AktStR
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Über das AktStR
Heft-Nr.
3 / 2002 (22)
Rubrik
AktStR-Themen (22)
Rechtsgebiet
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Umsatzsteuer: BMF-Schreiben zur privaten Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes
AktStR: Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover, 2004 S. 495: Umsatzsteuer: BMF-Schreiben zur privaten Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes Umsatzsteuer: BMF-Schreiben zur privaten Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 2004 . Seite: 495 A. Vorbemerkung Der EuGH hatte mit Urteil vom 8.5.2003 entschieden, dass die private Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Betriebsgebäudes als unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG) der USt zu unterwerfen ist. In der Nachfolgeentscheidung hat sich der BFH dieser Rechtsauffassung angeschlossen . keine Vorsteuerabzugsbeschränkungkeine Vorsteuerabzugsbeschränkung Rechtsfolge dieser neuen Rspr. ist, dass eine Vorsteuerabzugsbeschränkung in den Fällen der teilweisen privaten Mitbenutzung eines unternehmerisch genutzten Gebäudes nicht zulässig ist. Entscheidet sich der Stpfl. also dafür, ein Gebäude insgesamt dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, kann er sofort und in vollem Umfang den Vorsteuerabzug aus den AK/HK des Objektes beanspruchen. In der Folge hat er dann aber die private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe (bis 31.3.1999: Eigenverbrauch) mit den sich aus § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG ergebenden Kosten zu versteuern. steuerfreie Entnahmesteuerfreie Entnahme Der sich daraus ergebende Liquiditätsvorteil kumulierte noch dadurch, dass nach bisheriger Verwaltungsauffassung das Grundstück nach Ablauf des 10-jährigen Berichtigungszeitraumes (§ 15 a UStG) umsatzsteuerfrei veräußert oder in das PV überführt ( entnommen) werden konnte . Die Reaktionen auf die neue Rspr. waren gewaltig, da hierdurch ganz offensichtlich neue Gestaltungsspielräume eröffnet wurden . Teilweise war bereits die Rede von einer neuen Eigenheimförderung für Unternehmer . Insgesamt setzt sich diese "Eigenheimförderung" aus vier Komponenten zusammen: umsatzsteuerliche "Eigenheimförderung"umsatzsteuerliche "Eigenheimförderung" - wirksame Zuordnung eines Gebäudes zum unternehmerischen Bereich - Versteuerung der privaten Verwendung des Gebäudes als unentgeltliche Wertabgabe - möglichst niedrige BMG für die private Wertabgabe - steuerfreie Entnahme nach Ablauf des Berichtigungszeitraumes Anwendungsregelungen des BMFAnwendungsregelungen des BMF In den Wochen und Monaten nach Ergehen der EuGH-Entscheidung stellte sich schnell heraus, dass die FinVerw nach Möglichkeiten suchte, die Auswirkungen dieser Rspr. einzudämmen , und zwar vor dem Hintergrund, dass man "Steuerausfälle" i.H.v. 500 Mio.EUR befürchtete. Angesichts dessen wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um Reaktionen im Gesetzgebungs- und Verwaltungswege auszuloten . Das zunächst vorläufige Ergebnis sind drei BMF-Schreiben, die offenkundig dem vermeintlichen "Steuersparmodell" ein Ende bereiten sollen nach dem "Grundsatz", dass eine Gestaltung mittels umsatzsteuerlicher Vorschriften generell unzulässig ist. Die BMF-Schr. beziehen sich auf: - die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen - BMF-Schr. v. 30.3.2004 - die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstücks als unentgeltliche Wertabgabe - BMF-Schr. v. 13.4.2004 - die Bemessungsgrundlage bei sonstigen Leistungen - BMF-Schr. v. 13.4.2004 In diesen Verwaltungsanweisungen hat die FinVerw die steuerlichen Vorteile aus der neuen Rspr. in ganz erheblichem Maße eingeschränkt. Die geäußerten Rechtsauffassungen sind in Teilbereichen nicht akzeptabel. Bereits jetzt ist absehbar, dass die Ausführungen des BMF neue Rechtsstreitigkeiten herbeiführen werden. B. BMF-Schreiben I. BMF-Schreiben vom 30.3.2004 - IV B 7 - S 7300 - 24/04, BStBl I 2004, 451 (Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen) 1. Neue Rechtsprechung des BFH Zuordnungswahlrechte des UnternehmersZuordnungswahlrechte des Unternehmers Der BFH hatte bereits Anfang 2002 entschieden, dass ein Unternehmer, der einen Gegenstand gemischt - d.h. unternehmerisch und privat - nutzt, ein Zuordnungswahlrecht hat: - Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen, - dem nicht unternehmerischen Bereich oder - entsprechend dem unternehmerischen Nutzungsanteil dem Unternehmen zuordnen. fiktive Zuordnung zum Unternehmen unzulässigfiktive Zuordnung zum Unternehmen unzulässig In einer Folgeentscheidung hatte der BFH diese Rspr. dahin ergänzt, dass für den Fall, dass es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen gibt, diese nicht unterstellt werden könne . Der BFH folgte damit nicht der entgegenstehenden Rechtsauffassung der FinVerw in Abschn. 192 Abs. 18 UStR, nach der im Zweifel eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich angenommen werden kann. Diese Rspr. des BFH wird vom BMF jetzt durch das Schr. v. 30.3.2004 umgesetzt. 