Dipl.-Jur. Dr. Ernst-August Ehlers, Ltd. Regierungsdirektor a.D., Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg
Jahrgang: 1999 . Seite: 327
A. Vorbemerkungen Der BFH hat in mehreren Urteilen zu § 17 EStG seine Rechtsauffassung präzisiert und ergänzt. Zwei Urteile befassen sich mit Fragen des Zusammenspiels von wesentlicher Beteiligung und 5-Jahres-Zeitraum. Zwei weitere Urte ...
Karl Friedrich Wendt, Ministerialdirigent a.D., Hannover
Jahrgang: 1999 . Seite: 373
A. Vorbemerkung Private Schuldzinsen können seit 1974 nicht mehr als SA berücksichtigt werden (wegen der damit verbundenen Verfassungsfrage s. BMF BStBl I 1997, 858). Zinszahlungen sind deshalb einkommensteuerlich n ...
A. Vorbemerkung Vorlagebeschluß des X. Senats zur 3-Objekt-GrenzeVorlagebeschluß des X. Senats zur 3-Objekt-Grenze Im AktStR 1998, 251 hatten wir über den Vorlagebeschluß an den Großen Senat des BFH berichtet. Der X. Senat (BFH BB 1998, 517) vertritt darin die Auffassung, daß auch bei der Errichtung von Wohnobjekten die 3-Objekt-Grenze nicht mehr gelten soll, wenn die Wohnungen zuvor errichte ...
AktStR: Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover, 1999 S. 399: Zuordnung von Termingeschäften zum Betriebsvermögen Zuordnung von Termingeschäften zum Betriebsvermögen Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 1999 . Seite: 399 A. Vorbemerkungen I. Termingeschäfte Termingeschäfte sind Börsengeschäfte, bei denen nicht die Verschaffung bestimmter Wertpapiere oder Waren, sondern die Ausnutzung von Kursschwankungen im Vordergrund steht. Den Vertragspartnern kommt es mithin lediglich auf die Differenz zwischen Geschäft und Gegengeschäft an. II. Zuordnung zum BV Zuordnungsprobleme bei branchenuntypischen TermingeschäftenZuordnungsprobleme bei branchenuntypischen Termingeschäften Die Zuordnung zum betrieblichen Bereich stieß in der Vergangenheit insbesondere dann auf Schwierigkeiten, wenn ein Unternehmen Termingeschäfte vornahm, die in keinem Zusammenhang mit der ansonsten ausgeübten gewerblichen Betätigung standen, sog. branchenuntypische Termingeschäfte. Demgegenüber war die Rechtslage bei solchen Termingeschäften, die unmittelbar mit dem Geschäftsbetrieb des Unternehmers zusammenhingen, sog. branchentypische Termingeschäfte, hinsichtlich der steuerlichen Zuordnung unproblematisch. III. Steuerliche Behandlung im privaten und betrieblichen Bereich Im privaten Bereich waren Einkünfte aus Termingeschäften bis zum 31.12.1998 mangels einer positiv-rechtlichen Regelung weder Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (§§ 22 Nr. 2, 23 EStG) noch Einkünfte aus Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG (BFH BStBl II 1988, 248). Änderung durch das StEntlG Änderung durch das StEntlG Die Rechtslage hat sich durch das StEntlG 1999/2000/2002 (BGBl I, 402) grundlegend geändert. Seit dem 1.1.1999 unterliegen private Termingeschäfte nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG der Besteuerung, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt. Eingeschränkte VerlustverrechnungEingeschränkte Verlustverrechnung Soweit die Termingeschäfte im betrieblichen Bereich abgewickelt werden, gilt seit dem 1.1.1999 die Neuregelung in § 15 Abs. 4 S. 3 EStG: Verluste aus Termingeschäften unterliegen danach nur noch einem ganz eingeschränkten Verlustabzug, vergleichbar mit der bisher schon bestehenden Regelung über Verluste aus gewerblicher Tierzucht in § 15 Abs. 4 S. 1 EStG. Nach dieser grundsätzlichen Gleichstellung von privaten und betrieblichen Termingeschäften stellt sich die Frage, ob sich für den Stpfl. auch künftig noch Gestaltungen lohnen, mit denen