AktStR
Vorschriften
Rechtsprechung
Über das AktStR
Heft-Nr.
2 / 2010 (2)
Rubrik
AktStR-Themen (2)
Rechtsgebiet
AO (2)
1
2
3
Unternehmenssteuerreform- und Steuersenkungsgesetz (URefSenkG)
AktStR: Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover, 2000 S. 1: Unternehmenssteuerreform- und Steuersenkungsgesetz (URefSenkG) Unternehmenssteuerreform- und Steuersenkungsgesetz (URefSenkG) Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover Jahrgang: 2000 . Seite: 1 A. Vorbemerkung Das Bundesministerium der Finanzen hat Anfang Januar 2000 den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Unternehmensbesteuerung und zur Senkung der Steuersätze vorgelegt. Am 9. Februar hat die Bundesregierung den Entwurf mit einigen Änderungen beschlossen und dem Bundestag vorgelegt. Neben der Steuersatzsenkung - ab 2001 - liegt der Schwerpunkt der Reform in einer struktur ...
mehr...
Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen bei § 7 g EStG
Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
Jahrgang: 2021 . Seite: 311
Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines Pkw, für den er den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung nach § 7 g EStG in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen. BFH-Urt. v. 15.7.2020 - ...
mehr...
Ertragsteuerliche Beurteilung der Veräußerung von Wirtschaftsgütern über eine Internetplattform
Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2021 . Seite: 327
Werden privat und ohne Veräußerungsabsicht angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter veräußert, kann dies auch dann der letzte Akt der privaten Vermögensverwaltung sein, wenn die Veräußerung über e ...
mehr...
Quotale Auflösung von Wertkorrekturposten in Ergänzungsbilanz bei Veräußerung eines Teil-Mitunternehmeranteils; Erfassung des Gewinns als Veräußerungsgewinn
Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2021 . Seite: 341
1. Veräußert der Mitunternehmer einer Personengesellschaft ...
mehr...
Arbeitslohn durch Übernahme von Berufshaftpflichtversicherungsbeiträgen
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2021 . Seite: 355
1. Die Einbeziehung eines angestellten Rechtsanwalts in die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung einer Sozietät führt i.H.d. Prämienanteils, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt, zu Arbeitslohn, wenn der angestellte Rechtsanwalt erst durch den Einbezug in ...
mehr...
Veräußerung von wertlosen Aktien
AktStR: Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, 2021 S. 365: Veräußerung von wertlosen Aktien Veräußerung von wertlosen Aktien Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf Jahrgang: 2021 . Seite: 365 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. 1. Eine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG ist weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig (Anschluss an BFH-Urt. v. 12.6.2018 - VIII R 32/16, BStBl II 2019, 221). 2. Die Veräußerung wertloser Aktien stellt grds. keinen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO dar, selbst wenn sich der Verkäufer verpflichtet, vom Käufer wertlose Aktien zu kaufen. BFH-Urt. v. 29.9.2020 - VIII R 9/17, DStR 2021, 525 I. Vorbemerkung Mit dem Untergang von Aktien geht einher die Frage nach der steuerlichen Berücksichtigungsmöglichkeit von Verlusten aus Aktiengeschäften, deren Verlustabzugszeitpunkt und deren Einschränkungen durch neue Verlustverrechnungen. 