Dr. Jörg Grune, Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg und Münster
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Jahrgang: 2025 . Seite: 333
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1. Die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14 c Abs. 1 S. 1 UStG setzt voraus, dass diese an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat oder dass ihr die Ausstellung anderweitig nach den für Rechtsgeschäfte geltenden Regelungen, zu dene ...
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Dr. Jörg Grune, Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg und Münster
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Jahrgang: 2025 . Seite: 347
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Es geht zu Lasten des Steuerpflichtigen, der die Anwendung der Differenzbesteuerung begehrt, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 a UStG unerwiesen geblieben ist und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Unregelmäßigkeiten in Bezug auf seinen jeweiligen Geschäftspartner nachzugehen. BFH-Beschl ...
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Dr. Jörg Grune, Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg und Münster
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Jahrgang: 2025 . Seite: 165
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Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG; Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025 BMF-Schr. v. 15.10.2024 - III C 2 - S 7287-a/23/10001:007, BStBl I 2024, 1320 Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung zum 1. Januar 2 ...
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Dr. Jörg Grune, Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg und Münster
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Jahrgang: 2024 . Seite: 685
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Umsatzsteuerliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 I. Vorbemerkungen Das JStG 2024 lag zum Zeitpunkt der Drucklegung als Kabinettsbeschluss der BReg vor. Es soll nach derzeitigen Planungen Ende November 2024 verabschiedet werden. Dabei handelt es sich um das einzige StÄndG in diesem Jahr, das Anpa ...
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AktStR: Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg, 2024 S. 705: Umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungen Umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungen Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg Jahrgang: 2024 . Seite: 705 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Umsatzsteuerliche Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen und weiteren Online-Dienstleistungsangeboten BMF-Schr. v. 29.4.2024 - III C 3 - S 7117-j/21/10002 :004, BStBl I 2024, 726 I. Vorbemerkungen 1. Online-Dienstleistungen Im Rahmen der Corona-Pandemie hat das Angebot an Veranstaltungen, die über das Internet ausgeführt werden, stark zugenommen. Dies hat zur Folge, dass Online-Dienstleistungen (z.B. Webinare) aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken sind. Das betrifft zum einen kulturelle Angebote, aber auch Angebote im Bereich der Aus- und Fortbildung und der Freizeitgestaltung. Es hat sich ergeben, dass die Teilnahme nicht mehr zwingend die physische Präsenz der Teilnehmenden voraussetzt, sondern stattdessen eine zeitgleiche virtuelle Teilnahme oder auch ein zeitversetzter nachträglicher Abruf von Aufzeichnungen möglich und sinnvoll ist. Diese Entwicklung ist auch für die Umsatzsteuer von erheblicher Bedeutung, wobei sich in diesem Zusammenhang zunächst die Frage nach dem Leistungsort stellt. Die Art der Ausführung von Veranstaltungen hat daneben auch Bedeutung für die Steuerpflicht und den maßgebenden Steuersatz. 