis Die Neuregelung wirkt sich nicht auf ArbN aus, die an ständig wechselnden Einsatzorten tätig sind, auf Grund von wöchentlichen Fahrten zum ArbG dort aber eine auf Dauer und mit Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte haben. R 9.7 LStRR 9.7 LStR j) Übernachtungskosten als Reisekosten Im Bereich der Übernachtungskosten enthalten die neuen LStR zwei Änderungen: Neuregelung bei ÜbernachtungskostenNeuregelung bei Übernachtungskosten Ausdehnung des Einzelnachweises auf Auslandsübernachtungen Geänderte Berechnung der Übernachtungskosten bei Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung aa) Übernachtungen im Ausland Einzelnachweis bei Auslandsübernachtung für WK-Abzug erforderlichEinzelnachweis bei Auslandsübernachtung für WK-Abzug erforderlich Bisher war es zulässig, bei Übernachtungen im Ausland die Übernachtungskosten ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen mit Pauschbeträgen (Auslandsübernachtungsgelder) anzusetzen. Dies galt nicht, wenn dem ArbN die Unterkunft vom ArbG oder aufgrund seines Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt war, R 40 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 LStR 2005. Diese Regelung wurde in die neuen LStR nicht übernommen. Künftig können nur noch die tatsächlichen Übernachtungskosten als Reisekosten angesetzt und als WK abgesetzt werden, soweit sie nicht vom ArbG nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei ersetzt werden, R 9.7 Abs. 2 LStR. Der ArbN muss also künftig - wie bereits bisher bei den Inlandsreisen - die im Ausland angefallenen Übernachtungskosten durch geeignete Belege nachweisen. Hinweis Entsprechendes gilt für den steuerfreien Ersatz bzw. den pauschalen Abzug von Aufwendungen für eine Zweitwohnung i.R.e. doppelten Haushaltsführung. Hier dürfen die notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung an einem Beschäftigungsort im Inland vom ArbG ohne Einzelnachweis für einen Zeitraum von drei Monaten mit einem Pauschbetrag bis zu 20 EUR und für die Folgezeit mit einem Pauschbetrag bis zu 5 EUR die Übernachtung steuerfrei erstattet werden, wenn dem ArbN die Zweitwohnung nicht unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt worden ist. Bei einer Zweitwohnung im Ausland können die notwendigen Aufwendungen ohne Einzelnachweis für einen Zeitraum von drei Monaten mit dem für eine Auswärtstätigkeit geltenden ausländischen Übernachtungspauschbetrag und für die Folgezeit mit 40% dieses Pauschbetrags steuerfrei erstattet werden, R 9.11 Abs. 10 S. 7 Nr. 3 LStR. Erstattung der Pauschbeträge durch ArbG möglichErstattung der Pauschbeträge durch ArbG möglich Anders ist die Rechtslage, wenn der ArbG die Reisekosten dem ArbN erstattet. Hier kann er bei Auslandsübernachtungen dem ArbN weiterhin die für Übernachtungen im Ausland gültigen Pauschbeträge ohne Einzelnachweis steuerfrei erstatten, R 9.7 Abs. 3 S. 2 LStR . Für Übernachtungen im Inland bleibt es bei dem bisherigen Pauschbetrag von 20 EUR, den der ArbG dem ArbN steuerfrei erstatten darf, R 9.7 Abs. 3 S. 1 LStR . bb) Kürzung der Übernachtungskosten bei Gesamtpreis Ermittlung des Kürzungsbetrags nach altem RechtErmittlung des Kürzungsbetrags nach altem Recht Wird in Übernachtungsrechnungen nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück ausgewiesen und lässt sich der Preis für das Frühstück nicht feststellen, war der Gesamtpreis bisher bei einer