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AktStR: Dipl.-Jur. Dr. Ernst-August Ehlers, Ltd. Regierungsdirektor a.D., Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg, 2001 S. 1: Steuerliche Erleichterungen zur Förderung von Stiftungen Steuerliche Erleichterungen zur Förderung von Stiftungen Dipl.-Jur. Dr. Ernst-August Ehlers, Ltd. Regierungsdirektor a.D., Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg Jahrgang: 2001 . Seite: 1 A. Vorbemerkungen I. Wachsende Bedeutung der Stiftungen Die Stiftung ist ein wesentliches Instrument zur Lösung von Gemeinschaftsaufgaben, zu deren Erfüllung der Staat immer weniger in der Lage ist. Die Stiftung als Ausfluss privater Initiative kann staatliche Tätigkeit entlasten und befruchten, gesellschaftlichen Ideenreichtum sichern und den Freiheitsspielraum all derer erweitern, die in ihrer wissenschaftlichen Forschung, künstlerischen Betätigung oder ihren sozialen Engagement anderenfalls auf staatliche Förderung im eng begrenzten Haushaltsrahmen angewiesen wären.  Daher wird unter den Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO diese private selbstlose Förderung des Gemeinwohls durch den Fiskus auch steuerbegünstigend stimuliert und prämiert.  Gleichzeitig bietet sich in der Rechtsform der Stiftung ein erfolgreiches Instrument zur Regelung der Unternehmensnachfolge und zur Sicherung der Kontinuität der Geschäftsführung im Rahmen eines Generationenwechsels.   Besonders attraktiv dürften Stiftungen sein, die den Versorgungsaspekt der Stifterfamilie mit dem bei größeren Vermögensmassen relevanten Vorteil von Steuervergünstigungen verbinden können.   II. Rechtsform der Stiftung Die rechtsfähige Stiftung des Privatrechts ist ein selbständiges Gebilde mit eigener Rechtspersönlichkeit, welches zur Verwirklichung bestimmter Ziele gegründet wird. Die Rechtsform der Stiftung kennt dabei weder außenstehende Eigentümer noch Gesellschafter oder Mitglieder; sie ist vielmehr ein rechtlich verselbständigtes Zweckvermögen.   Stiftungsgeschäft Stiftungsgeschäft Die Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung setzt ein Stiftungsgeschäft voraus, welches sowohl eine organisationsrechtliche als auch eine vermögensrechtliche Komponente enthält. Die Satzung entscheidet zunächst über die Identität der Stiftungsorganisation, materielle und organisatorische Grundentscheidungen, Gestalt und Zielrichtung der Stiftung. Daneben enthält das Stiftungsgeschäft das Ausstattungsversprechen, entweder unter Lebenden oder von Todes wegen. staatliches Genehmigungsverfahren staatliches Genehmigungsverfahren Jede neu gegründete Stiftung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Landesregierung bzw. das zuständige Fachministerium. Eine Verbesserung der zivilrechtlichen Rahmenbedingungen ist eingeleitet, zur Zeit aber noch nicht Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens . III. Steuerliche Neuerungen Das am 26.7.2000 in Kraft getretene "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen"  geht zurück auf eine Gesetzesinitiative der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Abweichende Vorschläge der Oppositionsparteien im Bundestag fanden im Rahmen des Vermittlungsverfahrens Berücksichtigung.   Die Neuregelungen sind bereits rückwirkend ab dem 1.1.2000 anzuwenden. B. Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen (StiftFöG) v. 14.7.2000, BStBl I 2000, 1192 I. Förderung von Stiftungen im Rahmen des Gemeinnützigkeitsrechts (§§ 51 ff. AO) 1. Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO n.F.) Selbstlosigkeit Selbstlosigkeit Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, erlangen die steuerlichen Begünstigungen nur, wenn sie die steuerbegünstigten Zwecke "selbstlos" fördern bzw. unterstützen. Was "selbstlos" ist, bestimmt § 55 AO, den die FinVerw  wie folgt interpretiert: "Eine selbstlose Mittelverwendung liegt dann vor, wenn die Körperschaft ihre Mittel zeitnah für ihre steuerbegünstigten Zwecke einsetzt". zeitnaheMittelverwendung zeitnaheMittelverwendung Die Aussage des Anwendungserlasses wird jetzt in die neu eingefügte Ziff. 5 des § 55 Abs. 1 AO übernommen. Danach muss die Körperschaft ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2. Bildung einer freien Rücklage (§ 58 Nr. 7 a AO) Der Vermögensaufbau bei gemeinnützigen Körperschaften unterliegt Beschränkungen, die aber durch die Änderungen des § 58 AO erleichtert werden. Überschüsse aus Vermögensverwaltung Überschüsse aus Vermögensverwaltung Eine steuerbegünstigte Körperschaft kann jetzt ein Drittel - bisher ein Viertel - ihres jährlichen Überschusses aus der Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuführen, ohne gegen das Gebot der Selbstlosigkeit zu verstoßen. Zusätzlich können 10 % der Überschüsse aus den anderen Bereichen, d. h. aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, dem Zweckbetrieb und dem ideellen Bereich, einer freien Rücklage zugeführt werden. Mit der Schaffung einer 10 %-Grenze sollte offenbar ein Ausgleich für solche Körperschaften geschaffen werden, die über keine nennenswerten Einkünfte aus Vermögensverwaltung verfügen und daher von der neuen Drittel-Grenze nicht profitieren.   Überschüsse aus anderen Bereichen Überschüsse aus anderen Bereichen Dauer-Rücklage Dauer-Rücklage Die freie Rücklage hat gegenüber der zweckgebundenen Rücklage nach § 58 Nr. 6 AO den Vorteil, dass während des Bestehens der steuerbegünstigten Körperschaft die Rücklage nicht mehr aufgelöst werden muss. Die freie Rücklage eröffnet deshalb die Möglichkeit, trotz der Gemeinnützigkeit Mittel anzusammeln und somit das Vermögen der Körperschaft zu erhöhen. 3. Zuwendungen zur Vermögensbildung (§ 58 Nr. 11 AO n. F.) In der neu eingefügten Nr. 11 des § 58 AO wird nunmehr die Zulässigkeit einer Mittelzuführung zum Vermögen ausdrücklich geregelt, um dadurch den Vermögensaufbau einer gemeinnützigen Körperschaft bzw. Stiftung zu fördern. Nach § 58 Nr. 11 AO n. F. wird die Steuervergünstigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft folgende Mittel ihrem Vermögen zuführt: - Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat, - Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind, - Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden, - Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören. Bei den o.g. Tatbestandsmerkmalen handelt es sich nicht um einen abschließenden Katalog, sondern um Anwendungsfälle eines allgemeinen Grundsatzes, wonach es allein Sache des Zuwendenden ist, die Art und Weise der Verwendung seiner Zuwendung bei der Empfängerkörperschaft festzuschreiben . 4. Sonderregelung für Stiftungen (§ 58 Nr. 12 AO) Thesaurierung in der Gründungsphase bei Stiftungen Thesaurierung in der Gründungsphase bei Stiftungen Während die oben behandelten Veränderungen für alle steuerbegünstigten Körperschaften gelten, gewährt die zusätzlich eingeführte Nummer 12 des § 58 AO eine spezielle Erleichterung des Vermögensaufbaus für Stiftungen. Diese dürfen im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen. Dadurch können Stiftungen zukünftig erhebliche Mittel ansammeln. Spenden/Zuschüsse Spenden/Zuschüsse Thesaurierungsfähig sind nur Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Spenden und sonstige Zuwendungen und Zuschüsse dürfen dagegen auch weiterhin nur unter den Voraussetzungen des § 58 Nr. 11 AO dem Vermögen zugeführt werden. Die Rücklage ist auf das Jahr der Errichtung (d. h. das Jahr der Genehmigungserteilung) und die beiden folgenden Jahre beschränkt. II. Einkommensteuerliche Förderung von Stiftern 1. Bisherige Regelung Bisher konnte ein Stifter gemäß § 10 b EStG Mittel, die er der Stiftung zur Verfügung gestellt hatte, wie folgt als Sonderausgaben abziehen: - Mittel zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke waren bis zur Höhe von 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar (alternativ 2 ‰ der Summe aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern des Kalenderjahres). - Bei Mitteln für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöhte sich der Prozentsatz von 5 % um 5 Prozentpunkte auf 10 %. - Einzelzuwendungen von mindestens 50.000 DM zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke waren im Rahmen der Höchstsätze im Veranlagungszeitraum der Zuwendung, im vorangegangenen und in den fünf folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen. 2. Neuregelung (§ 10 b EStG n.F.) a) Zusätzlicher Sonderausgabenabzug in Höhe von 40.000 DM (§ 10 b Abs. 1 S. 3 EStG) Die bisherige Regelung wurde für Stiftungszwecke als unzureichend angesehen. Der neu eingefügte § 10 b Abs. 1 S. 3 EStG sieht daher einen erweiterten Spendenabzug für Zuwendungen vor. Wer an eine steuerbegünstigte Stiftung spendet, kann neben dem oben beschriebenen Spendenabzug weitere Sonderausgaben von maximal 40.000 DM abziehen. aa)Beschränkung auf Zuwendungen an Stiftungen auch nichtrechtsfähige Stiftungen begünstigt auch nichtrechtsfähige Stiftungen begünstigt Der zusätzliche Sonderausgabenabzugsbetrag bis maximal 40.000 DM gilt nur für Zuwendungen an "Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts". Er ist damit nicht für andere steuerbegünstigte Körperschaften anwendbar, also streng rechtsformbezogen ausgestaltet.  Der zusätzliche Abzugsbetrag gilt auch für Zuwendungen an sog. nichtrechtsfähige Stiftungen. Hierbei handelt es sich um Stiftungen des privaten Rechts, die nicht den Regeln der §§ 80 ff. BGB unterstehen, auf die vielmehr die Grundsätze des Schenkungs- bzw. Treuhandrechts oder - bei Stiftungen von Todes wegen - des Erbrechts anzuwenden sind . bb)Kreis der begünstigten Stiftungszwecke Ausnahme für Freizeitzwecke Ausnahme für Freizeitzwecke Nach § 10 b Abs. 1 S. 3 EStG n. F. sind grundsätzlich alle steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO spendenbegünstigt. Eine Ausnahme macht die Neuregelung aber für sog. Freizeitzwecke wie Amateurfunken, Modellflug, Karneval, Hundesport u. a. (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO). cc)Zuwendungen an Stiftungen und Mittelweiterleitung Spendensammel-stiftungen Spendensammel-stiftungen Der neue Abzugsbetrag für Stiftungen will nach der Gesetzesbegründung eine Förderung der gemeinnützigen Stiftungen erreichen . Daher ist es folgerichtig, dass der Gesetzeswortlaut keinen Ansatzpunkt für eine Beschränkung auf unmittelbar verwendete Zuwendungen enthält und eine Weiterleitung durch die Stiftung an andere steuerbegünstigte Körperschaften steuerunschädlich ist. Das bedeutet im Ergebnis, dass gemeinnützige Vereine, KapG und die öffentliche Hand durch Gründung von "Spendensammelstiftungen" (§ 58 Nr. 1 AO), die die Spenden sammeln und an die dahinterstehenden Organisationen weiterleiten, ihren Spendern den neuen Abzugsbetrag vermitteln können . Beispiel Der Stpfl. X hat einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 150.000 DM. Er wendet im VZ 2000 einem mildtätigen Verein 8.000 DM und einer gemeinnützigen Stiftung 48.000 DM zu. In diesem Fall kann die Spende an den mildtätigen Verein nach § 10 b Abs. 1 S. 2 EStG abgezogen werden (bis 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte). Für die Zuwendung an die Stiftung ist zunächst der verbleibende Abzugsbetrag nach § 10 b Abs. 1 S. 2 EStG von 7.000 DM auszuschöpfen. Für den Restbetrag (41.000 DM) kann der neue Abzugsbetrag nach § 10 b Abs. 1 S. 3 EStG voll in Anspruch genommen werden. Lediglich in Höhe der verbleibenden 1.000 DM scheidet ein Spendenabzug aus. Der neue Abzugsbetrag von 40.000 DM gilt auch bei der KSt und GewSt (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 