2. Leistungsort bei Veranstaltungsleistungen Spezielle Regelungen für Veranstaltungsleistungen finden sich in § 3 a Abs. 3 UStG. Die Vorschrift unterscheidet danach, ob es sich um eine B2C- oder B2B-Leistung handelt. Vorschrift Art der sonst. Leistung Ort B2C Ort B2B § 3 a Abs. 1 UStG/§ 3 a Abs. 2 UStG Grundtatbestand Unternehmenssitz ggf. Betriebsstätte des leistenden Unternehmens Unternehmenssitz ggf. Betriebsstätte des Empfängers § 3 a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, sportliche, unterhaltende oder ähnliche sonst. Leistungen (u.a. Messen und Ausstellungen) Tätigkeitsort des leistenden Unternehmers § 3 a Abs. 2 UStG gilt § 3 a Abs. 3 Nr. 5 UStG Einräumung von Eintrittsberechtigungen zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen (u.a. Messen und Ausstellungen) § 3 a Abs. 1 UStG gilt (Unternehmenssitz, ggf. Betriebsstätte) Ort, an dem die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird Das in § 3 a Abs. 3 Nr. 3 UStG (B2C) bzw. § 3 a Abs. 3 Nr. 5 UStG (B2B) verankerte Veranstaltungsortprinzip unterwirft Veranstaltungsleistungen den umsatzsteuerlichen Regelungen am Veranstaltungsort; umsatzsteuerlich ist dies vor dem Hintergrund der Umsatzsteuer als Konsumsteuer jedenfalls durchaus konsequent, wenn die Teilnehmer eine Veranstaltungsleistung physisch vor Ort in Anspruch nehmen. Handelt es sich demgegenüber um eine Online-Veranstaltung ist das Empfängerortprinzip anzuwenden. Es wird dann darauf abgestellt, wo sich die Teilnehmenden im Zeitpunkt der virtuellen Teilnahme oder des Abrufs aufgezeichneter Inhalte aufhalten. Eine Richtlinie zur Anpassung der MwStSystRL wurde für diese Fälle bereits im Jahr 2022 verabschiedet. Deren Umsetzung in nationales Recht hat unionsweit zum 1.1.2025 zu erfolgen. Im B2B-Bereich hat die FinVerw das Empfängerortprinzip bereits 2021 umgesetzt. Kulturelle Angebote , Fort- und Ausbildungsangebote aber auch Angebote zur Freizeitgestaltung oder Gesundheitsleistungen können sowohl als Präsenzveranstaltung (Live-Veranstaltung) als auch über das Internet als Download einer vorproduzierten Aufzeichnung zur Verfügung gestellt werden. Allerdings sind auch Kombinationen beider Varianten möglich, indem eine Präsenzveranstaltung aufgezeichnet wird und - gegen Sonderentgelt oder auch i.R.d. Zahlung für die Teilnahme an der Präsenzveranstaltung - auch noch zum späteren Abruf über das Internet bereitgestellt wird. Die Art der Ausführung des Angebots kann bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von entscheidender Bedeutung sein. So richtet sich der Ort bei einer über das Internet ausgeführten Leistung gegenüber einem Nichtunternehmer nach anderen Regelungen, als wenn die Veranstaltung als Präsenzveranstaltung ausgeführt wird. Beratungshinweis: Grenzüberschreitende Leistungen Die Art und Weise der Ausführungen ist vor allem bei grenzüberschreitenden Leistungen von Bedeutung. Bei einer über das Internet ausgeführten virtuellen Leistung befindet sich der Ort der sonstigen Leistung regelmäßig dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Bei einer Präsenzveranstaltung ist der Ort regelmäßig dort, wo die Leistung erbracht wird, also wo die Veranstaltung stattfindet. 3. Steuerbefreiungen und ermäßigter Steuersatz Umsätze, die im Bereich Kultur, Bildung, Gesundheit u.ä. ausgeführt werden, können unter weiteren Voraussetzungen auch zu einer Steuerbefreiung führen (§ 4 Nr. 14, 21 oder 22 UStG). Sind die Voraussetzungen eines Befreiungstatbestands nicht erfüllt, kann ggf. der ermäßigte Steuersatz in Betracht kommen. Dies betrifft insb. Eintrittsberechtigungen für kulturelle Veranstaltungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG). 