AktStR
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Über das AktStR
§ 7 b EStG - Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2019 . Seite: 553
Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 4.8.2019, BGBl I 2019, 1122 I. Gesetzestext § 7 b EStG - Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (1) 1Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen ...
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Rückstellung für die Kosten der Aufbewahrung von Mandantendaten (und Handakten) im DATEV-Rechenzentrum
Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2019 . Seite: 571
1. Eine Rückstellung für die Kosten der 10-jährigen Aufbewahrung von Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft setzt eine öffentlich-rechtliche oder eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung di ...
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Erste Tätigkeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 4 S. 3 EStG
AktStR: Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, 2019 S. 583: Erste Tätigkeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 4 S. 3 EStG Erste Tätigkeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 4 S. 3 EStG Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf Jahrgang: 2019 . Seite: 583 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Erste Tätigkeitsstätte eines Polizeibeamten im Einsatz- und Streifendienst nach neuem Reisekostenrecht 1. Ein Polizeibeamter im Einsatz- und Streifendienst verfügt an seinem ihm zugeordneten Dienstsitz, den er arbeitstäglich aufsucht, um dort zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen, die er dienstrechtlich schuldet und die zu dem Berufsbild eines Polizeivollzugsbeamten gehören, über eine erste Tätigkeitsstätte. 2. Für die Frage der Zuordnung ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht ex ante nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten tätig werden soll. 3. Entgegen der bis 2013 geltenden Rechtslage kommt es für die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit nicht mehr an. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören. 4. Eine Zuordnung ist unbefristet i.S.d. § 9 Abs. 4 S. 3 1. Alternative EStG, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte nicht kalendermäßig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt. BFH-Urt. v. 4.4.2019 - VI R 27/17, BFH/NV 2019, 944 Erste Tätigkeitsstätte bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis 1. Bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis kommt eine unbefristete Zuordnung i.S.d. § 9 Abs. 4 S. 3 1. Alternative EStG zu einer ersten Tätigkeitsstätte nicht in Betracht. 2. War der Arbeitnehmer i.R.e. befristeten Arbeits- oder Dienstverhältnisses bereits einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet und wird er im weiteren Verlauf einer anderen Tätigkeitsstätte zugeordnet, erfolgt diese zweite Zuordnung nicht mehr gem. § 9 Abs. 4 S. 3 2. Alternative EStG für die Dauer des Dienstverhältnisses. 3. Wird ein befristetes Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf der Befristung schriftlich durch bloßes Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts bei ansonsten unverändertem Vertragsinhalt verlängert, liegt ein einheitliches befristetes Beschäftigungsverhältnis vor. Für die Frage, ob eine Zuordnung für die Dauer des Dienstverhältnisses erfolgt, ist daher auf das einheitliche Beschäftigungsverhältnis und nicht lediglich auf den Zeitraum der Verlängerung abzustellen. BFH-Urt. v. 10.4.2019 - VI R 6/17, BFH/NV 2019, 947 Fahrtkosten eines Gesamthafenarbeiters nach neuem Reisekostenrecht 1. Lohnsteuerrechtlicher Arbeitgeber eines Gesamthafenarbeiters, der sowohl in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Gesamthafen-Betriebsgesellschaft steht als auch durch die arbeitstägliche Arbeitsaufnahme ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis bei einem Hafeneinzelbetrieb begründet, ist der Hafeneinzelbetrieb. 