Dr. Norbert Bolz, Richter am FG a.D., Hannover
Jahrgang: 2018 . Seite: 487
1. Wird ein Antrag auf Aufschub des Prüfungsbeginns gestellt, aber nicht bis zu einem konkreten Zeitpunkt befristet, weil ein Rechtsbehelfsverfahren betrieben wird, das die Prüfungsanordnung betrifft, endet die Festsetzungsfrist zwei Jahre nach Wegfall des geltend gemachten Hinderungsgrundes für die Durchführung der Prüfung. 2. Die ordnungsgemäße Aufzeichnung der Betriebsausgaben i ...