Übernachtung im Inland um 4,50 EUR und bei einer Übernachtung im Ausland um 20% des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Dienstreise mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden zu kürzen, R 40 Abs. 1 S. 4 LStR 2005. Ermittlung des Kürzungsbetrags nach neuem RechtErmittlung des Kürzungsbetrags nach neuem Recht Künftig gilt für Inlands- und Auslandsübernachtungen einheitlich ein Kürzungsbetrag von 4,80 EUR (20% von 24 EUR), R 9.7 Abs. 1 S. 4 LStR. Bei Übernachtungen im Inland geht die FinVerw davon aus, dass das Frühstück im Übernachtungspreis enthalten ist, sofern das Hotel nichts anderes ausdrücklich bestätigt . Bei Auslandsübernachtungen genügt ein handschriftlicher Vermerk auf der Hotelrechnung . Kürzung des Gesamtpreises bei Gestellung von Mittag-/AbendessenKürzung des Gesamtpreises bei Gestellung von Mittag-/Abendessen Bei Hoteltagungspauschalen ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten um jeweils 40% des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden zu kürzen. Im Inland ist für Mittag- und Abendessen eine zusätzliche Kürzung von 9,60 EUR (40% von 24 EUR) vorzunehmen. Beispiel In einer Hoteltagungspauschale von 140 EUR für eine eintägige Tagung mit Übernachtung ist das Frühstück und das Mittagessen enthalten. Anwandlung Die Tagung findet in Brüssel statt. Die Hoteltagungspauschale beträgt 220 EUR einschl. Frühstück und Mittagessen. 4. Weitere Änderungen Weitere, für die Praxis bedeutsame Neuregelungen der LStR werden nachfolgend nur kurz dargestellt. R 40a. 2 LStRR 40a. 2 LStR a) LSt-Pauschalierung bei Mini-Jobs Begriff des ArbeitsentgeltsBegriff des Arbeitsentgelts Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen bestimmt sich die BMG sowohl beim Pauschsteuersatz von 2% (§ 40 a Abs. 2 EStG) als auch bei der pauschalen LSt von 20% (§ 40 a Abs. 3 EStG) nach dem Arbeitsentgelt. Maßgebend für den Begriff des "Arbeitsentgelts" ist nicht der steuerliche Arbeitslohn, sondern das Arbeitsentgelt i.S.d. Sozialversicherungsrechts. R 40a. 2 S. 3 LStR stellt klar, dass dieser Grundsatz unabhängig davon gilt, ob das Arbeitsentgelt stpfl. oder steuerfrei ist. Steuerpflichtige aber sozialversicherungsfreie Entlassungsentschädigungen bleiben damit bei der Prüfung der Pauschalierungsgrenzen und bei der Pauschalierung selbst außer Ansatz. Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit sog. Mini-Jobs unterliegen deshalb dem normalen LSt-Abzug, auch wenn der ArbG für den 400 EUR-Job bis zu seiner Auflösung lediglich die Pauschalabgaben i.H.v. 30% entrichtet hat und damit die Besteuerung des aktiven Arbeitslohns aus der geringfügigen Beschäftigung nach den Pauschalierungsvorschriften des § 40 a Abs. 2, 2a EStG erfolgt ist. R 40b. 1 LStRR 40b. 1 LStR b) Rückzahlung von Arbeitslohn bei pauschal besteuerten Direktversicherungs- oder Pensionskassenbeiträgen Soweit Arbeitslohn aus pauschal versteuerten Beitragsleistungen an den ArbG geleistet wurde (z.B. durch Verrechnung der Gewinnanteile mit fälligen Beiträgen aus einer Direktversicherung oder durch Auszahlung an den ArbG), konnten diese bisher als negativer Arbeitslohn behandelt werden. In bestimmten Fällen führte dies zu Rückerstattungen von pauschal erhobener Lohnsteuer an den ArbG. Dies ist ab 2008 nicht mehr möglich. künftig keine Rückerstattung mehr möglichkünftig keine Rückerstattung mehr möglich R 40b.1 Abs. 14 LStR stellt klar, dass