2. Für die Frage, ob der Gesamthafenarbeiter über eine erste Tätigkeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 4 S. 1 EStG verfügt, weil er einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet ist, kommt es deshalb allein auf das jeweilige mit dem Hafeneinzelbetrieb begründete Arbeitsverhältnis an. 3. Unerheblich ist, dass das Arbeitsverhältnis zu einem Hafeneinzelbetrieb regelmäßig auf einen Tag befristet ist. Denn von einer dauerhaften Zuordnung ist nach § 9 Abs. 4 S. 3 2. Alternative EStG dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer des (befristeten) Dienst- oder Arbeitsverhältnisses an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung tätig werden soll. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, für den vorliegenden atypischen Fall eine Ausnahmeregelung zu schaffen. BFH-Urt. v. 11.4.2019 - VI R 36/16, BFH/NV 2019, 956 I. Vorbemerkung 1. Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts mit Wirkung ab dem VZ 2014 Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts die Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht mit Wirkung ab 2014 umgestaltet. Insb. wurde der durch die Rspr. geprägte Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" durch den gesetzlich definierten Begriff der " ersten Tätigkeitsstätte" ersetzt. Die FinVerw hat mit BMF-Schr. v. 24.10.2014 zu Auslegungsfragen Stellung genommen. Beratungshinweis: Gewinneinkünfte In einem separaten BMF-Schr. hat sich die FinVerw zur Anwendung des steuerlichen Reisekostenrechts bei den Gewinneinkünften geäußert. 2. Begriffsbestimmung: Erste Tätigkeitsstätte Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Fehlt eine solche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft 1. typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder 2. je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mind. ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Von einer dauerhaften Zuordnung geht der Gesetzgeber insb. aus, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Je Dienstverhältnis hat ein Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte. 3. Zu beantwortende Rechtsfragen Die BFH-Rspr. hatte sich in mehreren Entscheidungen aktuell insb. mit folgenden Fragen zum steuerlichen Reisekostenrecht zu befassen: Kann eine ortsfeste Einrichtung auch ein großräumiges Gebiet sein? Ist eine Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers selbst dann wirksam, wenn am Zuordnungsort nicht der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit erbracht wird? Welche Tätigkeiten sind bei einer Zuordnungsentscheidung durch den Arbeitgeber vom Arbeitnehmer am Zuordnungsort zu erbringen? Wie muss eine Zuordnungsentscheidung ausgesprochen werden? In welchen Fällen liegt bei einem befristeten Dienstverhältnis eine dauerhafte Zuordnung vor? II. Entscheidungen 1. BFH-Urt. v. 4.4.2019 - VI R 27/17, BFH/NV 2019, 944 (Fall 1: Erste Tätigkeitsstätte eines Polizeibeamten) a) Sachverhalt Der Kläger war als Polizeivollzugsbeamter beschäftigt. Er war seit Dezember 2004 Angehöriger der Polizeiinspektion und als Sachbearbeiter im Einsatz- und Streifendienst am Sitz der betreffenden Polizeiinspektion eingesetzt. Die Dienststelle suchte er arbeitstäglich auf, zog dort seine Uniform an, nahm an Dienstantrittsbesprechungen teil und erledigte anfallende Schreibarbeiten. Über ein eigenes Büro verfügte er nicht. In seiner ESt-Erklärung 2015 machte er Mehraufwendungen für Verpflegung (kurz: VMA) geltend, wobei die Abwesenheitszeit ab Verlassen bis zur Rückkehr zur Wohnung berechnet wurde. Das Finanzamt und nachfolgend auch das Nds. FG lehnten einen Werbungskostenabzug ab. Der Abzug von VMA erfordere eine betriebliche Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der zugeordneten Dienststelle. Im Klageverfahren beantragte der Kläger den Abzug der Fahrtkosten von seiner Wohnung zur Dienststelle nach Reisekostengrundsätzen. Das FG lehnte dies mit Hinweis auf die an der Dienststelle unterhaltene erste Tätigkeitsstätte ab und ließ einen Kostenabzug nach der Entfernungspauschale zu. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Streitjahr 2015 Kläger Streifenpolizist mit Zuordnung zu einer Dienststelle. Eine Arbeitgeberbescheinigung, die in 2017 ausgestellt wurde, bestätigte die in der Vergangenheit getroffene Zuordnungsentscheidung. Finanzamt Keine Gewährung der Mehraufwendungen für Verpflegung, da es auf die Abwesenheitszeit vom Zuordnungsort "Dienststelle" ankomme. Nds. FG Ablehnung der VMA als Werbungskosten. Die Zuordnung zur Polizeiinspektion ist wirksam; die quantitativen Merkmale des § 9 Abs. 4 S. 4 EStG müssen am Zuordnungsort nicht erfüllt werden. Die Ausstellung einer Arbeitgeber-Bescheinigung in 2017 für 2015 ist keine nachträgliche Zuordnung an eine ortsfeste Einrichtung. Die Zuordnung bestand vielmehr bereits zuvor. b) Entscheidung und Begründung Der BFH wies die Rev. des Klägers als unbegründet zurück. Die zugeordnete Dienststelle, die der Kläger arbeitstäglich aufsuchte, um dort zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen, die er dienstrechtlich schuldet und die auch zu seinem Berufsbild gehören, löst eine erste Tätigkeitsstätte aus. Ein qualitativer Tätigkeitsschwerpunkt muss dort jedoch nicht liegen. Die Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers muss ex ante (= auf die Zukunft gerichtete prognostische Betrachtung) erfolgen. Eine unzulässige rückwirkende Zuordnung zu einer Dienststelle lag im Urteilsfall nicht vor; der Arbeitgeber hat vielmehr eine in der Vergangenheit getroffene Zuordnungsentscheidung durch Schreiben aus 2017 nur bestätigt. 2. BFH-Urt. v. 10.4.2019 - VI R 6/17, BFH/NV 2019, 947 (Fall 2: Erste Tätigkeitsstätte bei einem befristeten Arbeitsverhältnis) a) Sachverhalt Der Kläger war seit Mai 2012 bei der A-GmbH in W als Helfer beschäftigt. Die A-GmbH war ein Arbeitgeber, der über eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmer-Überlassung verfügt. Das Leiharbeitsverhältnis war zunächst bis zum 30.11.2012 befristet. Es wurde jeweils mit Ablauf der Befristung verlängert, zuletzt bis zum 1.5.2015. Lt. Arbeitsvertrag konnte der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten bundesweit eingesetzt werden. Tatsächlich wurde der Kläger bis 30.10.2012 bei der V-AG in H eingesetzt. Anschließend war er für die V-AG im Werk W tätig. Im Mai 2015 endete das Zeitarbeitsverhältnis. Die V-AG stellte den Kläger sodann fest ein. Mit der ESt-Erklärung 2014 beantragte der Kläger die Berücksichtigung von Fahrtkosten zum Entleiher nach Reisekostenrecht. Höhe: 209 Fahrten x 2 x 64 km x 0,30 EUR = 8.025,60 EUR Das Finanzamt berücksichtigte demgegenüber die Fahrtkosten nur nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale. Höhe: 209 Fahrten x 64 km x 0,30 EUR = 4.012,80 EUR Das Nds. FG schloss sich der Auffassung des Klägers an. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Jahr 2014 Kläger Leiharbeitnehmer mit jeweils verlängerten befristeten Arbeitsverträgen. Der Kläger war ab 2.5.2012 bei dem Verleiher bis 1.5.2015 jeweils befristet tätig. Er wurde bis zum 30.11.2012 bei dem Entleiher V-AG in H tätig. Anschließend war er für den Entleiher V-AG im Werk W zum Abbau von Arbeitsspitzen bis zum 1.5.2015 tätig. Für den Einsatz bei dem Entleiher V-AG im Werk W beantragte der Kläger einen Werbungskostenabzug der Fahrtkosten nach Reisekostenrecht. Finanzamt Der Werbungskostenabzug der Fahrtkosten wurde nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt. Nds. FG Durch das befristete Dienstverhältnis liegt kein dauerhafter Einsatz am Werk W vor. Die Fahrtkosten wurden nach Reisekostenrecht zum Abzug zugelassen. b) Entscheidung und Begründung Der BFH wies die vom Finanzamt eingelegte Rev. als unbegründet zurück. Bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis kommt eine unbefristete Zuordnung i.S.d. § 9 Abs. 4 S. 3 1. Alternative EStG nicht in Frage. Es liegt ein einheitliches (befristetes) Beschäftigungsverhältnis vor, wenn dieses vor Ablauf der Befristung schriftlich durch bloßes Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts bei ansonsten unverändertem Vertragsinhalt verlängert wird. War der Arbeitnehmer i.R.e. befristeten Arbeits- oder Dienstverhältnisses bereits einer Tätigkeitsstätte zugeordnet und wird er im weiteren Verlauf einer anderen Tätigkeitsstätte zugeordnet, erfolgt die weitere Zuordnung nicht mehr für die Dauer des Dienstverhältnisses. Eine dauerhafte Zuordnung i.S.v. § 9 Abs. 4 S. 3 2. Alternative EStG scheidet aus. Eine die Entfernungspauschale auslösende Arbeitgeber-Sammelpunktfahrt i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 a S. 3 EStG scheidet aus, da die in 2015 durchgeführten Fahrten nicht "dauerhaft" durchgeführt werden. 3. BFH-Urt. v. 11.4.2019 - VI R 36/16, BFH/NV 2019, 956 (Fall 3: Fahrtkosten eines Gesamthafenarbeiters) a) Sachverhalt Der Kläger war seit 2010 für den Gesamthafenbetrieb Hamburg als sog. Gesamthafenarbeiter im Bereich der Logistik tätig. Der Gesamthafenbetrieb übernimmt ggü. dem Kläger die Funktion des Arbeitgebers, sofern ihn nicht ein Hafeneinzelbetrieb aus dem Logistikbereich abruft. Während der Arbeit bei den Hafeneinzelbetrieben gehört der Kläger mit allen Rechten und Pflichten zu dessen Belegschaft. Die Auszahlung des Arbeitslohns erfolgt jedoch durch den Gesamthafenbetrieb. Der Kläger war in 2014 bei insg. fünf verschiedenen Hafeneinzelbetrieben tätig. Er fuhr jeweils von seiner Wohnung aus mit dem privaten PKW zu diesen Betrieben, die im Gebiet des Hamburger Hafens ansässig waren und dort über ein eigenes Betriebsgelände verfügten. In der ESt-Erklärung 2014 setzte der Kläger die Fahrtkosten nach reisekostenrechtlichen Grundsätzen an. Das Finanzamt behandelte die Fahrten demgegenüber als Fahrten zu einem Arbeitgeber-Sammelpunkt i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 a S. 3 EStG und ließ folgenden Kostenabzug zu: Fahrten zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet: Entfernungspauschale und Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes (Hafen): Fahrtkosten nach Reisekostenrecht. Das FG Hamburg wies die eingelegte Klage als unbegründet ab, da das Hafengebiet ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet sei. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Jahr 2014 Kläger Der Kläger war für den Gesamthafenbetrieb Hamburg als Gesamthafenarbeiter im Bereich Logistik tätig. Der Gesamthafenbetrieb übernimmt ggü. dem Kläger die Funktion des Arbeitgebers, sofern nicht ein Hafeneinzelbetrieb aus dem Logistikbereich ihn abruft. Finanzamt Bei dem Hamburger Hafen handelt es sich um ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet, so dass die Fahrten von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang nur nach der Entfernungspauschale und die Fahrten innerhalb dieses Gebiets nach Reisekostenrecht absetzbar sind. FG Hamburg Klageabweisung b) Entscheidung und Begründung Der BFH hat auf die Rev. des Klägers das Urt. des FG Hamburg aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Lohnsteuerlicher Arbeitgeber des Gesamthafenarbeiters ist für den befristeten Zeitraum der Tätigkeit zugunsten des Hafeneinzelbetriebs der Hafeneinzelbetrieb. Für die Frage, ob der Gesamthafenarbeiter in Bezug auf die jeweilige Tätigkeit bei einem Hafeneinzelbetrieb eine erste Tätigkeitsstätte begründet, kommt es allein auf das jeweilige mit dem Hafeneinzelbetrieb begründete Arbeitsverhältnis an. Eine dauerhafte Zuordnung i.S.v. § 9 Abs. 4 S. 3 2. Alternative EStG zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des jeweiligen Hafeneinzelbetriebs kann selbst dann vorliegen, wenn das Dienstverhältnis nur von kurzer Dauer (z.B. Befristung auf einen Tag) ist. Im zweiten Rechtsgang muss das FG Hamburg prüfen, ob am jeweiligen Hafeneinzelbetrieb eine ortsfeste betriebliche Einrichtung unterhalten wird. Liegt keine ortsfeste betriebliche Einrichtung vor, sind die Fahrtkosten mit den tatsächlichen Aufwendungen oder alternativ den pauschalen Km-Sätzen absetzbar. Da der BFH jeden Einsatz bei einem Hafeneinzelbetrieb als eigenes Dienstverhältnis beurteilt, kann insoweit keine Fahrt zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet vorliegen. III. Anmerkungen 1. Grundsätzliches Der BFH setzt sich erstmals umfassend mit dem Begriff der ersten Tätigkeitsstätte auseinander. Es ist eine Überarbeitung des bisherigen BMF-Schr. v. 24.10.2014 zu erwarten, da der BFH im Detail Rechtsauslegungen konkretisiert und z.T. auch der Verwaltungsauffassung widersprochen hat. 2. Ortsfeste betriebliche Einrichtung Der Begriff "ortsfeste betriebliche Einrichtung" wird im EStG nicht näher definiert. Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind nach der Definition des BFH, räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden. Es kann auch eine ( großräumige) erste Tätigkeitsstätte (z. B. Werksgelände bzw. Flughafengelände) existieren. Die Anwendung des steuerlichen Reisekostenrechts scheidet folglich selbst dann aus, wenn der Arbeitnehmer an ständig wechselnden Einsatzorten auf der großräumigen ersten Tätigkeitsstätte tätig wird. Beispiel Der Arbeitnehmer ist bei einem großen Automobilkonzern in Wolfsburg tätig. Er ist dem Werksgelände zugeordnet und wird an verschiedenen Einsatzorten tätig. Das (großräumige) Werksgelände ist seine erste Tätigkeitsstätte. Beratungshinweis: Räumliche Fixierung Es existiert keine fahrende erste Tätigkeitsstätte (z.B. auf einem Fahrzeug oder einem Schiff kann keine erste Tätigkeitsstätte begründet werden). Gleichwohl kann für auf einem Fahrzeug tätige Personen z.B. durch eine Zuordnungsentscheidung zu einer ortsfesten Einrichtung (z.B. Flughafen oder Speditionsbüro) dort eine erste Tätigkeitsstätte begründet werden. 3. Zuordnung zu einer ortsfesten Einrichtung Die Zuordnung zu einer ortsfesten Einrichtung wird durch dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegungen sowie diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Hierzu hat der BFH folgende bedeutsame Aussagen getroffen: Zu den arbeits- oder dienstrechtlichen Weisungen und Verfügungen (im weiteren Verlauf: arbeitsrechtlich) zählen alle schriftlichen, aber auch mündlichen Absprachen oder Weisungen. Die wirksame Zuordnung kann insb. im Arbeitsvertrag oder durch Ausübung des Direktionsrechts (bspw. im Beamtenverhältnis durch dienstliche Anordnung) kraft der Organisationsgewalt des Arbeitgebers oder Dienstherrn vorgenommen werden. Dem arbeitsrechtlichen Direktionsrecht des Arbeitgebers kommt bei Anwendung des steuerlichen Reisekostenrechts eine hohe Bedeutung zu. Der Arbeitgeber ist "Herr des Verfahrens". Die Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte muss nicht ausdrücklich erfolgen. Sie setzt nicht voraus, dass sich der Arbeitgeber der steuerrechtlichen Folgen dieser Entscheidung bewusst ist. Die Tatsache, dass der Arbeitgeber die Zuordnungsentscheidung bereits vor Inkrafttreten der reisekostenrechtlichen Neuregelung am 1.1.2014 getroffen hat, ändert an der Einordnung des Zuordnungsorts als erste Tätigkeitsstätte nichts. Der Arbeitgeber kann für einen bereits abgelaufenen VZ nicht rückwirkend eine bislang unterbliebene Zuordnungsentscheidung nachholen. Davon zu unterscheiden ist eine (schriftliche) Bestätigung des Arbeitgebers für eine bereits in der Vergangenheit getroffene Zuordnungsentscheidung. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht ex ante (= auf die Zukunft gerichtete prognostische Betrachtung) nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dauerhaft tätig werden soll. Beratungshinweis: Ablehnung der Zuordnung Die FinVerw akzeptiert die Zuordnung für steuerliche Zwecke ausnahmsweise nur dann nicht, wenn es sich um eine rein organisatorische Zuordnung handelt, ohne dass der Mitarbeiter an der zugeordneten Einrichtung tätig werden soll. Begrifflich liegt dann keine "Tätigkeits"stätte vor. Der BFH hat diese Auffassung übernommen. Denn ohne eine " Tätigkeit" kann keine (erste) " Tätigkeits"stätte begründet werden. Im Gegensatz zur FinVerw akzeptiert der BFH eine Zuordnung aber nur, wenn der Mitarbeiter am Zuordnungsort zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören. Bei einem Streifenpolizisten können die in der Polizeiinspektion arbeitstäglich auszuführenden Tätigkeiten (insb. Erledigung von Schreibarbeiten, Teilnahme an den Dienstantritts- und Einsatzbesprechungen, Schichtübernahme oder -übergabe) wie die eigentliche Streifendiensttätigkeit zu dessen Berufsbild zählen. Entsprechendes kann auf andere Berufsgruppen (z.B. Monteure, Mitarbeiter im Garten- und Landschaftsbau, überwiegend im Außendienst tätige Mitarbeiter im allgemeinen Ordnungsdienst , Rettungsassistenten mit Zuordnung zu einer Hauptwache bzw. einer Rettungswache , Müllwerker ) übertragen werden. Liegt eine Zuordnung des Arbeitgebers zwar vor, wird eine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung aber nicht erbracht, liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor und eine Abrechnung nach Reisekostenrecht eröffnet sich. Mit neuer Kasuistik ist zu rechnen. Arbeitnehmern und Arbeitgebern ist anzuraten, die Art der Tätigkeit zu dokumentieren. Der BFH äußert sich zum Umfang der notwendigen Tätigkeit am Zuordnungsort nicht ausdrücklich. In dem Urt. v. 11.4.2019 wird ein 60 - 100-minütiges Briefing der Flugbesatzung an 24 von 139 Arbeitstagen als ausreichende Tätigkeit angesehen. Die FinVerw geht bislang davon aus, dass eine Tätigkeit einmal im Monat ausreichend sei. Es bleibt abzuwarten, ob die FinVerw diese Monatsregelung verschärfen wird. Notwendig ist dies vor dem Hintergrund der BFH-Rspr. m.E. nicht. Die arbeitsrechtliche Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers als solche muss für ihre steuerliche Wirksamkeit nicht dokumentiert werden. Eine Dokumentationspflicht ist nach Auffassung des BFH § 9 Abs. 4 S. 2 EStG nicht zu entnehmen. Die Feststellung einer entsprechenden Zuordnung ist vielmehr durch alle Beweismittel möglich und durch eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen. Beratungshinweis: Vermutungsregelung Ort der Tätigkeit Die Feststellung, ob eine Zuordnung vorliegt, kann im Einzelfall schwierig sein. Der BFH trifft eine "Vermutungsregelung": Es entspreche der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll. Diese "Vermutungsregelung" ist im Zusammenhang mit dem Polizisten-Urteil ergangen, bei dem der Polizist täglich die Polizeiwache aufsuchte. M.E. kann diese Vermutungsregelung nicht ohne Weiteres auf die Fälle übertragen werden, in denen ein Mitarbeiter nur gelegentlich eine bestimmte ortsfeste Einrichtung aufsucht. Liegt eine wirksame Zuordnung vor, kommt es entgegen der bis zum VZ 2013 geltenden Rechtslage nicht auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit an. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am dauerhaften Zuordnungsort zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören. 4. Dauerhaft vs. vorübergehend Eine erste Tätigkeitsstätte kann nur bei "dauerhafter" Zuordnung oder "dauerhafter" Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen gem. § 9 Abs. 4 S. 4 EStG vorliegen. In § 9 Abs. 4 S. 3 EStG heißt es: "Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll." Beratungshinweis: Keine abschließende Regelung Der Gesetzgeber nennt nur beispielhaft, wann eine dauerhafte Zuordnung vorliegt ("insbesondere"). Es sind auch andere Fälle der Dauerhaftigkeit denkbar, sofern sie mit den im Gesetz beispielhaft genannten Alternativen vergleichbar sind. Hierdurch ist eine weite Rechtsauslegung im jeweiligen Einzelfall möglich. Durch diese öffnungsklausel besteht eine hohe Auslegungsschwierigkeit, zumal der BFH nicht näher konkretisiert, wann ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. a) Alternative 1: Unbefristet Eine Zuordnung ist unbefristet i.S.d. § 9 Abs. 4 S. 3 1. Alternative EStG, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte aus der maßgeblichen Sicht ex ante (= auf die Zukunft gerichtete prognostische Betrachtung) nicht kalendermäßig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt. Die Prüfung der Dauerhaftigkeit hat je Beschäftigungsverhältnis