4. Äußerung der Finanzverwaltung zu Online-Dienstleistungen Das BMF nimmt in seinem Schreiben zu den Online-Veranstaltungsdienstleistungen im B2C-Bereich Stellung, da diese Leistungen typischerweise gegenüber Nichtunternehmern ausgeführt werden. Dabei unterscheidet die FinVerw zwischen dem Angebot vorproduzierter Inhalte, dem Live-Streaming und den Leistungskombinationen. Beratungshinweis: Aufbau des BMF-Schreibens vom 29.4.2024 Das BMF stellt vor allem die rechtlichen Folgen für kulturelle An-gebote i.S.d. § 4 Nr. 20 UStG dar. Es überträgt die Konsequenzen dann aber auch auf weitere Angebote der Aus- und Fortbildung (§ 4 Nr. 21 UStG) bzw. auch bei Gesundheitsleistungen (§ 4 Nr. 14 UStG). II. BMF-Schreiben v. 29.4.2024 - III C 3 - S 7117-j/21/10002:004, BStBl I 2024, 726 Das BMF äußert sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Online-Angeboten im B2C-Bereich und ergänzt gleichzeitig den UStAE. 1. Vorproduzierte Inhalte Werden vorproduzierte Inhalte den Nutzern über das Internet bereitgestellt und können diese die Angebote zu einem festen oder zu wählenden Zeitpunkt abrufen ( Download oder Streaming), handelt es sich um eine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung, die dort ausgeführt ist, wo der nichtunternehmerische Leistungsempfänger ansässig ist. Beratungshinweis: B2B-Leistungen Handelt es sich um B2B-Leistungen, ist der Leistungsort auch dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Bei grenzüberschreitenden Leistungen würde in diesem Fall die Steuerschuld zwingend auf den Leistungsempfänger übergehen. Bei B2C-Leistungen in anderen Mitgliedstaaten, schuldet der leistende Unternehmer die dort ggf. entstehende USt, sie kann aber über die One-Stop-Shop-Regelung für die jeweiligen Mitgliedstaaten der Ansässigkeit der Leistungsempfänger erklärt werden. Wenn die Leistungen neben der Übertragung im Internet gleichzeitig auch durch Rundfunk- und/oder Fernsehsender übertragen wird, handelt es sich zwar nicht um eine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung, die Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen unterliegen aber denselben umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen, sodass diese Unterscheidung keine praktischen Auswirkungen hat. Beratungshinweis: Steuerbefreiung im Bildungs- und Gesundheitsbereich? Das BMF vertritt die Auffassung, dass für Leistungen, die auf vorproduzierten Inhalten basieren, weder die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG noch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 UStG in Betracht kommen. Dies soll auch für vergleichbare Leistungen im Bildungs- oder Gesundheitswesen gelten. Beispiele für vorproduzierte Online-Inhalte : Videos: Tutorials, Kurse, Vorträge, Filme etc. Podcasts E-Books und digitale Dokumente Online-Kurse und Webinare, die vorab erstellt und zum Abruf bereitgestellt werden Musik und Hörbücher (z.B. für Spotify, Apple-Music oder Audible) Software und Apps: Programme und Anwendungen, die heruntergeladen und installiert werden können. 2. Live-Streaming Bei der Bereitstellung eines Live-Streamings handelt es sich nicht um eine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung, es handelt sich - soweit der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist - vielmehr um eine Leistung i.S.d. § 3 a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG. Als Leistungsort gilt nach Auffassung des BMF in diesem Fall der Ort, an dem der Leistungsempfänger ansässig ist (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt). Beratungshinweis: Begriff „Live-Streaming“ Unter einem Live-Streaming-Angebot versteht das BMF ein Angebot, das parallel oder anstelle einer „Vor-Ort-Veranstaltung“ stattfindet und in Echtzeit durchgeführt wird. Anders als bei den vorproduzierten Inhalten kann bei einem Live-Streaming unter den weiteren Voraussetzungen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG sowie - wenn keine Steuerbefreiung einschlägig ist - der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG zur Anwendung kommen. Beispiel Das Stadttheater X