Dipl.-Jur. Dr. Ernst-August Ehlers, Ltd. Regierungsdirektor a.D., Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg
|
Jahrgang: 2001 . Seite: 147
|
Ein formunwirksames Vermächtnis kann der Besteuerung nur zugrundegelegt werden, wenn feststeht, dass vom Formmangel abgesehen eine Anordnung des Erblassers von Todes wegen vorliegt und der Beschwerte dem Begünstigten das diesem Zugedachte überträgt, um dad ...
|
|
Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
|
Jahrgang: 2000 . Seite: 266
|
BFH v. 7.12.1999 - II B 79/99, BB 2000, 552 I. Zur Erinnerung Wir hatten im AktStR 1999 über einen BFH-Beschluss v. 9.6.1999 berichtet, in dem es um die Anzeigepflicht und Abgabe einer ErbSt-Erklärung einer Vermächtnisnehmerin in einem Fall ging, in dem der Erblasser zugleich Testamentsvollstreckung angeordnet hatte. In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte er die ...
|
|
Karl Friedrich Wendt, Ministerialdirigent a.D., Hannover
|
Jahrgang: 1999 . Seite: 581
|
A. Vorbemerkung AnzeigepflichtAnzeigepflicht In der nachfolgend besprochenen Entscheidung des II. Senats des BFH geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich für den Erben, den Vermächtnisnehmer und den Testamentsvollstrecker eine Anzeigepflicht hinsichtlich des Erbfalls ergibt und die Abgabe einer ErbSt-Erklärung erforderlich wird. B. BFH v. 9.6.1999 - I ...
|
|
Dipl.-Jur. Dr. Ernst-August Ehlers, Ltd. Regierungsdirektor a.D., Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg
|
Jahrgang: 1999 . Seite: 233
|
A. Vorbemerkungen Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts (ErbStR) vom 21.12.1998 ist inzwischen abgedruckt in BStBl I, Sonder-Nr ...
|
|