1. Vor 2009 erworbene Anteile Das bis 2008 grds. geltende Trennungsprinzip zwischen Ertrags- und Vermögensebene gilt fort für die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden. Die Veräußerung solcher Wertpapiere im Privatvermögen könnte damit nur zu sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 4 EStG a. F. führen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Da diese Frist bei Veräußerungen in 2021 bereits seit Langem abgelaufen ist, sind solche Vorgänge aktuell nicht steuerpflichtig. Eine Ausnahme gilt für Veräußerungen von (Alt-)Anteilen an KapG und diesen gleichgestellten Akten (z.B. Auflösung der KapG) , die mind. 1 % ausmachen. Diese sind auch im Falle des Vorliegens von Anteilen, die bereits vor dem 1.1.2009 gehalten wurden, nach Maßgabe von § 17 EStG der Besteuerung zu unterwerfen. 2. Subsidiaritätsregelung (§ 20 Abs. 8 EStG) § 20 Abs. 8 EStG enthält eine Zuordnungsnorm, die die Nachrangigkeit der Besteuerung auch der Kapitalerträge nach § 20 Abs. 2 EStG ggü. der Besteuerung von Gewinneinkünften und Einkünften aus VuV festlegt. Beratungshinweis: Unvollständige Subsidiaritätsregelung § 20 Abs. 8 EStG enthält keine Subsidiaritätsklausel in Bezug auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und sonstige Einkünfte . Die gesetzliche Regelung ist also unvollständig. Für die Abgrenzung von Kapitaleinkünften zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist nach der höchstrichterlichen Rspr. diejenige Einkunftsart maßgebend, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt. Die aus der Rspr. entwickelte Zuordnungsregelung ist bei Ausfall eines an den eigenen Arbeitgeber gewährten Darlehens praxisbedeutsam. Durch eine Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen die Zinserträge nicht dem Abgeltungsteuersatz. Es dürfte Arbeitslohn vorliegen. Auf der anderen Seite kommen das Abzugsverbot tatsächlicher Werbungskosten für Refinanzierungszinsen und die Verlustverrechnungsregelungen nach § 20 Abs. 6 EStG nicht zur Anwendung. Gerade wegen der Corona-Pandemie sind Darlehensverluste § 19 EStG zuzurechnen, sofern das Motiv für die Darlehensgewährung in der Sicherung des Arbeitsplatzes liegt (z.B. weil Banken keine Darlehen gewähren und/oder Überbrückungshilfen nicht rechtzeitig gezahlt wurden). Bedeutsam ist auch, dass ein Zuordnungszusammenhang zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch im Falle der Haftung eines Geschäftsführers für die ihn selbst betreffende LSt gesehen werden kann. 3. Blick auf die bisherige Rechtsprechung a) Entzug von wertlos gewordenen Aktien im Insolvenzplanverfahren Der BFH hat mit Urt. v. 3.12.2019 entschieden, dass der Verlust aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien durch eine Kapitalherabsetzung auf Null samt eines Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung auf der Grundlage eines Insolvenzplans zu einem steuerbaren Aktienveräußerungsverlust führt. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG erfasst nach seinem Wortlaut nur " Veräußerung en". Für den eingetretenen Entzug der Aktien i.R.d. Insolvenzplans besteht eine planwidrige Regelungslücke, die dadurch vom BFH geschlossen wird, dass von einem veräußerungsähnlichen Tatbestand ausgegangen wird. Beratungshinweis: FinVerw wendet BFH-Rspr. nunmehr an! Die FinVerw wendet das BFH-Urt. v. 3.12.2019 aufgrund der amtlichen Veröffentlichung im BStBl in allen noch offenen Fällen an. Durch die Urteilsveröffentlichung Ende 2020 werden Banken diese geänderte Verwaltungsauffassung im KapESt-Verfahren bis 2020 noch nicht berücksichtigt haben. Eine Nachmeldung in der Veranlagung ist geboten, um den Verlustuntergang zu verhindern. b) Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien Mit Urt. v. 12.12.2018 hat das FG Rheinland-Pfalz abweichend von der (bisherigen) Verwaltungsauffassung entschieden, dass die ersatzlose Ausbuchung von endgültig wertlos gewordenen Aktien zu einem nach § 20 Abs. 2 S. 2 EStG zu berücksichtigenden Vermögensverlust führt. Die Ausbuchung wertloser Aktien stelle ebenso wie der Ausfall einer Kapitalforderung einen endgültigen Vermögensverlust dar, der bei den Einkünften aus KapV zu berücksichtigen sei. Generell sollen Vermögensveränderungen, also Vermögenszuwächse oder Vermögensminderungen, im System der Abgeltungsteuer berücksichtigt werden. Beratungshinweis: Verluste ausgebuchter wertloser Aktien werden bislang nicht berücksichtigt Vergleichbare Verfahren sollten im Hinblick auf das Rev.