2. Allgemeine Beweisanzeichen für die Zuordnung zum Unternehmen Nachweis der ZuordnungsentscheidungNachweis der Zuordnungsentscheidung Die FinVerw nimmt vorrangig zu der Frage Stellung, wie der Unternehmer die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen nachzuweisen hat. Die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen erfordere - so das BMF - eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung. Die Frage stelle sich generell aber nur dann, wenn der Gegenstand gemischt genutzt werde. Kein Wahlrecht hinsichtlich der Zuordnung zum Unternehmen besteht bei Gegenständen, die ausschließlich für unternehmerische oder nicht unternehmerische Zwecke genutzt werden. Ausgehend von der Rspr. des BFH sprechen nach Meinung der FinVerw folgende Indizien für eine Zuordnung zum Unternehmen: ZuordnungsindizienZuordnungsindizien - Wichtigstes Indiz ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs, während die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung zum Unternehmen ist. Nur wenn ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist (z.B. beim Erwerb eines Gegen-standes vom Nichtunternehmer), müssen weitere Indizien herangezogen werden. - Für die Zuordnungsentscheidung können folgende Beweisanzeichen herangezogen werden: -- Der Unternehmer tritt beim An- und Verkauf des Gegenstandes unter seinem Firmennamen auf -- Der Unternehmer hat den Gegenstand betrieblich oder privat versichert -- Der Gegenstand ist ertragsteuerlich dem BV oder PV zugeordnet worden Soweit keine der genannten Indizien für eine Zuordnung zum Unternehmen sprechen, kann eine solche nicht unterstellt werden. 3. Sonderfall: Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden schriftliche Erklärung gegenüber FAschriftliche Erklärung gegenüber FA Ist bei der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden ein Vorsteuerabzug nicht möglich (z.B. bei Erwerb vom Nichtunternehmer), kann die vollständige oder teilweise Zuordnung zum Unternehmen nach Meinung des BMF nur dann angenommen werden, wenn der Unternehmer eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem FA abgibt. Diese Erklärung hat spätestens bis zur Abgabe der USt-Jahreserklärung für das Jahr zu erfolgen, in dem die Leistung bezogen worden ist. Der Unternehmer hat in dieser Erklärung konkret anzugeben, dass und in welchem Umfang er das Gebäude seinem Unternehmen zugeordnet hat. 4. Anwendungsregelung Die im BMF-Schreiben genannten Grundsätze sind auf alle Gegenstände anzuwenden, deren Anschaffung/Herstellung nach dem 30.6.2004 erfolgt. Hinweis Die bisher in Abschnitt 192 Abs. 18 Nr. 2 b UStR enthaltene Regelung, wonach bei nicht unternehmerisch verwendeten Gebäudeteilen ohne bestimmte Beweisanzeichen eine Zuordnung zum Unternehmen anzunehmen ist, gilt seit dem 1.7.2004 nicht mehr. Trotz der Ausführungen des BMF zu den Beweisanzeichen für eine Zuordnung, ist zu empfehlen, dass Unternehmer, die eine vollständige oder teilweise Zuordnung zum Unternehmen vornehmen wollen, klare Verhältnisse schaffen und der FinVerw gegenüber deutlich zu verstehen geben, ob und in welchem Umfang die Zuordnung erfolgen soll oder erfolgt ist. Abschnitt 192 Abs. 18 Nr. 2 b UStR ⊃1;Will der Unternehmer von der Möglichkeit der Zuordnung von nicht unternehmerisch verwendeten Gebäudeteilen zum nicht unternehmerischen Bereich Gebrauch machen, so muss er dies dem Finanzamt spätestens bis zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung des Jahres schriftlich mitteilen, in dem das Gebäude erstmals verwendet wird. ⊃2;Ansonsten ist davon auszugehen, dass der Unternehmer das Gebäude insgesamt seinem unternehmerischen Bereich zugeordnet hat. Hinweis Problem: "Altfälle"Problem: "Altfälle" Für alle Anschaffungen/Herstellungen, die bis zum 30.6.2004 erfolgt sind, ist Abschn. 192 Abs. 18 UStR m.E. noch anzuwenden. Allerdings sind die Ausführungen der FinVerw im BMF-Schreiben in dieser Hinsicht nicht eindeutig, weil der 30.6.2004 in Bezug auf "Altfälle" nicht erwähnt wird. Es muss wohl davon ausgegangen werden, dass die FinVerw auch insofern Abschn. 192 Abs. 18 UStR nicht mehr anwenden will. Sollte die FinVerw in "Altfällen" also den Vorsteuerabzug mangels rechtzeitiger Zuordnung versagen, muss der Stpfl. unmissverständlich darauf verweisen, dass die Verwaltung selbst bisher die private Verwendung eines Teils des Unternehmensgebäudes als steuerfrei beurteilt hat (Abschn. 24 c Abs. 7 UStR) . Aus diesem Grund konnte sich die Frage nach einem Vorsteuerabzug für den Unternehmer überhaupt nicht stellen. Anders lautende Entscheidungen der FinVerw sollten in keinem Fall akzeptiert werden! II. BMF-Schr. v. 13.4.2004 - IV B 7 - S 7300 - 26/04, BStBl I 2004, 469 (Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstücks als unentgeltliche Wertabgabe) 1. Bisherige Rechtsauffassung bisherige BFH-Rspr.bisherige BFH-Rspr. Bis zum Ergehen der EuGH-Entscheidung vom 8.5.2003 (Entscheidung "Seeling") entsprach es deutscher Rechtsauffassung, die teilweise Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes für private Zwecke des Unternehmers als steuerfreie unentgeltliche Wertabgabe anzusehen. Diese private Verwendung wurde der steuerfreien Vermietung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG gleichgestellt . Der BFH hätte die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstücks für (teilweise) unternehmensfremde Zwecke dann als steuerfrei angesehen, wenn im Falle entgeltlicher Überlassung an einen Dritten eine Grundstücksvermietung ( steuerfrei gem. § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG) gegeben gewesen wäre . Dies führt nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerausschluss ohne Optionsmöglichkeit nach § 9 UStG. Bei einer von der USt befreiten Vermietung und Verpachtung von Grundstücken besteht zwar im Grundsatz nach § 9 UStG die Möglichkeit, unter Verzicht auf die Steuerbefreiung zur USt zu optieren. Voraussetzung dafür ist aber, dass -der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird (Abs. 1) und Option nach § 9 UStGOption nach § 9 UStG -der Leistungsempfänger (mietender Unternehmer) das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (Abs. 2). -Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG sind Lieferungen und sonstige Leistungen, die zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet werden, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. In den Fällen der privaten Mitbenutzung von Unternehmensgebäuden ergab sich daraus die Situation, dass eine Option nach § 9 UStG schon deshalb nicht in Betracht kam, weil diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut einen "Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen" voraussetzt. Als Konsequenz hieraus wurde dem Stpfl. auch der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG versagt . 