Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2009 . Seite: 251
Die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung darf nicht versagt werden, wenn der liefernde Unternehmer die Fälschung des Ausfuhrnachweises, den der Abnehmer ihm vorlegt, auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (Änderung der Rechtsprechung). BFH-Urt. v. 30.7.2008 - V R 7/03, BFH/NV 2009, 438 I. Vorbemerkung Das UStG unterscheidet bei der Steuerbefre ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2009 . Seite: 257
1. Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs BFH-Urt. v. 8.10.2008 - V R 59/07, BStBl II 2009, 218 2. Angabe des Lieferzeitpunkts in einer Rechnung BFH-Urt. v. 17.12.2008 - XI R 62/07, BFH/NV 2009, 669 I. Vorbemerkung Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG können Unternehmer die in Rechnungen gesondert a ...

AktStR: Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover, 2009 S. 265: Kein Vorsteuerabzug aus Herstellungskosten bei zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendetem Gebäude Kein Vorsteuerabzug aus Herstellungskosten bei zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendetem Gebäude Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 2009 . Seite: 265 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Eine Grundstücksgemeinschaft, die ein Gebäude zum Teil steuerfrei an eine Arztpraxis vermietet und es im Übrigen den Gemeinschaftern für private Wohnzwecke überlässt, hat keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Gebäudes. BFH-Urt. v. 8.10.2008 - XI R 58/07, BFH/NV 2009, 519 I. Vorbemerkung Selten hat eine höchstrichterliche Entscheidung in der deutschen Steuerrechtsgeschichte so viel "Staub aufgewirbelt" wie die im Jahr 2003 vom EuGH entschiedene Rechtssache "Seeling gegen das Finanzamt Starnberg".  Die Entscheidung hat in den vergangenen sechs Jahren zu einem erbitterten Schlagabtausch zwischen FinVerw und Gesetzgeber auf der einen und Stpfl. und ihren Beratern auf der anderen Seite geführt. Der EuGH hatte entschieden, dass ein Unternehmer den Vorsteuerabzug aus der Herstellung bzw. dem Erwerb eines Gebäudes zur privaten Verwendung in vollem Umfang geltend machen kann, sofern das Objekt zu mindestens 10 % (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG) auch für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Beispiel Der Beamte B errichtet im Jahr 2009 ein EFH, HK 300.000 EUR zzgl. 57.000 EUR USt. 10 % der Fläche nutzt B für eine freiberufliche Nebentätigkeit. B ordnet das Objekt voll seinem freiberuflichen Unternehmen zu und zieht demgemäß die USt von 57.000 EUR in 2009 zu 100 % als Vorsteuer ab. Lösung 90 %-ige Privatnutzung des Hauses = unentgeltliche Wertabgabe BMG: 27.000 EUR p.a. (300.000 EUR x 90 % = 270.000 EUR, verteilt auf 10 Jahre) USt p.a.: 27.000 x 19% = 5.130 EUR Offen war, ob die "Seeling-Grundsätze" auch dann anzuwenden sind, wenn ein Gebäude neben der Nutzung für eigene Wohnzwecke des Stpfl. ausschließlich umsatzsteuerfrei vermietet wird. Zu dieser Frage hat sich der BFH jetzt geäußert. II. BFH-Urt. v. 8.10.2008 - XI R 58/07, BFH/NV 2009, 519 1. Sachverhalt Die Klin. - eine Ehegattengrundstücksgemeinschaft - war Eigentümerin eines Grundstücks in R. Dieses bebaute sie in den Jahren 1996 und 1997 (Streitjahre) mit einem Gebäude, in dem sich sowohl Wohn- als auch Praxisräume befanden. Letztere vermietete die Klin. an den Ehemann, der dort eine Arztpraxis betrieb. Im Übrigen nutzten die Ehegatten das Gebäude für private Wohnzwecke. Im Dezember 2001 reichte die Klin. für die Jahre 1996 und 1997 USt-Erklärungen ein. Für 1996 erklärte sie darin abziehbare Vorsteuerbeträge i.H.v. 70.956,40 DM und für 1997 i.H.v. 26.830,21 DM. Diese entfielen ausschließlich auf den zu privaten Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil. Das FA lehnte die Festsetzung der USt ab. Es begründete dies damit, dass der Eigenverbrauch steuerfrei sei, ein Verzicht auf die Steuerbefreiung nicht in Betracht komme und folglich ein Abzug der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen sei. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA als unbegründet zurück. Das FG wies die Klage als unbegründet ab, da die Klin. keine stpfl. Ausgangsumsätze habe.   2. Entscheidung und Begründung Der BFH hat die Rev. der Klin. als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Bei gemischter Gebäudenutzung habe der Unternehmer grds. ein Zuordnungswahlrecht: Er könne den Gegenstand insgesamt oder teilweise dem Unternehmen zuordnen oder in vollem Umfang in seinem PV belassen. Im Streitfall sei ein Vorsteuerabzug aus den HK des Gebäudes aber nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen, weil die Klin. das Gebäude ausschließlich zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet habe. Die Vermietung der Praxisräume sei gem. § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a) UStG, die Nutzung des restlichen Gebäudes zu privaten Wohnzwecken nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei. Die unentgeltliche Nutzung eines unternehmerischen Gegenstands für den privaten Bedarf sei nur unter der Voraussetzung zu versteuern, dass der verwendete Gegenstand beim Erwerb zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt habe (Art. 6 Abs. 2 S. 1 Buchst. a) der 6. EG-RL). Die Klin. sei bei der Herstellung des Gebäudes nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, weil die unternehmerische Nutzung - Vermietung an Arztpraxis - steuerfrei gewesen sei. III. Anmerkungen Der BFH-Entscheidung kommt im Wesentlichen klarstellende Funktion zu. Die vom BFH vertretene Rechtsauffassung entspricht der im Schrifttum ganz h.M.  1. Keine Anwendung der "Seeling"-Grundsätze Zutreffend ist der BFH in der Rezensionsentscheidung den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gefolgt, wonach ein Abzug der auf die HK entfallenden USt nicht zulässig ist, wenn neben der Nutzung zu nichtunternehmerischen Zwecken ausschließlich steuerfreie Ausgangsumsätze erzielt werden. Die "Seeling"-Grundsätze gelten demgegenüber für solche Unternehmer, die zumindest teilweise stpfl. Ausgangsumsätze erzielen. Die Nutzung zu privaten Wohnzwecken führt nicht zu einem "besteuerten Umsatz". Für die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung spricht auch die Regelung in § 3 Abs. 9 a UStG: § 3 Abs. 9 a UStG "Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt 1. die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (...)" Nur dann, wenn ein Gegenstand zumindest teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, stellt sich die Frage der Zuordnung mit der Folge eines ganz oder teilweisen Vorsteuerabzugs. Bei steuerfreier Verwendung und Selbstnutzung kommt ein Vorsteuerabzug von vornherein nicht in Betracht. 2. Weitere Entwicklung des "Seeling"-Modells Ende 2007 hat die Europäische Kommission dem Rat der EU vorgeschlagen, die MwStSystRL um einen Art. 168 a zu ergänzen, wonach der Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken nur noch im Umfang des unternehmerisch genutzten Teils abzugsfähig sein soll. Spätere Änderungen sollen dann ggfs. zu einer Vorsteuerberichtigung führen. Damit wäre das sog. "Seeling-Modell" endgültig gestoppt.  Die sich daraus ergebenden Konsequenzen zeigt das nachfolgende Beispiel: Beispiel  U erwirbt am 1.1.2009 ein EFH samt Grund und Boden zum Kaufpreis von 1 Mio. EUR zzgl. 190.000 EUR USt, das er ab diesem Zeitpunkt zu 20 % unternehmerisch und zu 80 % privat nutzt. Lösung U könnte nach dem neuen Art. 168 a der MwStSystRL nur einen Vorsteuerabzug i.H.v. 20 % von 190.000 EUR = 38.000 EUR geltend machen. Die Versteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe entfällt. Ändert sich innerhalb von zehn Jahren der unternehmerische Verwendungsanteil, erfolgt die Korrektur des ursprünglichen Vorsteuerabzugs über die Berichtigung nach § 15 a UStG. Fortführung des Beispiels: U erweitert seine unternehmerische Nutzung ab dem 1.1. 2010 auf 50 %. U kann für das Jahr 2010 den Vorsteuerabzug wie folgt nach § 15 a UStG berichtigen: Gleiches gilt für die Folgejahre 2011 bis 2018. Die geplante Änderung sollte bereits zum 1.7.2008 umgesetzt werden. Vor dem Hintergrund des Einstimmigkeitsprinzips innerhalb der EU ließ sich dieser Termin offenbar nicht halten. Dementsprechend ist bisher auch keine Umsetzung in nationales Recht erfolgt. Zur Zeit wird mit einer Verabschiedung im Laufe des Jahres 2009 gerechnet. Hinweis Von der geplanten Neuregelung wären Altfälle nicht betroffen. Für diese besteht weiterhin die Möglichkeit der vollen Zuordnung zum Unternehmen, mit der Folge des vollen Vorsteuerabzugs und der Besteuerung der nichtunternehmerischen Verwendung.      EuGH, Urt. v. 8.5.2003 - C-269/00, BStBl II 2004, 378 - Seeling - dazu ausführlich Grune, in Peter/Burhoff/Stöcker, UStG, § 15 Rz 153 ff. m.w.N.       FG Düsseldorf, Urt. v. 17.1.2007 - 5 K 3659/04 U, EFG 2007, 1385       Wagner, in Sölch/Ringleb, UStG, § 15 Rz 260 m.w.N.; Heidner, in Bunjes/Geist, UStG, 8. Aufl., § 15 Rz 102; Derlien, BB 2009, 539       Küffner/Zugmaier, DStR 2007, 2200       Nach Küffner/Zugmaier, DStR 2007, 2200   

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2009 . Seite: 270
Ein in ein Einfamilienhaus eingebautes Blockheizkraftwerk dient der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung. Unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG ist deshalb der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerks zu gewähren. BFH-Urt. v. 18 ...