AktStR
Vorschriften
Rechtsprechung
Über das AktStR
Heft-Nr.
4 / 2006 (3)
Rubrik
Rechtsbehelfsempfehlung (3)
Rechtsgebiet
ReBe/Mustereinsprüche (3)
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Grunderwerbsteuer bei Einbringung in Kapitalgesellschaften
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2025 . Seite: 321
1. Die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine zu diesem Zweck neu gegründete KapG kann nach § 6 a GrEStG steuerbegünstigt sein. 2. Kann die Vorbehaltensfrist des § 6 a S. 4 GrEStG in diesem Fall umwandlungsbedingt nicht eingehalten werden, steht dies der Begünstigung nicht entgegen. 3. Die Nachbehaltensfrist des § 6 a S. ...
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Zurechnung von Grundstücken bei einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG
AktStR: Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen, 2025 S. 151: Zurechnung von Grundstücken bei einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG Zurechnung von Grundstücken bei einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen Jahrgang: 2025 . Seite: 151 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. 1. Ein inländisches Grundstück ist einer Gesellschaft für den nach § 1 Abs. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang zuzurechnen, wenn sie zuvor in Bezug auf dieses Grundstück einen unter § 1 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht hat. Dies gilt auch bei mehrstöckigen Beteiligungen (Anschluss an Urteil des BFH vom 14.12.2022 - II R 40/20, BStBl II 2023, 1012, Rz 30). 2. Eine steuerbare Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft in einer niederländischen Stiftung (stichting) ist nicht nach § 5 Abs. 2 GrEStG steuerbefreit, wenn die Stiftung bei einem Rechtstypenvergleich nicht mit einer Gesamthandsgemeinschaft gleichgestellt werden kann. BFH-Urt. v. 23.7.2024 - II R 11/22, BFH/NV 2025, 213 I. Vorbemerkungen 1. Einführung Der BFH hat in den vergangenen Jahren wesentliche Klärungen zur Zurechnung von Grundstücken bei den sog. Share-Deal-Ergänzungstatbestände n (§ 1 Abs. 2a, 2b, 3, 3a GrEStG) vorgenommen. Diese Vorschriften sind von besonderer Bedeutung, da sie sicherstellen sollen, dass der Erwerb von Anteilen an Gesellschaften, die Grundstücke besitzen, nicht dazu genutzt wird, die GrESt zu umgehen. In seiner Rechtsprechung hat der BFH insb. den Begriff der Zurechnung von Grundstücken sowie die Anforderungen an die wirtschaftliche und rechtliche Verfügungsbefugnis konkretisiert. Diese Präzisierungen haben erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Steuererhebung und Gestaltungsmöglichkeiten bei Share Deals. Im Anschluss an die Entscheidungen hat auch die FinVerw ihre Auffassung zu diesen Ergänzungstatbeständen angepasst. Dabei wurde ihre neue Sichtweise aus der Praxis teilweise heftig kritisiert , da sie als restriktiv und möglicherweise über die BFH-Entscheidungen hinausgehend angesehen wird. Bemängelt wird unter anderem, dass die Verwaltung durch eine erweiterte Auslegung die Rechtssicherheit gefährde und Gestaltungen erschwere, die bislang als zulässig galten. 