2. Geänderte Rechtslage nach der "Seeling"-Entscheidung des EuGH "Seeling"-Urteil des EuGH"Seeling"-Urteil des EuGH Die oben beschriebene Rechtslage änderte sich aufgrund des "Seeling"-Urteils des EuGH grundlegend. Danach stellt die teilweise Nutzung eines zum Unternehmensvermögen gehörenden Gebäudes für nicht unternehmerische Zwecke eine unentgeltliche Wertabgabe dar, die nicht - wie bisher angenommen - steuerfrei, sondern steuerpflichtig ist, weil eine Steuerbefreiungsregelung für diese Fälle im Gemeinschaftsrecht nicht existiert. Die Steuerbefreiungsregelungen in Art. 13 der 6. EG-RL seien - so der EuGH - eng auszulegen; im Grundsatz entspreche es dem Gemeinschaftsrecht, dass jede Dienstleistung, die ein Stpfl. erbringe, der USt unterliege. Danach sei zwar die Vermietung zu Wohnzwecken steuerfrei, nicht aber die private Verwendung eines Unternehmensgebäudes. EuGH: keine SteuerfreiheitEuGH: keine Steuerfreiheit Rechtsfolge der EuGH-Rspr. ist, dass ein Vorsteuerabzug auch aus denjenigen Kosten zulässig ist, die auf die nicht unternehmerisch genutzten Gebäudeteile entfallen . Bestätigung durch BFHBestätigung durch BFH In der Nachfolgeentscheidung zum "Seeling"-Urt. des EuGH hat sich der BFH dieser Auffassung angeschlossen . Zur Begründung verweist er auf § 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG. § 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG (...) (9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt 1. die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; (...) 3. BMF zur Anwendung des "Seeling"-Urteils a) Steuerbare und stpfl. Nutzung i.S.d. § 3 Abs. 9 a UStG mindestens 10%-ige Nutzung für unternehmerische Zweckemindestens 10%-ige Nutzung für unternehmerische Zwecke Die FinVerw hat die "Seeling"-Entscheidung des EuGH nunmehr im Grundsatz akzeptiert. Voraussetzung dafür, dass aus den AK/HK eines Grundstücks / Gebäudes ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann, sei, dass das Objekt i.R.e. steuerbaren und stpfl. Leistung nach § 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG genutzt werde. Nach deutschem Umsatzsteuerrecht ist die für einen Vorsteuerabzug erforderliche Zuordnung zum Unternehmen - abweichend von den Regelungen des Gemeinschaftsrechts - aber nur möglich, wenn das Gebäude zu mindestens 10% für unternehmerische Zwecke genutzt wird, § 15 Abs. 1 S. 2 UStG. Hinweis Die in § 15 Abs. 1 S. 2 UStG genannte 10%-Grenze endete ursprünglich am 31.12.2002. Auf Antrag der Bundesregierung hatte der Rat der EU die Gültigkeit zunächst bis zum 30.6.2004 verlängert . Auf einen erneuten Verlängerungsantrag der Bundesregierung hin ist die Regelung nochmals verlängert worden. teilweise unternehmerische Nutzung erforderlichteilweise unternehmerische Nutzung erforderlich Entscheidend ist nach Auffassung der FinVerw aber vor allem, dass überhaupt eine (zumindest teilweise) unternehmerische Nutzung des Gegenstandes vorliegt. Nur dann kommt ein Vorsteuerabzug aus den AK/HK in Betracht. Beispiel 1 A erwirbt von Unternehmer B ein ZFH. In der Folge vermietet er eine Wohnung steuerfrei, während er die andere Wohnung für eigene Wohnzwecke nutzt. Er ordnet das Gesamtobjekt (ZFH) seinem "Vermietungsunternehmen" zu. Lösung Die FinVerw lässt in diesem Fall keinen Vorsteuerabzug aus den AK zu, § 15 Abs. 2 S. 5 Nr. 1 UStG. Die private Nutzung ist keine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 9 a S. 1 Nr. 1 UStG, da das Objekt nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat (steuerfreie Vermietung und Privatnutzung). Abwandlung Wie Beispiel 1, aber A optiert hinsichtlich der vermieteten Wohnung nach § 9 Abs.1 UStG zur USt. Lösung Nach Meinung der FinVerw könnte A in diesem Fall hinsichtlich des stpfl. vermieteten Teils des ZFH den Vorsteuerabzug beanspruchen, während hinsichtlich der zweiten Wohnung ein Vorsteuerabzug mangels einer stpfl. Nutzung scheitert. bewertungsrechtlicher Charakter nicht maßgebendbewertungsrechtlicher Charakter nicht maßgebend Die Auffassung der FinVerw hinsichtlich der Beurteilung des Objektes "ZFH" ist m.E. im Hinblick auf die Rspr. des EuGH nicht zutreffend. Bei der Frage der Zuordnungsentscheidung des Unternehmers kommt es auf den Charakter des Objektes nicht an. Auch ein bewertungsrechtlich als ZFH eingestuftes Gebäude kann danach einheitlich dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden . b) Verwendung für steuerfreie Umsätze Auch hinsichtlich einer Nutzung des Gegenstandes für steuerfreie Umsätze vertritt die FinVerw im BMF-Schreiben vom 13.4.2004 eine restriktive Auffassung. Bedeutung hat dies vor allem für diejenigen Fälle, in denen zwar steuerbare, aber aufgrund einer Befreiungsvorschrift in § 4 UStG steuerfreie Ausgangsumsätze (z.B. durch Ärzte, Zahnärzte oder im Fall der Vermietung an Nichtunternehmer) vorliegen. Beispiel 2 "Arztfall""Arztfall" Der