KStG und § 9 Nr. 5 S. 3 GewStG). b) Spende im Zusammenhang mit der Neugründung einer Stiftung (§ 10 b Abs. 1a EStG) Neugründungsspende Neugründungsspende Nach dem neu eingefügten § 10 b Abs. 1a EStG n.F. ist im Falle der Gründung einer Stiftung ein zusätzlicher Spendenabzug bis zu einem Betrag von 600.000 DM vorgesehen. Der Spender hat das Wahlrecht, die Spende über zehn Veranlagungszeiträume zu verteilen. Er muss allerdings darauf achten, dass er die Spende im Gründungszeitraum, also bis zum Ablauf eines Jahres nach Gründung der Stiftung, leistet. Der besondere Abzugsbetrag bis 600.000 DM kann der Höhe nach innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraumes nur einmal in Anspruch genommen werden. Will ein Spender den 600.000 DM-Betrag in seinem Leben mehrmals in Anspruch nehmen, muss er jeweils neue Stiftungen gründen. Zuwendungen in den Vermögensstock Zuwendungen in den Vermögensstock Der neue Abzugsrahmen nach § 10 b Abs. 1a EStG gilt nur für Zuwendungen, die in den "Vermögensstock" einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts gelangen. Unter "Vermögensstock" ist das Vermögen der Stiftung, für das gemäß § 58 Nr. 11 AO keine Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung besteht, zu verstehen . Das folgende Beispiel soll die Bedeutung der Neuregelung veranschaulichen: Beispiel Der Stpfl. X hat in dem VZ 2000 einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 250.000 DM und möchte eine Stiftung für wissenschaftliche Zwecke errichten und fördern. Nach bisheriger Regelung wären jährlich Zuwendungen bis zu 10 % vom Gesamtbetrag der Einkünfte, also 25.000 DM, als Sonderausgaben abziehbar. Dieses Abzugsvolumen erstreckt sich auf jährliche Zuwendungen und/oder eine Großspende in einem Zeitraum von sieben Jahren (Vorjahr, Veranlagungsjahr und fünf Folgejahre nach § 10 b Abs. 1 S. 3 EStG a.F.). Das wären insg. 175.000 DM. Nach der Neuregelung steht dem Stpfl. der bisherige Sonderausgabenabzug von 25.000 DM p. a. grundsätzlich weiterhin zu. Darüber hinaus können 600.000 DM einmalig anlässlich der Neugründung einer Stiftung mit jährlich 1/10 berücksichtigt werden. Erfüllt die Stiftung die Voraussetzungen des neuen § 10 b Abs. 1 S. 3 EStG, kommen noch einmal Sonderausgaben von 40.000 DM hinzu. Das bedeutet ein jährliches Volumen von 125.000 DM als Sonderausgaben. Den besonderen Abzugsbetrag i.H.v. 600.000 DM gewährt auch das GewStG, und zwar beschränkt auf Einzelunternehmer und PersG. Eine entsprechende Regelung im KStG ist hingegen nicht geschaffen worden. c) Erweiterung des Buchwertprivilegs Erweitert worden ist auch das Buchwertprivileg gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG. Bisher konnten nur Sachentnahmen aus dem BV für Spenden zugunsten mildtätiger, kirchlicher, wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke mit dem Buchwert angesetzt werden. Dies gilt ab VZ 2000 auch für Zwecke im Sinne des neugefassten § 10 b Abs. 1 S. 3 EStG. Eine erfolgsneutrale Übertragung von BV in ein Stiftungsvermögen ist nunmehr für fast alle gemeinnützigen Zwecke möglich. Ausgenommen sind auch hier gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO. III. Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes Das StiftFöG bringt eine wesentliche Ausweitung der rückwirkenden ErbSt-Befreiung nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 ErbStG. Nach bisher geltendem Recht erlosch die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit Vermögensgegenstände, die von Todes wegen oder durch Schenkung erworben wurden, innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer u. a. einer inländischen Stiftung zugewendet wurden, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar als gemeinnützig anzuerkennenden wissenschaftlichen oder kulturellen Zwecken diente. Durch die Neufassung des § 29 ErbStG entfällt die Beschränkung auf die wissenschaftlichen oder kulturellen Zwecke. Nunmehr sind alle Stiftungen erfasst, die steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 AO dienen mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO gemeinnützig sind.      