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Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2003 . Seite: 161
Für Klagen auf Herausgabe der LSt-Karte sind nicht die Finanzgerichte, sondern die Arbeitsgerichte zuständig. FG Rheinland-Pfalz v. 23.9.2002 - 1 K 1626/02, EFG 2003, 52 I. Antrag auf Berichtigung der LSt-Karte Gelegentlich treten Situationen auf, in denen es sich nicht verhindern lässt, dass Daten auf der LSt-Karte zu berichtigen sind. Es stellt sich dann die Frage, wie der ArbN ggfs. ein ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2002 . Seite: 631
1. Die Befugnis des Steuerberaters zur Zeugnisverweigerung nach § 84 Abs. 1 FGO i.V.m. § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO bezieht sich auch auf die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung. 2. Ergeben sich solche Tatsachen aus vorzulegenden Urkunden (Postausgangsbuch, Fahrtenbuch), so erstreckt sich das Zeugnisverweigerungsrecht auch darauf. BFH-Urt. v. 14.5.2002 - IX R 31/00, BFH/NV 2002, 1255 I. Sachverhalt ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2002 . Seite: 471
Ist eine Prozessvollmacht im Innenverhältnis zwischen der Klin. und ihrem Prozessbevollmächtigten gekündigt worden, kann der Klin. ein etwaiges nachfolgendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nicht zugerechnet werden, auch wenn das Erlöschen der Prozessvollmacht dem Gericht noch nicht mitgeteilt worden ist. BFH-Urt. v. 21.3.2002 - VII R 7/01, BStBl II 2002, 426 ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2002 . Seite: 141
Die zweimonatige Frist zur Begründung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann nur einmal um einen Monat verlängert werden. I. BFH-Beschl. v. 21.9.2001 - IV B 118/01, BStBl II 2001, 768 1. Sachverhalt Die Klin. (eine GmbH & Co. KG) hatte erfolglos gegen eine Betriebsprüfungsanordnung geklagt. Das FG ließ in seinem am 9.5.2001 zugestellten Urteil die Revision nicht zu. Der Prozessbevollmächti ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2001 . Seite: 318
Das 2. FGO-Änderungsgesetz v. 19.12.2000  ist am 1.1.2001 in Kraft getreten. I. Vorbemerkung Durch das 2. FGO-ÄnderungsG ist vor allem das Revisionsverfahren überarbeitet worden. Die Regelungen des - am 31.12.2000 ausgelaufenen - BFHEntIG wurden in die FGO eingearbeitet. Darüber hinaus sollen die Neuregelungen einer Vereinheitlichung der Verfahrensordnungen dienen . II. Einzelheiten des Verfahrens 1. § 62 FGO - Bevollmächtigung Die Bevollmächtigung ist grds. gem. § 62 Ab ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2000 . Seite: 519
A. Vorbemerkungen Im AktStR 1999  berichteten wir über zwei Beschlüsse des Nds. FG vom 30.09.1998  bzw. vom 04.12.1998 . Beide Beschlüsse befassten sich mit dem Rechtsschutz von Banken bzw. Bankkunden gegen die Verwertung von Informationen über Kunden - insb. Tafelgeschäfte -, die die Steufa anlässlich der A ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2000 . Seite: 617
In einer Einspruchsentscheidung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig, wenn zwar das anzurufende FG nicht korrekt angegeben, jedoch auf die Möglichkeit des Anbringens der Klage beim FA hingewiesen und dieses FA zutreffend bezeichnet wird. BFH-Urt. v. 17.5.2000 - I R 4/00, DStR 2000, 1473 I. Sachverhalt und Entscheidungsgründe Im Streitfall waren in der Rechtsbehelfsbelehrung infolge eines EDV-Fehlers Name und Anschrift des FG nicht genan ...