Arzt Dr. A errichtet ein EFH. Im EG befindet sich seine Arztpraxis, das OG nutzt er für private Wohnzwecke. Dr. A erzielt nur steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 14 UStG. Lösung Die FinVerw vertritt die Auffassung, dass Dr. A kein Vorsteuerabzug zusteht. Die private Nutzung des OG sei keine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe, weil das dem Unternehmen zugeordnete Gebäude hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Gebäudeteils nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Hinweis Die Auffassung des BMF ist zumindest zweifelhaft. Dagegen spricht, dass die Selbstnutzung des OG auch einen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsatz darstellen könnte. Andererseits ergibt sich aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 9 a S. 1 Nr. 1 UStG, dass die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes nur dann ein steuerbarer Umsatz ist, wenn wegen anderer besteuerter Verwendungsumsätze eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestand . Nach Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-RL müsste der Arzt das gemischt genutzte Gebäude " für Zwecke seiner besteuerten Umsätze" erworben haben. Dies dürfte zu verneinen sein, da er das Objekt für Zwecke der steuerfreien Umsätze und zu eigenen Wohnzwecken erwirbt . Zu empfehlen ist gleichwohl, dass vergleichbare Fälle zunächst offen gehalten werden, denn die endgültige Antwort auf diese Fragestellung kann nur der EuGH geben . c) Teilweise unentgeltliche Überlassung eines Gegenstandes unentgeltliche Überlassung an Dritteunentgeltliche Überlassung an Dritte Wichtig ist, dass (auch) nach Auffassung der FinVerw die unentgeltliche Überlassung von Räumen an Dritte zu einer stpfl. unentgeltlichen Wertabgabe führen kann, wenn nur ein Teil des Gegenstandes zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Beispiel 3 Unternehmer U erwirbt ein Gebäude, das er im EG stpfl. vermietet und dessen OG er unentgeltlich seiner Tochter überlassen hat. U ordnet das Objekt insgesamt seinem Unternehmensvermögen zu. Lösung U steht der volle Vorsteuerabzug aus den AK des Gebäudes zu. Die Überlassung des OG an die Tochter ist eine stpfl. unentgeltliche Wertabgabe, weil das dem Unternehmen zugeordnete Gebäude hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Teils zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. 4. Entnahme des Gegenstandes a) Bisherige Rechtslage bisher: Entnahme steuerfreibisher: Entnahme steuerfrei Nach bisher geltender Rechtslage war die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes steuerfrei. Ein Stpfl., der das Gebäude/Grundstück nach Ablauf des Berichtigungszeitraumes von 10 Jahren (§ 15 a Abs. 1 UStG) entnahm, hatte diesen Entnahmetatbestand nicht zusätzlich zu versteuern. Dies ergab sich unmittelbar aus Abschn. 71 Abs. 2 Nr. 2 UStR, wonach die "Entnahme nach § 4 Nr. 9 UStG (Umsätze, die unter das GrEStG fallen) steuerfrei" möglich war. b) Rechtslage lt. BMF BMF: Entnahme stpfl.BMF: Entnahme stpfl. Nach neuer Auffassung der FinVerw im BMF-Schreiben v. 13.4.2004 unterliegt die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstücks/Gebäudes jedenfalls dann der USt, wenn das Objekt zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Die FinVerw beruft sich hierfür auf § 3 Abs. 1 b S. 1 Nr. 1 UStG. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG (Umsätze, die unter das GrEStG fallen) kommt nicht (mehr) in Betracht. Bemessungsgrundlage für diese stpfl. Entnahme ist nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG der Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten für den Gegenstand oder einen gleichartigen Gegenstand. § 3 Abs. 1 b S. 1 Nr.1 UStG Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt 1. die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen; (...) Das BMF meint, dass bei richtlinienkonformer Auslegung die Gleichstellungsfiktion des Art. 5 Abs. 6 der 6. EG-RL nicht so weit reiche, dass die Entnahme bei der gebotenen engen Auslegung des Art. 13 Teil B Buchst. g der 6. EG-RL steuerfrei sei. Art. 5 Abs. 6 der 6. EG-RL Einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben (...). Art. 13 Teil B Buchst. g der 6. EG-RL Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten (...) von der Steuer: g) die Lieferungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden, mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) bezeichneten Gegenstände; (...) BMF-Auffassung zweifelhaftBMF-Auffassung zweifelhaft Die Auffassung der FinVerw ist zweifelhaft. Aus einer Gesamtbetrachtung der Art. 5 Abs. 6 und Art. 13 Teil B Buchst. g der 6. EG-RL ergibt sich m.E. hinreichend deutlich, dass nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Richtliniengebers eine Steuerfreistellung der Entnahme gewollt ist . Hinweis Die Auffassung der FinVerw war zu erwarten. Absehbar ist allerdings schon jetzt, dass sie eine Reihe von Rechtsstreiten nach sich ziehen wird. In jedem Fall ist zu empfehlen, eine stpfl. Entnahme nicht zu akzeptieren, denn nach Art. 5 Abs. 6 der 6. EG-RL wird die Entnahme einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt. Aus Art. 13 Teil B Buchst. g der 6. EG-RL folgt, dass die (entgeltliche) Lieferung von Gebäuden ... steuerbefreit ist . Unter Hinweis auf den m.E. eindeutigen Wortlaut der Art. 5 Abs. 6 und Art. 13 der 6. EG-RL sollten USt-Bescheide, in denen die FinVerw die Entnahme der USt unterwirft, angefochten werden. Zweifellos wird der EuGH auch hier das letzte Wort haben. 