in den Fällen, in denen in einem Kj die Arbeitslohnrückzahlungen betragsmäßig die Beitragsleistungen des ArbG übersteigen, eine Minderung der Beitragsleistungen im selben Kj künftig nur noch bis auf Null möglich ist. Eine Minderung über die im Kj der Verrechnung oder Auszahlung der Gewinnanteile fälligen Beitragsleistungen hinaus, also von Beitragsleistungen des ArbG aus den Vorjahren, erfolgt nicht mehr. In den Vorjahren pauschal besteuerte Beitragsleistungen des ArbG bleiben hiervon unberührt. Eine Erstattung pauschaler LSt ist insoweit ausgeschlossen. c) Mini-Jobs und pauschale Rentenversicherungsbeiträge Kürzung des Vorwegabzugs bei ArbG-Beiträgen zur RV i.R.v. Mini-JobsKürzung des Vorwegabzugs bei ArbG-Beiträgen zur RV i.R.v. Mini-Jobs Arbeitslohn für geringfügig Beschäftigte kann gem. § 40 a Abs. 2 und 2a EStG pauschal lohnversteuert werden und bleibt dann bei der Veranlagung und beim LSt-Jahresausgleich gem. § 40 Abs. 3 S. 3 EStG außer Ansatz. Mit Urt. v. 8.11.2006 hat der BFH entschieden, dass der pauschalierte ArbG-Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 172 Abs. 3 SGB VI) eine Leistung zur Zukunftssicherung geringfügig beschäftigter ArbN sein kann, die zur Kürzung des Vorwegabzugs führt. Angaben des Stpfl. in seiner Steuererklärung sind hierzu nur für Zwecke der - nachteiligen - Berücksichtigung der RV-Beiträge i.R.d. Vorsorgeaufwendungen erforderlich. Der durch das JStG 2008 neu gefasste § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG bestimmt, dass solche Pauschalbeiträge nur auf Antrag des Stpfl. bei der Ermittlung von Vorsorgeaufwendungen aus der Basisversorgung hinzugerechnet werden. Hiervon kann z.B. ein Stpfl. profitieren, wenn er sich i.R.d. geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses für die Entrichtung der Regelbeiträge zur SV entschlossen hat. Hinweis Die Neuregelung gilt für VZ ab 2008. In der ESt-Erklärung 2007 ist der ArbG-Anteil zur gesetzlichen RV, der für eine pauschal besteuerte geringfügige Beschäftigung einbehalten worden ist, in Zeile 66 des Hauptvordrucks einzutragen. Da jedoch i.d.R. der ArbN die Höhe der pauschalen RV-Beiträge nicht kennt, sollte ihm hierüber der ArbG eine Bescheinigung ausstellen. Dies gilt auch für für VZ ab 2008, da der ArbG im Regelfall nicht weiß, wie der ArbN sein Wahlrecht in der ESt-Erklärung ausübt . d) ArbG-LSt-Jahresausgleich LSt-JA beibehaltenLSt-JA beibehalten Entgegen der ursprünglichen Planung, ist der ArbG-LSt-Jahresausgleich (§ 42 b EStG) sowie der sog. permanente LSt-Jahresausgleich (§ 39 b Abs. 2 S. 12 EStG) nicht durch das JStG 2008 abgeschafft worden. Die FinVerw fürchtete - nicht ganz zu Unrecht -, dass durch den Wegfall des Ausgleichs mehr Stpfl. eine ESt-Veranlagung beantragt hätten. e) Wegfall der Zweijahresfrist bei der Antragsveranlagung Die zweijährige Frist für die Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG a.F.) ist mit Wirkung zum 1.1.2005 gestrichen worden. Damit gilt die Neufassung erstmals für VZ ab 2005 und in Fällen, in denen am 28.12.2007 (Tag der Verkündung des JStG 2008) über einen Antrag auf Veranlagung zur ESt noch nicht bestandskräftig entschieden wurde, § 52 Abs. 55j S. 2 EStG. Berechnung der Festsetzungsfrist bei AntragsveranlagungBerechnung der Festsetzungsfrist bei Antragsveranlagung Die FinVerw ist der Auffassung, dass der Antrag auf Durchführung einer Veranlagung innerhalb der allgemeinen