2. Zurechnung von Grundstücken a) Einführung Die Zurechnung von Grundstücken i.R.d. Share-Deal-Tatbestände stellt eine Frage der Auslegung dar. Konkret geht es darum, ob ein Grundstück i.S.v. § 1 Abs. 2a, 2b, 3 oder 3a GrEStG dem Vermögen einer Gesellschaft „zugeordnet“ werden kann. Nur eine PersG oder KapG, der ein Grundstück „gehört“ und deren unmittelbare oder mittelbare Gesellschafterstruktur sich innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren mind. zu 90 % verändert, erfüllt die Ergänzungstatbestände nach § 1 Nr. 2 a oder 2b GrEStG. Ebenso ist der Tatbestand des § 1 Abs. 3 oder 3a GrEStG erfüllt, wenn eine Person mind. 90 % der Anteile einer KapG oder PersG unmittelbar oder mittelbar auf sich vereinigt und dieser Gesellschaft ein Grundstück „gehört“. b) Zurechnung nach BFH Die GrESt entsteht nicht erst beim Eigentumserwerb, sondern bereits beim darauf gerichteten schuldrechtlichen Rechtsgeschäft (§ 1 Abs. 1, 5, 6, Abs. 3 Nr. 1, 3 GrEStG). Die Zurechnung eines Grundstücks beginnt daher mit der Verwirklichung eines Erwerbstatbestand s und kann vom zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum (§ 39 Abs. 1 S. 2 AO) abweichen. Diese Zurechnung kraft Tatbestandsverwirklichung wurde von der Rspr. von Beginn an auf die Share Deal-Ergänzungstatbestände übertragen. Deshalb gilt, dass ein Grundstück zum Vermögen der Gesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 2a, 2b, 3, 3a GrEStG „gehört“, sobald es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld auf Grund eines unter § 1 Abs. 1, 2, 3, 3a GrEStG fallenden Erwerbsvorgangs zuzurechnen ist. Der BFH hat nunmehr in mehreren Entscheidungen die Zurechnung kraft Tatbestandsverwirklichung für die Share-Deal-Tatbestände präzisiert. Danach gilt, dass ein Grundstück einer Untergesellschaft ihrer Obergesellschaft nur zuzurechnen ist, wenn die Obergesellschaft es selbst aufgrund eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1, 2, 3, 3a GrEStG erworben hat, der bloße Erwerb des Grundstücks durch eine Untergesellschaft nicht zu einer automatischen Zurechnung bei der Obergesellschaft bzw. im Falle mehrstöckiger Beteiligungsketten bei den Obergesellschaften führt , und das bloße Halten einer Beteiligung in einer bestimmten Höhe selbst keinen grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgang darstellt. Seine frühere Rechtsprechung, nach der ein Grundstück für Zwecke des § 1 Abs. 3 GrEStG einer Obergesellschaft auch ohne eigene Tatbestandsverwirklichung zugerechnet wurde, um damals Besteuerungslücken und Doppelbesteuerungen zu vermeiden, hat der BFH damit endgültig aufgegeben. c) Zurechnung nach Auffassung der Finanzverwaltung In den gleichlautenden Ländererlassen v. 10.5.2022 ist von der Finverw nicht ausdrücklich bestimmt worden, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen ein inländisches Grundstück einer Tochtergesellschaft zugleich (auch oder ausschließlich) grunderwerbsteuerrechtlich für die Zwecke von § 1 Abs. 2a, Nr. 2 b GrEStG zum Vermögen der Muttergesellschaft gehört. In Tz 3 beider Erlasse findet sich die aus der BFH-Rspr. entnommene Formulierung, dass „ein Grundstück der Gesellschaft [gehört], wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld gemäß § 1 Nr. 2 a bzw. Nr. 2 b GrEStG aufgrund eines unter § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 oder Nr. 3 a GrEStG fallenden Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist“ . In Tz 7 der Erlasse v. 10.5.2022 wird zusätzlich ausgeführt, dass § 1 Nr. 