H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2004 . Seite: 577
Die rückwirkende Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG wird unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft Das FG Berlin hat im Hauptverfahren  die Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG für den Veranlagungszeitraum 2001 zu überprüfen. Gewinne aus Gewerbebetrieb zur Ermittlung des Gewerbeertrages, die nach § 8 b Abs. 1 KStG außer Ansatz blieben, sind nach dieser Vorschrift wieder hinzuzurechnen. Im Streitfall hatte allerdings die GmbH für das Kalender ...