-Verfahren VIII R 5/19 offengehalten werden, sofern die FinVerw eine Verlustberücksichtigung gegenwärtig nicht anerkennt. Bereits in der Vergangenheit nahm der BFH eine der entgeltlichen Anteilsübertragung gleichgestellte Veräußerung an, selbst wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden. Bleibt der BFH seiner eingeschlagenen Linie treu, dürfte die Aussicht auf einen für den Mandanten erfolgreichen Verfahrensausgang hoch sein. Sofern in den Steuerbescheinigungen bzw. im KapESt-Verfahren das Ausbuchen von wertlosen Aktien nicht berücksichtigt wird, kann gleichwohl ein Verlust in der ESt-Erklärung in Ansatz gebracht werden. Die Steuerbescheinigung ist kein verfahrensrechtlicher Grundlagenbescheid für die ESt-Erklärung. Berater sollten bedarfsweise die Erträgnis- und Vermögensübersicht eingehend u.a. auf die Ausbuchung wertloser Aktien prüfen. c) Private Aktienverluste und eigene (verfassungsrechtlich bedenkliche) Verlustausgleichsregelung § 20 Abs. 6 S. 4 EStG enthält für Aktienverluste einen eigenen Verlustverrechnungskreis. Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen danach nur mit Überschüssen aus KapV verrechnet werden, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen. In einem beim BFH anhängigen Revisionsverfahren gilt es zu klären, ob das Verlustverrechnungsgebot von unter § 20 Abs. 2 EStG fallenden Aktienverlusten mit Aktienüberschüssen verfassungsgemäß ist. Beratungshinweis: Haftungsrisiko Verlustverrechnungsregelung Gegen die Beschränkung der Verrechnung von Verlusten aus Aktienverkäufen werden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. In der Veranlagungspraxis sollten vergleichbare Sachverhalte verfahrensrechtlich offengehalten werden, auch um eine eigene Haftung im Falle einer für Mandanten positiven Entscheidung zu verhindern. Liegt hingegen kein Veräußerungs-, sondern ein Ausbuchungsverlust vor, ist fraglich, ob ab dem VZ 2020 die Verlustverrechnungseinschränkung des § 20 Abs. 6 S. 6 EStG vorrangig vor der Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 S. 4 EStG anzuwenden ist. 4. Zu beantwortende Rechtsfrage Der BFH hatte über folgende Frage zu entscheiden: Ist der Verlust aus der Veräußerung von ab 2009 angeschafften Aktien selbst dann ertragsteuerlich zu erfassen, wenn die Übertragung wertloser Aktien zwischen fremden Dritten jeweils zu einem symbolischen Preis erfolgt, oder liegt in der wechselseitigen Übertragung ein Gestaltungsmissbrauch? II. BFH-Urt. v. 29.9.2020 - VIII R 9/17, DStR 2021, 525 1. Sachverhalt Der Kläger erwarb im Juli 2011 Aktien der X (1.000 Stück), die in der Folgezeit erheblich an Wert verloren. Nach Betrugsvorwürfen gegen die Gesellschaft war ihr das Listing entzogen worden. Sie geriet in Insolvenz. Die Gesellschaft wurde mit Sammelklagen geschädigter Investoren überzogen. Im Februar 2013 veräußerte der Kläger diese Aktien mit schriftlichem Vertrag zu einem Preis von insg. 10 EUR (0,01 EUR pro Stück) an Frau Y (Käuferin), die dem Kläger zuvor nicht näher bekannt war. Im Gegenzug erwarb er von der Käuferin ebenfalls wertlos gewordene Aktien. Die X-Aktien wurden im März 2013 aus dem Depot des Klägers entnommen und in das Depot der Käuferin übertragen. Kosten hierfür fielen nicht an. Die Bank behandelte diesen Übertrag wie eine Veräußerung und setzte zur Ermittlung der KapESt eine Ersatzbemessungsgrundlage (30 % der Anschaffungskosten) von 1.405,52 EUR an. Es wurden KapESt und Solz abgeführt. In seiner ESt-Erklärung für das Streitjahr 2013 machte der Kläger einen Verlust aus der Veräußerung der X-Aktien geltend, den das Finanzamt nicht anerkannte. Die Überprüfung des Steuereinbehalts führte zu keiner Erstattung. Die Klage hatte Erfolg. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Streitjahr 2013 Kläger Erwerb von ausländischen Aktien im Juli 2011, die in der Folgezeit erheblich an Wert verloren. Grund dafür waren Betrugsvorwürfe, die zum Verlust des Listings der Gesellschaft und zur Insolvenz führte. In 2013 veräußerte der Kläger seine Aktien mit schriftlichem Vertrag zu einem Preis von 10 EUR (0,01 EUR pro Aktie) an eine zuvor fremde Käuferin. Zugleich erwarb der Kläger von der Käuferin ebenso wertlos gewordene Aktien. Finanzamt Das Finanzamt berücksichtigte den vom Kläger im Veranlagungsverfahren geltend gemachten Verlust i.H.v. ca. 4.600 EUR aus dem Überkreuzaktiengeschäft nicht. FG München Im Gegensatz zur Finanzverwaltung ließ das FG München eine Verlustrealisierung zu. 2. Entscheidung und Begründung des BFH Der BFH schloss sich der Entscheidung der Vorinstanz an und wies die Rev. des Finanzamts als unbegründet zurück. Für das Vorliegen einer Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG ist die Höhe der Gegenleistung unerheblich. Das Vorliegen einer Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG ist nicht von der Höhe der Veräußerungskosten abhängig. Die Veräußerung wertloser Aktien stellt grds. keinen Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) dar. Auch der Umstand, dass die Übertragung der (wertlosen) Aktien des Klägers mit der Verpflichtung des Erwerbs wertloser Aktien verknüpft wurde, führt nicht zu einem Gestaltungsmissbrauch. Die gewählte Art der Veräußerung stellt eine durch das Gesetz eingeräumte Möglichkeit dar, die nicht gegen vom Gesetzgeber vorgegebene Wertungen verstößt, zumal mögliche Kurssteigerungen der vom Kläger erworbenen Aktien steuerverstrickt sind. III. Anmerkungen 1. Grundsätze zur Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG a) Symbolischer Kaufpreis erfüllt Veräußerungstatbestand Als " Veräußerung" sieht der BFH die entgeltliche Übertragung des - zumindest wirtschaftlichen - Eigentums auf einen Dritten an. Selbst ein symbolischer Kaufpreis ändert an der Entgeltlichkeit nichts. Der Veräußerungstatbestand ist nicht von der Höhe der Gegenleistung abhängig. b) Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG ist unabhängig von der Höhe der Veräußerungskosten (Transaktionskosten) Wie der BFH bereits mit Urt. v. 12.6.2018 entschied, ist der Veräußerungstatbestand auch unabhängig von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten. Die FinVerw folgt dieser Rechtsauslegung. c) Veräußerung durch Tauschvertrag Von einer Veräußerung ist auch auszugehen, wenn ein Tauschvertrag - wie im Entscheidungsfall - vorliegt. Zwei Kaufverträge müssen nicht abgeschlossen werden. d) Kein Gestaltungsmissbrauch Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine Gestaltung nicht unangemessen. Tauschgeschäfte zur Realisierung von Aktienverlusten werden vom BFH als Gestaltungsmöglichkeit angesehen, die nicht missbräuchlich sind. Der Zeitpunkt der Realisierung der Verluste stehe dem Stpfl. frei. Auch der Umstand der Verknüpfung des gleichzeitigen Erwerbs von Aktien führe nicht zu einem Gestaltungsmissbrauch. Beratungshinweis: Veräußerungen an nahe Angehörige Sofern eine solche Gestaltung bei Übertragungen an fremde Dritte anerkannt wird, dürfte eine solche Veräußerung an nahe Angehörige ebenso wenig einen Gestaltungsmissbrauch darstellen. Der Fremdvergleich