Termingeschäfte in der Vergangenheit in den betrieblichen Bereich "verlagert" wurden. Aufgrund der bis zum 31.12.1998 geltenden Rechtslage bestand das Interesse des Stpfl. an einer Verlagerung in die betriebliche Sphäre vor allem in der unterschiedlichen Behandlung von Verlusten aus privaten und betrieblichen Termingeschäften. Verluste konnten sich nämlich mit steuerlicher Wirkung nur im BV auswirken. Aufgrund der Verrechnungsmöglichkeit dieser Verluste konnte der Stpfl. seine ESt- und GewSt-Belastung in erheblichem Umfang reduzieren. Anhand einer aktuellen BFH-Entscheidung zur Frage der Zuordnung von Termingeschäften zum BV eines Stpfl. soll im folgenden vor allem auch die mit der Neuregelung in § 15 Abs. 4 S. 3 EStG durch das StEntlG verbundene Problematik verdeutlicht werden. B. BFH v. 20.4.1999 - VIII R 63/96, DB 1999, 1301 I. Sachverhalt Streitig war im vorliegenden Fall, ob Verluste aus Devisentermingeschäften einer KG betrieblich veranlaßt sind. Die Klin. betrieb in der Rechtsform einer KG einen Textilhandel. Ihre hieraus erzielten Gewinne bewegten sich im Streitjahr 1988 und zuvor in einer Größenordnung von rd. 500.000 DM. Seit 1984 tätigte die Klin. daneben mit der X-Bank Devisentermingeschäfte in US-Dollar, aus denen sie die folgenden Ergebnisse erzielte: 1984 (1 Geschäft) -173.450 DM 1985 (2 Geschäfte) -37.940 DM 1986 (4 Geschäfte) -21.250 DM 1987 (4 Geschäfte) +25.700 DM 1988 (7 Geschäfte) -186.450 DM. Die Klin. hatte die Devisentermingeschäfte als betriebliche Vorgänge behandelt. Dieser Auffassung widersprach jedoch das FA. Es war der Meinung, daß die Termingeschäfte nicht dem betrieblichen Bereich zugeordnet werden dürften. Dementsprechend erließ es für das Streitjahr 1988 einen Änderungsbescheid über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der Klin., in dem es die 1988 erlittenen Verluste aus den Devisentermingeschäften nicht berücksichtigte. Die Klage vor dem FG Baden-Württemberg (EFG 1996, 1146) hatte Erfolg. Das FA ging jedoch in die vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zugelassene Revision. II. Entscheidung und Begründung Der VIII. Senat des BFH hat die Rechtsauffassung des FG bestätigt und die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen. Er vertritt die Auffassung, daß Termingeschäfte grundsätzlich spekulative Geschäfte seien, die sich vorwiegend im privaten Bereich abspielten. Ausnahmsweise könnten sie jedoch betrieblich veranlaßt sein, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb bestehe. Ein solcher Zusammenhang setze nicht notwendigerweise voraus, daß es sich um ein branchentypisches Geschäft handele. Bei branchenuntypischen Geschäften sei der betriebliche Zusammenhang allerdings sorgfältig zu prüfen. In diesem Bereich führten Termingeschäfte regelmäßig nicht zur Bildung notwendigen Betriebsvermögens, sondern allenfalls zur Begründung gewillkürten Betriebsvermögens. Im Streitfall scheitere die gewillkürte Zuordnung der streitigen Devisentermingeschäfte zur betrieblichen Sphäre der Klin. nicht etwa daran, daß diese von Anfang an mit einem hohen Verlustrisiko behaftet gewesen seien und damit die objektive Eignung der Förderung des Betriebes ausgeschlossen gewesen sei. Vielmehr sei der GF der Klin. aufgrund jahrelanger Devisentermingeschäfte zu Sicherungszwecken im Zusammenhang mit US-Dollar-fakturierten Wareneinkäufen sachkundig gewesen und habe die streitigen Geschäfte ernsthaft und unter ständiger Beobachtung des Devisenkurses getätigt. Im übrigen hätten sich die Verluste aus den seit 1984 betriebenen Differenzgeschäften im Laufe der Jahre stetig verringert. 