bietet neben der Aufführung in Präsenz vor Publikum auch einen Live-Stream an. Der Kunde erhält nach Zahlung des Entgelts per Mail einen Link, über den er die Aufführung im Live-Stream verfolgen kann. Nach dem BMF-Schr. handelt es sich hierbei um eine sonstige Leistung, die grds. am Ort des Leistungsempfängers zu versteuern ist. Ist der Zuschauer im Inland ansässig, ist der Live-Stream in Deutschland steuerbar, aber nach § 4 Nr. 20 UStG von der USt. befreit. Auch bei Bildungsleistungen oder bei Gesundheitsleistungen kann es in diesen Fällen unter den weiteren Voraussetzungen zur Anwendung einer Steuerbefreiung kommen. 3. Leistungskombinationen Wird neben der Möglichkeit der Teilnahme an einer Live-Veranstaltung (Live-Streaming) auch die Nutzung von Aufzeichnungen zu einem späteren Zeitpunkt angeboten (den der Kunde wählen kann), handelt es sich um eine vom BMF so bezeichnete Leistungskombination. In diesen Fällen kann es sich um eine einheitliche Leistung eigener Art oder um jeweils getrennt zu beurteilende Leistungen handeln. Eine einheitliche Leistung eigener Art sieht die FinVerw dann, wenn es sich um die kombinierte Bereitstellung eines Live-Streams (mit und ohne Interaktionsmöglichkeit) und einer Aufzeichnung handelt, die zu einem späteren, vom Nutzer gewählten Zeitpunkt abgerufen werden kann. Beratungshinweis: Steuersatz bei einheitlicher Leistung Bei einer einheitlichen Leistung eigener Art soll es nach Meinung des BMF insgesamt zur Anwendung des Regelsteuersatzes kommen, ohne dass eine Aufteilung des Entgelts in Betracht kommt. Selbstständige Leistungen liegen dagegen dann vor, wenn neben der Bereitstellung eines Live-Streams (mit und ohne Interaktionsmöglichkeit) gegen Zahlung eines gesonderten Entgelts oder aber eines Aufpreises zusätzlich die Aufzeichnung, die zu einem späteren, vom Nutzer gewählten Zeitpunkt abgerufen werden kann, angeboten wird. Die sich dann ergebenden getrennten Leistungen sind separat zu beurteilen. Beratungshinweis: Selbstständige Leistung - Aufteilung Soweit sich bei den zu trennenden Leistungen unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen ergeben (Steuerbarkeit, Steuerpflicht oder Steuersatz) muss ein einheitliches Entgelt nach den allgemeinen Grundsätzen aufgeteilt werden. Ist für den Abruf einer Aufzeichnung ein (angemessener) Aufschlag auf das ansonsten zu zahlende Entgelt zu entrichten, können die Beträge den Leistungen zugeordnet werden, sodass keine Aufteilung notwendig ist. 4. Dienstleistungskommission Das BMF weist darauf hin, dass solche Angebote auch i.R.e. Dienstleistungskommission ausgeführt werden können, wenn ein Unternehmer im eigenen Namen aber für fremde Rechnung in die Ausführung einer sonstigen Leistung eingebunden ist. In diesem Fall gelten die umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen für die ausgeführte Leistung auch für die Leistung des eingeschalteten Unternehmers. Beratungshinweis: Fiktion einer Dienstleistungskommission Dies gilt auch entsprechend für die Fiktion einer Dienstleistungskommission nach § 3 Nr. 11 a UStG, wenn eine sonstige Leistung über eine elektronische Schnittstelle (Portal) oder ein Telekommunikationsnetz ausgeführt wird. Beispiel Bei Online-Sprechstunden per Video-Stream findet ein unmittelbarer Austausch zwischen Arzt und Patient statt. Hierbei handelt es sich um steuerbefreite Heilbehandlungen i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG. Anders ist dies nur im Fall einer Leistungskommission, bei der die Sprechstunde über eine von einem Dritten betriebene Plattform angeboten wird. Hier kann der Plattformbetreiber von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG keinen Gebrauch machen. 