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3 / 2024 (22)
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Personenzusammenschluss von Freiberuflern und Gefahr der Gewerblichkeit
Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
Jahrgang: 2025 . Seite: 207
Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer ggf. äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der ...
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Änderung der Gewinnermittlungsart
AktStR: Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen, 2025 S. 219: Änderung der Gewinnermittlungsart Änderung der Gewinnermittlungsart Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen Jahrgang: 2025 . Seite: 219 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. 1. Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt nur bei Erfüllung der in § 4 Abs. 3 S. 1 EStG genannten Voraussetzungen in Betracht. 2. Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht. Der Abschluss ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Steuerpflichtige ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht. 3. Der Steuerpflichtige bleibt für den betreffenden Gewinnermittlungszeitraum an die einmal getroffene Wahl gebunden, es sei denn, er legt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den Wechsel dar. 4. § 177 Abs. 1 AO enthält keine selbstständige Rechtfertigung, die getroffene Wahl der Gewinnermittlungsart zu ändern. BFH-Urt. v. 27.11.2024 - X R 1/23, BStBl II 2025, 236 I. Vorbemerkungen 1. Einführung Für die Ermittlung des Gewinns sieht das ESt-Recht die folgenden Gewinnermittlungsarten vor: Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ( unvollständiger Betriebsvermögensvergleich, Bestandsvergleich, Bilanzierung), Gewinnermittlung nach § 5 EStG ( vollständiger Betriebsvermögensvergleich, Bestandsvergleich, Bilanzierung), Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ( EÜR, Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben), Gewinnermittlung nach § 5 a EStG ( Tonnagegewinnermittlung) sowie Gewinnermittlung nach § 13 a EStG ( Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen) bei Land- und Forstwirten. Diese Gewinnermittlungsarten können, wie in der folgenden Tabelle überblickartig dargestellt, von den Stpfl. gewählt werden. Personelle Zuordnung der Gewinnermittlungsarten Gewinnermittlungsart Personengruppe unvollständiger Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 EStG Freiberufler, die freiwillig Bücher führen Land- und Forstwirte, die freiwillig Bücher führen oder gesetzlich buchführungspflichtig sind Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG Freiberufler, die nicht Bücher führen Land- und Forstwirte, die weder gesetzlich verpflichtet sind noch freiwillig Bücher führen und gem. § 13 a Abs. 2 EStG die Einnahmenüberschussrechnung beantragt haben Gewerbetreibende, die weder gesetzlich verpflichtet sind, noch freiwillig Bücher führen vollständiger Betriebsvermögensvergleich gem. § 5 EStG Gewerbetreibende, die freiwillig Bücher führen oder gesetzlich buchführungspflichtig sind Tonnagegewinnermittlung gem. § 5 a EStG Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, soweit die Voraussetzungen des § 5 a Abs. 1 S. 1 EStG erfüllt sind Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13 a EStG Land- und Forstwirte, die die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 EStG erfüllen und keine andere Gewinnermittlungsart gem. § 13 a Abs. 2 EStG wählen Unter bestimmten Bedingungen ist der Gewinn von den Finanzbehörden gem. § 162 AO zu schätzen. Die Schätzung stellt keine eigenständige Art der Gewinnermittlung dar, da sie stets i.R.d. zuvor genannten Gewinnermittlungsarten erfolgt. Insbesondere wird die Schätzung nach den Vorschriften des § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG oder § 