5. Veräußerung des Gegenstandes Zum Veräußerungstatbestand äußert sich die FinVerw im BMF-Schr. v. 13.4.2004 nicht. Insoweit hat sich also die Rechtslage nicht geändert. Beispiel Unternehmer U errichtet ein EFH. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 400.000 EUR zzgl. 64.000 EUR USt. U nutzt das Objekt zu 12% für unternehmerische Zwecke. Den übrigen Teil nutzt U privat. Umsatzsteuerlich ordnet er das Gesamtobjekt seinem unternehmerischen Bereich zu. Nach Ablauf des Zehnjahreszeitraumes in § 15 a UStG veräußert U das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag für 1 EUR an seine Ehefrau. Lösung steuerfreie Veräußerung an Ehegattensteuerfreie Veräußerung an Ehegatten Die Veräußerung ist steuerfrei gem. § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG. Eine Vorsteuerberichtigung wird wegen Ablaufs des Berichtigungszeitraumes nicht ausgelöst. Von §§ 41, 42 AO dürfte diese Gestaltung nicht bedroht sein. Die Veräußerung für 1 EUR löst zwar den Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG) aus; Rechtsfolgen ergeben sich daraus in Ermangelung einer Steuerpflicht der Veräußerung jedoch nicht. Anders ist die Situation aber dann, wenn der 10-jährige Berichtigungszeitraum gem. § 15 a UStG noch nicht abgelaufen ist. Die daraus folgende Problematik soll das nachfolgende Beispiel verdeutlichen. Beispiel Rechtsanwalt R verlagert seine Praxis von Hannover nach Lüneburg. Er veräußert sein Gebäude in Hannover (Erwerb 2001) an Rechtsanwalt X. R hatte das Objekt zu 50% für unternehmerische Zwecke und zu 50% für private Wohnzwecke genutzt, aber insgesamt seinem unternehmerischen Bereich zugeordnet. X möchte das Objekt in ähnlicher Weise verwenden. Unstreitig handelt es sich nicht um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs.1 a UStG). Lösung steuerfreie Veräußerungsteuerfreie Veräußerung Im Beispielsfall wäre der Steuerbefreiungstatbestand (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UStG) für R aber nachteilig, weil der Berichtigungszeitraum nach § 15 a UStG noch nicht abgelaufen ist und R somit (anteilig) die aus der Herstellung/dem Erwerb des Grundstücks gezogenen Vorsteuerbeträge zurückzahlen müsste. Sinnvoll wäre deshalb ein Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG , denn dann fände § 15 a UStG mangels einer "Änderung der Verhältnisse" keine Anwendung. Abwandlung Wie oben, aber der Käufer X möchte das Objekt (nach entsprechenden Umbaumaßnahmen) ausschließlich für private Wohnzwecke nutzen. Lösung In diesem Fall kommt eine Option nach § 9 Abs.1 UStG nicht in Betracht, weil der Umsatz nicht "an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen" ausgeführt wird. R hat also zwingend eine Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG vorzunehmen. III. BMF-Schreiben vom 13.4.2004 - IV B 7 - S 7206 - 3/04, BStBl I 2004, 468 (Bemessungsgrundlage bei sonstigen Leistungen i.S.d. § 3 Abs. 9 a Nr. 1 und 2 UStG) 1. Ermittlung der Kosten für die unentgeltliche Wertabgabe Dieses BMF-Schr. ist in unmittelbarem Zusammenhang mit dem unter B. II. kommentierten Erlass vom gleichen Tage zur Umsetzung der "Seeling"-Entscheidung zu sehen. Es wäre insoweit übersichtlicher gewesen, wenn die FinVerw die neuen Grundsätze in einem BMF-Schr. abgehandelt hätte. Hier geht es um die rechtlichen Konsequenzen, wenn ein Unternehmer einen gemischt genutzten Gegenstand, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat , insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet hat. Dann ist die private (nicht unternehmerische) Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9 a S. 1 Nr. 1 UStG zu versteuern . Fraglich ist, wie diese unentgeltliche Wertabgabe zu bemessen ist. Bemessung der unentgeltlichen WertabgabeBemessung der unentgeltlichen Wertabgabe Zunächst verweist das BMF auf § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG, d.h., die BMG für unentgeltliche Wertabgaben soll sich nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten bemessen. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG Der Umsatz wird bemessen (...) 2. bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 a Satz 1 Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben; (...) Nach Auffassung des BMF gehören zu den Kosten: AK/HK gehören zu den Kosten i.S.d. § 10 UStGAK/HK gehören zu den Kosten i.S.d. § 10 UStG - Ausgaben, die aus Zuschüssen finanziert werden - Aufwendungen für den laufenden Betrieb oder Unterhalt des dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes sowie - die AK/HK des Gegenstandes Zu erheblichen Differenzen mit der FinVerw dürfte die zur Verteilung der AK/HK des Grundstücks/Gebäudes vertretene Auffassung führen, die geradezu abenteuerlich anmutet . Verteilung der AK/HK auf 10 Jahre Verteilung der AK/HK auf 10 Jahre "Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gegenstandes sind dabei abweichend von den ertragsteuerlichen Grundsätzen gleichmäßig auf den nach § 15 a UStG für diesen Gegen-stand jeweils maßgeblichen Berichtigungszeitraum zu verteilen (Neutralitätsgrundsatz). Nach Ablauf des jeweils nach § 15 a UStG maßgeblichen Berichtigungszeitraums sind die auf den Gegenstand entfallenen Kosten vollständig in die Bemessungsgrundlage eingeflossen und in den Folgejahren nicht mehr als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen." Danach sind die AK/HK nicht etwa - wie bisher - entsprechend der ertragsteuerlichen Nutzungsdauer von 50 Jahren (also mit 2 %), sondern entsprechend dem Berichtigungszeitraum nach § 15 a UStG mit 10 % in die BMG für die unentgeltliche Wertabgabe einzubeziehen. Beispiel Unternehmer U errichtet ein EFH. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 400.000 EUR zzgl. 64.000 EUR USt. U nutzt das Objekt zu 12% für sein Unternehmen. Den übrigen Teil nutzt er privat. Umsatzsteuerlich ordnet U das EFH vollständig dem unternehmerischen Bereich zu. Lösung bisher U erhält 64.000 EUR USt als Vorsteuer erstattet. Die private Nutzung war nach folgender Formel zu versteuern: 400.000 EUR x 2% x 88 % Privatnutzung = 7.040 EUR Zu versteuern sind: 16% USt auf 7.040 EUR = 1.126,40 EUR pro Jahr. Nach Ablauf von 10 Jahren: Steuerfreie Entnahme möglich (Abschn. 71 Abs. 2 Nr. 2 UStR). Folge: U hat 64.000 EUR als Vorsteuer erstattet bekommen und über 10 Jahre 11.264 EUR "zurückgezahlt" ( Nettogewinn = 52.736 EUR). Lösung neu (lt. BMF) U erhält 64.000 EUR USt als Vorsteuer erstattet. Die private Nutzung ist nach folgender Formel zu versteuern: 400.000 EUR x 10% x 88 % Privatnutzung = 35.200 EUR Zu versteuern sind: 16% USt auf 35.200 EUR = 5.632 EUR pro Jahr. Folge: U hat 64.000 EUR als Vorsteuer erstattet bekommen und über 10 Jahre 56.320 EUR "zurückgezahlt" ( Nettogewinn = 7.680 EUR). Außerdem hat U wegen der Streichung des Abschn. 71 Abs. 2 Nr. 2 UStR zusätzlich die Entnahme zu versteuern. Die BMG hierfür ist nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG zumindest mit dem Einkaufspreis anzusetzen (hier: 400.000 EUR), so dass die USt auf die Entnahme 64.000 EUR betragen würde! Die Absenkung des Wertverzehrs aus den AK/HK von 50 Jahren auf 10 Jahre führt - neben der (jetzt) stpfl. Entnahme - natürlich dazu, dass sich der Liquiditätsvorteil des Unternehmers drastisch reduziert. Der Hinweis des BMF auf den Berichtigungszeitraum des § 15 a UStG zeigt m.E. ganz deutlich, dass hier ein durch die EuGH-Rspr. eröffnetes Gestaltungsmodell beendet werden soll. Die Auffassung führt im Ergebnis dazu, dass der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug aus dem privat genutzten Gebäudeteil sich im Verlauf des Berichtigungszeitraumes des § 15 a UStG wieder ausgleicht. Neutralitätsgrundsatz?Neutralitätsgrundsatz? Der Hinweis des BMF auf den gemeinschaftsrechtlich abgesicherten " Neutralitätsgrundsatz" der Mehrwertsteuer ist m.E. ein Scheinargument, das spätestens in dem Augenblick in sich zusammenfällt, in dem der Gesetzgeber sich entschließt die USt zu erhöhen. In diesem Fall wird aus einem vermeintlichen Gestaltungsmodell eine steuerliche Zusatzbelastung. Rechtsbehelf einlegenRechtsbehelf einlegen Außerdem ist keineswegs einleuchtend, warum ein Gebäude ertragsteuerlich 50 Jahre Bestand hat, während es nach Auffassung des BMF für Umsatzsteuerzwecke bereits nach 10 Jahren "zusammenfällt". Im Ergebnis ist ein Gebäude also entweder schlecht gebaut, ein Behelfsbau oder aber die Rechtsauffassung des BMF ist - wofür vieles spricht - unrealistisch . Hinweis BMF-Auffassung nicht akzeptierenBMF-Auffassung nicht akzeptieren In der Praxis sollte auch in dieser Hinsicht die Rechtsauffassung des BMF nicht hingenommen werden. Abweichend von dem BMF-Schreiben sollte - entsprechend der ertragsteuerlichen Regelung - ein Wertverzehr von 50 Jahren zugrunde gelegt werden. Dabei ist bereits berücksichtigt, dass ein Wohn- oder Geschäftsgebäude in aller Regel eine längere Nutzungsdauer als 50 Jahre haben dürfte. 2. Geplante Gesetzesänderung Der Gesetzgeber will ab 1.1.2005 die 10%-Regelung gesetzlich verankern. Nach dem Referentenentwurf des EU-Richtlinien-UmsetzungsG - EURilUmG soll § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG wie folgt gefasst werden: § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG - geplante Fassung - ) Der Umsatz wird bemessen (...) 2. 10%-Regelung wird ab 1.1.2005 gesetzlich festgeschrieben10%-Regelung wird ab 1.1.2005 gesetzlich festgeschrieben bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Kosten gehören auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Gegenstandes, soweit der Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet ist und dieser für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Übersteigen diese Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 500 EUR, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem Berichtigungszeitraum nach § 15 a für diesen Gegenstand entspricht. Künftig soll sich der "Wertverzehr" eines Gebäudes immer am Berichtigungszeitraum des § 15 a UStG (derzeit 10 Jahre bei Grundstücken) orientieren. In der Begründung zum Gesetzentwurf wird erneut lediglich auf den "Neutralitätsgrundsatz" verwiesen. Eine derartige gesetzliche Verankerung der 10%-Grenze muss letztlich vom EuGH überprüft werden. M.E. ist die Auffassung des Gesetzgebers nicht richtlinienkonform. Sie verstößt gegen Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-RL, wonach die Besteuerungsgrundlage "der Betrag der Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Erbringung der Dienstleistung" ist. Stellt man den Begriff "Ausgaben" mit dem Begriff " Kosten" in § 10 Abs. 4 UStG gleich , sind diese nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten zu ermitteln. "Zurechenbare Kosten" von 10% bei einem Gebäude sind jedoch völlig unrealistisch und damit m.E. nicht richtlinienkonform . Vor dem EuGH dürfte der deutsche Gesetzgeber mit einer solchen Regelung m.E. keine Chance haben. IV. Anwendungsregelung zu den BMF-Schreiben vom 13.4.2004 Anwendung seit 1.7.2004Anwendung seit 1.7.2004 Das BMF hat in beiden unter B. II und III kommentierten BMF-Schr. auch zur Anwendung dieser neuen Rechtslage Stellung genommen. Danach sind die neuen Grundsätze seit dem 1.7.2004, d.h. auf alle Grundstücke/Gebäude anzuwenden, die nach dem 30.6.2004 angeschafft