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Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2019 . Seite: 1
Aktuelle Steuergesetzesänderungen zum 1.1.2019 I. Vorbemerkung Der Steuergesetzgeber hat eine Vielzahl von Rechtsänderungen zum 1.1.2019 vorgenommen oder sie zumindest zeitnah zum Ende des Jahres 2018 beschlossen: Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung wei ...

Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2019 . Seite: 45
Wird ein bisher bedingt verzinstes Darlehen ohne Bedingungseintritt in ein die Restlaufzeit umfassendes unbedingt verzinstes Darlehen mit einem Zinssatz, der dem effektiven Zinssatz eines bei einer Landesbank refinanzierten Darlehens entspricht, umgewandelt, so liegt auch dann ein verzinsliches Darlehen i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG vor, wenn die Verzinsungsabrede zwar vor dem Bilanzstichtag erfolgt ...

Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2019 . Seite: 57
Eine USt-Vorauszahlung, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, ist auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (entgegen EStH 2017, § 11 EStG H 11, Stichwort A ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2019 . Seite: 67
Dem Erwerber eines Anteils an einer PersG kann die Mitunternehmerstellung bereits vor der zivilrechtlichen Übertragung des Gesellschaftsanteils zuzurechnen sein. Voraussetzung dafür ist, dass der Erwerber rechtsgeschäftlich eine auf den Erwerb des Gesellschaftsanteils gerichtete, rechtli ...

Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2019 . Seite: 83
1. Die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis (§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 34 EStG) setzt voraus, dass der Stpfl. die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen entgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt. Hierzu muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG a.D., Hannover
Jahrgang: 2019 . Seite: 97
1. Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist i.H.d. geleisteten Beiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kan ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG a.D., Hannover
Jahrgang: 2019 . Seite: 111
1. Eine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG ist weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig (entgegen BMF-Schr. v. 18.1.2016 - IV C 1 - S 2252/08/10004, BStBl I 2016, 85, Rz 59). 2. Es steht grds. im Belieben des Stpfl., ob, wann und mit welchem Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert (vgl. BFH-Urt. v. 25.8.2009 - I ...

Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2019 . Seite: 123
1. Mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG ist die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rspr. zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten i.R.d. § 17 EStG entfallen. 2. Aufwendungen des Gesellschafters aus einer Ein ...

AktStR: Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg, 2019 S. 135: Nachweis niedrigerer Grundstückswerte Nachweis niedrigerer Grundstückswerte Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg Jahrgang: 2019 . Seite: 135 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. 1. Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines zum Vermögen einer Gesellschaft gehörenden Grundstücks reicht der Wertansatz des Grundstücks in der Bilanz der Gesellschaft nicht aus. 2. Der Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts kann regelmäßig auch nicht durch Ableitung aus dem Kaufpreis für einen Gesellschaftsanteil geführt werden. BFH-Urt. v. 25.4.2018 - II R 47/15, BFH/NV 2018, 1171 I. Vorbemerkung 1. Grundstücksbewertung nach dem BewG  Die bewertungsrechtlichen Regelungen zur steuerlichen Grundstücksbewertung sind in den §§ 176 - 198 BewG normiert. Diese Vorschriften werden durch die Anlagen 14 - 26 ergänzt. Nach der Generalnorm des § 177 BewG hat die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken mit dem gemeinen Wert zu erfolgen. Hierbei wird eine Orientierung an der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)  vorgenommen, die auf Grundlage von § 199 Abs. 1 BauGB erlassen wurde. Um eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten, hat de r Gesetzgeber eine Reihe von Typisierungen und Standardisierungen vorgenommen. Der Wert eines unbebauten Grundstücks ergibt sich aus dem Produkt aus Fläche und Bodenrichtwert. Letzterer bildet Durchschnitte aus einer Vielzahl von Grundstücken mit unterschiedlichen Eigenschaften (z.B. Erschließung, Lage, Ausrichtung, zulässige Nutzung, Altlasten, Außenanlagen, Beschaffenheit des Grunds, Umweltbelastungen z.B. durch Lärm oder Geruch). Beratungshinweis: Keine Anpassung Anders als die ImmoWertV sieht das BewG keine Anpassung der Bewertung vor, wenn das Bewertungsgrundstück nicht mit dem Vergleichswert übereinstimmt. Bei bebauten Grundstücken ist gem. § 182 Abs. 1 BewG nach der Art des Objekts zu differenzieren, wobei diese Methoden zwingend anzuwenden sind. Objekt Bewertungsmaßstab Ermittlungsweise Wohnungen Ein- und Zweifamilienhäuser Vergleichswert Ableitung aus Verkäufen aus vergleichbaren Grundstücken Mietwohngrundstücke Geschäftsgrundstücke Gemischt genutzte Grundstücke Ertragswert Ableitung aus dem nachhaltig erzielbaren Ertrag, wobei der Bodenwert den Mindestwert bildet Wohnungen Ein- und Zweifamilienhäuser Geschäftsgrundstücke gemischt genutzte Grundstücke ohne Vergleichswert bzw. üblichen Mietwert Sachwert Herstellungskosten und Bodenwert 2. Möglichkeit des Gegenbeweises gem. § 198 BewG a) Regelungsinhalt Die dargestellten gesetzlichen Regelungen können zu einer Überbewertung des Grundvermögens führen. Deshalb sieht § 198 BewG die Möglichkeit vor, dass der Stpfl. einen niedrigeren Wert nachweisen kann. Hierbei verweist dessen S. 2 "grundsätzlich" auf die "auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften". Durch diese Regelung wird die BReg ermächtigt, mit Zustimmung des BR durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Ermittlung der Verkehrswerte und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte zu erlassen. Hiervon wurde mit der ImmoWertV Gebrauch gemacht. Der BFH verlangt für den Ansatz eines niedrigeren Werts gem. § 198 BewG - unter Hinweis auf die Begründung zur Einführung der Bedarfsbewertung  - einen Nachweis in der Form eines Sachverständigengutachtens des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken.  Hierbei muss es sich um einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen handeln. Außerdem muss das Gutachten ordnungsgemäß - insb. unter Beachtung der §§ 194 ff. BauGB - erstellt worden sein.  Die FinVerw ist dieser Auffassung gefolgt.  Der erforderliche Nachweis ist mithin dann erbracht, wenn dem Gutachten ohne Einschaltung bzw. Bestellung weiterer Sachverständiger gefolgt werden kann. Alternativ  kann ein niedrigerer gemeiner Wert durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zeitnah zum maßgeblichen Besteuerungsstichtag erzielten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück nachgewiesen werden.  