Festsetzungsfrist von vier Jahren (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO) zu stellen ist. Demnach wäre der erstmalige Antrag auf Durchführung einer Veranlagung für den VZ 2005 bis zum 31.12.2009 zu stellen. Fraglich ist, ob hier auch die max. drei Jahre dauernde Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO gilt. Hinweis Insoweit ist der Ausgang des Verfahrens 2 BvL 56/06 vor dem BVerfG abzuwar . Soweit FÄ Anträge auf Durchführung von Veranlagungen ablehnen, sollte Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens gem. § 363 S. 2 AO herbeigeführt werden. III. Fazit Die neuen LStR führen zu einigen Vereinfachungen beim ArbG. Insb. die Neuregelung des Reisekostenrechts und die Abschaffung der streitanfälligen Differenzierung zwischen Dienstreise, Fahrt- und Einsatzwechseltätigkeit ist zu begrüßen. Probleme in der Praxis wird die Ausweitung des Begriffs der regelmäßigen Arbeitsstätte bereiten. Es darf bezweifelt werden, ob der BFH der von der FinVerw vorgenommenen Begriffsausdehnung folgt. Auch die Einführung des unbestimmten Rechtsbegriffs "vorübergehend" wird zu zahlreichen Streitigkeiten mit der FinVerw führen. Soweit diese sich nicht zu einer bestimmten Nichtaufgriffsgrenze durchringen sollte, nach der ohne weitere Prüfung von einer "vorübergehenden Auswärtstätigkeit" auszugehen ist, wird dieser Problembereich zu vermehrten gerichtlichen Auseinandersetzungen führen. BR-Drucks. 568/07 BStBl I 2008, 21 So finden sich z.B. die Ausführungen der Richtlinien zu § 3 Nr. 26 EStG ("Übungsleiterpauschale") in R 3.26 LStR 2008 sowie in den dazu ergangenen Hinweisen BStBl I 2006, 79 Nach § 52 Abs. 4a EStG war § 3 Nr. 9 EStG weiter anzuwenden für vor dem 1.1.2006 entstandene Ansprüche der ArbN auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 1.1.2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31.12.2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem ArbN vor dem 1.1.2008 zugeflossen waren; entsprechendes galt für in diesem Zeitraum vereinbarte und vor dem 1.1.2008 zugeflossene Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen gem. § 3 Nr. 10 EStG So auch Seifert, DStZ 2008, 182, 183 BR-Drucks. 568/07 Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v. 10.10.2007, BStBl I 2007, 815, war bereits die sog. Übungsleiter-Pauschale nach § 3 Nr. 26 EStG zum 1.1.2007 auf jährlich 2.100 EUR erhöht worden BMF-Schr. v. 20.12.2007 - IV C 5 - S 2337/0, 2007/0588057, BStBl I 2008, 21 BGBl I 2007, 554 Nds. FG, Urt. v. 14.6.2007 - 11 K 541/06, EFG 2007, 1410 Bei CTA (Contractual Trust Agreeements) sichern ArbG die Ansprüche von ArbN aus einer betrieblichen Altersversorgung in Form der Direktzusage für den Fall der Insolvenz über die gesetzlich eingerichtete Insolvenzsicherung beim Pensionssicherungsverein VVaG zusätzlich privatrechtlich durch eine sog. doppelseitige Treuhand ab. Bei der sog. Verwaltungstreuhand überträgt der ArbG mittels eines Treuhandvertrags als Treugeber Vermögenswerte auf einen Treuhänder, der diese nach den Vorgaben des ArbG zu verwalten hat. Daneben wird durch einen Vertrag zu Gunsten Dritter (= der versorgungsberechtigten ArbN) eine treuhänderische Verpflichtung des Treuhänders ggü. den Versorgungsberechtigten begründet. Aus dieser sog. Sicherungstreuhand lässt sich für den Versorgungsberechtigten im Insolvenzfall des ArbG ein Anspruch gegen den Treuhänder ableiten. Insoweit