1987 sei sogar ein positives Ergebnis erzielt worden. Die gewillkürte Zuordnung der Devisentermingeschäfte zur betrieblichen Sphäre der Klin. scheitere auch nicht an der Erwägung, die betreffenden Geschäfte seien nach den konkreten Umständen des Streitfalles von Anfang an mit einem derart hohen Verlustrisiko behaftet gewesen, daß deren objektive Eignung zur Förderung des Betriebes ausgeschlossen gewesen sei. C. Anmerkungen und Hinweise I. Termingeschäfte im Betriebsvermögen 1. Steuerliche Bedeutung der Verlagerung in den betrieblichen Bereich (Rechtslage bis zum 31.12.1998) Rechtslage bis 31.12.1998Rechtslage bis 31.12.1998 Termingeschäfte führten bis zum 31.12.1998 grundsätzlich weder zu privaten Veräußerungsgewinnen (früher: Spekulationsgewinnen) gem. § 22 Nr. 2, § 23 EStG noch zu Einkünften aus sonstigen Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG (BFH BStBl II 1989, 39). Der BFH folgerte dies daraus, daß es bei einem Differenzgeschäft an den für die Tatbestandsverwirklichung des § 23 EStG erforderlichen Anschaffungs- und Veräußerungsvorgängen fehle, wenn nur die Preisdifferenz gezahlt werde. Ferner enhält ein Differenzgeschäft keine für die Tatbestandsverwirklichung des § 22 Nr. 3 EStG notwendige entgeltliche Leistung. Insgesamt waren deshalb Termingeschäfte im steuerlichen Bereich grundsätzlich unbeachtlich. Eine Ausnahme ergab sich lediglich dann, wenn sie dem BV des Stpfl. zuzurechnen waren. Insgesamt bestand also - wie auch die Rezensionsentscheidung zeigt - nach der bis zum 31.12.1998 geltenden Rechtslage für den Stpfl. ein Interesse, Verluste aus Termingeschäften in den betrieblichen Bereich zu verlagern, weil diese Verluste im privaten Bereich keine Berücksichtigung finden konnten. 2. Rechtslage seit dem 1.1.1999 Besteuerung privater u. betriebl. TermingeschäfteBesteuerung privater u. betriebl. Termingeschäfte Die Rechtslage hat sich seit dem 1.1.1999 durch den angefügten § 15 Abs. 4 S. 3 EStG grundlegend geändert. Erstmals hat der Gesetzgeber eine positiv-rechtliche Regelung zum Abzug von Verlusten aus Termingeschäften im betrieblichen Bereich getroffen. Er hat dabei die Neuregelung an die schon bestehende Gesetzeslage zur Berücksichtigung von Verlusten aus gewerblicher Tierzucht angelehnt (§ 15 Abs. 4 S. 1 EStG). § 15 Abs. 4 EStG lautet jetzt: "(...)Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10 d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10 d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, soweit die Geschäfte nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen gehören oder soweit sie nicht der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen. (...)". Diese gesetzliche Fixierung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften im betrieblichen Bereich stellt nach der Gesetzesbegründung eine Folgeänderung zur Besteuerung der privaten Termingeschäfte nach § 23 EStG dar. Verluste dürfen danach also nur bis zur Höhe der Gewinne aus Termingeschäften, die der Steuerpflichtige im gleichen Wirtschaftsjahr erzielt hat, ausgeglichen werden. VerlustverrechnungsverbotVerlustverrechnungsverbot Soweit ein derartiger Verlustausgleich nicht möglich ist, weil in dem betreffenden Wirtschaftsjahr lediglich Verluste aus Termingeschäften erzielt wurden oder die im gleichen Wirtschaftsjahr erzielten Gewinne aus Termingeschäften zum Ausgleich der erzielten Verluste nicht ausreichen, greift das Verlustverrechnungsverbot des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG ein: Die entsprechenden Verluste dürfen dann weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10 d EStG abgezogen werden. Verlustrücktrag/ -vortragVerlustrücktrag/ -vortrag Diese Verluste mindern nur diejenigen Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus Termingeschäften erzielt hat oder erzielt. Vom Verbot der Verlustverrechnung werden allerdings zwei Ausnahmen zugelassen: Ausnahmen vom VerlustverrechnungsverbotAusnahmen vom Verlustverrechnungsverbot -Die erste Ausnahme betrifft Geschäfte von Kreditinstituten (§ 1 Abs. 1 KWG), Finanzdienstleistungsinstituten (§ 1 Abs. 1a KWG) und Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 3 KWG). -Die Beschränkung der Verlustverrechnung greift darüber hinaus nicht für Verluste aus solchen Termingeschäften ein, die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs (z.B. von betrieblichen Lieferungen und Leistungen) dienen. 3. Konsequenzen aus der Neuregelung a) Branchentypische Termingeschäfte Das Verlustverrechnungsverbot aus § 15 Abs. 4 S. 3 EStG hat auf die Mehrheit der sog. branchentypischen Termingeschäfte keine Auswirkung. Geht man davon aus, daß Termingeschäfte zum üblichen Geschäftsbereich von Kreditinstituten, Finanzdienstleistern und Finanzunternehmen iSd § 1 Abs. 1, 1a und 3 KWG gehören , so fallen diese Geschäfte zweifelsfrei unter die Ausnahmetatbestände des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG. Das bedeutet, daß Verluste aus Termingeschäften in diesem Bereich - wie nach bisheriger Rechtslage - unbeschränkt verrechnungs- und abzugsfähig sind. Entsprechendes gilt für Termingeschäfte, die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes dienen. Gemeint sind hiermit Geschäfte von Industriebetrieben, die beim Wareneinkauf auf das sog. Hedging angewiesen sind und im Bereich der Fremdwährungsgeschäfte Kurssicherungen betreiben müssen. Da internationale Geschäfte ohne solche Sicherungssysteme in heutiger Zeit kaum noch denkbar sind, hat der Gesetzgeber hier zu Recht in § 15 Abs. 4 S. 3 EStG einen weiteren Ausnahmetatbestand geschaffen. b) Branchenuntypische Termingeschäfte Wesentlich problematischer stellt sich die neue Rechtslage für die branchenuntypischen Termingeschäfte dar. In dem Rezensionsfall ging es um die nach altem Recht streitige Frage, wann und ggfs. unter welchen weiteren Voraussetzungen branchenuntypische Termingeschäfte dem BV eines Stpfl. zuzuordnen sind. Der BFH hat hierbei vor allem auf den wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb abgestellt und die Zuordnung vom Vorliegen gewillkürten Betriebsvermögens abhängig gemacht. Zu prüfen war deshalb -die objektive Eignung zur Förderung des Betriebes, -die Widmung des Termingeschäfts zu betrieblichen Zwecken und -das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht für das Betriebssegment "Termingeschäfte" (also Abgrenzung zur Liebhaberei) . Zweckmäßigkeit der Zuordnung von Termingeschäften zum BVZweckmäßigkeit der Zuordnung von Termingeschäften zum BV Vor dem Hintergrund der Neufassung des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG erscheint es jedoch fraglich, ob die Zuordnung von Termingeschäften in den betrieblichen Bereich überhaupt noch sinnvoll bzw. unter Steuerspargesichtspunkten erstrebenswert ist. Der Besprechungsfall in die Gegenwart /Zukunft verlagert läßt sich dann wie folgt darstellen: Beispiel: Textilhändler K tätigt seit 1999 umfangreiche Devisentermingeschäfte, aus denen er die folgenden Ergebnisse erzielt: 1999 -50.000 DM 2000 -30.000 DM 2001 +100.000 DM K möchte die Verluste aus 1999 und 2000 steuerwirksam mit gewerblichen Gewinnen aus der Textilsparte (1999 = +200.000 DM; 2000 = +300.000 DM) verrechnen. Er ordnet die Termingeschäfte seinem BV zu. Lösung: Es handelt sich auch hier wieder - wie im Besprechungsfall - um