Unter "gewöhnlichem Geschäftsverkehr" ist der Handel nach den wirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage zu verstehen, bei dem die Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not, sondern in Wahrung ihrer eigenen Interessen agieren.  Beratungshinweis: Beweislast Der Stpfl. hat für den niedrigeren Wert die Nachweislast, nicht ledglich die bloße Darlegungslast. Folglich reicht eine Glaubhaftmachung i.S.v. § 294 ZPO - und damit ein geringeres Beweismaß - nicht aus.  Die FinVerw hat nicht die Möglichkeit, zu Lasten des Stpfl. von den Regelungen der Immobilienbewertung abzuweichen und einen höheren Verkehrswert nachzuweisen. Vielmehr wirkt sich die hieraus ggf. ergebende Unterbewertung stets zu Gunsten des Stpfl. aus. b) Erfasste Steuern Die Regelung ist im BewG normiert und hat damit für alle Sachverhalte Bedeutung, bei denen dieses Gesetz zur Anwendung kommt. Dies sind einerseits die Ersatztatbestände des GrESt G in § 1 Nr. 2 a und § 1 Abs. 3, 3a GrEStG. Hierzu ist die Besprechungsentscheidung ergangen. Gleichwohl dürfte andererseits die weitaus größere Bedeutung des § 198 BewG im Bereich der Erbschaftsteuer existieren. Hier kann ebenfalls die Möglichkeit genutzt werden, einen niedrigeren Wert nachzuweisen. Beratungshinweis: Keine Bindungswirkung für die Ertragsteuern Soll eine Abschreibung eines Grundstücks bzw. Gebäudes auf den niedrigeren Teilwert gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG vorgenommen werden, stellt sich die Frage, inwieweit auf einen nach § 198 BewG ermittelten Wert zurückgegriffen werden kann. Weder das EStG noch das BewG nehmen insoweit aufeinander Bezug. Allerdings ist nach beiden Maßstäben ein niedrigerer Verkehrswert nachzuweisen. Folglich kann ein solches Gutachten auch genutzt werden, um für ertragsteuerliche Zwecke einen niedrigeren Wert zu begründen.   3. Vom BFH zu beantwortende Rechtsfragen Vor diesem Hintergrund hatte der BFH die folgenden Fragen zu beantworten: Kann der Nachweis eines niedrigeren Grundstückswertes gem. § 198 BewG dadurch erbracht werden, dass dieses einen niedrigeren Buchwert in der Steuerbilanz einer GbR aufweist? Kann ein niedrigerer Wertansatz für ein Grundstück daraus hergeleitet werden, dass eine zeitnahe Veräußerung von Anteilen an einer GbR erfolgt, zu deren Betriebsvermögen das Grundstück gehört? II. BFH-Urt. v. 25.4.2018 - II R 47/15, BFH/NV 2018, 1171 1. Sachverhalt V und E waren jeweils hälftig am Stammkapital einer GmbH und an einer GbR beteiligt. Im Gesamthandsvermögen der GbR befand sich ein vermietetes bebautes Grundstück. Dieses war zum 31.12.2010 einschließlich der Betriebsvorrichtungen mit einem Wert von rd. 2,8 Mio. EUR aktiviert. Die Bilanz wies weitere Aktiva und Passiva aus. Die Bilanzsumme betrug insgesamt rd. 3,4 Mio. EUR. Am 23.12.2010 verkaufte und übertrug V 44 % der Anteile an der GbR an den E und 6 % der Anteile an die GmbH. Als Kaufpreis war - entsprechend dem Kapitalkonto des V - ein Betrag von 100 EUR vereinbart. Gleichzeitig verpflichtete sich V, seine Anteile an der GmbH für 78.000 EUR an den E zu verkaufen. Das Finanzamt ging von einer gem. § 1 Abs. 3 GrEStG der GrESt unterliegenden Vereinigung der GbR-Anteile in der Person des Klägers (E) zum 23.12.2010 aus. In der Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts für das Grundstück beantragte der Kläger, den bilanzierten Buchwert von rd. 2,8 Mio. EUR als nachgewiesenen niedrigeren Wert des Grundstücks gem. § 198 BewG anzusetzen. Mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 23.12.2010 für Zwecke der GrESt ermittelte das Finanzamt den Wert des Grundstücks nach dem Ertragswertverfahren und stellte ihn mit rd. 3,5 Mio. EUR fest. Einspruch und Klage vor dem FG Münster  blieben ohne Erfolg. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Jahr 2010 Kläger (E) war hälftig an einer GmbH und einer GbR beteiligt. Im Betriebsvermögen der GbR befand sich ein bebautes Grundstück (Buchwert: rd. 2,8 Mio. EUR; Bilanzsumme: rd. 3,4 Mio. EUR). Mitgesellschafter V verkaufte 44 % der Anteile an der GbR an den Kläger (E), die übrigen 6 % an die GmbH und verpflichtete sich zum Verkauf seines GmbH-Anteils. Verkaufspreis (= Kapitalkonto des V) für die GbR: 100 EUR; Verkaufspreis GmbH: 78.000 EUR. Anteilsvereinigung gem. § 1 Abs. 3 GrEStG -> Bewertung mit dem Buchwert i.H.v. 2,8 Mio. EUR als nachgewiesenen niedrigeren Wert gem. § 198 BewG Finanzamt Anwendung des Ertragswertverfahrens, da Nachweis eines niedrigeren Wertes nicht erbracht -> Wert rd. 3,5 Mio. EUR FG Herleitung des Grundstückswerts kann weder aus dem vereinbarten Kaufpreis für den GbR-Anteil noch aus dem vereinbarten Abfindungsguthaben hergeleitet werden. 2. Entscheidung und Begründung Der BFH hob das Urt. des FG Münster lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen auf und verneinte eine Verletzung des Klägers in seinen materiellen Rechten. Dies begründete er im Wesentlichen wie folgt: Zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks ist regelmäßig ein Sachverständigengutachten (sofern es unter Beachtung der maßgebenden Vorschriften (§§ 194 ff. BauGB) ordnungsgemäß erstellt wurde) oder ein zeitnah zum maßgeblichen Besteuerungsstichtag erzielter Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück geeignet. Mangels Entscheidungserheblichkeit konnte offenbleiben, ob eine Ableitung aus dem Kaufpreis der Gesellschafts anteile möglich ist, wenn das Grundstück den einzigen Bilanzposten darstellt und die Gesellschaft auch sonst über keine Wirtschaftsgüter verfügt, die in der Bilanz aufzunehmen wären. Ebenso kann dahinstehen, ob der Erwerb von Anteilen an einer PersG durch einen Mitgesellschafter angesichts der gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten schon für sich allein die Zuordnung des Kaufs zum "gewöhnlichen Geschäftsverkehr" ausschließt. III. Praxiskonsequenzen 1. Zeitlicher Anwendungsbereich Das BVerfG hatte durch Beschl. v. 23.6.2015  die Verwendung der zu niedrigen sog. Bedarfswerte nach den §§ 138 ff. BewG gem. § 8 Abs. 2 GrEStG für verfassungswidrig erklärt. Diese kamen als Ersatzbemessungsgrundlage zur Anwendung, wenn unentgeltliche Übertragungsvorgänge, Umwandlungen, Einbringungen oder Übertragungsvorgänge nach § 1 Abs. 2a, 3 oder 3a GrEStG vorlagen. Der Gesetzgeber hatte durch das StÄndG 2015  § 8 Abs. 2 GrEStG geändert und auf die auch für die ErbSt relevanten Werte in den §§ 157 ff. BewG verwiesen.  