dürfte erfüllt sein. Hierdurch ergibt sich in Bezug auf den Zeitpunkt der Verlustrealisierung ein Gestaltungspotenzial (z.B. Veräußerung von Aktien vor Registerlöschung). Im Falle der Veräußerung dürfte ferner der Verlustverrechnungskreis nach § 20 Abs. 6 S. 4 EStG und nicht nach § 20 Abs. 6 S. 6 EStG zur Anwendung kommen. Durch eine entgeltliche Übertragung im Familienverbund zu einem festgestellten niedrigen Aktienkurs kann einerseits ein einkommensteuerrelevanter Aktienverlust generiert werden; andererseits übernimmt der Erwerber die vermeintlich kostengünstig erworbenen Aktien mit deren evtl. Kurssteigerungspotenzial. 2. Insolvenzbedingter Untergang von Aktien als steuerbarer Vorgang a) Grundsätzliches In einer weiteren praxisbedeutsamen Entscheidung hat sich der BFH mit der Steuerbarkeit des insolvenzbedingten Untergangs von Aktien auseinandergesetzt. Notwendig war diese Entscheidung wiederum aufgrund einer Regelungslücke. In § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 2 EStG wird der Entzug von Aktien aufgrund der Auflösung und Abwicklung einer (inländischen) AG durch ein Insolvenzverfahren mit anschließender Registerlöschung nicht angesprochen. Diese Lücke wird durch die BFH-Rspr. in der Weise geschlossen, dass auch in diesen Fällen von einer Veräußerung auszugehen ist. Der BFH weist in den Urteilsgründen auch auf § 20 Abs. 6 S. 6 EStG in der ab dem VZ 2020 geltenden Fassung hin, wonach die dortige Verlustabzugsbeschränkung auch auf die Depotausbuchung wertloser WG und den Untergang des Mitgliedschaftsrechts zur Anwendung kommt. Diese Vorschrift mache keinen Sinn, wenn nicht auch die Ausbuchung als steuerbarer Vorgang zu werten sei. b) Verlustrealisierungszeitpunkt (1) Mit einer Auskehrung ist nicht mehr zu rechnen - noch kein Verlust ansetzbar! Von einer Verlustentstehung könne nicht bereits zu einem Zeitpunkt ausgegangen werden, zu dem mit einer Auskehrung von Vermögen i.R.d. Schlussverteilung des Vermögens der AG objektiv nicht mehr zu rechnen sei oder die Notierung der Aktien an der Börse eingestellt oder deren Börsenzulassung widerrufen werde. Beratungshinweis: Realisierungszeitpunkt weicht von § 17 Abs. 4 EStG und § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG ab Der Verlustentstehungszeitpunkt nach § 17 Abs. 4 EStG bestimmt sich nach dem Stichtag, zu dem auf Basis einer Ex-ante-Betrachtung ein Gewinn oder Verlust realisiert worden wäre. Bei Ausfall privater Kapitalforderungen i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG kann bereits in dem Zeitpunkt ein Verlust realisiert sein, in dem keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist. Wegen der fehlenden Vergleichbarkeit orientiert sich der Verlustrealisierungszeitpunkt bei untergegangenen Aktien streng nach § 11 EStG; auch eine Handelssperre reicht für eine Verlustentstehung nicht aus. (2) Verlustrealisierungszeitpunkt 1: Registerlöschung Von einer "Veräußerung" der Aktien ist grds. auszugehen, wenn die AG bei Vermögenslosigkeit nach § 394 Abs. 1 S. 2 FamFG im HR gelöscht wird und das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs erlischt. (3) Verlustrealisierungszeitpunkt 2: Ausbuchung der Aktien vor Registerlöschung Werden Aktien schon vor der Löschung der AG im HR durch die depotführende Bank - selbst ohne Veräußerung - aus dem Depot des Aktionärs ausgebucht, entsteht der Verlust bereits im Zeitpunkt der Ausbuchung. (4) Gestaltungsmöglichkeit: Veräußerung zu einem symbolischen Kaufpreis vor Registerlöschung bzw. Ausbuchung der Aktien Eine Verlustrealisierung könnte bereits vor Registerlöschung bzw. früherer Ausbuchung der Aktien aus dem Depot durch die depotführende Bank realisiert werden, wenn eine Aktienveräußerung zu einem symbolischen Preis nach Maßgabe der BFH-Entscheidung vom 29.9.2020 erfolgt. 