kann die Anwendung der sog. Fünftelungsregelung in Betracht kommen BFH-Urt. v. 12.4.2007 - VI R 6/02, BStBl II 2007, 581; vgl. dazu Korth, AktStR 2007, 623 BFH-Urt. v. 24.5.2007 - VI R 73/05, BStBl II 2007, 766, besprochen von Grune, AktStR 2007, 587. Im Urteilsfall hatte der ArbN bei einer betrieblich veranlassten Fahrt mit dem auch für Privatfahrten überlassenen firmeneigenen Pkw unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall verursacht, der zum Totalschaden führte. In dem Verzicht des ArbG auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs sah der BFH einen geldwerten Vorteil beim ArbN, der von der 1 %-Regelung nicht abgedeckt sei. Dem folgt die FinVerw, soweit beim ArbN kein WK-Abzug in Betracht kommt, H 8.1 (9-10) "Verzicht auf Schadensersatz" LStH. BFH-Urt. v. 18.10.2007 - VI R 57/06, BFH/NV 2008, 283; besprochen von Korth, AktStR 2007, 65 BFH-Urt. v. 4.5.2006 - VI R 28/05, BStBl II 2006, 781 BMF-Schr. v. 13.6.2007 - IV C 5 - S 2334/07/0009, BStBl I 2007, 502 s.a. www.bundesbank.de/statistik_zinsen_tabellen.php unter der Rubrik "EWU-Zinsstatistik ?Bestände, Neugeschäft?"); das gilt bei einer Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG (wenn z.B. der ArbN eines Einzelhändlers ein zinsgünstiges Darlehen erhält), nicht aber bei einer Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG (Sparkassenangestellter erhält ein zinsgünstiges ArbG-Darlehen). BFH-Urt. v. 4.5.2006 - VI R 28/05, BStBl II 2006, 781 Vgl. Harder-Buschner, NWB Fach 6, S. 4851, 4857 So Harder-Buschner, NWB Fach 6, S. 4851, 4857 Nach Seifert, DStZ 2008, 182, 188 BMF-Schr. v. 9.7.1997 - IV B 6 - S 2334 - 138/97, BStBl I 1997, 735. Der ArbN ist i.R.d. ESt-Veranlagung nicht an die Bewertungsmethode im LSt-Abzugsverfahren gebunden. Er könnte sich nunmehr auf die neuere Rspr. des BFH berufen und dadurch die Steuerfreistellung des Vorteils durch die Anwendung der 44 EUR-Freigrenze erreichen BFH-Urt. v. 11.5.2005 - VI R 15/04, BStBl II 2005, 788; BFH-Urt. v. 11.5.2005 - VI R 16/04, BStBl II 2005, 789; BFH-Urt. v. 11.5.2005 - VI R 25/04, BStBl II 2005, 791; bespr. v. Messner, AktStR 2005, 527 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG spricht von einer "betrieblichen Tätigkeit, die vom Stpfl. vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit" ausgeübt wird So Harder-Buschner, NWB Fach 6, S. 4851, 4859 Vgl. hierzu Seifert, DStZ 2008, 95, 99 BFH-Urt. v. 11.5.2005 - VI R 15/04, BStBl II 2005, 788; bespr. v. Messner, AktStR 2005, 527 BFH-Urt. v. 5.8.2004 - IV R 40/03, BStBl II 2004, 1074; BFH-Urt. v. 11.5.2005 - VI R 25/04, BStBl II 2005, 791 Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl., § 9 Rz 116 begründet dies damit, dass bei typisierender Betrachtung dem ArbN ein Familienumzug an den Einsatzort bei einem Kunden nicht zugemutet werden kann; Seifert, DStZ 2008, 95, 99; MIT, DStRE 2006, 1509 Vgl. hierzu Harder-Buschner, NWB Fach 6, S. 4851, 4860 Vgl. BFH-Urt. v. 10.10.1994 - VI R 2/92, BStBl II 1995, 137 FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 2.10.2002 - 2 K 268/00, EFG 2003, 74 So auch Hartmann, DStR 2007, 2239, 2246 BFH-Urt. v. 18.8.2005 - VI R 32/03, BStBl II 2006, 30; bespr. v. Moritz, AktStR 2006, 117 BFH-Beschl. v. 20.7.2006 - VI R 94/01, BStBl II 2007, 121 SvEV; BGBl I 2006, 3385 BFH-Urt. v. 27.7.2004 - VI R 43/03, BStBl II 2005, 357 Wegen der aktuell geltenden Pauschbeträge vgl. BMF-Schr. v. 