Dies führt zu einem Ansatz mit dem gemeinen Wert  und damit zu einer deutlich höheren Bemessungsgrundlage als früher. Entsprechend den Vorgaben des BVerfG gilt die Neuregelung rückwirkend ab dem 1.1.2009. Können Bescheide, die bis zum Tag der Verkündung des StÄndG 2015 im BGBl I ergangen sind, aufgrund von § 176 AO nicht mehr geändert werden, bleibt es gem. § 23 Abs. 14 GrEStG bei der alten Besteuerung. Im vorliegenden Verfahren kommen die Neuregelungen zur Anwendung, weil die Übertragung im Jahr 2010 erfolgt ist. Die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit wurde weder vom Stpfl. noch vom BFH im vorliegenden Verfahren problematisiert. Beratungshinweis: Belastungswirkung Vor dem Hintergrund dieser Neuregelung und der damit verbundenen deutlichen Erhöhung der Bemessungsgrundlage sollte den Ersatztatbeständen des GrEStG besondere Beachtung geschenkt werden. Schließlich treffen nunmehr häufig hohe Grunderwerbsteuersätze auf eine deutlich gesteigerte Bemessungsgrundlage, sodass hiermit insgesamt eine hohe Steuerbelastung verbunden ist. 2. Anforderungen an den Nachweis eines niedrigeren Werts Der BFH nimmt eine sehr enge Auslegung der Widerlegungsmöglichkeit vor und bestätigt damit seine bisherigen Anforderungen an den Nachweis an einen niedrigeren Wert gem. § 198 BewG. Dieser kann grds. auf den oben genannten Wegen erbracht werden: Nachweis durch das Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder Nachweis eines im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten Kaufpreises. Beratungshinweis: Kosten für das Gutachten Die Kosten für das Gutachten sind vom Stpfl. zu tragen, weil er die Beweislast für den niedrigeren Wert trägt. Die hierfür entstehenden Belastungen sind nicht als Kosten für die Regelung des Nachlasses gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig.  Vor diesem Hintergrund wird sich häufig die Frage stellen, ob die niedrigere Bewertung und die hiermit verbundene geringere Bemessungsgrundlage und damit die daraus entstehende Steuerentlastung so groß ist, dass dadurch die Kosten für das Gutachten überkompensiert werden. In vielen Fällen dürfte aus wirtschaftlichen Gründen auf die Erstellung eines solchen Gutachtens verzichtet werden. Der BFH betont erneut die hohen Anforderungen an das Gutachten. Dieses muss so ausgestaltet sein, dass das Finanzamt und ggf. später das FG keine weiteren Ermittlungen und insb. keine zusätzlichen Beweisaufnahmen zur Feststellung des gemeinen Werts eines Grundstücks vornehmen muss. Beratungshinweis: Andere Nachweismöglichkeiten In der vorliegenden Entscheidung hat sich der BFH nicht zu der Frage geäußert, inwieweit andere Nachweise für einen niedrigeren gemeinen Wert erbracht werden können. Die Vorsitzende Richterin des II. Senats des BFH, Meßbacher-Hönsch, führt hierzu in einer Urteilsanmerkung aus: "Noch nicht endgültig geklärt ist, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen auch andere als die bisher anerkannten Nachweise, also z.B. das Gutachten eines nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, berücksichtigt werden können".   Vor diesem Hintergrund sollte in der Praxis vorsichtig agiert werden und ein Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts mit den o.g. Instrumenten erbracht werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass schon aus formalen Gründen die Argumentation zurückgewiesen wird, dass der gemeine Wert geringer ist, als sich dies nach Maßgabe der oben unter I.1. dargestellten Bewertungsverfahren ergibt. Das IDW hat mit dem IDW S 10  einen Standard zur Bewertung von Immobilien entwickelt. Mit dessen Hilfe sollte geprüft werden, ob die vorgelegten Nachweise bzw. das Gutachten den Ordnungsmäßigkeitsanforderungen genügt oder ggf. der Gutachter zu einer Nachbesserung aufgefordert werden sollte. Dies gilt insb. für die Anforderungen an die Dokumentation unter Tz 5 des IDW S 10. 