oder Änderung des Berufsbildes zu erfolgen. Ein neues Beschäftigungsverhältnis kann bei einem sog. Gesamthafenarbeiter, der bei Hafeneinzelbetrieben (zumindest zeitweise) beschäftigt wird, vorliegen. Denn der Arbeitsvertrag zum jeweiligen Hafeneinzelbetrieb ist subsidiär zum Dienstverhältnis mit dem Gesamthafenbetrieb. Beratungshinweis: Keine unbefristete Tätigkeitsstätte Bei befristeten Arbeitsverhältnissen kommt eine unbefristete Zuordnung nicht in Betracht. Es ist ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer unbefristet an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Der BFH lehnt die anderslautende Auffassung der FinVerw ab. b) Alternative 2: Dauer des Dienstverhältnisses Eine dauerhafte Zuordnung kann nach § 9 Abs. 4 S. 3 2. Alternative EStG auch vorliegen, wenn diese für die Dauer des Dienstverhältnisses gilt. War der Arbeitnehmer i.R.e. befristeten Arbeits- oder Dienstverhältnisses bereits einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet und wird er im weiteren Verlauf einer anderen Tätigkeitsstätte zugeordnet, erfolgt diese zweite Zuordnung nicht mehr für die gesamte Dauer des (verbleibenden) Arbeits- oder Dienstverhältnisses. Denn in Bezug auf die zweite Zuordnung steht (aus der auch insoweit maßgeblichen Sicht ex ante) fest, dass sie nicht für die (gesamte) Dauer des Dienstverhältnisses gilt, sondern lediglich für die Dauer des verbleibenden Arbeits- oder Dienstverhältnisses. Beratungshinweis: Geänderte Verwaltungsauffassung Der BFH hat sich der anderslautenden Auffassung der FinVerw nicht angeschlossen. Durch die vorgesehene Veröffentlichung der BFH-Urt. wendet die FinVerw diese Entscheidungen über den entschiedenen Einzelfall hinaus an. Nach der BFH-Rspr. ist im jeweiligen Einzelfall zu unterscheiden, ob die Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses die (zeitlich begrenzte) Fortführung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses (= einziges, wiederholt verlängertes Beschäftigungsverhältnis) oder ein neues Beschäftigungsverhältnis ist. Beratungshinweis: Arbeitsrechtliche Abgrenzung Die hierdurch entstehende Abgrenzungsfrage, ob ein neues oder ein fortgesetztes Beschäftigungsverhältnis vorliegt, soll nach Auffassung des BFH nach arbeitsrechtlichen Regelungen zu beantworten sein. Erfolgt eine Verlängerung jeweils schriftlich vor Ablauf der Befristung und bleibt der übrige Vertragsinhalt unverändert, liegt ein einziges, wiederholt verlängertes Beschäftigungsverhältnis vor. Auf diese Fälle ist die neue BFH-Rspr. anzuwenden. Liegt hingegen ein neues Beschäftigungsverhältnis vor, beginnt für jedes neue Beschäftigungsverhältnis ein neuer Betrachtungszeitraum bezüglich der Prüfung der Dauerhaftigkeit. Ein neues Beschäftigungsverhältnis kann lt. BFH bei einem sog. Gesamthafenarbeiter, der auch bei Hafeneinzelbetrieben (zumindest zeitweise) beschäftigt ist, vorliegen. Denn der Arbeitsvertrag zum jeweiligen Hafeneinzelbetrieb ist subsidiär zum Dienstverhältnis mit dem Gesamthafenbetrieb. Beratungshinweis: Auswirkungen der Dienstvertragstheorie Selbst wenn der Mitarbeiter beim jeweiligen Hafeneinzelbetrieb dauerhaft für dieses - wenn auch nur kurzfristige - Dienstverhältnis (Urteilsfall z.T. 1 Arbeitstag) tätig wird, heißt dies noch nicht, dass eine Abrechnung nach Reisekostenrecht ausscheidet. Verfügt der jeweilige Hafeneinzelbetrieb über keine ortsfeste Einrichtung , liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor und Reisekosten sind abzurechnen. Zu prüfen ist dies für jedes einzelne Dienstverhältnis zum jeweiligen Hafeneinzelbetrieb; Vortätigkeiten bei einem anderen Hafeneinzelbetrieb beeinflussen diese Beurteilung nicht. Fahrtkosten: Durch die Dienstvertragstheorie des BFH kann auch kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 a S. 3 EStG vorliegen, so dass die Fahrtkosten mit den tatsächlichen Aufwendungen abzurechnen sind. Mehraufwendungen für Verpflegung: In Bezug auf das jeweilige Dienstverhältnis zum Hafeneinzelbetrieb kommen für die