2 a und § 1 Nr. 2 b GrEStG gleichrangig sind und kein Vorrang besteht. Das Tatbestandsmerkmal der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen der Gesellschaft bei § 1 Nr. 2 a und Nr. 2 b GrEStG ist dahingehend zu verstehen, dass eine Grundstückszurechnung auf Grundlage von § 1 Abs. 3 und 3a GrEStG bzw. auf Grundlage einer mind. 90 %-Beteiligung an einer grundbesitzenden Tochtergesellschaft von vornherein aus systematischen Gründen ausscheidet. Mit gleichlautendem Erlass v. 16.10.2023 hat die Verwaltung ihre Position zur grunderwerbsteuerlichen Zuordnung von Grundstücken in komplexen Beteiligungsstrukturen dargelegt. Die FinVerw hat mit den Anwendungserlassen auf die jüngsten Urteile des BFH II R 44/18 , II R 40/20 und II R 33/20 reagiert. Dabei wurden nicht nur die Grundsätze der Rspr. umgesetzt, sondern es wurden auch einige Feststellungen getroffen, die über die BFH-Entscheidungen hinausgehen. Die FinVerw hat dabei zwei Fallgruppen für die Zurechnung von Grundstücken zu einer Gesellschaft festgelegt: Erstens erfolgt die Zurechnung zu einer Gesellschaft, wenn ein Erwerbsvorgang gem. § 1 Abs. 1 oder 2 GrEStG realisiert wird, was als sog. grundbesitzende Gesellschaft bezeichnet wird. Zweitens ist eine „weitere Zurechnung auf eine andere Gesellschaft“ möglich, wenn diese zuvor einen Erwerbsvorgang gem. § 1 Abs. 3 oder 3a GrEStG in Bezug auf das Grundstück durchgeführt hat ( Phantom-Grundstück). Diese Grundsätze führen in den entsprechenden Fällen aus Sicht der FinVerw zu einer Doppelzurechnung, die jedoch im Widerspruch zur Rspr. stehen könnte. Fazit ist, dass auch Experten in vielen Fällen kaum noch in der Lage sind, nach diesen Grundsätzen die „richtige“ grundbesitzende Gesellschaft zu ermitteln. Diese Sisyphus-Arbeit gleicht fast schon dem modernen, aber unlauteren Hütchen-Spiel. Nach dem Motto „Unter welchem Hut (Gesellschaft) ist das Grundstück denn?“. Außerdem kommt es in diesen Fallvarianten tatsächlich zum Anfall einer doppelten GrESt auf Grundlage eines Rechtsvorgangs. Es ist fraglich, ob dies im Einklang mit dem Belastungsgrund der GrESt stehen kann. Die Schwierigkeit, die „richtige“ grundbesitzende Gesellschaft rechtssicher zu ermitteln, zieht dann noch weitere Schwierigkeiten und Haftungsfallen mit Blick auf die Folgen von unrichtigen bzw. unvollständigen Anzeigen des Steuerschuldners nach den §§ 18 - 20 GrEStG nach sich. d) Neuregelung im § 1 Nr. 4 a GrEStG Der Gesetzgeber hat im JStG 2024 reagiert und für die Zukunft (für nach dem Tag der Verkündung - 5.12.2024 - verwirklichte Rechtsvorgänge) eine eindeutige Regelung zur Zurechnung von Grundstücken im neuen § 1 Nr. 4 a GrEStG geschaffen (zur Anwendung siehe unten unter IV.). Danach gehört das Grundstück im Regelfall „nur“ noch dem zivilrechtlichen Eigentümer. Da diese Regelung aber nicht für die Vergangenheit wirken soll, werden sich die Praktiker für bis zum 5.12.2024 verwirklichte Rechtsvorgänge mit der evtl. überschießenden Auffassung der FinVerw auseinandersetzen müssen. 