3. Zusammenhang zwischen Grundstückswert und Kaufpreis des Gesellschafteranteils Der vorliegende Sachverhalt war dadurch gekennzeichnet, dass zum Vermögen der GbR weitere WG gehörten. Deshalb musste der BFH nicht auf die Frage eingehen, inwieweit aus dem Verkaufspreis von Gesellschaftsrechten ein Rückschluss auf die Höhe des gemeinen Werts der Immobilie gezogen werden kann. Dies ist vor dem Hintergrund des Sachverhalts nachvollziehbar, denn die Bilanzsumme betrug rd. 3,4 Mio. EUR. Damit muss es bei der GbR Betriebsvermögen mit einem Buchwert von rd. 600.000 EUR oder rd. 21 % des Buchwerts der Immobilie gegeben haben, das nicht in dem Grundstück bestand. Anders kann diese Frage jedoch zu beurteilen sein, wenn es sich bei der Immobilie um das einzige WG der Gesellschaft handelt. Hierbei ist jedoch nicht nur auf bilanzierte WG abzustellen, sondern auch das Vorliegen von anderen wirtschaftlichen Vorteilen kann gegen eine solche Ableitung sprechen. Diese könnten z.B. in einer vorteilhaften Finanzierung (z.B. Darlehen mit einem Zinssatz, der deutlich unter dem Marktzins liegt) oder einer besonders vorteilhaften Vermietung bestehen. Schließlich erlangt ein Erwerber hieraus in der Zukunft einen wirtschaftlichen Vorteil und würde diesen i.R.d. Kaufpreises zumindest teilweise vergüten bzw. der Verkäufer verglichen mit dem Fall des Fehlens eines solchen Vorteils ein höheres zusätzliches Entgelt verlangen. Denkbar wäre auch, dass ein Geschäfts- oder Firmenwert vorliegt, dem ebenfalls ein wirtschaftlicher Wert beizumessen ist.  Allerdings ist genau zu prüfen, woraus sich dieser zusammensetzt. Nicht auszuschließen ist, dass eine gesonderte Bewertung der einzelnen Komponenten erfolgen kann (z.B. durch die Kapitalisierung eines vorteilhaften Vertrages) und insoweit eine Zuordnung von Einzelwerten erfolgen kann, die es dann ggf. ermöglichen, eine Einzelbewertung des Grundstücks vorzunehmen. Beratungshinweis: Zuordnung von Entgelten im Kaufvertrag Vor diesem Hintergrund sollte stets eine Regelung im Kaufvertrag getroffen werden, in der für die einzelnen WG ein Wert benannt wird. Der BFH hat mit Urt. v. 16.9.2015  seine ständige Rspr.  bestätigt, dass die in einer notariellen Urkunde vorgenommene vertragliche Kaufpreisaufteilung von Grund und Boden sowie Gebäude grds. der Berechnung für die Gebäudeabschreibungen zu Grunde zu legen ist. Dies gilt dann nicht, wenn die Aufteilung zum Schein getroffen wurde oder einen Gestaltungsmissbrauch darstellt oder wenn nennenswerte Zweifel an der vertraglichen Aufteilung vorliegen. 4. Buchwerte ungeeignet Wenig überraschend ist hingegen, dass ein Nachweis eines niedrigeren Werts nicht mit Hilfe der Buchwerte erfolgen kann. Diese folgen streng dem Anschaffungskostenprinzip und enthalten daher sehr häufig stille Reserven. Eine andere Vorgehensweise ließe unberücksichtigt, dass mit der Vorgabe der Generalnorm des § 177 BewG zur Bewertung mit dem gemeinen Wert gerade keine Orientierung an ertragsteuerlichen Regelungen erfolgt, sondern ein eigenständiger Bewertungsmaßstab zur Anwendung gelangt. Dieser entspricht den im Wirtschaftsleben verwendeten Begriffen " Verkehrswert" oder " Marktwert". Anders als der gemeine Wert, berücksichtigen die Anschaffungskosten auch die Nebenkosten zum Erwerb und zur Herstellung der Betriebsbereitschaft.  