branchenuntypische Termingeschäfte des K. Selbst wenn diese Termingeschäfte zum gewillkürten BV des K gehören, so könnten sie gleichwohl nach § 15 Abs. 4 S. 3 EStG nicht (mehr) mit den gewerblichen Gewinnen verrechnet werden. In Betracht kommt lediglich ein Verlustvortrag (unter den weitergehenden Voraussetzungen des § 10 d EStG) in das Jahr 2001. Allerdings kann hier auch nur der Gewinn aus Termingeschäften i.H.v. 100.000 DM mit den Vorjahresverlusten von insgesamt 80.000 DM auf 20.000 DM vermindert werden. Das Beispiel macht deutlich, daß unter steuerlichen Aspekten eine Zuordnung zum BV keinen Sinn mehr macht. Termingeschäfte im privaten BereichTermingeschäfte im privaten Bereich Hinzu kommt, daß Termingeschäfte, die im PV abgewickelt werden, nach der Neuregelung im StEntlG grds. gleich behandelt werden . Ein Unterschied zwischen § 15 Abs. 4 S. 3 EStG und § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG besteht allerdings darin, daß Termingeschäfte im PV nur dann der Besteuerung unterliegen, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt. Unter diesem Gesichtspunkt kann es künftig durchaus günstiger sein, wenn Termingeschäfte im PV abgewickelt werden, zumal im Bereich der Verlustverrechnung zwischen BV und PV kein Unterschied mehr besteht. Vgl. Harenberg/Irmer, Die Besteuerung privater Kapitaleinkünfte, Rz 1264 Ein (entscheidender) Unterschied besteht allerdings darin, daß die für private Termingeschäfte geltende Jahresfrist im betrieblichen Bereich mangels einer entspr. Regelung nicht gilt. Nach BFH BStBl II 1977,287,289 gehören die Termingeschäfte in derartigen Fällen immer zum notwendigen BV Es handelt sich hierbei um Geschäfte zur Absicherung des Wareneinkaufs bzw. -verkaufs. Diese Geschäfte werden nicht in Spekulationsabsicht geschlossen, sondern deshalb, weil Preis- bzw. Währungsrisiken minimiert bzw. ausgeschlossen werden sollen. Zur Zulässigkeit einer "Segmentierung" in einzelne Betriebs-(Geschäfts-)zweige nach der neueren BFH-Rspr. vgl. Ehlers/AktStR 1997, 157 ff. Siehe dazu auch Kohlrust-Schulz, NWB F 3, 10775, 10781
AktStR: Joachim Moritz, Richter am BFH, München, 2003 S. 497: WK-Abzug für Berufsausbildung/Hochschulstudium WK-Abzug für Berufsausbildung/Hochschulstudium Joachim Moritz, Richter am BFH, München Jahrgang: 2003 . Seite: 497 Neue BFH-Entscheidungen zur Einordnung von Berufsausbidungskosten als Werbungskosten I. Zur Erinnerung Im AktStR 2003, 245 berichteten wir über die geänderte Rspr. des BFH zum WK-Abzug für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium und für Umschulungsmaßnahmen . Der BFH hatte mit zwei neuen Grundsatzentscheidungen seine bisherige Rspr. aufgegeben und Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sowie für Umschulungen nicht mehr als Kosten der Berufsausbildung (SA-Abzug) beurteilt, sondern als WK. Diese Rspr. hat er jetzt in drei weiteren Entscheidungen ergänzt. II. BFH-Entscheidungen 1. BFH-Urt. v. 29.4.2003 - VI R 86/99, BFH/NV 2003, 997 (Studium für eine andere qualifiziertere Berufsausbildung) a) Sachverhalt Der Kl. war nach einer Ausbildung zum Sparkassen-Betriebswirt in der Kreditabteilung einer Bank beschäftigt und begann Anfang 1996 ein Studium der Betriebswirtschaftslehre bei der Akademikergesellschaft für Erwachsenenfortbildung (AKAD) mit dem Ziel, dieses voraussichtlich 1999 als "Diplom-Betriebswirt (FH)" abzuschließen. Im Streitjahr 1997 machte er Studiengebühren, Materialkosten und Fahrtkosten zu 14 auswärtigen Seminaren bzw. Vorprüfungen i.H.v. insgesamt 6.949 DM als WK geltend. Das FA wertete die Aufwendungen bei der Veranlagung als Kosten der Berufsausbildung und berücksichtigte gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur 1.800 DM als SA. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte erstinstanzlich keinen Erfolg . b) Entscheidung des BFH Der BFH gab dem Kl. im Grundsatz Recht. Der Kl. habe das Fachhochschulstudium aus beruflichen Gründen aufgenommen; die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen seien deshalb dem Grunde nach vorab entstandene WK. Da das FG zu den einzelnen vom Kl. geltend gemachten Aufwendungen keine Feststellungen getroffen hatte, sah sich der BFH jedoch außerstande durchzuentscheiden und verwies die Sache an das FG zurück. Unabhängig davon hat der BFH hinsichtlich der Ermittlung der abziehbaren WK klargestellt, dass für den WK-Abzug die berufliche Veranlassung maßgebend sei, d.h. ob diese der späteren Erzielung von Einnahmen dienten. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen sei nicht davon abhängig zu machen, ob daneben noch ein Dienstverhältnis bestehe. Die WK seien vielmehr gesondert, d.h. unabhängig von den übrigen erzielten Einkünften zu beurteilen. Die Berücksichtigung vorab entstandener WK setze nicht voraus, dass die Bildungsmaßnahme berufsbegleitend durchgeführt werde. Danach könnten z.B. Studiengebühren, Aufwendungen für Arbeitsmittel und Fahrtkosten als WK Berücksichtigung finden. Für Fahrtkosten zum Studienort könne der Stpfl. die gesetzliche Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG in Anspruch nehmen, auch wenn im Gesetz von "Arbeitsstätte" und nicht von "Ausbildungsstätte" die Rede sei. Regelmäßige Arbeitsstätte könne bei einem herkömmlichen Studium die Universität, bei einem Fernstudium aber auch die Wohnung des Stpfl. sein, wenn er dem Studium im Wesentlichen zu Hause nachgehe. Im Übrigen könne ein Studium auch an ständig wechselnden Einsatzstellen absolviert werden. 2. BFH-Urt. v. 13.2.2003 - IV R 44/01, BFH/NV 2003, 982 (Berufsausbildung für einen neuen, noch nicht ausgeübten Beruf) a) Sachverhalt Die Klin. ist ausgebildete Bilanzbuchhalterin und erzielte daraus Einkünfte in Höhe von insgesamt 145.150 DM. Bis zum 30.4.1996 war sie nichtselbständig tätig; anschließend war sie arbeitslos. Im Mai 1995 nahm die Klin. eine Ausbildung zur Heilpraktikerin auf, belegte entsprechende Kurse und legte im Februar 1998 die Heilpraktikerprüfung ab. Seit Mai 1998 betreibt sie eine Praxis für Naturheilverfahren. Durch die Ausbildung entstanden der Klin. in den Streitjahren 1995 und 1996 Kosten i.H.v. 9.804 DM bzw. 17.915 DM, die sie in den ESt-Erklärungen als negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit geltend machte. Das FA lehnte den WK-Abzug ab und erkannte von den Ausbildungskosten im Ergebnis nur 1.200 DM (1995) bzw. 2.400 DM (1996) als Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG an. Die Argumentation der Klin., sie habe aufgrund einer veränderten Personalpolitik ihres ArbG sowie wegen ihres Alters und ihres relativ hohen Gehaltes damit rechnen müssen, demnächst aus dem Unternehmen auszuscheiden und sich nach einer gänzlich neuen Erwerbsquelle umsehen müssen, nachdem eine Stellensuche im erlernten Beruf keinen Erfolg gehabt habe, hatte das FA unter Hinweis auf § 12 EStG abgelehnt, da hier private Neigungen für die Ausbildung zumindest mit ursächlich gewesen seien. Die dagegen erhobene Klage hatte vor dem FG Erfolg . b) Entscheidung des BFH Der BFH hat die Entscheidung des FG bestätigt und die Revision des FA zurückgewiesen. Der IV. Senat des BFH folgt der geänderten Rechtsprechung des VI. Senats des BFH zur Behandlung von Ausbildungskosten für einen zweiten Beruf , wonach Aufwendungen eines