9.11.2004 - IV C 5 - S 2353 - 108/04, IV B 2 - S 2145 - 4/04, BStBl I 2004, 1052 Der Pauschbetrag bleibt auch dann steuerfrei, wenn tatsächlich geringere Übernachtungskosten angefallen sind, BFH-Urt. v. 12.9.2001 - VI R 72/97, BStBl II 2001, 775. Der ArbG kann dem ArbN daher auch dann den Pauschbetrag steuerfrei erstatten, wenn dieser ohne tatsächlich entstehende Übernachtungskosten privat übernachtet OFD Erfurt, Vfg. v. 24.10.2001, NWB Fach 1, S. 387 Vgl. OFD Erfurt, Vfg. v. 5.3.2001, DStR 2001, 621 BFH-Urt. v. 8.11.2006 - X R 9/06, BFH/NV 2007, 432 Vgl. hierzu Seifert, DStZ 2008, 182, 191 Vgl. den Vorlagebeschluss des BFH v. 22.5.2006 - VI R 46/05, BStBl II 2006, 820
mehr...
Stellungnahme der FinVerw zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen
mehr...
Vorlage an das BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der gekürzten Entfernungspauschale
mehr...
Rechtsprechungsänderung zur Vererblichkeit des Verlustvortrags
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2008 . Seite: 216
Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10 d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt dies aber nur für Erbfälle, die nach Veröffentlichung dieses Beschlusses eingetreten sind. BFH-Beschl. v. 17.12.2007 - GrS 2/04, BFH/NV 2008, 651 I. Vorbemerkung Na ...
mehr...
Dauernde Wertminderung bei Wertpapieren im Anlagevermögen
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2008 . Seite: 225
Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbald ...
mehr...
Verrechnung von Einlagen eines Kommanditisten mit Hafteinlage oder Kapitalkonto
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2008 . Seite: 235
Leistet der Kommanditist zusätzlich zu der im HR eingetragenen Pflichteinlage eine weitere Sacheinlage, so kann er im Wege einer negativen Tilgungsbestimmung die Rechtsfolge herbeiführen, dass die Einlage nicht mit der eingetragenen Pflichteinlage zu verrechnen ist und auf diese Weise die Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit von ...
mehr...
Typisch stille Gesellschaft: Zeitpunkt des Verlustabzugs, Vorverlagerung der Verlustzurechnung und erweiterter Verlustausgleich
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2008 . Seite: 244
1. Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters dürfen steuerrechtlich erst dann als WK abgezogen werden, wenn der Jahresabschluss festgestellt, der Verlustanteil berechnet und - im Regelfall - auch von der Einlage des sti ...
mehr...
Parzellierung und gewerblicher Grundstückshandel
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 250
1. Grundstücksveräußerungen sind Gegenstand eines selbstständigen gewerblichen Grundstückshandels, wenn über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet werden. 2. Der Hinzutausch von Grundstücksflächen und die Beantragung eines Bauvorbescheides sind Aktivitäten zur Herstellung eines Objektes anderer Marktgängigkeit. 3. Bedi ...
mehr...
Begrenzung des Sonderausgabenabzugs privater Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verfassungswidrig
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 259
1. § 10 Abs. 1 Nr. 2 a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG 1997 sind mit Art. 1, 3, 6 und 20 GG unvereinbar, soweit der SA-Abzug die Beiträge zu einer privaten Krankheitskostenversicherung und einer privaten Pflegepflichtversicherung nicht ausreichend er ...
mehr...
1
2
3