3. Vom BFH zu entscheidende Rechtsfrage In der Rezensionsentscheidung hatte der BFH nunmehr über die folgenden Fragen zu befinden: Unter welchen Voraussetzungen ist ein inländisches Grundstück einer Gesellschaft für einen nach § 1 Abs. 3 GrEStG steuerpflichtigen Rechtsvorgang zuzurechnen, insbesondere im Kontext von mehrstöckigen Beteiligungen? Fällt die Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft in einer niederländischen Stiftung (stichting) unter die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 2 GrEStG, und wie wirkt sich ein Rechtstypenvergleich auf diese Bewertung aus? II. BFH-Urt. v. 23.7.2024 - II R 11/22, BFH/NV 2025, 213 1. Sachverhalt Die Klägerin ist eine Stiftung nach niederländischem Recht, die ihren Sitz in den Niederlanden hat. Sie wurde am 14.10.2009 gegründet. Alleiniger Vorstand der Klägerin war der niederländische Staatsangehörige B. Als Stiftungszweck wurde die Verwaltung der Anteile an der … Holding B.V. (Holding B.V.), einer KapG niederländischen Rechts, sowie die Herausgabe von Zertifikaten zu diesen Anteilen festgelegt. Am gleichen Tag wurde die Holding B.V. mit Sitz in den Niederlanden gegründet und B zu deren alleinigem Geschäftsführer bestellt. Unmittelbar nach der Gründung erfolgte eine Kapitalerhöhung zugunsten des B. Dieser brachte seine Anteile an der Holding B.V. in die Klägerin ein. Im Gegenzug gab die Klägerin Zertifikate an den B aus. Am 24.12.2009 beschloss die Gesellschafterversammlung der Holding B.V. eine weitere Kapitalerhöhung durch Ausgabe von Anteilen an den B. Als Gegenleistung für die Übernahme dieser Anteile übertrug B 100 % seiner Anteile an der A-N.V., einer KapG belgischen Rechts mit Sitz Belgien, auf die Holding B.V. Die A-N.V. war Alleingesellschafterin der C-GmbH, die mit notariellem Vertrag vom 20.5.2009 das Grundstück X-Straße … in Y zu einem Kaufpreis von 915.000 EUR erworben hatte. Ebenfalls am 24.12.2009 brachte B seine am gleichen Tag im Rahmen der Kapitalerhöhung übernommenen Anteile an der Holding B.V. in die Klägerin ein. Hierfür erhielt er von der Klägerin entsprechende Zertifikate. Nach einer bei der C-GmbH durchgeführten Ap setzte das Finanzamt aufgrund der Übertragung der Anteile des B an der Holding B.V. auf die Klägerin mit Vertrag vom 24.12.2009 mit Bescheid vom 6.10.2016 GrESt i.H.v. 194.789 EUR gegenüber der Klägerin fest. Als BMG legte es im Wege der Schätzung das Siebenfache des zuletzt festgestellten Einheitswerts des Grundstücks X-Straße … in Y i.H.v. 5.565.400 EUR zugrunde. Mit Bescheid vom 22.5.2019 stellte das Finanzamt den Grundbesitzwert für das in seinem Bezirk liegende Grundstück für Zwecke der Grunderwerbsteuer auf 915.000 EUR fest. Daraufhin erging ein nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderter GrESt-Bescheid, mit dem die GrESt gegenüber der Klägerin auf 32.025 EUR herabgesetzt wurde. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das FG Münster ab, ließ aber die Rev. zur Fortbildung des Rechts gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Streitjahr 2009 Klägerin Stiftung nach niederländischem Recht mit Sitz in den Niederlanden (stichting). 24.12.2009 Vereinigung der Anteile an der Holding B.V. in der Hand der Klägerin aufgrund des Vertrags vom 24.12.2009. Zum Vermögen der Holding B.V. gehörte im Zeitpunkt der Vereinigung von mind. 95 % ihrer Anteile in der Hand der Klägerin ein inländisches Grundstück. Finanzamt erlässt einen GrESt-Bescheid nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG (Anteilsvereinigung) an die stichting, da ihr das Grundstück der Holding B.V zuzurechnen ist. Eine Befreiung des grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgangs nach § 5 Abs. 2 GrEStG wurde nicht gewährt, da die stichting nach einem Rechtstypenvergleich als KapG einzuordnen ist. Einspruch Einspruch blieb erfolglos. FG Münster Klage wurde abgewiesen. 