ersten drei Einsatzmonate Mehraufwendungen für Verpflegung in Frage. c) Alternative 3: Zeitraum von mehr als 48 Monaten Von einer dauerhaften Zuordnung ist auch auszugehen, wenn der Arbeitnehmer über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer ortsfesten Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Wird eine auf (zunächst) weniger als 48 Monate geplante Tätigkeit eines Mitarbeiters verlängert, kommt es für die Beantwortung der Frage, ob eine dauerhafte Zuordnung vorliegt, darauf an, ob der Arbeitnehmer vom Zeitpunkt der Verlängerung an noch mehr als 48 Monate an der Tätigkeitsstätte eingesetzt werden soll. Diese günstige Verwaltungsauslegung zur sog. Kettenabordnung hat das FG Münster bestätigt. Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts v. 20.3.2013, BGBl I 2013, 285 = BStBl I 2013, 188 § 9 Abs. 4 EStG BMF-Schr. v. 24.10.2014 - IV C 5 - S 2353/14/10002, BStBl I 2014, 1412 BMF-Schr. v. 23.12.2014 - IV C 6 - S 2145/10/10005:001-2014/1085209, BStBl I 2015, 26 Kritisch hierzu FG Düsseldorf, Urt. v. 11.3.2019 - 9 K 1960/17 E, G, EFG 2019, 873, Rev. eingelegt, Az des BFH: X R 14/19 § 9 Abs. 4 S. 1 EStG § 9 Abs. 4 S. 2 EStG § 9 Abs. 4 S. 4 EStG § 9 Abs. 4 S. 3 EStG § 9 Abs. 4 S. 5 EStG Nds. FG, Urt. v. 24.4.2017 - 2 K 168/16, EFG 2017, 980 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 EStG Nds. FG, Urt. v. 30.11.2016 - 9 K 130/16, EFG 2017, 202 FG Hamburg, Urt. v. 30.8.2016 - 2 K 218/15, EFG 2016, 1937 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 a S. 1 und 2 EStG BMF-Schr. v. 24.10.2014 - IV C 5 - S 2353/14/10002, BStBl I 2014, 1412 § 9 Abs. 4 S. 1 EStG BFH-Urt. v. 11.4.2019 - VI R 40/16, BFH/NV 2019, 959 und BFH-Urt. v. 11.4.2019 - VI R 12/17, BFH/NV 2019, 963 BFH-Urt. v. 11.4.2019 - VI R 40/16, BFH/NV 2019, 959 und BFH-Urt. v. 11.4.2019 - VI R 12/17, BFH/NV 2019, 963; so auch BMF-Schr. v. 24.10.2014 - IV C 5 - S 2353/13/10002, BStBl I 2014, 1412, Rz 3 Geserich, NWB 2019, 2925, 2926 BayLfSt, Vfg. v. 15.2.2016 - S 2353 1.1-16/1 St 32, DStR 2016, 964 § 9 Abs. 4 S. 2 EStG BT-Drucks. 17/10774, 15 So auch FG Nürnberg, Urt. v. 3.5.2018 - 6 K 1033/17, Juris; Rev. beim BFH unter VI R 10/19 anhängig BFH-Urt. v. 4.4.2019 - VI R 27/17, BFH/NV 2019, 944, Rz 27 BMF-Schr. v. 24.10.2014 - IV C 5 - S 2353/14/10002, BStBl I 2014, 1412, Rz 6 BFH-Urt. v. 11.4.2019 - VI R 36/16, BFH/NV 2019, 956 FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.1.2019 - 4 K 4165/17, Juris; Rev. unter VI R 9/19 anhängig FG Nürnberg, Urt. v. 3.5.2018 - 6 K 1218/17, Juris; Rev. beim BFH unter VI R 11/19 anhängig FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.5.2019 - 4 K 4259/17, Rev. beim BFH unter VI R 25/19 anhängig BFH-Urt. v. 11.4.2019 - VI R 40/16, BFH/NV 2019, 959 BMF-Schr. v. 24.10.2014 - IV C 5 - S 2353/14/10002, BStBl I 2014, 1412, Rz 14 Beispiel 5 A.A. BMF-Schr. v. 24.10.2014 - IV C 5 - S 2353/14/10002, BStBl I 2014, 1412, Rz 10 BFH-Urt. v. 4.4.2019 - VI R 27/17, BFH/NV 2019, 944 BFH-Urt. v. 4.4.2019 - VI R 27/17, BFH/NV 2019, 944 Herv. d. Verf. Vgl. auch BMF-Schr. v. 15.8.2019 - IV C 5 - S 2342/19/10007:001, BStBl I 2019, 875, Rz 15 ff. (zu § 3 Nr. 15 EStG) BFH-Urt. v. 10.4.2019 - VI R 6/17, BFH/NV 2019, 947; so auch Seifert, NWB 2017, 996 BFH-Urt. v. 11.4.2019 - VI R 36/16, BFH/NV 2019, 956 BFH-Urt. v. 10.4.2019 - VI R 6/17, BFH/NV 2019, 947, Rz 32 BMF-Schr. v. 24.10.2014 - IV C 5 - S 2353/13/10002, BStBl I 2014, 1412, Rz 19 Zur Veröffentlichung vorgesehen: https://www.bundesfinanzministerium.de/ Web/DE/Service/Publikationen/BFH_Entscheidungen/bfh_entscheidungen.html BFH-Urt. v. 10.4.2019 - VI R 6/17, BFH/NV 2019, 947, Rz 33 ff. mit Verweis auf BAG-Urt. v. 26.10.2016 - 7 AZR 535/14, Juris, Rz 18 und 24 m.w.N. BFH-Urt. v. 11.4.2019 - VI R 36/16, BFH/NV 2019, 956 Siehe vorherige Ausführungen So auch Hilbert, NWB 31/2019, 2254 § 9 Nr. 4 a S. 6 und 7 EStG § 9 Abs. 4 S. 3 EStG FG Münster, Urt. v. 25.3.2019 - 1 K 447/16 E, Juris; Rev. nicht zugelassen
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