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Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2007 . Seite: 485
A. Vorbemerkung In AktStR 2007, 10 hatten wir über die - damals noch im Entwurf vorliegende - Unternehmensteuerreform berichtet. Zwischenzeitlich ist das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG) verabschiedet.  Die Änderungen, die überwiegend am 1.1.2008 in Kraft treten, beinhalten aber auch die erst zum 1.1.2009 in Kraft tretende Abgeltungssteuer für lfd. Erträge und Veräußerungsgewinne von privaten Kapitalanlag ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2007 . Seite: 505
A. Vorbemerkungen I. Rechtsentwicklung VerlustzuweisungsgesellschaftenVerlustzuweisungsgesellschaften Verluste im Zusammenhang mit Steuerspar- oder Steuerstundungsmodellen waren für den Gesetzgeber seit jeher missbrauchsanfällig. Das gilt insb. für typische Verlustzuweisungsgesellschaften wie geschlossenen Immobilienfonds, Schiff-Charter-Fonds, Medienfonds, Immo ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2007 . Seite: 525
A. Vorbemerkung Zweck der SteuerbefreiungZweck der Steuerbefreiung § 4 Nr. 8 UStG regelt die Steuerbefreiung für Umsätze im Geld- und Kapitalverkehr. Finanzgeschäfte der in der Vorschrift bezeichneten Art waren im deutschen Umsatzsteuerrecht von Anfang an steuerfrei . Die Steuerfreistellung dieser Umsätze beruht zum einen darauf, dass es bei den Tatbeständen des § 4 Nr. 8 UStG eher um bloße "Hin- und He ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2007 . Seite: 541
A. Vorbemerkung Haftung nach § 69 AOHaftung nach § 69 AO Auf Grund der hohen Zahl von GmbH-Insolvenzen ist die steuerrechtliche Haftung insb. des GmbH-GF zunehmend Gegenstand sowohl der Beratungspraxis als auch der Rspr. Maßgebende Norm für die Inanspruchnahme des GmbH-GF oder anderer gesetzlicher Vertreter ist i.d.R. § 69 AO. keine Ausfallhaftungkeine Ausfallhaftung § 69 AO konstituiert eine den Vertreter persön ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2007 . Seite: 559
A. Vorbemerkungen I. Gesetzliche Grundlagen Die Finanzbehörden haben seit dem 1.4.2005 die Möglichkeit, im Wege des elektronischen Zugriffs die sog. Kontostammdaten von Stpfl. zu überprüfen. Hierzu zählen KontostammdatenKontostammdaten Nummer des Kontos bzw. des Depots Tag der Errichtung/Auflösung Name und das Geburtsdatum des Kontoinhabers und eines evtl. Verfügungsberechtigten Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten KontenevidenzzentraleK ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2007 . Seite: 581
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die seit 1.1.2007 geltende Abzugsbeschränkung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (sog. "Pendlerpauschale") verfassungsgemäß ist. BFH-Beschl. v. 23.8.2007 - VI B 42/07, BFH/NV 2007, 1998 I. Zur Erinnerung Über die Kürzung der Entfernungspauschale zum 1.1.2007 ha ...