2. Entscheidung und Begründung Der BFH weist die Rev. der Klägerin mit in den wesentlichen folgenden Begründungen zurück: Zum Vermögen der Holding B.V. gehörte im Zeitpunkt der Vereinigung von mind. 95 % ihrer Anteile in der Hand der Klägerin mit Vertrag vom 24.12.2009 ein inländisches Grundstück, sodass der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 bzw. 2 GrEStG erfüllt ist. Ob ein Grundstück i.S.d. § 1 Abs. 3 GrEStG zum Vermögen einer Gesellschaft gehört, richtet sich weder nach dem Zivilrecht noch nach § 39 AO. Maßgeblich ist vielmehr eine grunderwerbsteuerrechtliche Zuordnung. Ein inländisches Grundstück ist danach einer Gesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen, wenn die Gesellschaft in Bezug auf dieses Grundstück einen unter § 1 Abs. 1, 2, 3 oder 3a GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht hat. Dies gilt auch bei mehrstöckigen Beteiligungen. Eine steuerbare Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft in einer niederländischen Stiftung (stichting) ist nicht nach § 5 Abs. 2 GrEStG steuerbefreit, wenn die Stiftung bei einem Rechtstypenvergleich nicht mit einer Gesamthandsgemeinschaft gleichgestellt werden kann. III. Anmerkungen 1. Zurechnung von Grundstücken In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Zurechnung von Grundstücken in den Share-Deal-Tatbeständen hat der BFH im Streitfall eine sog. Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 GrEStG beurteilt. Nach einer Kapitalerhöhung hielt die Klägerin 99,98 % der Anteile an einer Holdinggesellschaft niederländischen Rechts, zu deren Vermögen zum Zeitpunkt der Vereinigung ein inländisches Grundstück gehörte. Ob ein Grundstück i.S.v. § 1 Abs. 3 GrEStG zum Vermögen einer Gesellschaft gehört, richtet sich nicht nach den Vorgaben des Zivilrechts oder nach § 39 AO, sondern nach einer eigenständigen grunderwerbsteuerrechtlichen Zuordnung. Dabei kann ein Grundstück einer Untergesellschaft der Obergesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich nur zugerechnet werden, wenn die Obergesellschaft das Grundstück selbst aufgrund eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1, 2, 3 oder 3a GrEStG erworben hat. Dies war im vorliegenden Fall gegeben. Das bloße Halten einer Beteiligung in einer bestimmten Höhe stellt selbst keinen grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgang dar. Nunmehr sollte die Rspr. des BFH in dieser Frage ausdrücklich erkennbar und klar sein, sodass sich eigentlich eine andere Sicht der Dinge durch die FinVerw ausschließen würde. Die Grundsätze der doppelten Zurechnung von Grundstücken sollten in der Beratung weiterhin beachtet werden, zumindest bis der gleichlautende Erlass v. 16.10.2023 geändert oder aufgehoben wird. Es bleibt abzuwarten, ob und wann dies erfolgt. Beratungshinweis: Anzeigen nach § 19 GrEStG Dringend empfohlen wird, die Anzeigen nach § 19 GrEStG sowohl für die grundbesitzende Gesellschaft als auch für die Zurechnungsgesellschaft vollständig und fristgerecht innerhalb von 14 Tagen nach Verwirklichung des jeweiligen Erwerbstatbestands bei der zuständigen Finanzbehörde einzureichen. Dies ist essenziell, um mögliche Sanktionen wie den Vorwurf der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO oder die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zu vermeiden. 2. Befreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG Im Kern des Streits stand die Frage, ob die steuerpflichtige Anteilsvereinigung möglicherweise nach § 5 Abs. 2 GrEStG ganz oder teilweise von der GrESt befreit ist. Nach § 5 Abs. 2 GrEStG wird die Steuer nicht erhoben, wenn ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand übergeht, und zwar in Höhe des Anteils, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Diese Regelung findet grundsätzlich auch bei „fiktiven“ Grundstückserwerben i.S.d. § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG Anwendung und kann ebenso für ausländische Gesellschaften gelten, deren Struktur mit einer inländischen Gesamthandsgemeinschaft vergleichbar ist. Im besprochenen Fall hatte das FG jedoch eine solche Vergleichbarkeit verneint. Das FG hatte vielmehr zum niederländischen Zivilrecht festgestellt, dass es sich bei der Klägerin, die in der Rechtsform einer „stichting“ organisiert ist, um eine durch Rechtsgeschäft gegründete rechtsfähige juristische Person in Form eines verselbstständigten Zweckvermögens handelt, das keine Mitglieder hat und das dem Zweck dient, mithilfe eines dazu bestimmten Vermögens ein in der Satzung festgelegtes Ziel zu verwirklichen. Der BFH sah diese Einschätzung im Rev.-Verfahren als rechtlich nicht zu beanstanden an. IV. Exkurs: § 1 Nr. 4 a GrEStG nach Art. 33 Nr. 1 JStG 2024 1. Neuregelung Der Gesetzgeber hat mit Wirkung für alle nach dem 5.12.2024 (Verkündung des JStG 2024) erworbenen Grundstücke eine deutliche und endgültige Klärung der grunderwerbsteuerlichen Zurechnung vorgenommen. Dazu wurde im § 1 Nr. 4 a GrEStG folgender Gesetzestext aufgenommen: „1Ein Grundstück gehört zum Vermögen einer Gesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 2a bis 3a, wenn sie es aufgrund eines Rechtsvorgangs nach § 1 Absatz 1 erworben hat. 2Die Zugehörigkeit nach Satz 1 endet, wenn ein anderer Rechtsträger das Grundstück aufgrund eines Rechtsvorgangs nach § 1 Absatz 1 erworben hat oder wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, die zur Zugehörigkeit nach Satz 1 geführt haben. 3Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Rechtsvorgänge, die nach § 16 Absatz 1 rückgängig gemacht wurden, und auf Grundstücke, die nach § 16 Absatz 2 zurückerworben wurden, soweit dies dazu führt, dass ein Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 2a bis 3a vermieden wird; die Rückgängigmachung und der Rückerwerb gelten für die Zugehörigkeit eines Grundstücks nach den Sätzen 1 und 2 als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung. 4Ein Grundstück gehört auch zum Vermögen einer Gesellschaft, wenn sie an dem Grundstück die Verwertungsbefugnis nach § 1 Absatz 2 innehat. 5Die Zugehörigkeit nach Satz 4 endet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, die zur Zugehörigkeit nach Satz 4 geführt haben.