4 Abs. 3 EStG vorgenommen. Die steuerliche Gewinnermittlung dient als Maßstab für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die steuerliche Tragfähigkeit eines Unternehmens. Ihr Ziel ist es, eine gesetzeskonforme und vor allem gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen. Zu der Frage, wie dieser Gewinn periodengerecht zu ermitteln ist, finden sich in Rspr. und Literatur unterschiedliche Auffassungen. Während Sinn und Zweck der steuerrechtlichen Gewinnermittlung einerseits darin gesehen werden, den „vollen“ Periodengewinn zu ermitteln , spricht man sich andererseits dafür aus, dass ein identischer Totalgewinn vorliegen muss. Der volle Periodengewinn betrachtet nur einen einzelnen Besteuerungsabschnitt, während der identische Totalgewinn bei fehlerhafter Bilanzierung früherer Einnahmen bzw. Verluste eine Berücksichtigung in einem späteren Bilanzzeitraum fordert. Im Ganzen und auf die Dauer gesehen soll sich, bei Abstellen auf den Totalgewinn, unabhängig von der Gewinnermittlungsart derselbe Gesamtgewinn (von der Gründung bis zur Beendigung durch Liquidation, Aufgabe oder Veräußerung) ergeben. Die Einhaltung dieses Grundsatzes setzt voraus, dass eine Überleitungsrechnung beim Wechsel der Gewinnermittlungsart (soweit periodische Unterschiede bestehen) vorgenommen wird. 2. Wahl der Gewinnermittlungsart Dem Stpfl. steht grds. die Entscheidung frei, ob er den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG oder i.R.d. Betriebsvermögensvergleichs gem. § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 EStG ermittelt. Wählt er die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, kann er den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen, vorausgesetzt, er ist weder gesetzlich verpflichtet, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu erstellen, noch führt er freiwillig Bücher oder erstellt Abschlüsse. Zudem darf die Gewinnermittlung nicht nach Durchschnittssätzen gem. § 13 a EStG erfolgen. Bei der Ausübung dieses Wahlrechts sind jedoch die Vorgaben der Rspr., insb. des BFH, zu berücksichtigen. Entscheiden sich Angehörige der freien Berufe freiwillig für eine Buchführung, die den Anforderungen des § 4 Abs. 1 EStG genügt, und erstellen sie entsprechende Abschlüsse, sind sie verpflichtet, die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG vorzunehmen. Das Wahlrecht entfällt in diesem Fall und der Gewinn ist zwingend durch Vermögensvergleich zu ermitteln. Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 EStG und die EÜR gem. § 4 Abs. 3 EStG sind zwei unterschiedliche, aber grds. gleichwertige Gewinnermittlungsmethoden. Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich als Grundform hat nur Bedeutung für die Frage, nach welcher Methode der Gewinn zu ermitteln ist, wenn der Stpfl. keine wirksame Wahl für die eine oder andere Gewinnermittlungsmethode getroffen hat. In einem solchen Fall bleibt es bei der Gewinnermittlung nach der Grundform des § 4 Abs. 1 EStG. Wer nicht zur Buchführung und damit zum Bestandsvergleich verpflichtet ist, kann grds. zwischen den Gewinnermittlungsarten frei wählen. Dabei sind jedoch einige Einschränkungen und Restriktionen zu beachten. Beide Gewinnermittlungsmethoden sind zwar materiell-rechtlich gleichwertig, dennoch ist der Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ggf. i.V.m. § 5 EStG die Regelgewinnermittlungsmethode. Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist deshalb nur anwendbar, wenn sie bewusst gewählt wird. Ist eine Wahlrechtsausübung zugunsten der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht erkennbar, ist der Gewinn durch Bestandsvergleich zu ermitteln. Die Ausübung des Wahlrechts zugunsten der Gewinnermittlungsart durch EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG setzt den Willen voraus, eine Wahl zu treffen. Hierfür ist denknotwendige Voraussetzung, dass sich der Stpfl. bewusst ist, steuerpflichtige Gewinneinkünfte und nicht etwa Überschusseinkünfte, z.B. solche aus VuV, zu erzielen. Fehlt diese Voraussetzung, kann eine vom Stpfl. getroffene Wahl nicht unterstellt werden, da sie nicht denkbar ist. Dementsprechend ist der BFH stets davon ausgegangen, dass derjenige Stpfl., dem bereits das Bewusstsein fehlt, betriebliche Einkünfte zu erzielen und dementsprechend einen Gewinn zu ermitteln, etwa weil er (irrig) annimmt, Überschusseinkünfte zu erzielen, keine (wirksame) Wahl zwischen verschiedenen Gewinnermittlungsarten treffen kann. Dem hat sich der BFH in seiner Rspr. angeschlossen. In diesem Urteil hat er allerdings seine Rspr. dahingehend fortentwickelt, dass die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG auch dann noch gewählt werden kann, wenn sich erst nach Ablauf des Jahres der Erzielung gewerblicher Einkünfte die Möglichkeit der Wahl herausstellt, weil die FinVerw - wie im Urteilsfall - erklärte Einkünfte aus VuV wegen eines gewerblichen Grundstückshandels in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert. Nach wie vor kann ein nicht buchführungspflichtiger Stpfl. nicht nachträglich den Bestandsvergleich wählen, wenn er nicht zeitnah bei Beginn des Wirtschaftsjahres eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und Bücher geführt hat. Beratungshinweis: Schätzung Werden für einen Gewerbebetrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt oder sind diese nicht ordnungsgemäß, ist der Gewinn gem. § 5 EStG zu schätzen. Der Stpfl. kann - sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind - für jedes Wirtschaftsjahr erneut frei wählen, welche Gewinnermittlungsart er anwenden möchte. Es ist ihm somit auch gestattet, nach einem Wechsel wieder zur zuvor genutzten Methode zurückzukehren. Allerdings hat die Rspr. einen mehrfachen, ohne wirtschaftlich nachvollziehbare Gründe vorgenommenen Wechsel abgelehnt. Ein solcher Wechsel könnte nämlich die Ermittlung des zutreffenden Gewinns unnötig verkomplizieren und beeinträchtigen. Grundsätzlich ist jedoch ein zulässiger Methodenwechsel anzuerkennen, wenn der Stpfl. nachvollziehbare und sachlich begründete Gründe für den Wechsel darlegt. Wichtig ist zudem, dass innerhalb eines laufenden Gewinnermittlungszeitraums ein Wechsel der Gewinnermittlungsart ausgeschlossen ist; der Wechsel kann immer nur zum Beginn eines neuen Wirtschaftsjahres erfolgen. 3. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG Zur EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ist der Stpfl. berechtigt, wenn folgende Vor- aussetzungen sämtlich erfüllt werden: keine gesetzliche Buchführungspflicht nach den §§ 140, 141 AO, keine freiwillige Buchführung, keine Verpflichtung zur Durchschnittssatzgewinnermittlung gem. § 13 a Abs. 1 EStG, Verpflichtung zur Durchschnittssatzgewinnermittlung (§ 13 a EStG), aber Antrag auf die § 4 Abs. 3-Rechnung nach § 13 a Abs. 2 EStG , die für die § 4 Abs. 3-Rechnung erforderlichen Aufzeichnungen werden geführt. Die Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 EStG mit ihren Grundsätzen und Besonderheiten kommt auch i.R.d. Ap eine große Bedeutung zu, da der Kreis der Stpfl., die von dieser Gewinnermittlungsart Gebrauch machen, sehr groß ist und nicht alle dieser Stpfl. sich einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe anvertraut haben. Die Erfahrung zeigt immer wieder, dass diese „Gewinnermittlungsart“ problemreicher ist, als gemeinhin angenommen wird. Im Hinblick auf die vielen bestehenden Ausnahmen und Besonderheiten, die oft eine Abkehr von dem bei dieser Gewinnermittlungsart vorherrschenden Zu- und Abflussprinzip bedeuten, bereitet sie den Praktikern oft Schwierigkeiten. Bei einzelnen betrieblichen Vorgängen ist es schwieriger, die richtige Behandlung i.R.d. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu erkennen als den betreffenden Buchungssatz i.R.d. doppelten Buchführung zu bilden. Im Grundsatz handelt es sich zwar bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG um eine (Geld-)Zu- und Abflussrechnung i.S.v. § 11 EStG, die jedoch durch viele Ausnahmen „durchlöchert“ und erschwert ist. Gewinnberichtigungen i.R.v. durchgeführten Ap sind häufig darauf zurückzuführen, dass den Grundsätzen, insbesondere aber den Ausnahmen und Besonderheiten dieser Gewinnermittlungsart nicht im ausreichenden Maße Beachtung geschenkt worden ist. 4. Vom BFH zu entscheidende Rechtsfrage In der Rezensionsentscheidung hatte der BFH über folgende Frage zu befinden: Ist der Steuerpflichtige für einen Gewinnermittlungszeitraum an die einmal getroffene Wahl zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gebunden oder kann er diese Wahl bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Vorlage eines vernünftigen wirtschaftlichen Grundes abändern? II. BFH-Urt. v. 27.11.2024 - X R 1/23, BStBl II 2025, 236 1. Sachverhalt Der Kläger handelte mit X und Y. Bis zum Jahr 2011 ermittelte er seinen Gewinn durch EÜR. Im Jahr 2012 stellte er die Gewinnermittlung auf den Betriebsvermögensvergleich um. Für das Streitjahr 2016 reichte der Kläger beim Finanzamt - zusammen mit seiner Erklärung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und der GewSt-Erklärung - eine auf den 31.12.2016 erstellte Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung ein. Der danach ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb betrug 20.828,22 EUR. Das Finanzamt folgte der Erklärung. Es stellte Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 20.828,22 EUR gesondert fest und setzte einen GewSt-Messbetrag i.H.v. 0 EUR fest. Einsprüche gegen die Bescheide legte der Kläger nicht ein. Im Januar 2019 fand eine Ap bei dem Kläger statt, die auch das Streitjahr umfasste. Infolgedessen änderte das Finanzamt den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und stellte einen Gewinn für das Streitjahr i.H.v. 33.472,70 EUR fest. Den GewSt-Messbescheid änderte das Finanzamt nach § 35 b Abs. 1 S. 1 GewStG und setzte einen GewSt-Messbetrag i.H.v. 311 EUR fest. Der Kläger legte dagegen Einspruch ein und legte zur Begründung eine geänderte Gewinnermittlung in Form einer EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG für 2016 nebst Übergangsgewinnermittlung auf den 1.1.2016 vor. Hieraus ergab sich ein Gewinn aus Gewerbebetrieb i.H.v. 21.809,24 EUR. Das Finanzamt wies die Einsprüche zurück. Der Kläger habe sein Wahlrecht hinsichtlich der Art der Gewinnermittlung mit Einrichtung der entsprechenden Buchführung ausgeübt und sei nach Eintritt der Bestandskraft der Bescheide nicht mehr berechtigt gewesen, die Wahl zu ändern. Die dagegen erhobene Klage beim FG Thüringen hatte Erfolg. Das FG ging davon aus, dass der Kläger auch nach Bestandskraft der angefochtenen Bescheide zur Gewinnermittlung durch EÜR habe zurückkehren dürfen. Nachdem das Finanzamt die bestandskräftigen Bescheide infolge der Ap zulässigerweise geändert habe, müsse der Kläger nach dem Rechtsgedanken des § 177 AO das Recht haben, die Mehrergebnisse durch Änderung der Gewinnermittlungsart zu kompensieren. Dies diene zum einen der Gleichbehandlung mit Stpfl., deren Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, zum anderen der „Waffengleichheit“ mit dem Finanzamt, das auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zurückgreifen könne. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Streitjahr 2016 Kläger Einzelunternehmer handelte mit X und Y. Bis 2011 Ermittlung des Gewinns durch eine EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG 2012 Umstellung auf den Betriebsvermögensvergleich 2016 Abgabe einer Bilanz zum 31.12.2016 mit einem Gewinn i.H.v. 20.828,22 EUR. Finanzamt folgt der Erklärung und stellt den Gewinn in erklärter Höhe und einen GewSt-Messbetrag i.H.v. 0 EUR fest. Bescheide standen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Kläger legte keinen Einspruch ein. 2019 Im Rahmen einer Ap wird ein Gewinn für 2016 i.H.v. 33.472,70 EUR und ein GewSt-Messbetrag i.H.v. 311 EUR festgestellt. Gegen diesen Bescheid wird Einspruch eingelegt und i.R.d. Begründung eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG mit einem Gewinn von 21.809,24 EUR vorgelegt. Finanzamt Zurückweisung der Einsprüche FG Thüringen Gibt der Klage statt. Eine Rückkehr zur EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG mit einem niedrigen Gewinn wurde anerkannt. 2. Entscheidung und Begründung Der BFH hob das Urteil des FG Thüringen mit folgender Begründung auf und wies die Klage ab: Der Kläger erfüllte im Streitjahr die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung durch EÜR nicht mehr, weil er durch die Aufstellung des Jahresabschlusses sein Wahlrecht bereits ausgeübt hatte. Der Kläger war an das ausgeübte Wahlrecht gebunden. Eine Änderungsmöglichkeit auf Grundlage des § 177 Abs. 1 AO lässt sich nicht herleiten. Übergeordnete verfassungsrechtliche Prinzipien gebieten es ebenfalls nicht, den erneuten Wechsel der Gewinnermittlungsart zuzulassen. III. Anmerkungen 1. Allgemein Der BFH stellt eindeutig klar, dass die einmal getroffene Wahl der Gewinnermittlungsart für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr bzw. für einen VZ grds. bindend ist und nachträglich nicht mehr geändert werden kann. Daher ist es notwendig, im Vorfeld sorgfältig zu prüfen und idealerweise unter Einbeziehung fachkundiger Beratung genau zu kalkulieren, welche Gewinnermittlungsmethode für den Stpfl. im jeweiligen Fall die günstigere ist. Auch wenn nach dem Prinzip des identischen Totalgewinns der insgesamt zu versteuernde Gewinn am Ende der betrieblichen Tätigkeit unabhängig von der gewählten Methode gleichbleibt, können sich innerhalb einzelner Jahre erhebliche Unterschiede bei der steuerlichen Bemessungsgrundlage ergeben. Insb. durch die Anwendung der EÜR lassen sich in bestimmten Perioden erhebliche steuerliche Vorteile erzielen, die dem Stpfl. temporär zugutekommen können. Strittig war im Rezensionsurteil die Zulässigkeit des Wechsels der Gewinnermittlungsart. Der Kläger ermittelte im Jahr 2011 seinen Gewinn durch EÜR. Im Jahr 2012 stellte er seine Gewinnermittlung um auf Betriebsvermögensvergleich. Für das Jahr 2016 ermittelte er auf diese Weise einen Gewinn von rund 21.000 EUR, der auch in dieser Höhe bestandskräftig veranlagt wurde. Im Rahmen einer steuerlichen Ap stellte das Finanzamt einen Gewinn von 33.000 EUR fest. Gegen die geänderten Steuerbescheide legte der Kläger Einspruch ein und begründet dies durch eine EÜR, aus der sich ein Gewinn von 21.000 EUR ergab. Mit der Abgabe einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich für das Jahr 2016 hat der Kläger sein Wahlrecht für dieses Jahr bereits ausgeübt. Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der gesetzliche Normalfall, während die Gewinnermittlung gem. EÜR nur bei Erfüllung der o.g. Voraussetzungen in Betracht kommt. Selbst wenn der Kläger diese Voraussetzungen erfüllt hat, hat er doch sein Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass er die Gewinnermittlung nach Betriebsvermögensvergleich gewählt hat. An diese Ausübung ist der Kläger gebunden, da die betreffenden Bescheide bestandskräftig gewesen sind. Eine Änderung einer einmal getroffenen Wahl ist nur in wenigen Ausnahmefällen anzuerkennen, etwa wenn gewichtige wirtschaftliche Gründe ersichtlich sind. Dies war vorliegend nicht der Fall. Beratungshinweis: Ausübung des Wahlrechts Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts der Gewinnermittlungsart ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. Nach der Erstellung des Jahresabschlusses kommt folglich die Wahl der EÜR grds. nicht mehr in Betracht. 