AktStR: Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover, 2007 S. 587: Keine Abgeltung der 1%-Regelung bei Unfallkosten Keine Abgeltung der 1%-Regelung bei Unfallkosten Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 2007 . Seite: 587 Verzichtet der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz nach einem während einer beruflichen Fahrt alkoholbedingt entstandenen Schaden am auch zur Privatnutzung überlassenen Firmen-Pkw, so ist der Vermögensvorteil des Arbeitnehmers nicht durch die 1%-Regelung abgegolten. BFH-Urt. v. 24.5.2007 - VI R 73/05, BFH/NV 2007, 1586 I. Zur Erinnerung In AktStR haben wir in den vergangenen Jahren häufig über die vom Gesetzgeber mit dem JStG 1996 eingeführte 1%-Regelung berichtet, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG. Die 1%-Regelung setzt zunächst voraus, dass der Stpfl. ein Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich nutzt. Ist dies der Fall, ist die private Nutzung des Kfz für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises einschl. USt. anzusetzen. Eine Ausnahme von der 1%-Regelung gilt in diesen Fällen nur dann, wenn der Stpfl. ein Fahrtenbuch führt, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG. In AktStR 2007, 389 hatten wir über eine Entscheidung des BFH berichtet, in der es um die Frage ging, ob der ArbG die 1%-Regelung dadurch vermeiden kann, dass er mit seinem ArbN eine Nutzungsvergütung vereinbart . Der BFH hatte dies verneint und die Auffassung vertreten, die 1%-Regelung sei eine zwingende Bewertungsregelung, die nicht durch Vereinbarung eines Nutzungsentgelts zwischen ArbG und ArbN vermieden werden könne. Die gezahlten Nutzungsvergütungen seien aber in Abzug zu bringen . Aktuell hatte sich jetzt der BFH mit der Frage zu befassen, welche Kosten durch die 1%-Regelung abgegolten sind. Konkret ging es um einen Verzicht des ArbG auf Schadensersatz ggü. dem ArbN. II. BFH-Urt. v. 24.5.2007 - VI R 73/05 1. Sachverhalt Der Kl. bezog im Streitjahr 1997 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus der Tätigkeit als Ges.-GF der X-GmbH. I.R.e. bei der GmbH durchgeführten LSt-Ap stellte das FA fest, dass der Kl. am 10.4.1997 bei einer betrieblich veranlassten Fahrt mit dem auch für Privatfahrten überlassenen firmeneigenen PKW unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall verursacht hatte, der zum Totalschaden führte. Die GmbH veräußerte den (beschädigten) Pkw am 24.4.1997 für 11.500 DM. Eine Schadensersatzforderung gegen den Kl. i.H.d. Differenz zwischen dem Zeitwert des Kfz zum Unfallzeitpunkt und dem noch im April 1997 erzielten Verkaufserlös hatte die GmbH nicht geltend gemacht. Das FA änderte daraufhin den ESt-Bescheid 1997 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und erhöhte dabei die Einkünfte des Kl. aus nichtselbstständiger Arbeit um die Differenz zwischen Zeitwert des Pkw zum Unfallzeitpunkt (51.860 DM) und Verkaufserlös. Der Einspruch des Kl. gegen diese Entscheidung des FA blieb ohne Erfolg. Das FG Berlin gab demgegenüber der Klage statt . 2. Entscheidung und Begründung Der BFH hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Verzicht des ArbG auf die Geltendmachung einer aus einem Verkehrsunfall herrührenden Schadensersatzforderung gegen den ArbN stelle eine Vermögensmehrung dar, die als Arbeitslohn zu erfassen sei. Die Unfallkosten seien nicht durch die 1%-Regelung abgegolten. Entgegen der Auffassung des Kl. komme § 8 Abs. 2 S. 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG im Streitfall nicht zur Anwendung. "Aufwendungen" i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 4 EStG seien nur solche Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt seien und im Zusammenhang mit seiner Nutzung typischerweise anfielen. Dazu zählten Unfallkosten nicht. Allerdings führe der Verzicht des ArbG auf die Schadensersatzforderung dann nicht zu einem geldwerten Vorteil des ArbN, wenn der ArbN die getragenen Schadensersatzleistungen als WK hätte abziehen können. Dazu habe das FG keine Feststellungen getroffen. Diese seien im zweiten Rechtsgang nachzuholen. III. Anmerkungen 1. Abgeltungswirkung der 1%-Regelung Die Entscheidung betrifft die Frage des Umfangs der 1%-Regelung. Im Grundsatz sind mit der 1%-Regelung alle mit der Kfz-Nutzung anfallenden Kosten abgegolten . Einschränkend hat der BFH aber schon in einer früheren Entscheidung darauf hingewiesen, dass dies nur diejenigen Kosten seien, die zwangsläufig bei der Nutzung eines Kfz anfallen . Dazu gehören : Treib- und Schmierstoffe Reparaturen, Wartungskosten Haftpflichtversicherung Kfz-Steuer Kosten für eine Garage  Diese Zwangsläufigkeit ist bei Unfallkosten, insb. soweit sie anläßlich einer Privatfahrt anfallen, gerade nicht gegeben. 2. Schadensersatzleistungen als Werbungskosten Die abschließende Bemerkung des BFH in der Rezensionsentscheidung ist für die Stpfl. aber durchaus positiv. Der BFH stellt fest: Der als Arbeitslohn zu erfassende Verzicht auf die Schadensersatzforderung kann i.R.d. ESt-Veranlagung des ArbN nur dann zu einer Steuererhöhung führen, wenn die Begleichung der Schadensersatzforderung nicht zum WK-Abzug berechtigt hätte. Denn anderenfalls wären von dem Arbeitslohn i.H.d. Schadensersatzforderung Aufwendungen für die Schadensersatzforderung als WK abzuziehen, und es könnte dann eine Saldierung vorgenommen werden. Das FG wird also im zweiten Rechtsgang die Frage des WK-Abzugs prüfen müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein WK-Abzug dann nicht in Betracht kommt, wenn das auslösende Moment für einen Verkehrsunfall die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit war . Hinweis Ein schuldhafter Verstoß gegen Rechtsvorschriften - z.B. infolge grober Fahrlässigkeit - macht eine Handlung und die damit zusammenhängenden Aufwendungen grds. nicht zu einer privaten Zwecken dienenden Handlung. Auch Alkoholgenuss schließt deshalb die Abzugsfähigkeit von Unfallkosten als WK nicht generell aus . Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Unfall gerade durch den Alkoholgenuss herbeigeführt wurde.      Moritz, AktStR 2007, 389       BFH-Urt. v. 7.11.2006 - VI R 95/04, BStBl II 2007, 269       FG Berlin, Urt. v. 5.10.2005 - 6 K 6404/02, EFG 2006, 253       Vgl. dazu Urban, FR 2005, 1134       BFH-Urt. v. 14.9.2005 - VI R 37/03, BStBl II 2006, 72       Vgl. dazu die Aufzählung bei Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl., § 8 Rz 41 m.w.N.       BFH-Urt. v. 7.6.2002 - VI R 145/99, BStBl II 2002, 829; vgl. dazu auch Pust, HFR 2002, 983       Vgl. z.B. BFH-Urt. v. 6.4.1984 - VI R 103/79, BStBl II 1984, 434       Schmidt/Drenseck, EStG, § 9 Rz 23   

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2007 . Seite: 591
Aufwendungen, die für eine Wohnung am Beschäftigungsort entstehen, sind i.R.d. Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nur insoweit abziehbar, wie sie den am Beschäftigungsort üblichen Durchschnittsmietzins einer 60 qm großen Wohnung nicht überschreiten. BFH-Urt. v. 9.8.2007 - VI R 10/06, DStR 2007, 1568 BFH-Urt. v. 9.8.2007 - VI R 23/05, DStR 2007, 1570 I. Zur Erinnerung In Ak ...

Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2007 . Seite: 596
I.R.d. Begrenzung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4 a EStG ist der Sockelbetrag bei PersG nur einmal zu gewähren. BFH-Urt. 29.3.2007 - IV R 72/02, BFH/NV 2007, 1960 I. Zur Erinnerung In AktStR 2006, 1 ff. hatten wir über das BMF-Schr. zur Begrenzung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs gem. § 4 Abs. 4 a EStG  berichtet. Die FinVerw hatte darin ...

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