“ Die Zurechnung eines Grundstücks zu einer Gesellschaft erfolgt nur noch, wenn dieses nach § 1 Abs. 1 GrEStG beispielsweise durch Kauf erworben wurde. Hingegen führt die Verwirklichung einer Anteilsvereinigung gem. § 1 Abs. 3 oder 3a GrEStG nicht mehr zu einer Zurechnung. Eine rückwirkende Änderung der Zurechnung kann im Fall einer Rückabwicklung nach § 16 GrEStG zur Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungen erfolgen, wird jedoch in der Praxis häufig einseitig zu Lasten des Stpfl. umgesetzt. Darüber hinaus ist eine zusätzliche Zurechnung möglich, wenn der Erwerb mit einer Verwertungsbefugnis verbunden ist (§ 1 Abs. 2 GrEStG). 2. Missbrauchsregelungen, § 1 Nr. 4 a S. 3 GrEStG Die grundsätzliche Neuregelung des § 1 Nr. 4 a Sätze 1 und 2 GrEStG eröffnet wiederum Gestaltungsmöglichkeiten, die vom Gesetzgeber „gesehen“ und mit § 1 Nr. 4 a S. 3 GrEStG aus seiner Sicht geschlossen hat. § 1 Nr. 4 a S. 3 GrEStG „3Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Rechtsvorgänge, die nach § 16 Absatz 1 rückgängig gemacht wurden, und auf Grundstücke, die nach § 16 Absatz 2 zurückerworben wurden, soweit dies dazu führt, dass ein Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 2a bis 3a vermieden wird; die Rückgängigmachung und der Rückerwerb gelten für die Zugehörigkeit eines Grundstücks nach den Sätzen 1 und 2 als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung.“ Diese Regelung wird anhand des nachfolgenden Beispiels erläutert: Aber wie so oft führt diese aus Sicht des Gesetzgebers verständliche Missbrauchsvermeidungsvorschrift in der umgekehrten Variante des Sachverhalts zu einer m.E. überschießenden Belastung mit Grunderwerbsteuer. Dazu das folgende Beispiel: Die Reaktion der FinVerw bleibt mit Spannung abzuwarten. Es wäre zu begrüßen, wenn zumindest diese Fallvariante, die keine missbräuchliche Gestaltung, sondern eine zufällige betriebswirtschaftliche Folge eines Kaufs von Grundbesitz darstellt, nicht zu einer grunderwerbsteuerlichen Belastung führt. Denn am Ende ist vom Erwerb der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft in diesem Fall kein Grundstück betroffen. BFH-Urt. v. 1.12.2021 - II R 44/18, BStBl II 2023, 1009; BFH-Urt. v. 14.12.2022 - II R 40/20, BStBl II 2023, 1012; BFH-Urt. v. 14.12.2022 - II R 33/20, BFH/NV 2023, 555 Gleichlautende Erlasse v. 16.10.2023, BStBl I 2023, 1872. Soweit sich ältere Erlasse zur Zurechnung verhalten, sind die dortigen Ausführungen überholt. Das betrifft: Gleichlautende Erlasse v. 10.5.2022, BStBl I 2022, 821, Tz 3 zu § 1 Nr. 2 b GrEStG sowie gleichlautende Erlasse v. 10.5.2022, BStBl I 2022, 801, Tz 3 zu § 1 Nr. 2 a GrEStG. Behrens/Sparr, DB 2023, 2839; Schnitger, DB 2023, 2847, 2851; Broemel/Mörwald, DStR 2023, 2750; Saecker/Dorn, Ubg 2023, 672, Desens/Krohn, DStR 2024, 1162; Behrens/Sparr, DStR 2024, 2510; Desens/Krohn - Replik zu Behrens/Sparr, DStR 2024, 2516 Viskorf, DStR 2021, 74, 76; Loose, DB 2023, 1446; Schnitger, DB 2023, 1882, 1883; Saecker/Dorn, Ubg 2023, 672, 674 Vgl. nur BFH-Urt. v. 11.12.2014 - II R 26/12, BStBl II 2015, 402, Rn 18; BFH-Urt. v. 1.12.2021 - II R 44/18, BStBl II 2023, 1009, Rn 22; BFH-Urt. v. 14.12.2022 - II R 40/20, BStBl II 2023, 1012, Rn 24; BFH-Urt. v. 14.12.2022 - II R 33/20, BFH/NV 2023, 555, Rn 12 Durch § 1 Abs. 2a, 2b GrEStG wird dieselbe Gesellschaft als neue Gesellschaft fingiert, sodass sich die Zurechnung nicht verändern kann; jüngst klarstellend BFH-Urt. v. 14.12.2022 - II R 40/20, BStBl II 