H.-P. Schneider, Lüneburg
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Jahrgang: 2014 . Seite: 177
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Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag. Diese Folge tritt auch ein, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist, oder eine ...
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H.-P. Schneider, Lüneburg
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Jahrgang: 2014 . Seite: 179
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Es ist bekannt, dass das Mehrwertsteuersystem den Missbrauch eher fördert als verhindert. Der Unternehmer wird deshalb immer stärker in die fiskalische Kontrolle zur Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines (angeblichen) Geschäftsvorfalles eingebunden. Die Finanzverwaltung kommt insbesondere in Missbrauchsfällen eher zu ...
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H.-P. Schneider, Lüneburg
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Jahrgang: 2014 . Seite: 1
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Nach einer umsatzsteuerrechtlichen Prüfung der Geschäftsvorgänge innerhalb des Unternehmens, verbunden mit der richtigen Buchung innerhalb der Finanzbuchhaltung, erfolgt die Festsetzung der Steuerschuld für das ...
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H.-P. Schneider, Lüneburg
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Jahrgang: 2014 . Seite: 182
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Das Finanzamt unterstellt, dass die unrichtige und zu niedrige Festsetzung der Umsatzsteuer auf ein Fehlverhalten des Geschäftsführers zurückzuführen ist. Nicht jede Entscheidung des Geschäftsführers, die dazu führt, dass d ...
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H.-P. Schneider, Lüneburg
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Jahrgang: 2014 . Seite: 183
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Es kommt immer wieder vor, dass es Streit wegen der Unterschrift bei einer Steuererklärung gibt, wenn diese dem FA nicht im Original vorliegt. Im Fall eines Urteils des FG Schleswig-Holstein wurde die Unterschrift mittels (Tele-)Kopie übermittelt. Die Unterschrift wurde dadurch geleistet, dass die erste Seite der Erkl ...
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H.-P. Schneider, Lüneburg
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Jahrgang: 2014 . Seite: 185
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Der Einspruch richtet sich gegen die Ablehnung der Bearbeitung der Steuererklärung, weil das Finanzamt die Unterschrift, die mittels (Tele-)Kopie geleistet worden ist, nicht anerkennen will. Aufgrund der Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (Urt. v. 19.9.2013 - 1 K 166/12, Datev-Dok. 5015550) ist die Unterschrift anzuerk ...
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AktStR: Redaktion AktStR, 2014 S. 187: Verfassungswidrigkeit der Höhe von Aussetzungszinsen Verfassungswidrigkeit der Höhe von Aussetzungszinsen Redaktion AktStR Jahrgang: 2014 . Seite: 187 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. 1. Hat eine Festsetzung von Aussetzungszinsen bei einer Verfahrensdauer von über 6 Jahren zu unterbleiben? 2. Ist der Zinssatz von monatlich 0,5 % willkürlich, gerade mit Blick auf das Zinssatzniveau am Markt? Ist § 237 AO verfassungswidrig? Gericht: BFH Aktenzeichen: IX R 31/13 Vorinstanz: FG Hamburg, Urt. v. 23.5.2013 - 2 K 50/12, EFG 2013, 1734 Einspruchsmuster Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom ... für Herrn/Frau ... St.-Nr.: ... / hier: Verfassungswidrigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen - §§ 237, 238 AO Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den oben genannten Bescheid lege ich hiermit form- und fristgerecht Einspruch ein und beantrage im Namen und in Vollmacht des Einspruchsführers, den angefochtenen Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen aufzuheben. Begründung: Der angefochtene Zinsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Einspruchsführer in seinen Rechten. Die Höhe der Aussetzungszinsen von 0,5 % pro Monat verstößt gegen das Übermaßverbot und ist daher verfassungswidrig. Zwar hat das BVerfG im Beschl. v. 3.9.2009 (1 BvR 2539/07) entschieden, dass der Gesetzgeber die Höhe von Nachzahlungszinsen ohne Verstoß gegen das Übermaßverbot auf 0,5 % pro Monat festsetzen durfte. Es handelt sich danach um eine zulässige Typisierung im Interesse der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung. Die Entscheidung betraf allerdings den Zeitraum 2001 bis 2006. Damit stellt sich die Frage, ob die fixe Höhe des Aussetzungszinssatzes von monatlich 0,5 % bzw. jährlich 6 % angesichts des im Zuge der Euro- und Finanzkrise verfestigt niedrigen Zinsniveaus am Geldmarkt aktuell noch verfassungsmäßig ist. Das FG Hamburg hat sich in einem aktuellen Fall mit der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen befasst und im Hinblick auf die Schwankungen in der Vergangenheit und trotz erheblicher Zweifel die (vorübergehende) positive Entwicklung des Zinsniveaus in 2007 und 2008 (noch) nicht zum Anlass genommen, eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Anpassung der Norm an die veränderten Verhältnisse zu sehen (FG Hamburg, Urt. v. 23.5.2013 - 2 K 50/12, Rev. eingelegt, Az des BFH: IX R 31/13 betr. Zeitraum 2004 bis 2011). Auf höchstrichterlicher Ebene ist die Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt. Der X. Senat des BFH hat in einem Beschl. v. 29.5.2013 - X B 233/12 entschieden, dass der geltende Zinssatz auch für Zinszahlungszeiträume ab 2009 nicht außerhalb der Grenzen einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung liegt. Offen ist aber, wie sich der für das Revisionsverfahren IX R 31/13 zuständige IX. Senat dazu verhält. Im Hinblick auf dieses Revisionsverfahren gehe ich davon aus, dass das Einspruchsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den BFH (ggf. das BVerfG) zwangsweise ruht (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO). Mit freundlichen Grüßen Steuerberater/-in
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Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2014 . Seite: 665
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Die Mindestbemessungsgrundlage ist bei Leistungen an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn der vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug keiner Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG unterliegt. BFH-Urt. v. 5.6.2014 - XI R 44/12, BFH/NV 2014, 1695 I. Vorbemerkung 1. Entgel ...
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Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2014 . Seite: 675
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Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes richtet sich die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel. Vorsteuerbeträge sind aber dann nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen. BFH-Ur ...
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