Stpfl. mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung für den Erwerb eines neuen Berufs weder aufgrund von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG noch aufgrund von § 12 Nr. 1 EStG von einem Abzug bei Ermittlung der betreffenden Einkünfte ausgeschlossen sind. Denn anders als Aufwendungen für die erste Berufsausbildung können sie in einem so konkreten Zusammenhang mit erwarteten späteren Einnahmen aus dem neuen Beruf stehen, dass sie die Voraussetzungen für vorweggenommene BA oder WK erfüllen. § 12 Nr. 1 S. 1 und 2 EStG stehe dem WK-Abzug jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Ausbildung im Zusammenhang mit einer eingetretenen Arbeitslosigkeit in dem bisher ausgeübten Beruf begonnen worden sei. Die Aufwendungen für eine derartige Ausbildungsmaßnahme wiesen keinen Bezug zur privaten Lebensführung auf. Das habe der VI. Senat in der Entscheidung v. 4.12.2002 ausführlich dargelegt. Gleiches gelte für Fälle, in denen Arbeitslosigkeit bei Beginn der Zweitausbildung zwar noch nicht eingetreten, aber - wie im Streitfall - zu befürchten sei. Es mache insoweit keinen Unterschied, ob der Stpfl. mit der Ausbildung erst auf die eingetretene Arbeitslosigkeit reagiere oder ihr durch Erlernen eines neuen Berufs zuvorzukommen suche. Der Umstand, dass die Klin. eine Neigung zum Beruf der Heilpraktikerin besessen habe, sei unschädlich, denn der mit der Ausbildung angestrebte Erfolg - Beendigung bzw. Vermeidung der Erwerbslosigkeit - werde umso eher erreicht werden, je mehr Neigung zu dem neuen Beruf bestehe. 3. BFH-Urt. v. 27.5.2003 - VI R 33/01, BFH/NV 2003, 1119 (Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung) a) Sachverhalt Nachdem der Kl. ein Maschinenbaustudium abgebrochen hatte, wurde er aufgrund eines Schulungsvertrages mit einer Fluggesellschaft zum Verkehrsflugzeugführer mit Langstreckenflugberechtigung ausgebildet. Die Kosten hierfür hatte der Kl. selbst zu tragen. Unmittelbar nach Schulungsabschluss wurde er von der ausbildenden Fluggesellschaft als Pilot angestellt. FA und FG ließen die Schulungskosten - ca. 16.000 DM im Streitjahr 1995 - nur in begrenzter Höhe als SA zum Abzug zu. b) Entscheidung des BFH Der BFH hat die Vorentscheidung auf die Revision des Kl. hin aufgehoben. Nach seiner Auffassung können Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung vorab entstandene WK sein, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Im Streitfall habe ein besonders enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit den erwarteten späteren Einnahmen bestanden. Denn die Schulung habe den Kl. konkret und gezielt auf eine Tätigkeit als Verkehrsflugzeugführer vorbereitet. Diese sei bei Schulungsbeginn vertraglich zwar nicht zugesichert worden, aber absehbar gewesen und vom Kl. nach erfolgreichem Schulungsende auch alsbald aufgenommen worden. Der Kl. habe die Schulungskosten getätigt, um (möglichst hohe) Einnahmen aus der angestrebten - und auch verwirklichten - Berufspilotentätigkeit zu erzielen. In einem solchen Fall werde der WK-Abzug - auch bei einer Erstausbildung - weder durch die SA-Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des EStG versperrt, noch seien die beruflich veranlassten Schulungskosten als nicht abzugsfähige private Kosten anzusehen. Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, da er hinsichtlich der Höhe der Schulungskosten noch Aufklärungsbedarf sah. III. Anmerkungen Die Entscheidungen des BFH sind zu begrüßen, denn damit ist klargestellt, dass im Grundsatz alle Ausbildungskosten für einen zweiten Beruf, die getätigt werden, um die Arbeitslosigkeit zu beenden oder sie von vornherein zu vermeiden, vorab veranlasste WK sein können. Dabei ist eine Neigung zu dem neuen Beruf im Hinblick auf § 12 EStG nicht nur unschädlich, sondern im Gegenteil sogar zu begrüßen. Der BFH weist m.E. zu Recht darauf hin, dass eine Neigung des Stpfl. zum neu angestrebten Beruf für den Erfolg der Ausbildungsmaßnahme besonders förderlich sein wird. Erfreulich, dass der BFH nunmehr auch Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als vorab entstandene WK anerkannt hat, sofern der Veranlassungszusammenhang besteht. In der dazu ergangenen Pressemitteilung weist der BFH aber ausdrücklich darauf hin, damit sei nicht entschieden, ob auch Kosten eines direkt nach dem Schulabschluss aufgenommenen Erststudiums WK sein können. Bestätigt hat der BFH, dass die mit einem Studium zusammenhängenden Aufwendungen als vorab entstandene WK/BA in Betracht kommen. Hervorzuheben ist insoweit, dass nach Auffassung des BFH für Fahrtkosten zum Studienort die gesetzliche Entfernungspauschale Anwendung findet. Wenn der BFH in der Entscheidung VI R 86/99 heraushebt, die Berücksichtigung vorab entstandener WK setze nicht voraus, dass die Bildungsmaßnahme berufsbegleitend durchgeführt werde, stellt sich allerdings die Frage, inwieweit der WK-Abzug für ein erstmaliges Hochschulstudium noch davon abhängig gemacht werden kann, dass dieses den ausgeübten Beruf "sachlich begleitet". Es bleibt abzuwarten, ob der VI. Senat sich damit vom IV. Senat des BFH abgrenzen will, der seine Zustimmung zur Änderung der Rspr. ausdrücklich auf ein "den ausgeübten Beruf sachlich begleitendes erstmaliges Hochschulstudium" beschränkt hat. BFH-Urt. v. 17.12.2002 - VI R 137/01, BFH/NV 2003, 259, BFH-Urt. v. 4.12.2002 - VI R 120/01, BFH/NV 2003, 255. Nds. FG, Urt. v. 24.2.1999 - II 352/98, EFG 1999, 889. FG Düsseldorf, Urt. v. 17.5.2001 - 10 K 3721/98 E, EFG 2001, 1023. BFH- Urt. v. 4.12.2002 - VI R 120/01, BStBl II 2003, 403. BFH- Urt. v. 4.12.2002 - VI R 120/01, BStBl II 2003, 403. FG Münster, Urt. v. 19.10.1999 2 K 2699/98 F, EFG 2001, 1119.
1. Immobilienobjekte, die der Gesellschafter einer GbR von dieser im Wege der Realteilung übernimmt und später veräußert, sind als Zählobjekte bei der sog. 3-Objekt-Grenze zu berücksichtigen. (BFH-Urt. v. 19.9.2002 - X R 160/97, BFH/NV 2003, 890) 2. Auf Dauer zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstücke bleiben Privatvermögen, wenn objektive Beweisanzeichen daf ...
Neue BFH-Rspr. zum häuslichen Arbeitszimmer I. Zur Erinnerung Wir hatten im AktStR 2003, 225 die neue Rspr. des BFH zum häuslichen Arbeitszimmer dargestellt. Der IV., VI. und XI. BFH-Senat hatten erstmalig den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers definiert und überdies den Begriff des "Mittelpunkts der Betätigung" näher konkretisiert. Hiernach ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des S ...
BMF-Schreiben zum Abzug von Schuldzinsen bei einem Darlehen für die Anschaffung eines teilweise vermieteten und teilweiseselbstgenutzten Gebäudes I. Zur Erinnerung Im AktStR 2003, 99 berichteten wir über das BFH-Urt. v. 9.7.2002 zum Schuldzinsenabzug bei der Anschaffung eines teilweise vermieteten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes. Danach haben Stpfl. zukün ...
Die Besteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte begegnet verfassungsrechtlichen Zweifeln. Im Hinblick darauf ist Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. BFH-Urt. v. 11.6.2002 - IX B 16/03, BFH/NV 2003, 1121 I. Zur Erinnerung Im AktStR 2002, 288 hatten wir über ein Verfahren beim BFH berichtet, das die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Wertpapierveräußerung ...