H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2006 . Seite: 696
Höchstrichterlich ist noch nicht geklärt, ob bei einfachen Liefergegenständen, wie z.B. Mobiltelefonen, die zugeordnete Gerätenummer in der Rechnung oder in einer Anlage zur Rechnung, z.B. im Lieferschein, angegeben sein muss. (BFH-Beschl. v. 6.4.2006 - V B 22/06, BFH/NV 2006, 1715) Der BFH hat mit dem o.a. Beschluss Aussetzung der Vollziehung gewährt. Das Hauptsacheverfahren ist noch nicht beim zuständigen Finanzgericht anhängig, weil das FA zuvor die Handelüblichkeit der Bezeichnung der Gegenstände nac ...