3. Verhältnis Steuerbescheinigung und Verlustberücksichtigung nach § 20 Abs. 6 S. 4 EStG Es besteht die Möglichkeit, einen nicht ausgeglichenen Verlust nach § 20 Abs. 6 S. 4 EStG auf der Ebene des KapESt-Abzugs vorzutragen oder im Veranlagungsverfahren nach § 32 d Abs. 4 EStG geltend zu machen. Die auszahlende Stelle hat zu diesem Zweck auf Verlangen ("auf Antrag") des Gläubigers der Kapitalerträge eine Bescheinigung über die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlusts nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen. Ohne Bescheinigung der auszahlenden Stelle kann ein Verlust grds. nicht im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden. Nur ausnahmsweise wird auf eine Bescheinigung für die Verlustberücksichtigung im Veranlagungsverfahren verzichtet, wenn die Bank bei Anwendung des KapESt-Verfahrens nicht von einem Verlust ausging. Dann besteht die Gefahr einer doppelten Berücksichtigung des Verlusts nicht. So verhielt es sich Besprechungsfall VIII R 9/17. Die Bank ermittelte die KapESt auf Grundlage einer Ersatzbemessungsgrundlage (30 % von den historischen Anschaffungskosten) und berücksichtigte keinen Verlust. Eine doppelte Verlustberücksichtigung scheidet aus, sodass auch eine formelle Bescheinigung für die Verlustberücksichtigung im Veranlagungsverfahren entfällt. Beratungshinweis Auf eine Bescheinigung für die Verlustberücksichtigung im Veranlagungsverfahren dürfte auch zu verzichten sein, wenn die Bank bei Anwendung des KapESt-Verfahrens bei Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien eine Verlustberücksichtigungsmöglichkeit nach § 20 Abs. 6 S. 4 EStG verneint hat. 4. Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 S. 6 EStG Verluste aus KapV dürfen nach § 20 Abs. 6 S. 1 EStG nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Beratungshinweis: § 20 Abs. 6 EStG gilt nur bei Anwendung der Abgeltungsteuer § 20 Abs. 6 EStG und somit auch dessen Satz 6 wird in den Fällen des § 32 d Abs. 2 Nr. 1 bis 3 EStG nicht angewandt. Die Verlustabzugsregelungen gelten damit nur bei Anwendung des besonderen Steuersatzes gem. § 32 d Abs. 1 EStG. Für Zwecke der Verlustverrechnung ist zu unterscheiden zwischen Verlusten aus der Veräußerung von Aktien (§ 20 Abs. 6 S. 4 EStG), Verlusten i.S.d. § 20 Abs. 6 S. 5 EStG (Termingeschäfte), Verlusten i.S.d. § 20 Abs. 6 S. 6 EStG und sonstigen Verlusten. Verluste aus KapV aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser WG i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG, aus der Übertragung wertloser WG i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von WG i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG dürfen seit dem VZ 2020 nur i.H.v. 20.000 EUR mit Einkünften aus KapV ausgeglichen werden. Diese Regelung stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf die mittlerweile amtlich veröffentlichte BFH-Rspr. v. 24.10.2017 zur Verlustberücksichtigung beim Ausfall von Privatdarlehen dar. Zuvor ging die Finanzverwaltung davon aus, dass ein Forderungsausfall steuerlich unbeachtlich sei. Beratungshinweis: Zeitliche Anwendung beachten! § 20 Abs. 6 S. 6 EStG ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 entstehen. Entsteht der Verlust vor dem 1.1.2020, kommt diese Regelung nicht zur Anwendung. Im Einzelfall ist zu untersuchen, wann der Verlust tatsächlich entstanden ist (Ermittlung des Verlustrealisierungszeitpunkts). Strittig ist gegenwärtig, ob die ab dem VZ 2020 geltende Verlustverrechnungsregelung nach § 20 Abs. 6 S. 6 EStG auch bei Ausbuchung wertloser Aktien anzuwenden ist oder ob hierfür die Verlustverrechnungsregelung nach § 20 Abs. 6 S. 4 EStG vorrangig ist. Beratungshinweis: Abwägung