H.-P. Schneider, Lüneburg
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Jahrgang: 2006 . Seite: 331
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Verfahrensrechtliche Hinweise zum Aussetzen von Gerichtsverfahren, bzw. zum Ruhen des Einspruchsverfahrens Das FG hatte eine Klage abgewiesen, die erforderlich wurde, weil das beklagte FA einem Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens nicht nachgekommen war. Im Klageverfahren wurde § 32 c EStG (Tarifspreizung bei gewerblichen Einkünften) angefochten und auf den Vorlagebeschluss des BFH verwiesen. Dem vom Kl. angeregten Vorläufigkeitsvermerk i.S.d. § 165 Abs. 1 Nr. 2 AO hatte di ...
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H.-P. Schneider, Lüneburg
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Jahrgang: 2006 . Seite: 333
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Besondere außergewöhnliche Aufwendungen aufgrund von Behinderungen können als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG anerkannt werden. Bereits mit der Rechtsbehelfsempfehlung Nr. 11/2000 wurde auf einen Rechtsstreit hingewiesen, den der BFH am 23.5.2002 entschieden hat. Im Hinblick auf die Gegenwerttheorie des BFH ergeben sich für die Praxis immer wieder Zweifelsfragen, ob ein unmittelbarer, individueller Aufwand aufgrund einer Erkrankung als außergewöhnliche Belastung ...
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H.-P. Schneider, Lüneburg
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Jahrgang: 2006 . Seite: 335
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Besondere außergewöhnliche Aufwendungen aufgrund von Behinderungen können als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG anerkannt werden. Der Einspruch richtet sich gegen die Ablehnung der außergewöhnlichen Belastungen für a) den Einbau eines Fahrstuhles oder b) nachträglichen Nachweis einer medizinisch notwendigen Ausgabe. zu a) Das FG Münster hat mit Urteil vom 8.12.2005 (Urt. v. 8.12.2002 - 8 K 1236/02 E, = Datev-Dok. 5001861, Haufe-Index 1492805) in einem Sonderfall den Anbau eines Behinde ...
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H.-P. Schneider, Lüneburg
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Jahrgang: 2006 . Seite: 337
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Die Ansparrücklage gemäß § 7 g Abs. 3 EStG ist kein Bezug bei Ermittlung der Einkünfte in der Bezügegrenze für das Kindergeld Bereits für die Vergangenheit hatte der BFH entschieden, dass bei Kindern, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, die Ansparrücklage nicht zu den Bezügen des Kindes i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG gehört . Da der BFH andere, nicht der ESt unterliegende Einnahmen und Freibeträge nicht als Bezug beurteilt , hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.1.2002 das Ge ...
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H.-P. Schneider, Lüneburg
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Jahrgang: 2006 . Seite: 339
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Die Ansparrücklage gemäß § 7 g Abs. 3 EStG ist kein Bezug bei Ermittlung der Einkünfte in der Bezügegrenze für das Kindergeld Nach der Entscheidung des FG Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urt. v. 12.1.2006 - 14 K 2060/05 = Datev-Dok. 5001767) ist auch weiterhin die Ansparrücklage nicht als Bezug bei Ermittlung der Einkünfte und Bezüge aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen. Die Ansparrücklage ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht erfasst, so dass der Gesetzgeber diese Rücklage ausdrücklich nicht als Bezug be ...
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Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2006 . Seite: 322
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Der BFH holt eine Entscheidung des BVerfG darüber ein, ob § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG deshalb verfassungswidrig ist, weil der Abzug von Aufwendungen für Krankenversicherungen der Höhe nach begrenzt ist. BFH-Beschluss v. 14.12.2005 - X R 20/04, BStBl II 2006, 312 I. Sachverhalt und Entscheidung 1. Sachverhalt Die Kl. haben sechs zwischen 19 ...
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Redaktion AktStR
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Jahrgang: 2006 . Seite: 0
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Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 17.5.2006 13 K 262/04 entschieden, dass eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35 a EStG auch dann zu gewähren ist, wenn die Auftragsvergabe durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder deren Verwalter erfolgt. Das Bundesfinanzministerium will in diesem Fall die Steuerermäßigung nicht gewähren (BMF vom ...
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Redaktion AktStR
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Jahrgang: 2006 . Seite: 0
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Beispiel A plant in 01 den Erwerb einer Maschine. Der Listenpreis beträgt 100.000 Euro. In 02 ist der Listenpreis auf 90.000 Euro gesunken. In 03 schafft A die Maschine zum Preis von 80.000 Euro an. Gefragt wird, ob eine Teilauflösung der Rücklage vor Anschaffung des Wirtschaftsguts möglich ist. Im Beispiel ist in 01 eine Ansparabschreibung in Höhe von 40.000 Euro gebildet worden. In 02 soll die Rücklage in Höhe von 4.000 Euro ...
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