oder hergestellt werden. Für den Fall, dass sich ein Unternehmer für einen Zeitraum vor dem 1.7.2004 auf die geänderte Rspr. von EuGH und BFH - konkret auf die "Seeling"-Entscheidung - beruft, sind die neuen Grundsätze auf alle USt-Festsetzungen ab diesem Zeitraum anzuwenden, soweit die entsprechenden Veranlagungen nach verfahrensrechtlichen Vorschriften noch änderbar sind. Hinweis Im Grundsatz muss ein Unternehmer die Zuordnungsentscheidung sofort treffen, d.h. er muss sich in dem Besteuerungszeitraum entscheiden, in dem der Vorsteuerabzugsanspruch entsteht. Vertrauensschutz in "Altfällen"Vertrauensschutz in "Altfällen" Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass FinVerw und BFH-Rspr. bis zur EuGH-Entscheidung in Sachen "Seeling" diese Sachverhalte als steuerfreie Umsätze behandelt haben. Der Stpfl. hatte also überhaupt keine Möglichkeit, entsprechend der "Seeling"-Entscheidung des EuGH den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen, weil FinVerw und Rspr. dies bisher für unzulässig hielten. Daraus ergibt sich m.E. in aller Deutlichkeit, dass die FinVerw (und auch die FG) die Anwendung der Grundsätze aus der "Seeling"-Entscheidung auf Altfälle jedenfalls nicht mit dem Hinweis ablehnen dürfen, der Unternehmer habe die Entscheidung nicht "sofort" getroffen . Auf jeden Fall sollten entsprechende Verfahren offen gehalten werden. Für die Berechnung der Kosten wird es von der FinVerw nicht beanstandet, wenn für Zeiträume bis zum 30.6.2004 von den bei der Ertragsteuer zugrunde gelegten Kosten ausgegangen wird. Beispiel Unternehmer U hat zum 1.1.2003 ein Ferienhaus zum Preis von 100.000 EUR zzgl. 16.000 EUR USt erworben. U hat das Objekt vollständig seinem Unternehmen zugeordnet, weil er das Haus an Feriengäste jeweils kurzfristig vermieten will. Die Kosten verteilen sich für Zwecke der unentgeltlichen Wertabgabe wie folgt: AK 1.1.2003 100.000 EUR Kosten 2003 (ertragsteuerliche AfA 2%) 2.000 EUR Kosten 2004 (bis 30.6.2004 2%) 1.000 EUR Kosten 2004 (1.7.2004 bis 30.12.2004 10% AfA) 5.000 EUR Kosten ab 2005 bis 2011 jeweils 10.000 EUR rückwirkende Anwendungrückwirkende Anwendung Sofern sich ein Unternehmer bei gemischt genutzten Gebäuden für die Zeit vor dem 1.7.2004 auf die "Seeling"-Entscheidung beruft, will die FinVerw die BMG für die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9 a S. 1 Nr. 1 UStG auch für "Altzeiträume" mit einem Wertverzehr von 10% ansetzen. Beispiel U hat ein am 1.1.2002 für 100.000 EUR zzgl. 16.000 EUR USt erworbenes ZFH vollständig seinem Unternehmen zugeordnet. Die Räume im EG (50% der Nutzfläche des Gebäudes) nutzt U für seine Steuerberatungspraxis. Die Räume im OG nutzt er für private Wohnzwecke. U beruft sich hinsichtlich der nichtunternehmerisch genutzten Wohnung im OG mit Wirkung ab 1.1.2002 auf die "Seeling"-Entscheidungen von EuGH und BFH. Lösung (nach BMF) Anschaffung 1.1.2002: BMG anteilig für die nicht unternehmerische Wohnung 50% der AK (= 50.000 EUR) Für die nicht unternehmerische Nutzung des Gebäudes sind folgende Kosten zu berücksichtigen: Kosten 2002: 5.000 EUR (10% Wertverzehr) Kosten 2003: 5.000 EUR (10% Wertverzehr) Kosten 2004: 5.000 EUR (10% Wertverzehr) usw. C. Fazit Wie dargestellt können die oben besprochenen BMF-Schreiben in mehrfacher Hinsicht nicht akzeptiert werden. Im Schrifttum werden die Auffassungen der FinVerw z.T. als "verzweifelter Versuch" beschrieben, die Steuerausfälle aus dem "Seeling"-Urteil des EuGH in Grenzen zu halten . EuGH ist gefragtEuGH ist gefragt Nachfolgende Gesichtspunkte in den BMF-Schreiben sollten zum Anlass genommen werden, die Finanzgerichte anzurufen, um so schnell wie möglich Entscheidungen des EuGH herbeizuführen: - Nichtanwendung des Abschn. 192 Abs. 18 UStG in Fällen, in denen das Grundstück/Gebäude vor dem 1.7.2004 hergestellt oder angeschafft wurde - Streichung des Vorsteuerabzugs auch für den privaten Nutzungsanteil, wenn steuerfreie Umsätze neben der privaten Gebäudenutzung ausgeführt werden (" Arztfall") - Wertverzehr von 10% als BMG für die unentgeltliche Wertabgabe (Verteilung auf den Berichtigungszeitraum des § 15 a UStG) - Steuerpflicht der Entnahme außerhalb des Berichtigungszeitraums. EuGH-Urt. v. 8.5.2003 - Rs.C 269/00, Seeling ./. FA Starnberg, BStBl II 2004, 378; dazu Grune, AktStR 2003, 457. BFH-Urteil v. 24.7.2003 - V R 39/99, BStBl II 2004, 371; dazu Grune, in Grune/Leonard, Umsatzsteuerrecht 2004, 75 ff. Abschn. 71 Abs. 2 Nr. 2 UstR. Vgl. z.B. Küffner, DStR 2004, 119; Zugmaier, Anm. in DStR 2003, 875; Nieskens, UStB 2003, 313; Burgmaier, UR 2003, 294. So z.B. Birkenfeld, NWB Fach 7, 6125 ff. Lehr, DStR 2004, 900 ff. Vgl. z.B. OFD Münster v. 13.6.2003, DStR 2003, 1259. Küffner, DStR 2004, 119 ff., 122. BFH-Urt. v. 31.1.2002 - V R 61/96, BStBl II 2003, 813. BFH-Urt. v. 28.2.2002 - V R 25/96, BStBl II 2003, 815. Die FinVerw konzediert zwar, dass die Bilanzierung für die umsatzsteuerliche Zuordnung nicht maßgeblich ist, will aber andererseits die Nichtbehandlung als gewillkürtes BV als Indiz dafür nehmen, dass eine umsatzsteuerliche Zuordnung nicht gewollt ist. Lehr, DStR 2004, 899 ff., 901. EuGH-Urt. v. 8.5.2003 - Rs. C 269/00, BStBl II 2004, 378, Seeling ./. FA Starnberg. Abschn. 