Vgl. Reuter in: Münchener Kom. zum BGB, 3. Aufl. 1993, vor § 80, Rz 4f.       Vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht § 21 Rz. 1, S. 779       Vgl. Turner, DStR 1996, 1448 ff.       Vgl. Müller/Schubert, DStR 2000, 1289 ff.       Vgl. Götz, NWB, Fach 2, 7321 ff.       Vgl. Crezelius/Rawert, ZEV 2000, 421, 423, die darauf hinweisen, dass das Bundesministerium der Justiz mit entsprechenden Arbeiten begonnen hat.       StiftFöG, BStBl I 2000, 1192       Vgl. die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses v. 7.7.2000, BT-Drucks. 14/3528       Vgl. Anwendungserlass zur AO, BStBl I 1998, 630       Vgl. Hüttemann, DB 2000, 1584, 1585       Vgl. Hüttemann, DB 2000, 1584, 1585       Vgl. dazu die Kritik bei Thiel, DB 2000, 395       Vgl. Rawert, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, 13. Aufl. 1995, Vorbem. zu §§ 80 ff, Rn 181ff.       Vgl. BT-Drucks. 14/2340, 5       Vgl. Hüttemann, DB 2000, 1584, 1588       Vgl. Hüttemann, DB 2000, 1584, 1590   

Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2001 . Seite: 31
A. Vorbemerkung I. Entwicklung Durch das StÄndG 1992  wurde der Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu Lebensversicherungen von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass "die Ansprüche aus diesen Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall nicht der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind", § 10 A ...

Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2001 . Seite: 47
A. Vorbemerkung Mitunternehmer Mitunternehmer Der Begriff "Mitunternehmeranteil" ergibt sich aus § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Danach gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Gewinne aus der Veräußerung "des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist ....". In erster Linie gehören zu Mitunternehmeranteilen Anteile an PersG mit Ge ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2001 . Seite: 65
A. Vorbemerkungen I. Verdeckte Gewinnausschüttungen vGA-Definition vGA-Definition Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) i.S.v. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ist bei einer KapG eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die - durch das Gesellschaftsverhältni ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2001 . Seite: 87
A. Vorbemerkungen Schönheitsreparaturen Schönheitsreparaturen Instandhaltungen Instandhaltungen Es gehört zu den Hauptpflichten eines Vermieters, die vermietete Wohnung in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten (§ 536 BGB). Demgemäß ist er nach Zivilrecht zur Übernahme von Instandhaltungs- und Schönheitsreparaturen verpflichtet. In der Pra ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2001 . Seite: 99
A. Vorbemerkungen Alljährlich aufs Neue wiederholt sich das nach festen Regeln ablaufende Ritual der Abgabe von Steuererklärungen. Während die FinVerw an einem möglichst frühzeitigen Eingang einer Vielzahl von Steuererklärungen interessiert ist, sind die Angehörigen der steuerberatenden Berufe bestrebt, geräumige Abgabefristen für die von ihnen beratenen Stpfl. einplanen zu können, um eine annähernd gleichmäßige ...

Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2001 . Seite: 113
BFH-Beschl. v. 7.8.2000 - GrS 2/99, BStBl II 2000, 632 I. Zur Erinnerung Im AktStR 1999, 281, hatten wir über den Vorlagebeschluss des I. Senats zur phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen berichtet. Der I. Senat  hatte sich gegen eine phasengleiche Aktivierung ausgesprochen ...

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