2. Gewichtige Gründe zur Änderung der getroffenen Wahl Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist der Stpfl. nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart grds. verpflichtet, für mind. drei aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre an der gewählten Methode festzuhalten. Ein vorzeitiger Wechsel innerhalb dieses Zeitraums ist nur zulässig, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Kann der Stpfl. eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie einen nachvollziehbaren und wirtschaftlich vernünftigen Grund für den erneuten Wechsel der Gewinnermittlungsart darlegen, ist es sogar möglich, einen mehrfachen Wechsel der Methode zum gleichen Zeitpunkt zu gestatten. FinVerw und Rspr. erkennen in solchen Fällen auch wiederholte Wechsel als zulässig an, sofern die Entscheidung sachlich begründet ist und keine missbräuchliche Gestaltung vorliegt. Beratungshinweis: Ausgleich einer Gewinnerhöhung aufgrund einer Ap Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass allein der Umstand, dass der Kläger durch den Wechsel zur EÜR eine Gewinnerhöhung infolge der Ap ausgleichen wollte, kein wirtschaftlich ausreichender Grund ist. Gründe für einen Wechsel der Gewinnermittlungsart auf denselben Stichtag können etwa Besonderheiten bei einem Umwandlungsvorgang sein. Die schlichte Unkenntnis aller mit der Ausübung des Wahlrechts verbundenen steuerlichen Folgen berührt aber nicht die Wirksamkeit der Wahl der Gewinnermittlungsart. Ein Irrtum über die steuerlichen Folgen der gewählten Gewinnermittlungsart begründet daher nach Auffassung des BFH in der Rezensionsentscheidung nicht die Möglichkeit, die Wahl zu ändern. Beratungshinweis: Keine Korrektur nach § 177 AO Entgegen der Auffassung des FG in der Vorinstanz scheidet nach Meinung des BFH auch eine Korrektur nach § 177 AO aus. Es liegt kein materiell fehlerhafter Steuerbescheid vor. Der BFH führt hierzu aus: „Die Bescheide sind nicht unrichtig, sondern lediglich ungünstig für den Kläger“. Vgl. hierzu eingehend Drüen, Periodengewinn und Totalgewinn, Berlin 1999, m.w.N. BFH-Urt. v. 16.12.20214 - VIII R 45/12, BStBl II 2015, 759; BFH-Urt. v. 12.12.2013 - IV R 31/10, BFH/NV 2010, 514 BFH-Urt. v. 19.3.2009 - IV R 57/07, BStBl II 2009, 659; BFH-Urt. v. 16.9.2009 - X R 48/07, BFH/NV 2010, 212, Rn 42 BFH-Urt. v. 12.10.1994 - X R 192/93, BFH/NV 1995, 587; BFH-Urt. v. 19.3.2009 - IV R 57/07, BStBl II 2009, 659 Nds. OFD v. 17.2.2010 - S 2130-30-St 222/St 221, juris BFH-Urt. v. 19.3.2009 - IV R 57/07, BStBl II 2009, 659; BFH-Urt. v. 16.9.2009 - X R 48/07, BFH/NV 2010, 212; BFH-Urt. v. 20.04.2021 - IV R 3/20, BStBl II 2023, 703, Rn 57 BFH-Urt. v. 30.9.1980 - VIII R 201/78, BStBl II 1981, 301; BFH-Urt. v. 11.12.1987 - III R 204/84, BFH/NV 1988, 296; BFH-Urt. v. 20.5.1988 - III R 217/84, BFH/NV 1990, 17; BFH-Urt. v. 1.10.1996 - VIII R 40/94, BFH/NV 1997, 403; BFH-Urt. v. 9.2.1999 - VIII R 49/97, BFH/NV 1999, 1195 BFH-Urt. v. 19.3.2009 - IV R 57/07, BStBl II 2009, 659 Vgl. R. 4.1 Abs. 2 S. 3 EStR BFH-Urt. v. 16.6.1994 - IV R 84/93, BStBl II 1994, 932 R 4.5 Abs. 1 S. 3 EStR § 11 EStG Vgl. z.B. Kaminski, AktStR 1/2025, 1 ff. zur Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG Schmidt/Loschelder, EStG, 44. Aufl. 2025, § 4 Rn 370 FG Thüringen, Urt. v. 31.8.2022 - 4 K 599/21, EFG 2024, 1020 mit Anm. Büchter-Hole St. Rspr., vgl. z.B. BFH-Urt. v. 2.6.2016 - IV R 39/13, BStBl II 2017, 154, Rz 19, m.w.N. St. Rspr., vgl. BFH-Urt. v. 19.10.2005 - XI R 4/04, BStBl II 2006, 509, unter II.1.; BFH-Urt. v. 19.03.2009 - IV R 57/07, BStBl II 2009, 659, unter II.3.b; BFH-Urt. v. 21.7.2009 - X R 46/08, BFH/NV 2010, 186, unter II.3.c und BFH-Urt. v. 20.4.2021 - IV R 3/20, BStBl II 2023, 703, Rz 60 BFH-Urt. v. 9.11.2000 - IV R 18/00, BStBl II 2001, 102, unter 2c. bb und BFH-Urt. v. 2.6.2016 - IV R 39/13, BStBl II 2017, 154, Rz 27 BFH-Urt. v. 5.4.1984 - IV R 88/80, BStBl II 1984, 518 unter 2b) BFH-Urt. v. 29.8.1985 - IV R 111/83, BFH/NV 1986, 158; BFH-Urt. v. 2.3.2006 - IV R 32/04, BFH/NV 2006, 1457 und BFH-Urt. v. 19.3.2009 - IV R 57/07, BStBl II 2009, 659 BFH-Urt. v. 2.6.2016 - IV R 39/13, BStBl II 2017, 154, Rn 29 BFH-Urt. v. 27.11.2024 - X R 1/23, BStBl II 2025, 236, Rn 36 am Ende
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(Energetische) Gebäudesanierungsaufwendungen
Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
Jahrgang: 2025 . Seite: 231
Das Wesen der Modernisierung besteht darin, einem Gebäude den zeitgemäßen Standard wiederzugeben, den es ursprünglich besessen, durch den technischen Fortschritt und die Veränderung der Lebensgewohnheiten / Umweltanforderungen jedoch verloren hatte. Im Streitfall bedeutet der Einbau der den Anforderungen der neuen DIN 19686-100 entsprechenden Notentwässeru ...
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Zahlungen in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind keine Werbungskosten
Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2025 . Seite: 249
Die Zuführung von Hausgeldzahlungen eines Wohnungseigentümers zur Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft rechtfertigt auch unter Beachtung der seit dem 1.12.2020 geltenden Neuregelungen im Wohnungseigentumsgesetz keinen Werbungskostenabzug bei ...
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Forderungsverzicht eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft gegen Besserungsschein
Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2025 . Seite: 259
1. Der Verlust aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht ist bereits im Zeitpunkt des Verzichts zu berücksichtigen und nicht erst, wenn feststeht, dass die auflösende Bedingung nicht mehr eintreten wird (Anschluss an das Urt. des BFH v. 24.10.2017 - VIII R 19/16 , BFHE 2 ...
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Kein Arbeitslohn bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2025 . Seite: 271
Die schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu Arbeitslohn. BFH-Urt ...
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Organschaft und atypisch stille Beteiligung
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2025 . Seite: 287
Besteht an einer KapG eine atypisch stille Beteiligung, kann sie dennoch Organgesellschaft i.R.e. körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein, da sie ihren - unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters ermittelten - handelsrechtlichen Jahresüberschuss als „ganzen Gewinn“ i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 KStG an den Organträger abführen k ...
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Gewerbesteuerrechtliche Behandlung der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, der (teilweise) mit einer atypischen Unterbeteiligung belastet ist
Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2025 . Seite: 297
1. Wird an einem Mitunternehmeranteil eine atypische Unterbeteiligung begründet, entsteht eine weitere Mitunternehmerschaft in Gestalt der Unterbeteiligungsges ...
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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2025 . Seite: 311
1. Die Kosten für die Anmietung von Werbeträgern können auch bei einem Dienstleistungsunternehmen zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) führen, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum des Dienstleistungsunternehmens zu ...
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