2023, 1012, Rn 27; BFH-Urt. v. 14.12.2022 - II R 33/20, BFH/NV 2023, 555, Rn. 15; Gleichlautende Erlasse v. 16.10.2023, BStBl I 2023, 1872, Tz 3 Ständige Rspr. für Zwecke des § 1 Abs. 3 GrEStG: RFH v. 21.4.1932 - II A 5/31, RFHE 29, 59 (60); RFH v. 18.3.1932 - II A 541/31, RFHE 30, 245 (247) = RStBl 1932, 504 jeweils mit Verweis auf RFH v. 8.10.1929 - II A 334/29, Mrozeks Kartei § 3 Rechtspruch 42; BFH-Urt. v. 9.3.1960 - II 247/58 U, BStBl III 1960, 175 (Leitsatz); BFH-Urt. v. 16.3.1966 - II 70/63, BStBl III 1966, 378, Rn 23; BFH-Urt. v. 28.6.1972 - II 77/64, BStBl II 1972, 719, Rn 10; BFH-Urt. v. 17.7.1985 - II S 5/85, BFH/NV 1986, 115, Rn 7; BFH-Urt. v. 30.3.1988 - II R 76/87, BStBl II 1988, 550, Rn 7; BFH-Urt. v. 20.12.2000 - II R 26/99, BFH/NV 2001, 1040, Rn 12; BFH-Urt. v. 29.9.2004 - II R 14/02, BStBl II 2005, 148, Rn 11; BFH-Urt. v. 21.9.2005 - II R 33/04, BFH/NV 2006, 609, Rn 10; BFH-Urt. v. 19.12.2007 - II R 65/06, BStBl II 2008, 489, Rn 11; BFH-Urt. v. 25.8.2010 - II R 65/08, BStBl II 2011, 225, Rn 14; BFH-Urt. v. 15.12.2010 - II R 45/08, BStBl II 2012, 292, Rn 12; BFH-Urt. v. 11.12.2014 - II R 26/12, BStBl II 2015, 402, Rn 18, 19; jüngst auch für Zwecke des § 1 Nr. 2 a GrEStG: BFH-Urt. v. 1.12.2021 - II R 44/18, BStBl II 2023, 1009, Rn 23 BFH-Urt. v. 1.12.2021 - II R 44/18, BStBl II 2023, 1009, Rn 25; BFH-Urt. v. 14.12.2022 - II R 40/20, BStBl II 2023, 1012, Rn 30 BFH-Urt. v. 1.12.2021 - II R 44/18, BStBl II 2023, 1009, Rn 25; BFH-Urt. v. 14.12.2022 - II R 40/20, BStBl II 2023, 1012, Rn 30 BFH-Urt. v. 1.12.2021 - II R 44/18, BStBl II 2023, 1009, Rn 25; BFH-Urt. v. 14.12.2022 - II R 40/20, BStBl II 2023, 1012, Rn 30; Gleichlautende Erlasse v. 16.10.2023, BStBl I 2023, 1872, Tz 7 So etwa bei BFH-Urt. v. 8.8.2001 - II R 66/98, BStBl II 2002, 156, Rn 19; BFH-Urt. v. 9.4.2008 - II R 39/06, BFH/NV 2008, 1529, Rn 12; Gleichlautender Erlass v. 16.10.2023, BStBl I 2023, 1872, Tz 7 So etwa bei Verkürzungen der Beteiligungskette BFH-Urt. v. 20.10.1993 - II R 116/90, BStBl II 1994, 121, Rn 13; BFH-Urt. v. 12.1.1994 - II R 130/91, BStBl II 1994, 408, Rn 10 Vgl. gleichlautende Erlasse v. 10.5.2022, BStBl I 2022, 801, Tz 3; gleichlautende Erlasse v. 10.5.2022, BStBl I 2022, 821, Tz 3 Hervorhebungen des Verfassers Vgl. Behrens, in: Behrens/Wachter, § 1 GrEStG, Rz 331, 337, 2. Aufl. 2022 Oberste Finanzbehörden der Länder v. 16.10.2023, BStBl I 2023, 1872 BFH-Urt. v. 1.12.2021 - II R 44/18, DStR 2022, 1375 m. Anm. Kugelmüller-Pugh BFH-Urt. v. 14.12.2022 - II R 40/20, DStR 2023, 700 m. Anm. Kugelmüller-Pugh BFH-Urt. v. 14.12.2022 - II R 33/20, BFH/NV 2023, 555 Art. 33 Nr. 1 JStG 2024, BGBl I 2024, Nr. 387 v. 2.12.2024 FG Münster, Urt. v. 10.3.2022 - 8 K 1945/19 GrE, EFG 2022, 869 m. Anm. Haversath Z.B. BFH-Urt. v. 14.12.2022 - II R 40/20, BStBl II 2023, 1012, Rz 24 f., m.w.N. BFH-Urt. v. 1.12.2021 - II R 44/18, BStBl II 2023, 1009, Rz 25; BFH-Urt. v. 14.12.2022 - II R 40/20, BStBl II 2023, 1012, Rz 30 Gem. § 24 GrEStG gelten rechtsfähige PersG (§ 14 a Abs. 2 Nr. 2 AO) für Zwecke der GrESt als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Vgl. Art. 285 des Zweiten Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Niederlande Hervorhebungen durch den Verfasser Hervorhebungen des Verfassers
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