der Vor- und Nachteile der jeweiligen Verlustverrechnung Die Anwendung von § 20 Abs. 6 S. 6 EStG hat den Vorteil der Verlustverrechnung mit allen anderen Einnahmen aus KapV, allerdings nur bis zur Höhe von 20.000 EUR. § 20 Abs. 6 S. 4 EStG kennt die Verlustabzugsbeschränkung der Höhe nach nicht; allerdings kann eine Verlustverrechnung nur mit Aktiengewinnen erfolgen. Wenngleich § 20 Abs. 6 S. 6 EStG nicht ausdrücklich auf § 20 Abs. 6 S. 4 EStG verweist, hat die FinVerw entsprechend der Gesetzesbegründung beschlossen, dass Aktienverluste i.R.d. Verlustverrechnung vorrangig nach § 20 Abs. 6 S. 4 EStG und nicht nach Maßgabe von § 20 Abs. 6 S. 6 EStG zu berücksichtigen sind. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 6 S. 6 EStG ergibt sich dieser Vorrang gleichwohl nicht. Der Gesetzeswortlaut lässt eine Verlustverrechnung mit allen positiven Einnahmen aus KapV und nicht nur mit jenen aus der Veräußerung von Aktien zu. § 20 Abs. 6 S. 6 EStG verdrängt m.E. als speziellere Beschränkung § 20 Abs. 6 S. 4 EStG mit der Folge, dass Ausbuchungsverluste anders als Veräußerungsverluste zu behandeln sind. Es ergibt sich neues Gestaltungspotenzial: Erfolgt die Aktienveräußerung z.B. zu einem symbolischen Preis vor Depotausbuchung, dürfte eine Einbeziehung in den Verlustverrechnungskreis nach § 20 Abs. 6 S. 4 EStG vorzunehmen sein. Liegt hingegen ein Ausbuchungsverlust ab dem VZ 2020 vor, dürfte die auf 20.000 EUR gedeckelte Verlustverrechnungseinschränkung des § 20 Abs. 6 S. 6 EStG vorrangig vor der Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 S. 4 EStG sein. Damit erfolgt eine Verlustverrechnung mit allen anderen Einkünften aus KapV. Die Zuordnung zum Verlustverrechnungskreis erfolgt bezogen auf die jeweilige Transaktion. Beratungshinweis: Verfassungswidrigkeit von § 20 Abs. 6 S. 6 EStG? Offen ist ferner, ob die zeitliche Streckung der Verlustverrechnung mit der Gefahr des Untergehens im Todesfall zu einer Verfassungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führt. Bei hohen Aktienverlusten im Privatvermögen, die aus einer Ausbuchung resultieren, ist es mehr als bedenklich, dass diese im Verlustentstehungsjahr nur gedeckelt gegen voll besteuerte Aktiengewinne gerechnet werden. Ein Verlustausgleich nach § 20 Abs. 6 S. 6 EStG findet nur i.R.d. Veranlagung statt. Ein Ausweis erfolgt grds. auch ohne Antrag in den Steuerbescheinigungen. Allerdings lässt die FinVerw bei der Ausstellung von Steuerbescheinigungen Übergangsregelungen bei der Verlusteintragung zu, sodass eine Hinterfragung der Steuerbescheinigungen allein aus Haftungsgründen nötig ist. Die Verlustverrechnungsnorm des § 20 Abs. 6 S. 6 EStG gilt nur für das Privat-, nicht aber das Betriebs vermögen. Eine Aktienüberführung in ein Betriebsvermögen könnte daher in der Gestaltungsberatung erwogen werden. BGBl I 2007, 1912 = BStBl I 2007, 630 BFH-Urt. v. 3.11.2015 - VIII R 37/13, BStBl II 2016, 273; vgl. auch Perschon, AktStR 2016, 187 und § 52 Abs. 31 S. 2 EStG § 17 Abs. 4 EStG Zur aktuellen Rechtslage bei Gesellschafterdarlehen vgl. Förster/Cölln, DB 2021, 525 und Strahl, kösdi 2/2021, 22104 (22110) § 19 EStG § 22 EStG Buge, in: H/H/R, § 20 Anm. 650 (Stand: Oktober 2019) BFH-Urt. v. 16.6.2020 - VIII R 5/17, BStBl II 2020, 807 Rz 16 m.w.N.; Schneider, NWB 2016, 480 § 32 d Abs. 1 EStG § 20 Abs. 9 EStG Hessisches FG, Urt. v. 19.11.2019 - 6 K 360/18, EFG 2020, 346, Rev. eingelegt, Az des BFH: VI R 19/20 BFH-Urt. v. 3.12.2019 - VIII R 34/16, BStBl II 2020, 836 § 225 a Abs. 2 InsO BFH-Urt. v. 3.12.2019 - VIII R 34/16, BStBl II 2020, 836 BMF-Schr. v. 18.1.2016 - IV C 1-S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85 Rz 60 FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.12.2018 - 2 K 