AktStR: H.-P. Schneider, Lüneburg, 2013 S. 345: Rechtsbehelfsempfehlung Nr. 4/2013: Können Notarkosten i.R.e. Nachfolgeregelung im Unternehmen Betriebsausgaben sein? Rechtsbehelfsempfehlung Nr. 4/2013: Können Notarkosten i.R.e. Nachfolgeregelung im Unternehmen Betriebsausgaben sein? H.-P. Schneider, Lüneburg Jahrgang: 2013 . Seite: 345 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Notar- und Beratungskosten, die i.R.d. Neuordnung eines Unternehmens insb. bei der Klärung der Betriebsnachfolge bei Familienunternehmen anfallen, sind nach herkömmlicher Rechtsauffassung keine BA. Hintergrund: Vorweggenommene Erbfolgeregelungen betreffen die Vermögenssphäre und werden deshalb i.d.R. dem privaten Bereich zugeordnet. So hat das FG Nürnberg mit Urt. v. 17.3.2011 derartige Notarkosten nicht zum BA-Abzug zugelassen und damit die Kosten gewinnerhöhend als Entnahme erfasst. Das Gericht folgte damit ausdrücklich nicht der Auffassung von Götz , der Kosten in Zusammenhang mit der vorweggenommenen Erbfolge stets als BA berücksichtigen will. Das FG hat die Rev. nicht zugelassen. Allerdings wurde erfolgreich NZB eingelegt, denn nunmehr liegt eine Rev. beim IV. Senat des BFH vor. Der BFH hält "es offensichtlich für erforderlich, den Rechtscharakter der Auf-wendungen unter Beachtung des Nettoprinzips endgültig zu klären;" evtl. sind diese also Kosten aufzuteilen. Aufgrund der Revisionszulassung besteht eine gewisse Hoffnung, dass diese Rechtsfrage zugunsten der Stpfl. gelöst wird. Mit Hinweis auf dieses Verfahren liegen die Voraussetzungen zum Ruhen des Einspruchsverfahrens gem. § 363 Abs. 2 S. 2 AO vor. BFH-Urt. v. 17.6.1999 - III R 37/98, BStBl II 1999, 600 FG Nürnberg, Urt. v. 17.3.2011 - 4 K 582/2009, EFG 2011, 1688 Götz, DStR 2006, 545 ff Az des BFH: IV R 44/12 Siehe Hinweis DATEV Lexinform Dok.Nr. 0929456
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