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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2009 . Seite: 1
A. Vorbemerkungen Mit der Verkündung im BGBl am 24.12.2008  hat eines der längsten Gesetzgebungsverfahren seinen Abschluss gefunden. Die Reform hat die Idee einer Steuervereinfachung durch Ansatz  eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes ohne sachliche Steuerbefreiungen mit niedrigen Freibeträgen, aber auch (ggf ...

Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover|Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2009 . Seite: 39
Vorbemerkungen Grundsätze Die Veräußerung von PV ist einkommensteuerrechtlich grds. irrelevant. Durchbrochen wird dieser sog. Dualismus der Einkünfteermittlung nur in folgenden Fällen:  § 17 Abs. 1 EStG: Veräuße ...

AktStR: Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover, 2009 S. 61: BMF-Schreiben zur pauschalen Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte BMF-Schreiben zur pauschalen Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 2009 . Seite: 61 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. FinVerw wendet BFH-Rspr. zur Ermittlung des Zuschlags für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Überlassung von Dienstwagen nicht an. BMF-Schr. v. 23.10.2008 - IV C 5 - S 2334/08/10010, BStBl I 2008, 961 I. Vorbemerkungen Stellt der ArbG seinem ArbN einen Dienstwagen unentgeltlich bzw. verbilligt zur Verfügung, den der ArbN auch privat nutzen darf, und wird hierüber kein Fahrtenbuch geführt, ist der damit verbundene geldwerte Vorteil für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattungen einschl. der USt anzusetzen, § 8 Abs. 2 S. 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG. Kann das Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich dieser Wert um einen Zuschlag von 0,03 % des genannten Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, § 8 Abs. 2 S. 3 EStG. Umstritten ist, ob es für die Erhebung des Zuschlags ausreicht, dass dem ArbN die abstrakte Nutzungsmöglichkeit eingeräumt wird, oder ob im Einzelfall die individuellen Nutzungsverhältnisse maßgeblich sind. Während im Schrifttum  z.T. die Auffassung vertreten wird, dass der Zuschlag nur erhoben werden könne, wenn das Kfz tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird, soll der Zuschlag nach Auffassung einiger Finanzgerichte auch dann zu erheben sein, wenn das Kfz für solche Fahrten gar nicht genutzt , die regelmäßige Arbeitsstätte nur einmal in der Woche angefahren wird  oder wenn das Fahrzeug nur für Fahrten zwischen Wohnung und Bahnhof zur Weiterfahrt zur Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln genutzt wird . Wir hatten in AktStR 3/2008  über die beiden Revisionsentscheidungen des BFH gegen die Urteile des FG Münster  und des FG München  berichtet. In beiden Fällen hatte der BFH die klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Finanzgerichte zurückverwiesen. Im Verfahren VI R 85/04 ( Außendienstmitarbeiter-Fall) hatte der ArbN mit dem ihm zur Verfügung gestellten Dienstwagen die (50 km entfernte) Arbeitsstätte seines ArbG mindestens einmal wöchentlich aufgesucht. Im Verfahren VI R 68/05 ( Park-and-Ride-Fall) hatte der ArbN den Dienstwagen werktäglich für Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem 3,5 km entfernten Bahnhof genutzt. Von dort war er mit der Bahn zu seiner 114 km entfernten Arbeitsstätte gefahren. Die FinVerw hat nunmehr zu beiden Entscheidungen einen Nichtanwendungserlass herausgegeben. II. BMF-Schr. v. 23.10.2008 - IV C 5 - S 2334/08/10010, BStBl I 2008, 961 Die FinVerw wendet das Urteil VI R 85/04 (Außendienstmitarbeiter-Fall) nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus an. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung komme es weder vom Wortlaut des § 8 Abs. 2 S. 3 EStG noch vom Zweck des Gesetzes her an. Der Gesetzeswortlaut lasse nur zwei Methoden zu: Die pauschale (1 %-Regelung) und die individuelle Nutzungswertermittlung (Fahrtenbuchmethode). Entscheidend sei nur, ob der ArbN die objektive Möglichkeit habe, das Kfz für derartige Fahrten zu nutzen. Bereits die Verfügbarkeit des Kfz für diese Fahrten führe zu einem geldwerten Vorteil. Konsequenterweise lehnt das BMF auch die vom BFH vorgenommene Einzelbewertung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer entsprechend der tatsächlichen Nutzung ab. § 8 Abs. 2 S. 3 EStG beinhalte eine Typisierung, die der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens diene. Diese werde mit einer über die Fahrtenbuchmethode hinausgehenden Einzelbewertung zunichte gemacht und erschwere den Gesetzesvollzug. Auch das BFH-Urt. VI R 68/05 ( Park-and-Ride-Fall) lehnt das BMF für den Regelfall ab, lässt aber eine Billigkeitsregelung i.S.v. § 163 S. 1 AO in folgenden Fällen zu: Das Kfz wird vom ArbG dem ArbN nur für eine Teilstrecke zur Verfügung gestellt und der ArbG überwacht die Einhaltung seines Verbots . Der ArbN legt für die mit dem Kfz nicht genutzte Teilstrecke z.B. eine auf seinen Namen ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vor. III. Anmerkungen 1. Allgemeines Die Reaktion der FinVerw überrascht angesichts der erstinstanzlichen finanzgerichtlichen Rspr. nicht. Auch der Wortlaut des § 8 Abs. 2 S. 3 EStG ("kann genutzt werden") stützt die Auffassung der FinVerw. Indes überzeugt das Argument des BMF, die Rspr. würde den Vereinfachungscharakter der Regelung zunichte machen und den Gesetzesvollzug erschweren, nicht. Denn in den umgekehrten Fällen einer fiskalischen Judikatur des BFH ist die FinVerw dem stets gefolgt, auch wenn diese mit Komplikationen und einem erwerten Gesetzesvollzug verbunden waren. 2. Einzelne Fallgestaltungen Stpfl., die mit ihrem Dienstwagen den Dienstsitz ihres ArbG nicht ständig aufsuchen (z.B. nur einmal wöchentlich), sollten eine Besteuerung i.H.d. pauschalen Zuschlags von 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht akzeptieren. Der BFH hat in seinem Urt. VI R 85/04 ( Außendienstmitarbeiter-Fall) mit überzeugenden Gründen dargelegt, warum eine Besteuerung in dieser Höhe bei einer nur einmal wöchentlichen Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sachlich nicht gerechtfertigt ist . Hinweis Zwischenzeitlich hat der BFH mit Urt. v. 28.8.2008 auch über die Rev. gegen das Urt. des Hessischen FG v. 26.3.2007 - 11 K 1844/05, EFG 2007, 1327 entschieden . Im dortigen Fall hatte der ArbN vorgetragen, er habe das Dienstfahrzeug überhaupt nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, sondern für derartige Fahrten ausschließlich öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch genommen. Auch hier hat der BFH auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens abgestellt und von einer Erhebung des pauschalen Zuschlags i.H.v. 0,03 % des Listenpreises abgesehen. Insoweit war für ihn maßgebend, dass der ArbN im Einspruchsverfahren Kopien von persönlichen Jahreskarten für die Bahnverbindung von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte des ArbG vorlegen konnte. Da die BFH-Rspr. zu einer beträchtlichen Steuerersparnis des ArbN führen kann, ist aus Gründen der Beweisvorsorge die Führung eines Fahrtenbuchs zu empfehlen. Denn es gilt der Anscheinsbeweis, dass ein für private Zwecke zur Verfügung stehender Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden kann. Um den Anscheinsbeweis zu widerlegen, muss ein Fahrtenbuch nicht den strengen Vorgaben der BFH-Rspr. zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG entsprechen. Es reicht aus, wenn die Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte während eines repräsentativen Zeitraums dokumentiert wird. Auch ArbN, die den Dienstwagen nur für Fahrten zwischen der Wohnung und dem nächstgelegenen Bahnhof nutzen und den Rest der Fahrtstrecke zum Dienstsitz des ArbG mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen ( Park-and-Ride-Fälle), sollten die Auffassung der FinVerw nicht akzeptieren. Allerdings reicht eine bloße Behauptung des ArbN nicht, er habe das Fahrzeug für eine bestimmte Teilstrecke (z.B. vom Bahnhof am Ort seines Wohnsitzes bis zur Arbeitsstätte des ArbG) nicht genutzt. Soweit ggü. dem ArbG ein Haftungsbescheid ergehen sollte, in dem für die Ermittlung des geldwerten Vorteils die gesamte Entfernung zwischen der Wohnung und Arbeitsstätte (und nicht nur die tatsächlich vom ArbN mit dem Dienstwagen zurückgelegte Teilstrecke) zugrunde gelegt worden ist, sollte der Bescheid mit dem Einspruch angefochten und der Klageweg beschritten werden.      Vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl., § 8 Rz 46       Hessisches FG, Urt. v. 26.3.2007 - 11 K 1844/05, EFG 2007, 1327       FG Münster, Urt. v. 28.4.2004 - 1 K 3214/01, EFG 2005, 775       FG München, Urt. v. 15.4.2005 - 8 K 2890/03, EFG 2006, 958       Vgl. Bolz, AktStR 2008, 408 ff       FG Münster, Urt. v. 28.4.2004 - 1 K 3214/01, EFG 2005, 775       FG München, Urt. v. 15.4.2005 - 8 K 2890/03, EFG 2006, 958       BMF-Schr. v. 28.5.1996 - IV B 6 - S 2334 - 173/96, BStBl I 1996, 654 Tz 10       Der BFH weist darauf hin, dass dem Zuschlag von 0,03 % des Listenpreises die typisierende Annahme des Gesetzgebers zugrunde liege, dass der Dienstwagen monatlich an 15 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Nach dieser Grundannahme sei die Nutzung des Dienstwagens für die einzelnen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer zu bewerten. Weiche der ArbN mit seinem Fahrverhalten von dieser Grundannahme stark ab, sei eine teleologische Reduktion des § 8 Abs. 2 S. 3 EStG mit der Folge vorzunehmen, dass solche Fahrten entsprechend der Regelung in § 8 Abs. 2 S. 5 EStG mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer einzeln zu bewerten seien; vgl. hierzu im Einzelnen Bolz, AktStR 2008, 407, 413       BFH-Urt. v. 28.8.2008 - VI R 52/07, DStR 2008, 2469   

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2009 . Seite: 66
1. Neben der Besteuerung nach der 1%-Regelung für die private Kfz-Nutzung sind die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der sog. 0,03%-Regelung pauschal zu versteuern. 2. Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des ArbG ist keine regelmäßige Arbeitsstätte des ArbN. BFH-Urt. v. 10.7.2008 - VI R 21/07, BFH/NV 2008, 1923 I. Vorbemerkung Stellt der ArbG dem ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2009 . Seite: 70
Verbleibender Verlustvortrag zur Einkommensteuer - gesonderte Feststellung nach § 10 d EStG BFH-Urt. v. 10.7.2008 - IX R 90/07, BFH/NV 2009, 58 BFH-Urt. v. 17.9.2008 - IX R 72/06, BFH/NV 2008, 2114 I. Vorbemerkungen Die Regelungen zum Verlustausgleich und Verlustabzug bzw. zum Verlustrücktrag/-vortrag i ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2009 . Seite: 82
Wird in einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten ein Teil des bis dahin bestehenden angemessenen Lohnanspruchs in einen Direktversicherungsschutz umgewandelt ohne Veränderung des Arbeitsverhältnisses im Übrigen (sog. echte Barlohnumwandlung), sind die Versicherungsbeiträge betrieblich veranlasst und regelmäßig ohne Prüfun ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2009 . Seite: 88
Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug bei Aufwendungen für Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung und zur Verbesserung der beruflichen Kommunikationsfähigkeit (Supervisionen und NLP-Kurse). BFH-Urt. v. 28.8.2008 - VI R 35/05, BFH/NV 2008, 2108 BFH-Urt. v. 28.8.2008 - VI R 44/04, BFH/NV 2008, 2106 I. Vorbemerkungen WK sind gem. § 9 Abs. 1 S. ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2009 . Seite: 94
Unterhaltsleistungen eines Stpfl. an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Lebenspartnerin sind ohne Berücksichtigung der sog. Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abs. 1 S. 2 EStG abziehbar (gegen BMF-Schr. v. 28.3.2003, BStBl I 2003, 243). BFH-Urt. v. 29.5.2008 - III R 23/07, BFH/NV 2008, 1911 Aufwendungen für den typischen Unterhaltsbedarf - insb. ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2009 . Seite: 102
Die Entnahme eines Grundstücks aus dem Unternehmen ist von der Umsatzsteuer befreit. BMF-Schr. v. 22.9.2008 - IV B 8 - S 7109/07/10002, BStBl I 2008, 895 I. Vorbemerkung Bei der Entnahme von Grundstücken/Gebäuden aus dem Unternehmensbereich gab es nach früherer Rechtsauffassung der FinVerw umsatzsteuerlich kein Problem: Die Entnahme war nach Ablauf des 10-jährigen Berichtig ...

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