1952/16, EFG 2019, 365, Rev. eingelegt, Az des BFH: VIII R 5/19 BFH-Urt. v. 24.10.2017 - VIII R 13/15, BStBl II 2020, 831 und v. 6.8.2019 - VIII R 18/16, BStBl II 2020, 833 Vgl. BMF-Schr. v. 18.1.2016 - IV C 1-S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85 Rz 60 BFH-Urt. v. 12.5.2015 - IX R 57/13, BFH/NV 2015, 1364 Rz 15 m.w.N. und Pressemeldung des BFH v. 11.3.2021 Nr. 006/21 zum BFH-Urt. v. 17.11.2020 - VIII R 20/18, DStR 2021, 599 Vgl. auch nachfolgend beschriebenes BFH-Urt. v. 17.11.2020 - VIII R 20/18, DStR 2021, 541 FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.1.2020 - 4 K 4105/18, EFG 2020, 535, rkr. Schleswig-Holsteinisches FG, Urt. v. 28.2.2018 - 5 K 69/15, EFG 2018, 948, Rev. eingelegt, Az des BFH: VIII R 11/18 Vgl. Schmidt/Levedag, 40. Aufl. EStG, § 20 Rz. 240 m.w.N.; Sorge, Urteilsanmerkungen EFG 2018, 954 m.w.N.; Schachinger, DStZ 2019, 791 Vgl. hierzu Schmidt/Levedag, 40. Aufl. EStG, § 20 Rz 240 und Pressemeldung des BFH v. 11.3.2021 Nr. 006/21 zum BFH-Urt. v. 17.11.2020 - VIII R 20/18, DStR 2021, 599 und nachfolgende Ausführungen § 43 a Abs. 2 S. 10 EStG § 32 d Abs. 4 EStG FG München, Urt. v. 17.7.2017 - 7 K 1888/16, EFG 2017, 1792 BFH-Urt. v. 12.6.2018 - VIII R 32/16, BStBl II 2019, 221 Rz 14 BMF-Schr. v. 10.5.2019 - IV C 1-S 2252/08/10004:026, BStBl I 2019, 464 BFH-Urt. v. 17.11.2020 - VIII R 20/18, DStR 2021, 599 Vgl. auch Jachmann-Michel, DStR 2021, 599 (Urteilsanmerkungen) BFH-Urt. v. 13.3.2018 - IX R 38/16, BFH/NV 2018, 721 BFH-Urt. v. 24.10.2017 - VIII R 13/15, BStBl II 2020, 831; zum Zeitpunkt der Verlustrealisierung: FG Düsseldorf, Urt. v. 18.7.2018 - 7 K 3302/17 E, EFG 2018, 1645, Rev. eingelegt, Az des BFH: VIII R 28/18 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG BFH-Urt. v. 29.9.2020 - VIII R 9/17, DStR 2021, 525 § 43 a Abs. 3 S. 2 EStG BMF-Schr. v. 11.11.2020 - IV C 1-S 2401/19/10003:001, BStBl I 2020, 1134 Rz 34 § 43 a Abs. 3 S. 4 EStG FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.1.2016 - 2 K 1824/15, Juris, rkr. BFH-Urt. v. 29.9.2020 - VIII R 9/17, DStR 2021, 525 § 43 a Abs. 2 S. 10 EStG BMF-Schr. v. 18.1.2016 - IV C 1-S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85 Rz 60; a.A. FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.12.2018 - 2 K 1952/16, EFG 2019, 365, Rev. eingelegt, Az des BFH: VIII R 5/19 BFH-Urt. v. 24.10.2017 - VIII R 13/15, BStBl II 2020, 831 § 52 Abs. 28 S. 26 EStG Zum Ausfall von Finanzierungshilfen im Privatvermögen vgl. auch Fuhrmann, NWB 2020, 150 und Strahl, kösdi 2021, 22104 (22110 ff.) BT-Drucks. 19/15876 v. 11.12.2019 BMF-Schr. v. 11.11.2020 - IV C 1-S 2401/19/10003:001, BStBl I 2020, 1134 Rz 34 Vgl. auch Strahl, kösdi 2021, 22104 (22110) so auch Schmidt/Levedag, 40. Aufl. EStG, § 20 Rz. 248; so auch Pressemeldung des BFH v. 11.3.2021 Nr. 006/21 zum BFH-Urt. v. 17.11.2020 - VIII R 20/18, DStR 2021, 599 Verfassungsrechtlich zweifelhaft: Schmidt/Levedag, 40. Aufl. EStG, § 20 Rz 240 Schmidt/Levedag, 40. Aufl. EStG, § 20 Rz 240 und nachfolgende Ausführungen; vgl. auch Pressemeldung des BFH v. 11.3.2021 Nr. 006/21 zum BFH-Urt. v. 17.11.2020 - VIII R 20/18, DStR 2021, 599 und nachfolgende Ausführungen Schmidt/Levedag, 40. Aufl. EStG, § 20 Rz 240; Drüen, FR 2020, 663, Jachmann-Michel, BB 2020, 727 und Dahm/Hoffmann, DB 2020, 81 BMF-Schr. v. 11.11.2020 - IV C 1-S 2401/19/10003:001, BStBl I 2020, 1134 Rz 34, kritische Anmerkung zur Verrechnung nur mit Aktiengewinnen vgl. Strahl, kösdi 2021, 22104 (22110) und vorgehende Ausführungen § 43 a Abs. 3 EStG sieht keinen Verweis auf § 20 Abs. 6 S. 6 EStG vor. BMF-Schr. v. 11.11.2020 - IV C 1-S 2401/19/10003:001, BStBl I 2020, 1134 Rz 34a BMF-Schr. v. 11.11.2020 - IV C 1-S 2401/19/10003:001, BStBl I 2020, 1134 Rz 78
mehr...