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Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
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Jahrgang: 2020 . Seite: 493
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1. Die Wärmeenergie verselbstständigt sich zu einem eigenen Wirtschaftsgu ...
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Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
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Jahrgang: 2020 . Seite: 509
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Anwendungsschreiben zur Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7 b EStG BMF-Schr. v. 7.7.2020 - IV C 3 - 2 2197/ ...
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Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
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Jahrgang: 2020 . Seite: 529
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Verbliebene negative Einkünfte des Erblassers aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz i.S.d. § 2 a Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. a, S. 5 EStG gehen nicht im Wege der Erbfolge auf den Erben über. BFH-Urt. v. 23.10.2019 - I R 23/17, DStR 2020, 1358 I. Vorbemerkungen 1. Verlustausgleichsverbote und -einschränkungen Die Berücksicht ...
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Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
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Jahrgang: 2020 . Seite: 543
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Eine verspätete Feststellung des Jahresabschlusses nach § 42 a Abs. 2 GmbHG führt auch im Falle eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht per se zu einer Vorverlegung des Zuflusses einer Tant ...
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Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
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Jahrgang: 2020 . Seite: 557
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1. Auf Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 1.1.2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F., aber nicht Kapitalforderungen i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG a.F. (sog. Finanzinnovationen) sind, ist § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG i.d.F. des ...
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Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2020 . Seite: 573
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Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass Beträge, die ein Wirtschaftsteilnehmer erhält, falls ein Dienstleistungsvertrag, der als Gegenleistung für die Gewährung vorteilhafter Konditionen an einen Kunden die Einhaltung einer Mindestbindungsfrist vorsieht, aus bei diesem Kunden liegenden Gründen vorzeitig beendet w ...
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Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2020 . Seite: 583
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1. Bei Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Homeoffice besteht der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen, soweit das Homeoffice beruflich genutzt wird. 2. Im Falle einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung des Homeoffice auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit ...
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