5. Übergangsregelung Die Grundsätze des BMF-Schr. v. 29.4.2024 sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Leistungen, die vor dem 1.7.2024 ausgeführt wurden, beanstandet es das BMF nicht, wenn die Beteiligten bezüglich der Festlegung des Orts der Leistung, der Steuerpflicht und der Anwendung des maßgebenden Steuersatzes noch von anderen Grundsätzen ausgehen. Beratungshinweis: Längerfristige Inanspruchnahme einer Leistung Über einen längeren Zeitraum ausgeführte sonstige Leistungen sind erbracht, wenn der Leistungszeitraum abgeschlossen ist, soweit keine Aufteilung in Teilleistungen vorzunehmen ist. Die Übergangsregelung kann deshalb z.B. bei Abonnements oder bei Bildungsangeboten, die über einen längeren Zeitraum gehen problematisch werden, wenn bei Vertragsschluss von einer steuerfreien Leistung ausgegangen wurde die Maßnahme aber erst nach dem 30.6.2024 abgeschlossen wird. III. Anmerkungen 1. Rechtsgrundlage zum Ort des Live-Streamings Kritisch anzumerken ist zunächst, ob die vom BMF in Rz 6 ohne weitere inhaltliche Begründung getroffene Feststellung, dass der Ort des Live-Streamings bei Anwendung des § 3 a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG nach der im Jahr 2024 geltenden Rechtslage dort ist, wo der Leistungsempfänger ansässig ist, zutreffend ist. Dies entspricht nicht der geltenden Rechtslage, sondern vielmehr der (voraussichtlich) durch das JStG 2024 ab dem 1.1.2025 geltenden Fassung der Vorschrift. Bis 31.12.2024 ist der Leistungsort nach § 3 a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG noch dort, wo die Leistung vom Unternehmer tatsächlich erbracht wird. Beratungshinweis: Bedeutung des Leistungsorts In der Praxis sind diese Fragestellungen zum Ort der Leistung allerding „nur“ bei grenzüberschreitend ausgeführten Leistungen von Bedeutung. Gleichwohl muss die Frage erlaubt sein, warum das BMF hier ohne weitere Begründung eine zumindest aktuell falsche Auffassung veröffentlicht. Entsprechende Anfragen beim BMF waren nicht von Erfolg gekrönt. 2. Steuerbefreiungen und ermäßigter Steuersatz Bei den Ausführungen des BMF zu den Steuerbefreiungen und zum ermäßigten Steuersatz ist fraglich, ob die vom BMF getroffenen Aussagen mit den Regelungszwecken in Einklang stehen. a) Auffassung des BMF zu Leistungskombinationen In diesen Fällen soll eine einheitliche Leistung vorliegen, die keiner Steuerbefreiung und auch nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. M.E. ist dies dann vertretbar, wenn die Steuerbefreiung/ermäßigter Steuersatz von einer „Veranstaltung“ ausgeht. In diesen Fällen ist es auch nach meiner Auffassung fraglich, ob der Abruf einer aufgezeichneten Veranstaltung noch die Veranstaltung als solche ist. In den Fällen, in denen die Steuerbegünstigung (Steuerbefreiung oder ermäßigter Steuersatz) etwa bei Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG aber auf Umsätze ausgerichtet ist, kann es eigentlich keinen Unterschied machen, ob die Bildungsleistung im Rahmen einer „Live-Veranstaltung“ oder einer „vorproduzierten“ oder zu einem anderen Zeitpunkt aufgezeichneten Veranstaltung erfolgt. b) Bildungsleistungen Die Ausführungen des BMF zu den Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 und 22 UStG) hat in den entsprechenden Branchen für erhebliche Verunsicherung gesorgt. Beratungshinweis: „Fernlehrinstitute“ „Fernlehrinstitute“ werden von der FinVerw bisher in die Kategorie der begünstigten Anbieter von Schulungsleistungen eingeordnet. Die Teilnehmenden können eigenverantwortlich zu ihnen passenden Zeiten die Bildungsleistung in Anspruch nehmen. Durch das BMF-Schr. v. 29.4.2024 muss diese Leistung jetzt der Regelbesteuerung unterworfen werden (auf elektronischem Weg erbrachte Leistung). Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Bildungszweck, der dem Regelungsgehalt des § 4 Nr. 21 UStG zugrunde liegt, bei aufgezeichneten Bildungsveranstaltungen, die über das Internet bezogen werden, nicht erreicht werden soll. Da das BMF-Schreiben sich hauptsächlich auf die kulturellen Leistungen bezieht, bei denen für die Steuerbefreiung andere systematische Grundsätze für die Steuerbefreiung gelten, als bei Bildungsleistungen und dann nur allgemein festgestellt wird, dass diese Grundsätze auch für die Leistungen nach § 4 Nr. 21 und 22 UStG gelten, ist fraglich, ob dies alles im BMF systematisch durchdacht wurde. IV. Fazit Das BMF-Schreiben zu den Online-Dienstleistungen schafft in wichtigen Bereichen Klarheit, überzeugt jedoch an einigen Stellen nicht: Nicht nachvollziehbar ist vor allem die Rechtsauffassung des BMF zu Leistungen, die auf vorproduzierten Inhalten basieren und dem Regelsteuersatz unterliegen sollen. Im Übrigen ist auch die Beschränkung auf den B2C-Bereich m.E. nicht sachgerecht, denn offenbar sollen nach Maßgabe des BMF für den B2B-Bereich andere Maßstäbe gelten. Zumindest diese beiden Punkte sollte das BMF umgehend nachbessern. Grambeck, UStDD 10/2024, 15 EU-Richtlinie 2022/542 v. 5.4.2022, ABl. L 107, S. 1 ff.; vgl. dazu Grambeck, UStDD 9/2022, 17 In Deutschland wird die Umsetzung i.R.d. JStG 2024 erfolgen BMF-Schr. v. 9.6.2021 - III C 3 - S 7117-b/20/10002 :002, BStBl I 2021, 778 Z.B. Konzerte oder Theateraufführungen Z.B. Fitness- oder Yogakurse Liermann, StuB 2024, 516 ff., 517 Abschn. 3a.6 Abs. 2b, Abschn. 4.20.1 Abs. 1, Abschn. 4.21.2 Abs. 2, Abschn. 12.5 Abs. 6 UStAE BMF-Schr. v. 29.4.2024 - III C 3 - S 7117-j/21/10002 :004, BStBl I 2024, 726, Rz 5 Liermann, StuB 2024, 516 ff., 517 BMF-Schr. v. 29.4.2024 - III C 3 - S 7117-j/21/10002 :004, BStBl I 2024, 726, Rz 6 S. 2 BMF-Schr. v. 29.4.2024 - III C 3 - S 7117-j/21/10002 :004, BStBl I 2024, 726, Rz 6 S. 1 Nachgebildet Liermann, StuB 2024, 516 ff., 518 BMF-Schr. v. 29.4.2024 - III C 3 - S 7117-j/21/10002 :004, BStBl I 2024, 726, Rz 12 BMF-Schr. v. 29.4.2024 - III C 3 - S 7117-j/21/10002 :004, BStBl I 2024, 726, Rz 12 BMF-Schr. v. 29.4.2024 - III C 3 - S 7117-j/21/10002 :004, BStBl I 2024, 726, Rz 12 BMF-Schr. v. 29.4.2024 - III C 3 - S 7117-j/21/10002 :004, BStBl I 2024, 726, Rz 9 - 11 So zutreffend Grambeck, UStDD 10/2024, 15 BMF-Schr. v. 29.4.2024 - III C 3 - S 7117-j/21/10002 :004, BStBl I 2024, 726, Rz 15, 16
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Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
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Jahrgang: 2024 . Seite: 717
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Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass gegen Entgelt erbra ...
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Dr. Jörg Grune, Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg und Münster
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Jahrgang: 2024 . Seite: 497
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Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung durch das Wachstumschancengesetz zum 1.1.2025 und Anwendungsschreiben des BMF hierzu. 1. Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness ...
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Dr. Jörg Grune, Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg und Münster
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Jahrgang: 2024 . Seite: 515
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Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 12 der MwStSystRL dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationale ...
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Dr. Jörg Grune, Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg und Münster
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Jahrgang: 2024 . Seite: 317
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Schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, stehen Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermie ...
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