Das BVerfG hat in seiner Entscheidung v. 7.11.2006  ausgeführt, dass es verfassungswidrig sei, wenn die ErbSt teilweise an den Verkehrswerten (etwa bei Geldvermögen) und teilweise an den Buchwerten (etwa bei PersG) ausgerichtet sei. Dies führe zu einem Verstoß gegen den grundgesetzlich gewährten Gleichheitssatz. Auch wenn diese Entscheidung zur ErbSt und das Besprechungsurteil zur GrESt ergangen ist, darf nicht übersehen werden, dass beide Steuern auf die gleichen Bewertungsregelungen zurückgreifen. 5. Bindungswirkung des Gutachtens für das FA Das Finanzamt ist nicht an das vom Stpfl. vorgelegte Gutachten gebunden. Vielmehr unterliegt dieses der freien Beweiswürdigung.  Hierbei wird die FinVerw insb. prüfen, ob alle wertbeeinflussenden Umstände, insb. auch die werterhöhenden, umfassend berücksichtigt worden sind. Besonderes Augenmerk wird auf die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens gelegt werden. Beratungshinweis: Folge der Nichtanerkennung Hält das Finanzamt das Gutachten für methodisch mangelhaft oder Wertansätze für unzutreffend, wird es dieses zurückweisen. In diesen Fällen erfolgt die Bewertung nach den unter I.1. dargestellten Verfahren. Ein Gegengutachten wird das Finanzamt regelmäßig nicht stellen.  Die hohen Anforderungen sollen auch verhindern, dass der Stpfl. zunächst ein mangelhaftes Gutachten vorlegt und dann im FG-Verfahren das Gutachten nachgebessert oder durch ein qualitativ hochwertigeres ersetzt wird. 6. Abweichung zwischen Gutachtenwert und tatsächlichem Verkaufspreis Die OFD Koblenz  widmet sich in einer Vfg. der Frage, welche Konsequenzen zu ziehen sind, wenn zunächst vom Stpfl. über ein Gutachten ein niedrigerer Wert nachgewiesen wird und dann später i.R.d. gewöhnlichen Geschäftsverkehrs ein höherer Verkaufspreis erzielt werden kann. Danach soll eine Berücksichtigung erfolgen können, wenn der Kaufpreis unter dem typisierten Bedarfswert gem. §§ 157 ff. BewG liegt. Dies ist dann der gemeine Wert i.S.v. § 9 BewG. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Wertermittlung durch einen Gutachter nur eine Schätzung darstellt.  Beratungshinweis: Möglicher Verkauf kein Grund für einen Vorbehalt der Nachprüfung In der zitierten OFD-Vfg. wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der möglicherweise zu erwartende Verkauf durch den Stpfl. kein Grund sei, den Bescheid nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen zu lassen. Dies kann für den Stpfl. im Einzelfall vor- oder nachteilig sein. Im Zweifel sollte überlegt werden, inwieweit durch eine Verzögerung der Abgabe der Steuererklärung eine Nutzung des niedrigeren Verkaufspreises für die Bewertung der Immobilie erreicht werden kann, wenn bei einem beabsichtigten Verkauf mit einem niedrigeren Wert gerechnet werden muss. 7. Gesellschaftliche Treuepflicht und "gewöhnlicher Geschäftsverkehr" Der BFH lässt in seiner Entscheidung ausdrücklich offen, ob ein Verkauf zwischen Gesellschaftern auf Grund der zwischen ihnen bestehenden Treuepflicht einer Veräußerung im "gewöhnlichen Geschäftsverkehr" entgegensteht. Dies könnte sich in künftigen Verfahren als schwerwiegend erweisen, weil diese Ausführungen so ausgelegt werden könnten, dass alleine schon auf Grund der Gesellschafterstellung ein Verkauf als nicht fremdüblich angesehen wird. Einer solchen Auffassung kann m.E. nicht gefolgt werden. Wie bereits unter I.2.a) dargelegt, kommt es entscheidend darauf an, ob die Beteiligten unter Wahrung ihrer eigenen Interessen agieren. Dies kann nicht per se ausgeschlossen werden. Schließlich