24 a Abs. 3 S. 2 UstR. Z.B. BFH-Urt. v. 16.10.1980 - V R 51/76, BStBl II 1981, 228; BFH-Urt. v. 10.2.1994 - V R 33/92, BStBl II 1994, 668. So z.B. BFH-Urt. v. 29.10.1987 - V R 155/78, BStBl II 1988, 90, mit der Begründung, es handele sich nicht um eine Vermietungsleistung an einen anderen Unternehmer, sondern "an sich selbst als Privatperson". Umkehrschluss aus § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG, wonach nur "steuerfreie Umsätze" vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. BFH-Urt. v. 24.7.2003 - V R 39/99, BStBl II 2004, 371. Eingefügt durch das StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung ab 1.4.1999. Entscheidung des Rates der EU v. 13.5.2003 ABL EU 2003 Nr. L 123, 47. S. dazu auch EuGH-Urt. v. 4.10.1995 - Rs. C 291/92, BStBl II 1996, 392 - Dieter Armbrecht ./. FA Uelzen. Auch Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-RL verlangt, dass der Unternehmer die Eingangsleistungen, die von einem anderen Unternehmer erbracht werden, für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet; im Ergebnis so auch Küffner, DStR 2004, 119 ff., 122; Sikorski, NWB Fach 7, 6263 ff., 6274; Birkenfeld, NWB Fach 7, 6125 ff., 6138; zweifelnd Lehr, DStR 2004, 899 ff., 901. So auch Klenk, UR 2004, 145 ff., 148; Birkenfeld, UR 2004, 265 ff., 269. Birkenfeld NWB Fach 7, 6138. So auch Nieskens, UStB 2003, 311; Burgmaier, UStB 2003, 243; Birkenfeld, NWB Fach 7, 6125 ff., 6131; Birkenfeld, UR 2004, 265 ff., 270 f.; Küffner, DStR 2004, 119 ff., 121; wohl auch Sikorski, NWB Fach 7, 6263 ff., 6267; a.A. Vellen, UStB 2003, 191 ff., 192. So auch Klenk, UR 2004, 145 ff., 149. So auch Nieskens, UStB 2003, 313. Seit dem 1.1.2004 kann die Verzichtserklärung nach § 9 Abs.1 UStG nur im notariellen Kaufvertrag abgegeben werden (§ 9 Abs. 3 S. 2 UStG). S.o. unter B. II. Hervorhebungen durch den Verfasser. Zu den Zweifeln an der Steuerpflicht der Entnahme siehe die Ausführungen oben unter B.II.4 b. So auch Lehr, DStR 2004, 899 ff., Dziadkowski, UVR 2004, 177 ff., 180. Referentenentwurf zum EURilUmG v. 17.6.2004, abrufbar über die Internetseite des BMF unter www.bundesfinanzministerium.de. Die Hervorhebungen bezeichnen die Ergänzung der Vorschrift. So EuGH-Urteil v. 6.7.1995 - Rs.C 62/93, EuGHE 1995, 1907 VR 1995, 404 BP Soupergaz. Im Ergebnis so auch Dziadkowski, UVR 2004, 177 ff., 180. So auch Birkenfeld, UR 2004, 265 ff., 268; im EuGH-Urt. v. 18.1.2001 - Rs.C 150/99 - Stockholm Lindöpark, UR 2001, 153, hat der EuGH einem Stpfl. sogar einen Schadensersatzanspruch gegen die Finanzbehörde zugebilligt, weil diese nach fehlerhafter Beurteilung des Gemeinschaftsrechts den Vorsteuerabzug bestandskräftig abgelehnt hatte. Nach BMF-Schr. v. 13.4.2004 - IV B 7 - S 7206 - 3/04, BStBl I 2004, 468. Nach BMF-Schr. v. 13.4.2004 - IV B 7 - S 7206 - 3/04, BStBl I 2004, 468. So z.B. Lehr, DStR 2004, 899 ff., 902; auch der "steuertip" Nr. 18 v. 1.5.2004 spricht vom "Verzweifelungskampf der Finanzverwaltung".
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Gewerblicher Grundstückshandel: Zwischenschaltung einer GmbH - Abschirmwirkung und Gestaltungsmissbrauch
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2004 . Seite: 526
1. Veräußert der Allein-Ges.-GF ein von ihm erworbenes unaufgeteiltes MFH an "seine" GmbH, die er zur Aufteilung bevollmächtigt und die die entstandenen vier ETW noch im selben Jahr an verschiedene Erwerber veräußert, so können die Aktivitäten der GmbH nur dem Anteilseign ...
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EuGH zur Entstehung der Vorsteuerabzugsberechtigung
Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2004 . Seite: 532
Für die Vorsteuerabzugsberechtigung kommt es neben dem Bewirken einer Lieferung oder Leistung auch auf den Besitz einer Rechnung i.S.d. §§ 14 ff. UStG an. EuGH v. 29.4.2004 - Rs. C - 152/02 - Terra Baubedarf ./. FA Osterholz-Scharmbeck, BFH/NV Beilage 2004, 229 I. Zur Erinnerung Im AktStR 2002, 464, hatten wir über ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH an den EuGH berichtet, in dem es um die Frage ging, welche ...
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EuGH zur Vorsteuerabzugsberechtigung einer Vorgründungsgesellschaft
Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2004 . Seite: 536
Eine mit dem Ziel der Gründung einer KapG errichtete PersG ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn entsprechend ihrem Gesellschaftszweck ihr einziger Ausgangsumsatz die Übertragung der bezogenen Leistungen mittels eines Aktes gegen Entgelt an die KapG war. EuGH v. 29.4.2004 - Rs. C - 137/02 - Faxworld Vorgründungsgesellschaft GbR ./. FA Offenbach-Land, BFH/NV Beilage 2004, 225 I. ...
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EuGH zur Vorsteuerabzugsbeschränkung bei Fahrzeugen
Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2004 . Seite: 540
Die durch das StEntlG 1999/2000/2002 eingeführte Vorsteuerabzugsbeschränkung bei Fahrzeugen ist im Grundsatz mit dem EU-Recht vereinbar. Lediglich die rückwirkende Anwendung der 50%-Regelung auf den 1.4.1999 widerspricht dem Gemeinschaftsrecht. EuGH-Urt. v. 29.4.2004 - Rs. C - 17/01 - Sudholz ./. Finanzamt Sulingen, BFH/NV Beilage 2004, 232 I. Zur Erinnerung In AktStR 2003, 589 ff. hatten wir im Zuge der Änderun ...
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Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten im Taxigewerbe
Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2004 . Seite: 555
1. Auch nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre BE gem. § 22 UStG i.V.m. §§ 63 bis 68 UStDV einzeln aufzuzeichnen. 2. Im Taxigewerbe erstellte Schichtzettel sind gem. § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren. Sie genügen den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen. BFH-Urt. v. 26.2.2004 - XI R 25/02, BFH/NV 2004, 858 I. Sachverhalt Der seit 1987 im ...
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