AktStR: Joachim Moritz, Richter am BFH, München, 2000 S. 619: Keine Zurückweisung verspäteten Vorbringens bei unterbliebener Prozessförderung Keine Zurückweisung verspäteten Vorbringens bei unterbliebener Prozessförderung Joachim Moritz, Richter am BFH, München Jahrgang: 2000 . Seite: 619 Eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens ist ermessensfehlerhaft, wenn das FG bei rechtzeitiger und sachgerechter Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Lage gewesen wäre, die verspätet geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel in der Verhandlung zu berücksichtigen. BFH-Urt. v. 17.2.2000 - I R 52-55/99, DStR 2000, 1089 I. Sachverhalt Das FA veranlagte die Kl. für die Streitjahre (1982 - 1985) zunächst antragsgemäß zusammen zur ESt. Im Einspruchsverfahren gelangte das FA jedoch zu der Auffassung, der Kl. habe in den Streitjahren weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt. Das FA änderte daraufhin sämtliche Bescheide und veranlagte die Klin. als unbeschränkt Stpfl. einzeln zur ESt. Im Verlaufe des Klageverfahrens setzte das FG der Klin. im Oktober 1993 gemäß § 79 b Abs. 1 FGO eine Frist von einem Monat zur Darlegung ihrer Beschwer. Innerhalb der Frist machte die Klin. geltend, die angefochtenen Bescheide seien nach Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen. Nach Fristablauf trug sie ergänzend vor, sie habe als Ernährerin der Familie den Wohnbesitz bestimmt und ihr Ehemann habe - soweit er sich in Deutschland aufgehalten habe - zusammen mit ihr im Inland gewohnt. Dazu benannte sie im August 1994 sowie September 1995 mehrere Zeugen. Im November 1997 wies das FG die Klagen ohne Beweiserhebung mit der Begründung ab, die Klin. habe die ihr gesetzte Ausschlussfrist versäumt und eine Beweiserhebung werde den Abschluss des Verfahrens verzögern. II. Entscheidung und Begründung Der BFH hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und zugunsten der Klin. entschieden. Mit seiner Entscheidung verdeutlicht der BFH, dass ein Vortrag der Beteiligten unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Ablauf der Ausschlussfrist nach § 79 b Abs. 1 FGO noch zu berücksichtigen ist. Ob ein FG Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Fristablauf bei Gericht eingehen, noch berücksichtige oder aber zurückweise, müsse es nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Insoweit gelte für § 79 b Abs. 1 FGO nichts Anderes als in den Fällen, in denen Stpfl. vom FA gem. § 364 b AO 1977 gesetzte Fristen versäumt hätten. Danach ist die Zurückweisung des verspäteten Vorbringens ermessensfehlerhaft, wenn trotz der eingetretenen Verspätung eine Verzögerung des Rechtsstreits durch eine rechtzeitige und sachgerechte Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hätte vermieden werden können, d.h. die Präklusion ist ermessensfehlerhaft, wenn die Verzögerung auch auf das Verhalten des Gerichts zurückzuführen ist. Nach Meinung des BFH ist das dann zu bejahen, wenn das FG bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Prozessförderungspflicht die verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel ohne Weiteres in der mündlichen Verhandlung hätte berücksichtigen können. Denn es wäre ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn das Gericht eine von ihm selbst (mit-) bewirkte Verzögerungsgefahr generell und ohne weitere Voraussetzungen zum Anlass nehmen könnte, den Bürger mit seinem Vortrag auszuschließen. Im Streitfall hat der BFH einen Ermessensfehler des FG bejaht. Zwar sei der Vortrag der Klin. zum Teil erst nach Ablauf der Frist nach § 79 b Abs. 1 FGO erfolgt. Zu berücksichtigen sei aber, dass der letzte Vortrag der Klin. von Oktober 1995 stamme, die FG-Entscheidung aber erst im November 1997 ergangen sei Das FG habe mithin mehrere Jahre Zeit gehabt, die Erheblichkeit des nachgereichten Vortrags zu prüfen und ggf. die genannten Zeugen zu laden. Wenn das FG im Vorfeld der mündlichen Verhandlung zwei Jahre untätig gewesen sei, dürfe das nicht der Klin. angelastet und ihr Vorbringen zurückgewiesen werden. III. Anmerkung Die Entscheidung ist zu begrüßen. Angesichts der stetig weiter zunehmenden Belastung der Finanzgerichte sind Fälle, in denen Ausschlussfristen nach § 79 b Abs. 1 FGO gesetzt werden, die Kl. dazu zwar zeitnah aber nicht fristgerecht vortragen, die mündliche Verhandlung aber erst zwei Jahre oder gar noch später stattfindet, nicht selten anzutreffen. Es wäre eine Denaturierung des § 79 b Abs. 1 FGO und mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht zu vereinbaren, bei derartigen Sachverhalten den Vortrag der Beteiligten als verspätet zurückzuweisen. Unabhängig davon sollten die Stpfl. bei einer Fristsetzung nach § 79 b Abs. 1 FGO strikt darauf achten, innerhalb der gesetzten Frist umfassend vorzutragen oder vorsorglich Fristverlängerung zu beantragen.

Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2016 . Seite: 91
Die Finanzbehörde darf sich erst dann unmittelbar an andere Personen als den Beteiligten (sog. Dritte) wenden, wenn sie es i.R.e. vorweggenommenen Beweiswürdigung aufgrund konkret nachweisbarer Tatsachen als zwingend ansieht, dass der Versuch der Sachverhaltsaufklärung durch den Beteiligten ...

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