führt der Verkauf dazu, dass der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Daher ist zu fragen, warum er ein Interesse daran haben sollte, für das Grundstück nicht den fremdüblichen Preis zu erhalten. Dies ist zumindest beim Nichtvorliegen von nahestehenden Personen unrealistisch. Vielmehr besteht zwischen diesen ein natürlicher Interessengegensatz, der dazu führt, dass versucht wird, einen möglichst hohen Preis zu erlangen. Beratungshinweis: Beweisvorsorge Gleichwohl sollte aus Gründen der Beweisvorsorge überlegt werden, ob ggf. Preise für vergleichbare Immobilien bekannt sind und dokumentiert werden können, die als Nachweis für die Fremdüblichkeit verwendet werden können. Dies gilt insb., wenn es sich um einen Verkauf zwischen nahestehenden Personen handelt und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Zuwendung eines Vermögensvorteils erfolgt. Schließlich liegt die Beweislast für die Fremdüblichkeit und damit auch für die "Gewöhnlichkeit des Geschäftsverkehrs" beim Stpfl.      Vgl. hierzu eingehend Bolz/Messner, Erbrecht und neues Erbschaftsteuerrecht, AktStR Spezial 15, Stuttgart 2017, S. 301 ff.       Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken v. 19.5.2010, BGBl I 2010, 639. Diese ersetzt seit dem 1.7.2010 die Wertermittlungsverordnung v. 6.12.1988, BGBl I 1988, 2209.       BT-Drucks. 13/4839, 38, 61       BFH-Urt. v. 11.9.2013 - II R 61/11, BStBl II 2014, 363, Rz 31       BFH-Urt. v. 24.10.2017 - II R 40/15, BFH/NV 2018, 354, Rz 13       Vgl. R B 198 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1 ErbStR 2011       Vgl. zu möglichen Abweichungen des Kaufpreises vom Gutachtenwert unter III.6.       BFH-Urt. v. 15.3.2017 - II R 10/15, BFH/NV 2017, 1153, m.w.N.       BFH-Urt. v. 26.4.2006 - II R 58/04, BStBl II 2006, 793, m.w.N.       BFH-Urt. v. 10.11.2004 - II R 69/01, BStBl II 2005, 259       Vgl. allgemein zum Verhältnis der Werte unter III.4 und zur Bindungswirkung des Gutachtens für die FinVerw unter III.5.       FG Münster, Urt. v. 12.2.2015 - 3 K 336/14 F, EFG 2015, 2046, mit Anm. Grootens, ErbStB 2016, 3 f.       BVerfG, Beschl. v. 23.6.2015 - 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11, BStBl II 2015, 871       StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl I 2015, 1834       Vgl. hierzu Kaminski, AktStR 2016, 14 f.       Vgl. insb. § 177 i.V.m. § 9 BewG       FG Nürnberg, Urt. v. 21.11.2002 - IV 350/2001, EFG 2003, 633, rkr.       Meßbacher-Hönsch, jurisPR-SteuerR 4/2018, Anm. 2, unter D., Hervorhebung des Verfassers       Grundsätze zur Bewertung von Immobilien, Stand:14.8.2013, IDW-FN 2013, 503       So auch Meßbacher-Hönsch, jurisPR-SteuerR 4/2018, Anm. 2, unter D.       Vgl. BFH-Urt. v. 16.9.2015 - IX R 12/14, BStBl II 2016, 397       Vgl. z.B. BFH-Urt. v. 1.4.2009 - IX R 35/08, BStBl II 2009, 663; BFH-Urt. v. 18.1.2006 - IX R 34/05, BFH/NV 2006, 1634       § 255 Abs. 1 S. 1 und 2 HGB i.V.m. 5 Abs. 1 HGB       BVerfG, Beschl. v. 7.11.2006 - 1 BvL 10/02, BStBl II 2007, 192, vgl. dazu Messner, AktStR 2007, 75 ff., m.w.N.       R B 198 Abs. 3 S. 2 ErbStR 2011       Vgl. Mannek, in: Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 198 BewG, Rz 37 (Juli 2015)       OFD Koblenz v. 2.10.2013, aktualisiert am 17.3.2014 - S 3229 A-St 38 2/St 38 3, juris       FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.9.2010 - 3 K 3232/07, EFG 2011, 407, rkr.   

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